{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-02-15","aktenzeichen":"X ZB 13/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Idarubicin II VO (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel Art. 3 Buchst. a, b PatG 1981 § 16a a) Der Schutzbereich eines ergänzenden Schutzzertifikats, das für einen in Form seiner freien Base formulierten Wirkstoff erteilt worden ist, erfaßt auch diejenigen Derivate der freien Base, die vom Schutzbereich des Grundpa- tents umfaßt werden. b) Für den in Form einer freien Base formulierten Wirkstoff eines Arzneimittels kann ein ergänzendes Schutzzertifikat grundsätzlich auch dann erteilt wer- den, wenn nur ein Salz dieser Base Gegenstand einer arzneimittelrechtli- chen Zulassung (Genehmigung) geworden ist. Voraussetzung ist allerdings, daß sowohl die freie Base als auch das Salz unter den Schutzbereich des Grundpatents fällt. c) Der Inhaber eines Patents mit einem auf einen Arzneimittelwirkstoff in Form seiner freien Base gerichteten Patentanspruch hat keinen Anspruch darauf, daß in das ergänzende Schutzzertifikat auch beliebige Derivate der freien Base ausdrücklich einbezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine arz- neimittelrechtliche Zulassung (Genehmigung) für den Wirkstoff (nur) in Form eines Salzes erteilt worden ist, dessen Schutz aber bereits durch ein für die Base zu erteilendes Schutzzertifikat gewährleistet werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 13/95\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Februar 2000\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nbetreffend das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel 193 75 027.9\n\nNachschlagewerk:\nja\nBGHZ: ja\n\nIdarubicin II\n\nVO (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines\n\nergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel Art. 3 Buchst. a, b\n\nPatG 1981 § 16a\n\na) Der Schutzbereich eines ergänzenden Schutzzertifikats, das für einen in\n\nForm seiner freien Base formulierten Wirkstoff erteilt worden ist, erfaßt auch\n\ndiejenigen Derivate der freien Base, die vom Schutzbereich des Grundpa-\n\ntents umfaßt werden.\n\nb) Für den in Form einer freien Base formulierten Wirkstoff eines Arzneimittels\n\nkann ein ergänzendes Schutzzertifikat grundsätzlich auch dann erteilt wer-\n\nden, wenn nur ein Salz dieser Base Gegenstand einer arzneimittelrechtli-\n\nchen Zulassung (Genehmigung) geworden ist. Voraussetzung ist allerdings,\n\ndaß sowohl die freie Base als auch das Salz unter den Schutzbereich des\n\nGrundpatents fällt.\n\nc) Der Inhaber eines Patents mit einem auf einen Arzneimittelwirkstoff in Form\n\nseiner freien Base gerichteten Patentanspruch hat keinen Anspruch darauf,\n\ndaß in das ergänzende Schutzzertifikat auch beliebige Derivate der freien\n\nBase ausdrücklich einbezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine arz-\n\nneimittelrechtliche Zulassung (Genehmigung) für den Wirkstoff (nur) in Form\n\neines Salzes erteilt worden ist, dessen Schutz aber bereits durch ein für die\n\nBase zu erteilendes Schutzzertifikat gewährleistet werden kann.\n\nBGH, Beschl. v. 15. Februar 2000 - X ZB 13/95 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und\n\nKeukenschrijver\n\nam 15. Februar 2000\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des\n\n15. Senats (Technischen Beschwerdesenats X) des Bundespatent-\n\ngerichts vom 15. Mai 1995 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI. Die Anmelderin war Inhaberin des deutschen Patents 25 25 633, das\n\nauf eine Anmeldung vom 9. Juni 1975 zurückgeht und dessen gesetzliche\n\nSchutzdauer inzwischen abgelauf\n\n-Anomere von\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:5)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:13)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:0)(cid:21)(cid:1)(cid:22)(cid:7)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:0)(cid:19)(cid:7)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:13)(cid:30)(cid:29)\n\n4-Desmethoxy-daunomycin, Verfahren zu ihrer Herstellung und die genannten\n\n(cid:31)\n\n \"!(cid:21)#(cid:10)$&%(’(cid:25))(cid:21)*(cid:15)’(cid:25)+,!(cid:21)’-!(cid:2)’(cid:22).(cid:28)/(cid:19)021\n\n.3!(cid:21)’(cid:19))(cid:15)!546#37(cid:19)’(cid:19)!2%(89%\n\n.:.(cid:20)!21<;(cid:21)=>!2%(’(cid:25)!(cid:24)?(cid:18)0(cid:19).(cid:20)!(cid:21)’(cid:22).(cid:20)0(cid:21)’(cid:25)@(cid:30)A(cid:15)#\n\nche 1 und 4 hatten\n\nfolgenden Wortlaut:\n\n\"1.\n\nC -Anomere von 4-Desmethoxy-daunomycin der Formel\n\n 4. Arzneimittel, enthaltend eine Verbindung gemäß Anspruch 1\n\nund 2 neben üblichen Hilfs- und/oder Trägerstoffen.\"\n\nDie von der Weltgesundheitsorganisation vorgeschlagene Kurzbezeich-\n\nnung für chemische Verbindungen der Strukturformel nach Anspruch 1 lautet\n\n\"Idarubicin\".\n\nIn der Bundesrepublik Deutschland sind für die Farmitalia Carlo Erba\n\nGmbH unter den Bezeichnungen \"ZAVEDOS 5 mg\" und \"ZAVEDOS 10 mg\"\n\nArzneimittel zur Behandlung akuter myeloischer Leukämien beim Menschen\n\nzugelassen, die als Wirkstoff Idarubicinhydrochlorid und als Hilfsstoff Lactose\n\nH2O-frei enthalten.\n\nAuf ihren Hilfsantrag hat das Deutsche Patentamt der Anmelderin auf\n\nder Grundlage des deutschen Patents 25 25 633 ein ergänzendes Schutzzerti-\n\nB\n\nfikat \"für das Arzneimittel ZAVEDOS, enthaltend als Wirkstoff Idarubicinhydro-\n\nchlorid\", erteilt. Die von der Anmelderin in erster Linie begehrte Erteilung eines\n\nZertifikats für \"Idarubicin und Salze hiervon, einschließlich Idarubicinhydrochlo-\n\nrid\" hat das Patentamt abgelehnt.\n\nDie hiergegen erhobene Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos ge-\n\nblieben. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht hat die Anmel-\n\nderin ergänzenden Schutz hilfsweise für \"Idarubicin und Idarubicinhydrochlorid\"\n\ngeltend gemacht. Auch insoweit hat das Bundespatentgericht die materiellen\n\nErteilungsvoraussetzungen für ein Schutzzertifikat verneint (BPatGE 35, 145\n\n= BlPMZ 1995, 446).\n\nNach Auffassung des Bundespatentgerichts sind die Erteilungsvoraus-\n\nsetzungen weder für Idarubicin und Salze hiervon (Hauptantrag) noch für Ida-\n\nrubicin (Hilfsantrag) erfüllt. Sowohl der Haupt- wie auch der Hilfsantrag scheite-\n\nre bereits an Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates\n\nvom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzertifikats für\n\nArzneimittel (nachfolgend: VO). Bei sachgerechter Interpretation sei der ge-\n\nnannten Vorschrift zu entnehmen, daß ein ergänzendes Schutzzertifikat nur für\n\nein Erzeugnis erteilt werden könne, das im arzneimittelrechtlichen Zulassungs-\n\nbescheid als \"wirksamer Bestandteil\" ausgewiesen sei. Vorliegend treffe dies\n\nausschließlich auf den Wirkstoff Idarubicinhydrochlorid zu, der im Anmelde-\n\nzeitpunkt allein Gegenstand einer Arzneimittelzulassung in der Bundesrepublik\n\nDeutschland gewesen sei.\n\nDer Hauptantrag erweise sich darüber hinaus auch deshalb als unbe-\n\ngründet, weil die Voraussetzungen des Art. 3 Buchst. a VO für beliebige Salze\n\ndes Idarubicin nicht gegeben seien. Ausschlaggebend dafür, ob das Erzeugnis\n\n\"durch ein Grundpatent geschützt\" werde, sei nicht der dem Patent in einem\n\nfiktiven Verletzungsprozeß zukommende Schutzbereich. Maßstab für die recht-\n\nliche Würdigung sei vielmehr der Schutzgegenstand des Patents, d.h. diejeni-\n\nge technische Lehre, die im Grundpatent als patentfähig unter Schutz gestellt\n\nsei. Neben dem in der Patentschrift wortwörtlich Beschriebenen gehöre dazu\n\nnur das, was aus der Sicht eines Durchschnittsfachmanns auch ohne besonde-\n\nre Erwähnung für die patentierte Lehre selbstverständlich oder nahezu uner-\n\nläßlich sei oder was der Fachmann bei aufmerksamer Lektüre der Patentschrift\n\nohne weiteres erkenne und in Gedanken gleich mitlese.\n\nIm Streitfall lasse sich derartiges für die beanspruchten Salze des Idaru-\n\nbicin nicht feststellen. Ausdrücklich erwähnt werde in der deutschen Patent-\n\nschrift 25 25 633 lediglich die freie Base des Idarubicin (in den Patentansprü-\n\nchen) und das Hydrochlorid dieser Base (in einem Ausführungsbeispiel der\n\nErfindung). Irgendeinen Hinweis auf weitere pharmazeutische Derivate enthalte\n\ndie Patentschrift nicht. Für einen Durchschnittsfachmann sei es weder selbst-\n\nverständlich noch ohne weiteres ersichtlich, daß außer dem genannten Hydro-\n\nchlorid beliebige andere, in der Patentschrift selbst nicht erwähnte Salze des\n\nIdarubicin einen Arzneimittelwirkstoff ergeben könnten, der sich durch diesel-\n\nben patentgemäßen Eigenschaften auszeichne. Wegen ihrer im Vergleich zu\n\nIdarubicin und Idarubicinhydrochlorid andersartigen chemischen Zusammen-\n\nsetzungen werde der Fachmann im Gegenteil Abweichungen im therapeuti-\n\nschen Wirkungsprofil dieser Salze für zumindest möglich halten.\n\nDie Anmelderin hält die Zurückweisung ihres über den Erteilungsbe-\n\nschluß des Patentamtes hinausgehenden Erteilungsverlangens durch die Vor-\n\ninstanzen für rechtsfehlerhaft. Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen\n\nRechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren auf Erteilung eines ergänzenden\n\nSchutzzertifikats für \"Idarubicin und Salze hiervon, einschließlich Idarubicinhy-\n\ndrochlorid\", hilfsweise für \"Idarubicin und Idarubicinhydrochlorid\" weiter.\n\nDer beschließende Senat hat das Verfahren gemäß Art. 177 Abs. 1\n\nBuchst. b, Abs. 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 234 EG) ausgesetzt und dem Gerichts-\n\nhof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluß vom 17. Juni 1997\n\n(X ZB 13/95, veröffentlicht in GRUR 1998, 363) folgende Fragen zur Vorabent-\n\nscheidung vorgelegt:\n\n\"1. Setzt Art. 3 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates\n\nüber die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für\n\nArzneimittel vom 18. Juni 1992 voraus, daß das Erzeugnis, für\n\nwelches die Erteilung eines Schutzzertifikats begehrt wird, in\n\nder arzneimittelrechtlichen Genehmigung als 'wirksamer Be-\n\nstandteil' ausgewiesen ist?\n\nIst Art. 3 lit. b folglich dann nicht erfüllt, wenn im Zulassungs-\n\nbescheid als 'wirksamer Bestandteil' ein einzelnes, bestimmtes\n\nSalz eines Wirkstoffs angegeben ist, die Erteilung eines\n\nSchutzzertifikats dagegen für die freie Base und/oder andere\n\nSalze des Wirkstoffs beansprucht wird?\n\n 2. Sofern die Fragen zu 1 verneint werden:\n\nNach welchen Kriterien beurteilt sich, ob das Erzeugnis im Sin-\n\nne von Art. 3 lit. a durch ein Grundpatent geschützt ist, wenn\n\ndie Erteilung eines Schutzzertifikats für die freie Base eines\n\nWirkstoffs einschließlich beliebiger Salze hiervon beansprucht\n\nwird, das Grundpatent in seinen Patentansprüchen aber ledig-\n\nlich die freie Base dieses Wirkstoffs und in einem Ausfüh-\n\nrungsbeispiel außerdem ein einzelnes Salz dieser freien Base\n\nerwähnt? Ist der Anspruchswortlaut des Grundpatents oder\n\ndessen Schutzbereich maßgebend?\"\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlagefra-\n\ngen mit Urteil vom 16. September 1999 (GRUR Int. 2000, 69 ff.) wie folgt be-\n\nantwortet:\n\n\"1. Das ergänzende Schutzzertifikat kann nach der Verordnung\n\n(EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die\n\nSchaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel,\n\ninsbesondere Art. 3 Buchst. b, ein Erzeugnis als Arzneimittel in\n\nallen dem Schutz des Grundpatents unterliegenden Formen\n\nerfassen, wenn das Erzeugnis in der in der arzneimittelrechtli-\n\nchen Genehmigung genannten Form durch ein in Kraft befindli-\n\nches Grundpatent geschützt ist.\n\n 2.\n\nIm Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 1768/92, ins-\n\nbesondere ihres Art. 3 Buchst. a, bestimmt sich nach den für\n\nein Grundpatent geltenden Vorschriften, ob ein Erzeugnis\n\ndurch dieses Grundpatent geschützt ist.\"\n\nII. Der Beschluß des Bundespatentgerichts vom 15. Mai 1995 entspricht\n\ndiesen Vorgaben nicht; er ist daher aufzuheben und die Sache ist gemäß § 108\n\nAbs. 1 PatG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.\n\n1. Die Verweigerung eines Schutzzertifikats für die freie Base \"Idarubicin\"\n\n(gemäß dem zweiten Hilfsantrag und im Rahmen der weitergehenden vorrangi-\n\ngen Anträge) ist auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht gerechtfer-\n\ntigt.\n\na) Hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen nach Art. 3 Buchst. a der\n\nVO bestehen insoweit keine Bedenken, weil die Base \"Idarubicin\" als Schutz-\n\ngegenstand im Patentanspruch des Grundpatents ausdrücklich genannt ist.\n\nb) Hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen nach Art. 3 Buchst. b der\n\nVO hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden, daß\n\nder Schutz des Zertifikats den Wirkstoff als solchen ebenso wie seine ver-\n\nschiedenen Derivate (wie Salze und Ester) erfassen kann, soweit sie dem\n\nSchutz des Grundpatents unterliegen (Entscheidungsgründe Nr. 21 und 22)\n\nund sofern nur eine seiner möglichen Formen Gegenstand der arzneimittel-\n\nrechtlichen Genehmigung ist (Entscheidungsgründe Nr. 19 und 22). Daraus\n\nfolgt, daß der Anmelderin bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen das an-\n\ngemeldete ergänzende Schutzzertifikat auch dann für die freie Base erteilt\n\nwerden kann, wenn wie vorliegend in der arzneimittelrechtlichen Genehmigung\n\n(Zulassung) nur ein Salz der Verbindung als wirksamer Bestandteil genannt ist.\n\nc) Voraussetzung für die Erteilung des Schutzzertifikats ist nach der\n\nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Entscheidungsgründe Nr. 22)\n\nweiterhin, daß das Erzeugnis in der in der arzneimittelrechtlichen Genehmi-\n\ngung (Zulassung) genannten Form durch ein in Kraft befindliches Grundpatent\n\ngeschützt ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich (Entscheidungsgründe\n\nNr. 24-29) nach dem für den Schutzbereich des Grundpatents maßgeblichen\n\nRecht, vorliegend also nach nationalem deutschem Recht. Das Bundespatent-\n\ngericht wird daher die bisher unterbliebene Prüfung nachzuholen haben, ob der\n\nSchutzbereich des Grundpatents auch das in der Arzneimittelzulassung allein\n\ngenannte Idarubicinhydrochlorid erfaßt. Im vorliegenden Fall ist das Grundpa-\n\ntent bereits vor dem 1. Januar 1978 angemeldet worden; sein Schutzbereich ist\n\ndaher nach Maßgabe des § 6 PatG 1968 zu bestimmen. Auch danach gilt je-\n\ndoch im Kern ebenso wie für das geltende Recht (§ 14 PatG bzw. Art. 69 EPÜ),\n\ndaß sich der Schutz eines Patents nicht auf den engen Wortlaut des Patentan-\n\nspruchs beschränkt. Er erstreckt sich nach den von der Rechtsprechung ent-\n\nwickelten Grundsätzen auch auf das, was der Fachmann nach dem Sinngehalt\n\ndes Wortlauts ohne weiteres mitliest, und er erstreckt sich darüber hinaus je-\n\ndenfalls auf solche äquivalente Abwandlungen, die der Fachmann mit seinem\n\nFachwissen auf Grund von am Sinngehalt der Patentansprüche anknüpfenden\n\nÜberlegungen als gleichwirkend erkennen konnte. Bei seiner Prüfung wird das\n\nBundespatentgericht im vorliegenden Fall zu berücksichtigen haben, daß Ida-\n\nrubicinhydrochlorid zwar nicht im Patentanspruch des Grundpatents, wohl aber\n\nin der Beschreibung als eine Möglichkeit zur Ausführung der Erfindung erwähnt\n\nwird.\n\n2. Über einen weitergehenden Anspruch auf Erteilung eines Schutzzerti-\n\nfikats auch für Idarubicinhydrochlorid entsprechend dem ersten Hilfsantrag ist\n\nnicht mehr zu entscheiden. Der Anmelderin ist insoweit durch das Patentamt\n\nbereits unangefochten das beantragte Schutzzertifikat erteilt worden. Eine Ab-\n\nänderung zu ihren Ungunsten kann daher nicht erfolgen (vgl. Sen.Beschl. v.\n\n12.10.1989 - X ZB 12/89, GRUR 1990, 109, 110 - Weihnachtsbrief).\n\n3. Im Ergebnis zu Recht hat das Bundespatentgericht die Erteilung eines\n\nSchutzzertifikats abgelehnt, in dessen Formulierung weitergehend entspre-\n\nchend dem Hauptantrag darüber hinaus sämtliche Salze des Idarubicin aufge-\n\nnommen sind. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs steht dem\n\nnicht entgegen.\n\nNach der Antwort des Europäischen Gerichtshofs auf die erste Vorlage-\n\nfrage kann das Schutzzertifikat ein Erzeugnis als Arzneimittel in allen dem\n\nSchutz des Grundpatents unterliegenden Formen umfassen, wenn das Er-\n\nzeugnis in der in der arzneimittelrechtlichen Genehmigung (Zulassung) ge-\n\nnannten Form durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist. Damit\n\nwird die Gewährung des Schutzes an sich, nicht aber die Form angesprochen,\n\nin der diese zu erfolgen hat.\n\nDer beschließende Senat geht mit der Entscheidung des Europäischen\n\nGerichtshofs (Entscheidungsgründe Nr. 19-22) davon aus, daß das Schutzzer-\n\ntifikat hinsichtlich der verschiedenen möglichen Formulierungen eines Arznei-\n\nmittels einen Schutz begründet, der mit dem des Grundpatents übereinstimmt\n\n(vgl. auch die Erwägungsgründe 13 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96\n\ndes Parlaments und des Rates über die Schaffung eines ergänzenden Schutz-\n\nzertifikats für Pflanzenschutzmittel). Das bedeutet, daß ein für den Wirkstoff in\n\nForm seiner freien Base erteiltes Schutzzertifikat zugleich Schutz für seine De-\n\nrivate (Salze und Ester) gewährt, soweit diese auch vom Schutzbereich des\n\nGrundpatents umfaßt werden. Der Schutz dieser Derivate ergibt sich mithin\n\nschon aus dem für die freie Base erteilten Schutzzertifikat und bedarf deshalb\n\nkeiner ausdrücklichen Erwähnung. Dementsprechend hat auch die Anmelderin\n\nim vorliegenden Fall mit der Erteilung eines Schutzzertifikats für das Arznei-\n\nmittel in Form der freien Base alles erlangt, worauf sie nach der Entscheidung\n\ndes Europäischen Gerichtshofs Anspruch hat.\n\nMit der Aufnahme beliebiger Salze in die Formulierung des Schutzzerti-\n\nfikats erstrebt die Anmelderin mehr, als sie mit der Erteilung des Grundpatents\n\nerreicht hat, nämlich eine (scheinbar verbindliche) Klärung des Schutzumfangs.\n\nEine umfassende und generalisierende Bestimmung des Schutzumfangs ist\n\ndem maßgeblichen Patentrecht grundsätzlich fremd. Der Schutzumfang ist\n\ngrundsätzlich nur im Verletzungsprozeß und dort nur jeweils für die angegriffe-\n\nne Ausführungsform zu bestimmen. Eine abstrakte Festlegung paßt zudem\n\nnicht zu dem als Registrierverfahren ausgestalteten Erteilungsverfahren für das\n\nergänzende Schutzzertifikat.\n\nWürde man die Formulierung des Schutzzertifikats über den Wortlaut\n\ndes erteilten Patents hinaus ausdehnen, könnte im übrigen die Gefahr begrün-\n\ndet sein, daß an einen derart erweitert formulierten Schutzgegenstand wieder-\n\num ein nahegelegter weiterer Schutzbereich angeknüpft würde, der im Ergeb-\n\nnis z.B. auf den Schutz der Äquivalente von Äquivalenten hinausliefe. Dies wi-\n\nderspräche den Entscheidungsgründen 21 und 28 der Entscheidung des Euro-\n\npäischen Gerichtshofs, nach denen das Schutzzertifikat nicht über den Schutz\n\ndes Grundpatents hinausgehen darf.\n\n4. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich er-\n\nachtet (§ 107 Abs. 1 PatG).\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-15/x-zb-13-95","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-15/x-zb-13-95","retrieved":"2026-07-10 10:56:21.854079+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-15/x-zb-13-95","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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