{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-02-15","aktenzeichen":"X ZR 127/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO vor § 1/Rechtsmittel Urteilsbeschwer bei Stufenklage Für den Wert der Beschwer ist bei einer Stufenklage allein der Auskunftsan- spruch maßgebend, wenn das Urteil lediglich über diesen entscheidet und die Sache wegen des Zahlungsanspruchs an die Vorinstanz zurückverweist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Februar 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nX ZR 127/99\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO vor § 1/Rechtsmittel\n\nUrteilsbeschwer bei Stufenklage\n\nFür den Wert der Beschwer ist bei einer Stufenklage allein der Auskunftsan-\n\nspruch maßgebend, wenn das Urteil lediglich über diesen entscheidet und die\n\nSache wegen des Zahlungsanspruchs an die Vorinstanz zurückverweist.\n\nBGH, Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Frankfurt am Main\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und\n\nKeukenschrijver\n\nam 15. Februar 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,- DM.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger, der bis 1993 Arbeitnehmer der Beklagten war, hat die Be-\n\nklagte auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Erfindervergü-\n\ntung für eine von ihm zusammen mit zwei Miterfindern am 27. April 1990 ge-\n\nmeldete \n\nErfindung \n\n\"...\" \n\nsowie \n\nzu \n\nent-\n\nsprechender Auskunftsleistung verklagt. Die Beklagte hat sich damit verteidigt,\n\ndaß die gemeldete Erfindung als Rechenregel von der Patentierung ausge-\n\nschlossen sei, daß der Kläger durch eine Vereinbarung vom 6./7. Juni 1990,\n\nauf Grund derer er einen Betrag von 633,-- DM erhalten hat, abgefunden sei\n\nund daß er in einem Schreiben vom 9. Juni 1993 auf weitere Ansprüche ver-\n\nzichtet habe; der Kläger hat sich demgegenüber darauf berufen, daß er sich\n\nbei Abgabe dieser Erklärung in einem die Handlungsfähigkeit ausschließenden\n\nZustand der Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Das Landgericht hat\n\nder Klage im wesentlichen stattgegeben. Im Berufungsverfahren ist der Kläger\n\nim Weg der Anschlußberufung auf eine Stufenklage übergegangen; er hat be-\n\nantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm über die Benutzung des Erfindungs-\n\ngegenstandes \n\n... \n\n\"...\" \n\nseit \n\nAufnah-\n\nme der Fabrikation und des Vertriebs Angaben zu machen und Rechnung zu\n\nlegen über die Art der Nutzung bei der Beklagten selbst, verbundenen Kon-\n\nzernunternehmen und außerbetrieblichen Verwertungshandlungen, insbeson-\n\ndere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte im In-\n\nund Ausland, weiter über den Umfang der Verwertung, insbesondere Herstel-\n\nlungs- und Liefermengen, Herstellungskosten und Lieferpreise bzw. Verkaufs-\n\npreise, Lieferzeiten und Abnehmer, Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus Kauf-\n\noder Austauschverträgen sowie Angaben über sonstige Vermögensvorteile so-\n\nwie die bisherige Nutzungsdauer; weiter hat er beantragt, die Beklagte zu ver-\n\nurteilen, auf der Grundlage der erteilten Auskunft und Rechnungslegung für die\n\nBenutzung der Erfindung eine angemessene, vom Gericht zu bestimmende\n\nVergütung zu zahlen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Be-\n\nrufung der Beklagten nach dem mit der Anschlußberufung gestellten Antrag zu\n\nAuskunft und Rechnungslegung erkannt und den Rechtsstreit zur Entschei-\n\ndung über den in zweiter Instanz anhängig gewordenen Zahlungsanspruch und\n\ndie Kosten an das Landgericht zurückverwiesen. Den Wert der Beschwer der\n\nBeklagten hat es auf 10.000,-- DM festgesetzt. Die Beklagte hat gegen das\n\nBerufungsurteil Revision eingelegt, die sie noch nicht begründet hat. Sie bean-\n\ntragt zunächst, den Wert der Entscheidungsbeschwer durch das angefochtene\n\nUrteil auf über 60.000,-- DM festzusetzen.\n\nII. Dem nach §§ 546 Abs. 2 Satz 2, 554 Abs. 4 ZPO zulässigen Antrag\n\n(vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16.6.1988 - III ZR 65/88, BGHR ZPO § 546 Abs. 2\n\nSatz 2 - Grundstücksherausgabe 1) kann der Erfolg nicht versagt bleiben.\n\n1. An den vom Berufungsgericht auf 10.000,-- DM festgesetzten Wert\n\nder Beschwer für die Beklagte ist der Senat nicht gebunden (§ 546 Abs. 2\n\nSatz 2 ZPO; vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 10.10.1983 - III ZR 87/83; NJW 1984,\n\n371).\n\n2. a) Die Beklagte macht geltend, dem Berufungsgericht könne nicht da-\n\nhin gefolgt werden, daß der Zahlungsantrag in zweiter Instanz nicht angefallen\n\nsei. Der Antrag sei gestellt und über ihn sei auch in der Weise entschieden\n\nworden, daß insoweit die Sache - wenngleich nach Auffassung der Beklagten\n\nin unzulässiger Weise - an die erste Instanz zurückverwiesen worden sei.\n\nb) Diesem Angriff muß der Erfolg versagt bleiben. Da die Verurteilung\n\nzur Auskunft für die Entscheidung über den Zahlungsanspruch nicht präjudiziell\n\nist und sich demzufolge die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei nur\n\nnach dem mit der Auskunft verbundenen Aufwand bemißt (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n22.4.1997 - XI ZB 10/97; BGHR ZPO § 3, Rechtsmittelinteresse 37; vgl. auch\n\nBGH, Beschl. v. 3.7.1959 - I ZR 169/55, GRUR 1959, 552, 553 - Bundfitsche;\n\nBeschl. v. 12.3.1992 - I ZR 296/91, GRUR 1992, 562 f., zum Fall der Abwei-\n\nsung der Stufenklage insgesamt), hat das Berufungsgericht zutreffend allein\n\nauf den Wert des Auskunftsanspruchs abgestellt. Die von der Beklagten ange-\n\nzogenen Entscheidungen (BGH, Urt. v. 2.12.1964 - VIII ZR 260/63, NJW 1964,\n\n441 f.; Urt. v. 27.3.1972 - VIII ZR 184/70, MDR 1972, 601) betreffen lediglich\n\ndie Frage der Beschwer bei Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz,\n\nnicht aber die im Fall einer Stufenklage zu beachtenden besonderen Gesichts-\n\npunkte.\n\n3. a) Die Beklagte beanstandet weiter, daß der Wert des Auskunfts- und\n\nRechnungslegungsanspruchs unzutreffend angesetzt worden sei. Sie macht\n\ngeltend, daß der zur Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche Aufwand allein\n\ndie Revisionssumme von 60.000,-- DM bei weitem übersteige. Der Konzern,\n\ndem die Beklagte angehöre, umfasse weltweit ca. 620 Unternehmen, von de-\n\nnen rund 50 für die Entwicklung oder Produktion von Getrieben in Betracht kä-\n\nmen. Die Zahl der mit dem Verkauf der Getriebe befaßten Unternehmen be-\n\nlaufe sich auf einige Hundert. Die zum Umfang der Verwertung geforderten An-\n\ngaben verursachten einen weit über 60.000,-- DM hinausgehenden Arbeits-,\n\nReise- und Kommunikationsaufwand, zumal es den Getrieben nicht anzusehen\n\nsei, ob von der Lehre der in Anspruch genommenen Erfindung Gebrauch ge-\n\nmacht werde. Es sei allein mit Personalkosten von rund 144.000,-- DM zu\n\nrechnen, \n\ninsgesamt belaufe sich der Aufwand voraussichtlich auf\n\n840.000,-- DM.\n\nb) Diesem Angriff kann der Erfolg nicht versagt bleiben.\n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die für die\n\nZulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Beschwer die von der Verurteilung\n\nausgehende Belastung für den Rechtsmittelkläger. Dementsprechend bestimmt\n\nsich die Beschwer der Beklagten bei einer Verurteilung zu Auskunft und Rech-\n\nnungslegung nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen\n\n(Großer Senat in Zivilsachen BGHZ 128, 85, 87; BGH, Urt. v. 24.6.1999\n\n- IX ZR 351/98, GRUR 1999, 1037 - Wert der Auskunftsklage). Für dessen Er-\n\nmittlung bilden neben dem Wunsch des Auskunftsschuldners, die von der Aus-\n\nkunft erfaßten Tatsachen vor dem Prozeßgegner geheimzuhalten (vgl. dazu\n\nBGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 13/90, GRUR 1991, 873 f. - eidesstattliche Versi-\n\ncherung; Urt. v. 27.11.1991 - VIII ZR 37/91, NJW-RR 1992, 697 f.), einen we-\n\nsentlichen Anhaltspunkt der Aufwand und die Kosten, die er für die Erteilung\n\nder Auskunft aufwenden müßte (u.a. BGH, Beschl. v. 13.4.1994 - XII ZB 33/94,\n\nNJW-RR 1994, 898; Sen.Beschl. v. 24.11.1998 - X ZB 18/98, Umdruck S. 4).\n\nZu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören neben dem Eigenaufwand\n\neinschließlich der Ausgaben für Hilfskräfte (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1994\n\n- VII ZR 77/93, MDR 1994, 507) auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme\n\nfachkundiger Dritter, auf deren Hilfe der Verpflichtete zur Vorbereitung einer\n\nnicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (BGH, Urt. v.\n\n2.6.1993 - IV ZR 211/92, NJW-RR 1993, 1154).\n\nbb) Angesichts dieser Rechtslage muß auf Grund der Angaben der Be-\n\nklagten unabhängig von der Frage, ob die Angaben zum erforderlichen Auf-\n\nwand, zu denen sich der Kläger bisher nicht geäußert hat, in jeder Hinsicht zu-\n\ntreffen, davon ausgegangen werden, daß der zur Erfüllung des Auskunfts- und\n\nRechnungslegungsanspruchs erforderliche Aufwand jedenfalls einen Betrag\n\nvon 60.000,-- DM übersteigt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts\n\nberuht nicht auf tatsächlichen Feststellungen zum Umfang des mit der Auskunft\n\nverbundenen Aufwands. Das Berufungsgericht hat seine Bewertung allein auf\n\nGrund der Angabe des Klägers und des sonstigen Akteninhalts vorgenommen.\n\nDiese Bewertung kann gegenüber den ausreichend detaillierten Angaben kei-\n\nnen Bestand haben (vgl. Sen.Beschl. v. 24.11.1998 - X ZB 18/98, Umdruck\n\nS. 5).\n\nRogge Jestaedt Melullis\n\n Scharen Keukenschrijver","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-15/x-zr-127-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-15/x-zr-127-99","retrieved":"2026-07-10 10:56:13.841072+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-15/x-zr-127-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2000-02-15","dockets":["X ZR 127/99"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.02.2000 – X ZR 127/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-15/x-zr-127-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO vor § 1/Rechtsmittel Urteilsbeschwer bei Stufenklage Für den Wert der Beschwer ist bei einer Stufenklage allein der Auskunftsan- spruch maßgebend, wenn das Urteil lediglich über diesen entscheidet und die Sache wegen des Zahlungsanspruchs an die Vorinstanz zurückverweist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,- DM.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/546","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"546","label":"§ 546 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/554","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"554","label":"§ 554 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2000, 1724","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:56:13.841072+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}