{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-02-15","aktenzeichen":"XI ZR 10/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 10/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Februar 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nam 15. Februar 2000\n\ndie folgende Stellungnahme beschlossen:\n\nDer IX. Zivilsenat ist der Auffassung, daß er zum Vorlagebeschluß\n\ndes XI. Zivilsenats vom 29. Juni 1999 angehört werden muß, so-\n\nweit der Große Senat für Zivilsachen die Vorlage für zulässig\n\nhält.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer XI. Zivilsenat hat dem Großen Senat für Zivilsachen mehrere\n\nRechtsfragen vorgelegt, die Bürgschaften und Mithaftungserklärungen finan-\n\nziell kraß überforderter Personen betreffen. Obwohl der XI. Zivilsenat, wie die\n\nBegründung des Vorlagebeschlusses ergibt, in mehreren Rechtsfragen von\n\nEntscheidungen des IX. Zivilsenats abweichen will, hat er zuvor keine Anfrage\n\ngemäß § 132 Abs. 3 GVG an den für das Bürgschaftsrecht zuständigen IX. Zi-\n\nvilsenat gerichtet. Der XI. Zivilsenat ist offenbar der Ansicht, die Vorlage sei\n\nwegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 4 GVG) zulässig. Dieses Ver-\n\nfahren entspricht nach Überzeugung des IX. Zivilsenats nicht dem Gesetz. Im\n\nHinblick auf die Aufgabe, die § 132 Abs. 3 GVG dem Senat zuweist, von des-\n\nsen Rechtsauffassung der vorlegende Senat abweichen will, \n\nist der\n\nIX. Zivilsenat befugt, von sich aus auf die rechtlichen Bedenken gegen die\n\nVerfahrensweise des XI. Zivilsenats hinzuweisen (vgl. auch BVerfG, 2. Senat,\n\nBeschl. v. 2. Oktober 1997, NJW 1998, 523, in einer verfahrensrechtlich ver-\n\ngleichbaren Situation).\n\nII.\n\nNach Ansicht des IX. Zivilsenats ist die Vorlage des XI. Zivilsenats je-\n\ndenfalls in der gegenwärtigen Form unzulässig. Es fehlt bereits daran, daß für\n\nkeine der vorgelegten Fragen die Entscheidungserheblichkeit im Ausgangsfall\n\ndargelegt ist.\n\n1. Die Entscheidungserheblichkeit der gestellten Fragen ist Zulässig-\n\nkeitsvoraussetzung jeder Vorlage (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschl. v.\n\n5. Mai 1994 - VGS 1-4/93, BGHZ 126, 63, 71; Gemeinsamer Senat der ober-\n\nsten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 24. Oktober 1983 - GmS-OGB 1/83,\n\nBGHZ 88, 353, 357; BGH, Beschl. v. 7. November 1985 - GSSt 1/85, BGHSt\n\n33, 356, 359; v. 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 225). Der Bundes-\n\ngerichtshof versteht den Begriff der Entscheidungserheblichkeit bei Vorlagen\n\nanderer Gerichte - etwa nach §§ 28 Abs. 2 FGG, 79 Abs. 2 GBO, 541 ZPO - in\n\ndem Sinne, daß es vom Standpunkt des vorlegenden Gerichts aus für die Ent-\n\nscheidung auf die streitige Rechtsfrage ankommt, sich also aus dem Vorlage-\n\nbeschluß ergeben muß, daß das vorlegende Gericht bei Befolgung der abwei-\n\nchenden Ansicht zu einem anderen Ergebnis gelangen würde (BGH, Beschl. v.\n\n14. Oktober 1981 - IVb ZB 718/80, BGHZ 82, 34, 36 f; v. 11. Juli 1990 - XII ZB\n\n113/87, BGHZ 112, 127, 129; v. 19. Februar 1992 - VIII ARZ 5/91, BGHZ 117,\n\n217, 221). Die Vereinigten Großen Senate vertreten für die Vorlage nach\n\n§ 132 GVG keine davon abweichende Auffassung, wie die Bezugnahme auf die\n\noben genannten Entscheidungen im Beschluß vom 5. Mai 1994 belegt (vgl.\n\nBGHZ 126, 63, 72).\n\nDas erscheint auch allein sachgerecht. § 132 GVG räumt dem Großen\n\nSenat die Befugnis zur Beantwortung streitiger oder grundsätzlich bedeutsamer\n\nRechtsfragen nur ein, soweit deren Beantwortung für die Entscheidung des\n\nkonkreten Falles nach Auffassung des vorlegenden Senats erforderlich wird.\n\nDiese Beschränkung geht mittelbar auch aus § 138 Abs. 1 Satz 3 GVG hervor,\n\nder die Bindungswirkung der Entscheidung auf die vorgelegte Sache bezieht.\n\nDie Großen Senate können nicht mit dem Ziel angerufen werden, verbindliche\n\nRechtsgutachten zu erteilen. Daher ist es unstatthaft, ihnen Fragen vorzulegen,\n\nderen Beantwortung lediglich die Art der Begründung einer Entscheidung, nicht\n\njedoch deren Ergebnis beeinflußt. Auch im Schrifttum wird diese Ansicht nahe-\n\nzu einhellig vertreten (Albers, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO\n\n58. Aufl. § 132 GVG Rdnr. 7; Kissel, GVG 2. Aufl. § 132 Rdnr. 38; Schäfer/\n\nHarms, in Löwe-Rosenberg, StPO u. GVG 24. Aufl. § 132 GVG Rdnr. 41;\n\nSchreiber, in Wieczorek/Schütze, ZPO u. Nebengesetze 3. Aufl. § 132 GVG\n\nRdnr. 8; Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 132 GVG Rdnr. 4; a.A. Bettermann\n\nDVBl. 1982, 954, 955).\n\n2. Im Ausgangsfall begehrt die Klägerin, die für eine Darlehensforderung\n\ndie Mithaftung übernommen hat, die Feststellung, daß sie der Gläubigerin kei-\n\nne Zahlungen aus dem Darlehensvertrag schuldet. Das Landgericht hat diesem\n\nAntrag stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.\n\nEs hat dies - der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH zu Ehegatten-\n\nBürgschaften folgend - damit begründet, daß die Mithaftungsvereinbarung nicht\n\nsittenwidrig sei, die Klägerin jedoch nach den Regeln über den Wegfall der\n\nGeschäftsgrundlage die Leistung endgültig verweigern könne (vgl. BGHZ 128,\n\n230, 235 ff; 132, 328, 331 ff; 134, 325, 328 ff). Die Begründung des Vorlagebe-\n\nschlusses zeigt, daß der XI. Zivilsenat der Revision der Bank nicht stattgeben,\n\nsondern die angefochtene Entscheidung im Ergebnis bestätigen will. Er beab-\n\nsichtigt offenbar lediglich, dies, anders als das Berufungsgericht, damit zu be-\n\ngründen, die Mithaftungsvereinbarung sei wegen Sittenwidrigkeit von Anfang\n\nan nichtig gewesen. Alle vom XI. Zivilsenat in diesem Zusammenhang ange-\n\nsprochenen Fragen können auf der Grundlage der von ihm vertretenen Auffas-\n\nsung das Ergebnis der vorgelegten Sache nicht beeinflussen. Sollte der XI.\n\nZivilsenat dies anders sehen, wäre es seine Aufgabe, für jede Frage die Vor-\n\naussetzungen der Entscheidungserheblichkeit im einzelnen darzulegen.\n\n3. Der dem Vorlagebeschluß möglicherweise zugrundeliegenden Mei-\n\nnung des XI. Zivilsenats, an Zulässigkeitsfragen dürfe die Grundsatzvorlage\n\nnicht scheitern, wenn der vorlegende Senat sie aus Zweckmäßigkeitsgründen\n\nfür geboten halte, kann nicht zugestimmt werden. Die klaren Schranken der\n\ngesetzlichen Regelung entsprechen der Aufgabe des Richters, fallbezogen zu\n\nentscheiden, und dürfen nicht beiseite geschoben werden. An der langjährigen\n\nRechtsprechung der Großen Senate und der Vereinigten Großen Senate zu\n\nden Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Vorlage nach § 132 GVG ist daher\n\nfestzuhalten.\n\nIII.\n\nGelingt es dem vorlegenden Senat, die Entscheidungserheblichkeit der\n\neinen oder anderen Frage darzutun, oder will der Große Senat für Zivilsachen\n\nden Begriff, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung, in einem weiter-\n\ngehenden Sinne verstehen, so ist doch allein eine Divergenzvorlage nach\n\n§ 132 Abs. 2 GVG möglich.\n\n1. Sinn und Zweck einer Grundsatzvorlage nach § 132 Abs. 4 GVG be-\n\nstehen darin, schon im Vorfeld das Entstehen einer Divergenz bei der Fortbil-\n\ndung des Rechts zu verhindern (z.B. Zöller/Gummer, aaO Rdnr. 6). Insbeson-\n\ndere ermöglicht § 132 Abs. 4 GVG die Vorlage, wenn ein anderer Senat seine\n\nabweichende Auffassung bereits zum Ausdruck gebracht hat, dies jedoch nur\n\nin Form eines obiter dictum geschehen ist, so daß eine Divergenzvorlage nach\n\n§ 132 Abs. 2 GVG nicht möglich ist (Kissel, aaO § 132 Rdnr. 30; Schäfer/\n\nHarms, aaO § 132 Rdnr. 38; Zöller/Gummer aaO Rdnr. 4). Aus dieser Zielrich-\n\ntung der Grundsatzvorlage ergibt sich, daß eine solche nicht in Betracht\n\nkommt, wenn schon eine Vorlage nach § 132 Abs. 2 GVG geboten ist; diese\n\nhat Vorrang vor einer Grundsatzvorlage nach § 132 Abs. 4 GVG (BGH, Beschl.\n\nv. 7. November 1985 - GSSt 1/85, aaO; vgl. auch Vorlagebeschl. v. 6. März\n\n1997 - IX ZR 74/95, ZIP 1997, 632, 635). Das gilt hier für alle Fragen, in denen\n\nder IX. und der XI. Zivilsenat unterschiedliche Auffassungen vertreten; dies\n\nbetrifft insbesondere das Problem, unter welchen Voraussetzungen Bürg-\n\nschaften oder Mithaftungsübernahmen, die den Schuldner finanziell kraß\n\nüberfordern, gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn der Gläubiger ein\n\nberechtigtes Interesse hatte, sich vor Vermögensverlagerungen auf den Bür-\n\ngen/Mithaftenden zu schützen.\n\n2. In einer erheblichen Anzahl von Punkten, die der Vorlagebeschluß\n\nanspricht, besteht zwischen beiden Senaten keine Divergenz, so daß insoweit\n\neine Vorlage nach § 132 Abs. 2 GVG nicht in Betracht kommt. In diesem Um-\n\nfang scheidet aber auch eine Vorlage nach § 132 Abs. 4 GVG aus. Soweit der\n\nIX. und der XI. Zivilsenat sich in der rechtlichen Beurteilung einig sind, bedarf\n\nes weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbil-\n\ndung des Rechts der Anrufung des Großen Senats; denn es gibt keinerlei An-\n\nhaltspunkte dafür, daß andere Zivilsenate in einem Punkt von der Auffassung\n\nabweichen wollen, die der IX. und der XI. Zivilsenat übereinstimmend vertreten\n\n(vgl. dazu Kissel, aaO § 132 Rdnr. 34 - 36; MünchKomm/Manfred Wolf aaO\n\n§ 132 GVG Rdnr. 23 f; Schäfer/Harms, aaO § 132 GVG Rdnr. 34 bis 36;\n\nSchreiber, aaO § 132 GVG Rdnr. 8). Schon um festzustellen, welche Fragen\n\nbeide Senate noch unterschiedlich beurteilen, ist es unabweisbar, eine Stel-\n\nlungnahme des für die Bürgschaft zuständigen Fachsenats einzuholen.\n\nPaulusch\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nZugehör\n\nGanter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-15/xi-zr-10-98","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":21},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-15/xi-zr-10-98","retrieved":"2026-07-10 10:57:00.459637+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-15/xi-zr-10-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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