{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-02-15","aktenzeichen":"VI ZR 48/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Dd a) Hat sich gerade das Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden mußte und tatsächlich aufgeklärt worden ist, so spielt es regelmäßig keine Rolle, ob bei der Aufklärung auch andere Risiken der Erwähnung bedurften. Vielmehr kann aus dem Eingriff keine Haftung hergeleitet werden, wenn der Patient in Kenntnis des verwirklichten Risikos seine Einwilligung erteilt hat. b) Das Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs gebietet bei einer Routineimpfung nicht in jedem Fall eine mündliche Erläuterung der Risiken. Es kann vielmehr ge- nügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 48/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am\n15. Februar 2000\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB § 823 Dd\n\na) Hat sich gerade das Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden mußte und\n\ntatsächlich aufgeklärt worden ist, so spielt es regelmäßig keine Rolle, ob bei der\n\nAufklärung auch andere Risiken der Erwähnung bedurften. Vielmehr kann aus\n\ndem Eingriff keine Haftung hergeleitet werden, wenn der Patient in Kenntnis des\n\nverwirklichten Risikos seine Einwilligung erteilt hat.\n\nb) Das Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs gebietet bei einer Routineimpfung\n\nnicht in jedem Fall eine mündliche Erläuterung der Risiken. Es kann vielmehr ge-\n\nnügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiteren\n\nInformationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird.\n\nBGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99 - OLG Karlsruhe\n\n LG Offenburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter\n\nDr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivilse-\n\nnats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. De-\n\nzember 1998 teilweise aufgehoben und die Berufung der Klägerin\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 22. Juli 1997\n\ninsgesamt zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie am 8. Februar 1994 in der 34. Schwangerschaftswoche geborene\n\nKlägerin verlangt von der beklagten Kinderärztin Schadensersatz wegen eines\n\nImpfschadens.\n\nAm 17. März 1994 wurde die Klägerin von ihrer Mutter erstmals bei der\n\nBeklagten zur Kindervorsorgeuntersuchung U 3 vorgestellt. Weitere Vorstel-\n\nlungen durch die Mutter schlossen sich am 18. März und 5. April 1994 an. Als\n\ndie Klägerin am 11. Mai 1994 zur Vorsorgeuntersuchung U 4 erneut bei der\n\nBeklagten vorgestellt wurde, verabreichte ihr diese mit Zustimmung der Mutter\n\neine Grundimmunisierung gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Haemo-\n\nphilus Typ B sowie im Wege der Schluckimpfung mit einem dreifach-lebend\n\nImpfstoffpräparat gegen Kinderlähmung (Poliomyelitis). Zuvor war der Mutter\n\nder Klägerin von der Sprechstundenhilfe der Beklagten ein Merkblatt der regio-\n\nnalen Kinderärzte zu den Impfungen ausgehändigt worden, von dem sie im\n\nWartezimmer Kenntnis nahm und das sie anschließend wieder zurückgab, oh-\n\nne es unterzeichnet zu haben. Als Nebenwirkungen der Impfung gegen Kin-\n\nderlähmung war in dem Merkblatt unter anderem aufgeführt: \"Selten treten fie-\n\nberhafte Reaktionen auf, extrem selten Lähmungen (1 Fall auf 5 Millionen\n\nImpfungen)\". Beim Eintritt in das Behandlungszimmer war sie dann von der\n\nBeklagten befragt worden, ob sie das Merkblatt gelesen habe, was sie bejahte.\n\nNach Untersuchung der Klägerin hatte die Beklagte anschließend erklärt, wenn\n\ndie Mutter es wolle, könne man jetzt impfen.\n\nAm 13. Juni 1994 kam die Mutter mit dem Kind wegen eines Hautaus-\n\nschlags erneut zur Beklagten. Bei diesem Anlaß wurde die zweite Impfung ge-\n\ngen Poliomyelitis vorgenommen. Am 18. Juni 1994 wurden bei der Klägerin\n\nFieber und am 25. Juni eine Schonhaltung des linken Beines festgestellt. Die\n\ndanach vorgenommenen Untersuchungen ergaben, daß die Klägerin an Kin-\n\nderlähmung erkrankt war. Das Versorgungsamt F. hat einen Impfschadensfall\n\nmit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80% festgestellt und eine Impf-\n\nschadensrente bewilligt.\n\nDie Klägerin hat der Beklagten fehlerhafte Behandlung und unzurei-\n\nchende Aufklärung mit der Folge einer fehlenden wirksamen Einwilligung in die\n\nImpfung vorgeworfen; auch habe die notwendige Einwilligung ihres Vaters ge-\n\nfehlt. Sie hat die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von minde-\n\nstens 100.000 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für\n\nalle Folgeschäden aus den Polioimpfungen begehrt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\nihr unter Zubilligung eines Schmerzensgeldes von 80.000 DM im wesentlichen\n\nstattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung\n\ndes landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält - dem Landgericht folgend - einen Behand-\n\nlungsfehler der Beklagten nicht für nachgewiesen. Es meint jedoch, die Klage\n\nsei deshalb überwiegend begründet, weil die Mutter der Klägerin mangels hin-\n\nreichender Aufklärung durch die Beklagte nicht wirksam in die Impfungen ein-\n\ngewilligt habe. Zwar sei das der Mutter am 11. Mai 1994 überlassene Merkblatt\n\nin bezug auf die Polioimpfung inhaltlich als ausreichende Aufklärung anzuse-\n\nhen. Jedoch sei die Aufklärung nicht rechtzeitig erfolgt.\n\nHierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Mutter der Klägerin\n\nmit der Frage der Impfung ernsthaft erstmals am 11. Mai 1994 konfrontiert wor-\n\nden sei. Weder sei ihr bei Übergabe des Merkblattes noch danach von der Be-\n\nklagten deutlich gemacht worden, daß sie nunmehr eine eigenständige Ent-\n\nscheidung darüber treffen müsse, ob sie die Impfung durchführen lassen wolle\n\noder nicht. Das habe sich auch aus dem Merkblatt nicht hinreichend deutlich\n\nergeben. Dieses habe eine Vielzahl von Informationen über vier verschiedene\n\nImpfungen enthalten. Es habe die Gefahr bestanden, daß beim ersten Durch-\n\nlesen die Einzelheiten nicht vollständig erfaßt und am Ende der Lektüre der am\n\nAnfang stehende Text schon wieder vergessen gewesen sei oder zumindest\n\nnicht mehr klar vor Augen gestanden habe. Zudem sei die Mutter beim Durch-\n\nlesen des Blattes im Wartezimmer durch den Säugling auf ihrem Arm abgelenkt\n\nworden, so daß die Möglichkeit bestehe, daß ihr zur reiflichen Überlegung vor\n\nErteilung der Einwilligung nicht genügend Zeit geblieben sei.\n\nEine ordnungsgemäße, rechtzeitige Aufklärung wäre ohne weiteres in\n\nder Weise möglich gewesen, daß der Mutter das Merkblatt entweder schon bei\n\nder Untersuchung U 3 oder bei einem der weiteren Besuche übergeben und ihr\n\nbelassen worden wäre, um es Zuhause in Ruhe zu lesen, oder aber bei der\n\nUntersuchung U 4 einen gesonderten Termin zu vereinbaren, da die erste\n\nImpfung gerade zu diesem Termin keineswegs zwingend gewesen sei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Prüfung nicht\n\nstand. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte we-\n\ngen rechtswidriger Verletzung ihrer Gesundheit nicht zu. Die Revision rügt zu\n\nRecht, daß die Annahme des Berufungsgerichts, die Mutter der Klägerin habe\n\nmangels hinreichender Aufklärung durch die Beklagte nicht wirksam in die\n\nImpfung eingewilligt, auf zu strengen Anforderungen beruht.\n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings ausgeführt, an einer\n\nwirksamen Einwilligung fehle es nicht schon deshalb, weil der Vater der Kläge-\n\nrin der Impfung nicht zugestimmt habe. Zwar bedarf es in Fällen, in denen wie\n\nhier die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht (§§ 1626 ff. BGB),\n\nzu einem ärztlichen Heileingriff, zu dem auch eine Vorsorgeimpfung gehört, der\n\nEinwilligung beider Elternteile. Doch wird man im allgemeinen davon ausgehen\n\nkönnen, daß der mit dem Kind beim Arzt erscheinende Elternteil ermächtigt ist,\n\ndie Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mit\n\nzu erteilen, worauf der Arzt in Grenzen vertrauen darf, solange ihm keine ent-\n\ngegenstehenden Umstände bekannt sind. Dies gilt, wie der Senat bereits in\n\nseinem Urteil vom 28. Juni 1988 (BGHZ 105, 45) ausgeführt hat und woran er\n\nfesthält, jedenfalls in Routinefällen, zu denen auch die Routineimpfung gehört.\n\nBei der im ersten Halbjahr 1994 durchgeführten Schluckimpfung gegen\n\nKinderlähmung mit lebenden abgeschwächten Polioerregern handelte es sich,\n\nwie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, um eine Routineimp-\n\nfung. Sie war von der Ständigen Impfkommission des Bundesgesundheitsam-\n\ntes (STIKO) seit langem empfohlen (vgl. BGesundhbl. 1991, 384 ff. und 1994,\n\n85) und wurde auch in Baden-Württemberg von der zuständigen Gesundheits-\n\nbehörde gemäß § 14 Abs. 3 BSeuchG insbesondere 1994 öffentlich empfohlen\n\n(GABl. BW 1994, 286). Sie wurde seit Einführung des oralen Polioimpfstoffes\n\n1962 millionenfach durchgeführt. Die Frage der Vornahme solcher Impfungen\n\nstellte sich jedem Sorgeberechtigten in den ersten Lebensmonaten eines Kin-\n\ndes (vgl. STIKO-Empfehlung 1991 aaO S. 384), und zwar üblicherweise anläß-\n\nlich der routinemäßigen Vorsorgeuntersuchungen der Säuglinge und Kleinkin-\n\nder, was allgemein bekannt war. Bei einer derart empfohlenen Impfung, die\n\neine Vielzahl von Eltern an ihren Kindern vornehmen ließen, durfte die Be-\n\nklagte daher mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte darauf vertrauen,\n\ndaß die Mutter der Klägerin sich mit der Ermächtigung des Vaters für die Imp-\n\nfung entschied, zumal - wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt – die\n\nMutter auch zuvor stets allein mit der Klägerin in der Praxis erschienen war.\n\n2. Das Berufungsgericht geht ferner mit Recht davon aus, daß die von\n\nder Mutter der Klägerin erteilte Einwilligung in die Impfung nur wirksam war,\n\nwenn sie zuvor über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden war.\n\nEiner solchen Risikoaufklärung bedarf es auch bei einer freiwilligen Impfung,\n\nund zwar selbst dann, wenn diese öffentlich empfohlen ist (BGHZ 126, 386;\n\nBGH, Urteil vom 15. Februar 1990 – III ZR 100/88 – VersR 1990, 737 zu 3.;\n\nvgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 1959 – III ZR 213/57 – VersR 1959, 355).\n\nDie Notwendigkeit zur Aufklärung über die Gefahr, daß der Impfling auf-\n\ngrund der Impfung mit lebenden Polioviren an einer spinalen Kinderlähmung\n\nerkrankt, entfiel entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb, weil es\n\nsich dabei um eine äußerst seltene Folge der Impfung handelt. Das Berufungs-\n\ngericht hat unter Hinweis auf C. Braemer (in: Arznei-Telegramm 6/1997, S. 57\n\nm.w.N.) eine Schadenshäufigkeit von 1: 4,4 Millionen zugrunde gelegt. In dem\n\nvon der Beklagten der Mutter der Klägerin ausgehändigten Merkblatt ist das\n\nRisiko mit 1: 5 Millionen angegeben. Soweit die Revisionserwiderung demge-\n\ngenüber geltend macht, diese Werte seien unzutreffend, bei Erstimpfungen\n\nsteige das Risiko nämlich auf 1: 750.000 Impfdosen, bedurfte es einer näheren\n\nKlärung der Schadenshäufigkeit nicht, da statistischen Risikowerten nur ein\n\nvergleichsweise geringer Wert zukommt (BGHZ 126, 386, 389; Senatsurteil\n\nvom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - VersR 1981, 456, 457). Entscheidend für die\n\närztliche Hinweispflicht ist nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, insbe-\n\nsondere nicht eine bestimmte Statistik. Maßgebend ist vielmehr, ob das be-\n\ntreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirkli-\n\nchung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (BGHZ 126, 386,\n\n389; Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330,\n\n331). Der Senat hält daher daran fest, daß grundsätzlich auch über derartige\n\näußerst seltene Risiken aufzuklären ist. Das gilt entgegen der Auffassung der\n\nRevision und entsprechender Äußerungen im Schrifttum (Deutsch VersR 1998,\n\n1053, 1057) auch für öffentlich empfohlene Impfungen, bei denen die Grun-\n\ndimmunisierung der Gesamtbevölkerung zur Verhinderung einer epidemischen\n\nVerbreitung der Krankheit im öffentlichen Interesse liegt. In Fällen öffentlicher\n\nImpfempfehlung hat zwar durch die Gesundheitsbehörden eine Abwägung zwi-\n\nschen den Risiken der Impfung für den einzelnen und seine Umgebung auf der\n\neinen und den der Allgemeinheit und dem einzelnen drohenden Gefahren im\n\nFalle der Nichtimpfung auf der anderen Seite bereits stattgefunden. Das ändert\n\naber nichts daran, daß die Impfung gleichwohl freiwillig ist und sich der einzel-\n\nne Impfling daher auch dagegen entscheiden kann. Dieser muß sich daher\n\nnicht nur über die Freiwilligkeit der Impfung im Klaren sein (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 26. Januar 1959 aaO), was hier in bezug auf die Mutter der Klägerin nicht\n\nin Zweifel gezogen wird. Er muß auch eine Entscheidung darüber treffen, ob er\n\ndie mit der Impfung verbundenen Gefahren auf sich nehmen soll oder nicht.\n\nDas setzt die Kenntnis dieser Gefahren, auch wenn sie sich nur äußerst selten\n\nverwirklichen, voraus; diese muß ihm daher durch ärztliche Aufklärung vermit-\n\ntelt werden.\n\n3. Der Senat tritt dem Berufungsgericht auch darin bei, daß die schriftli-\n\nchen Hinweise zur Impfung gegen Kinderlähmung in dem Merkblatt, das der\n\nMutter der Klägerin ausgehändigt wurde, inhaltlich nicht zu beanstanden sind.\n\na) Das Merkblatt enthält in bezug auf die Poliomyelitis folgende Beleh-\n\nrung:\n\nKinderlähmung ist eine Viruserkrankung, die zu bleibenden Lähmungen und\n\nsogar zum Tode führen kann. Eine ursächliche Behandlung gibt es nicht. Vor\n\nEinführung der Impfung gab es jährlich tausende von Erkrankungen und hun-\n\nderte von Todesfällen. Die Impfung wird als Schluckimpfung mit abge-\n\nschwächten, lebenden Viren in der Regel dreimal in den ersten beiden Le-\n\nbensjahren durchgeführt. Eine Auffrischungsimpfung sollte nach 10 Jahren\n\nerfolgen.\n\nNebenwirkungen: Die Impfung wird normalerweise komplikationslos vertra-\n\ngen. Öfters werden als normale Reaktion breiige Stühle beobachtet, selten\n\ntreten fieberhafte Reaktionen auf, extrem selten Lähmungen (1 Fall auf 5 Mil-\n\nlionen Impfungen).\n\nb) Der darin enthaltene Hinweis auf die Gefahr des Auftretens von Läh-\n\nmungen war ausreichend.\n\naa) Er umfaßte zunächst das Risiko einer durch die Verabreichung von\n\nLebendviren verursachten Kinderlähmung (sog. Impf-Poliomyelitis). Zu Unrecht\n\nbemängelt die Revisionserwiderung den unterlassenen Hinweis darauf, daß\n\nLähmungen, insbesondere eine schlaffe Lähmung der Beine auch durch das\n\nsogenannte Guillain-Barré-Syndrom auftreten könnten, bei dem es sich eben-\n\nfalls um eine gefürchtete Folge der Impfung mit lebenden Polioviren handele.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats braucht der Patient nur \"im großen und\n\nganzen\" über Chancen und Risiken der Behandlung aufgeklärt zu werden.\n\nNicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht\n\nkommenden Risiken (BGHZ 90, 103, 106 sowie Senatsurteile vom 12. März\n\n1991 - VI ZR 232/90 - VersR 1991, 777; vom 26. November 1991 - VI ZR\n\n389/90 - VersR 1992, 238, 240). Der Hinweis auf Lähmungen umfaßte daher\n\nauch solche aufgrund des Guillain-Barré-Syndroms, so daß eine gesonderte\n\nAufklärung hierüber nicht geboten war.\n\nSoweit die Revisionserwiderung zusätzliche Risiken anspricht (Meningo-\n\nEncephalitis, Krampfanfälle etc., vgl. OLG Stuttgart MedR 2000, 35), über die\n\nnicht aufgeklärt worden sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Hat sich\n\nnämlich wie im Streitfall gerade dasjenige Risiko verwirklicht, über das aufge-\n\nklärt werden mußte und tatsächlich auch aufgeklärt worden ist, so spielt es re-\n\ngelmäßig keine Rolle, ob bei der Aufklärung auch andere Risiken der Erwäh-\n\nnung bedurften. Vielmehr hat der Patient in Kenntnis des verwirklichten Risikos\n\nseine Einwilligung gegeben, so daß von daher aus dem Eingriff keine Haftung\n\nhergeleitet werden kann. Überlegungen dazu, ob er die Zustimmung bei Hin-\n\nweis auf ein anderes Risiko möglicherweise versagt hätte, sind notwendiger-\n\nweise spekulativ und können deshalb nicht Grundlage für einen Schadenser-\n\nsatzanspruch sein.\n\nbb) Der Senat vermag der Revisionserwiderung auch nicht darin zu fol-\n\ngen, daß die Belehrung in dem Merkblatt das Risiko der Erkrankung an Kin-\n\nderlähmung, vor dem die Impfung schützen soll, in unzutreffender Weise dra-\n\nmatisiert habe, weil der Eindruck erweckt werde, die Impfung mit lebenden Vi-\n\nren sei erforderlich, um eine Erkrankung an Poliomyelitis, unter Umständen mit\n\ntödlicher Folge, zu vermeiden. Es ist zwar richtig, daß in dem Merkblatt nur von\n\nder Vielzahl von Erkrankungen und Todesfällen vor Einführung der Schluck-\n\nimpfung die Rede ist, von dem inzwischen eingetretenen Rückgang der Er-\n\nkrankungsgefahr infolge der jahrzehntelangen Impfpraxis dagegen nichts er-\n\nwähnt wird. Doch ist der Mutter der Klägerin deswegen keine unrichtige Vor-\n\nstellung von der Schaden-Nutzen-Relation vermittelt worden.\n\nDer Grund für die Einführung der Schluckimpfung mit Lebendviren im\n\nJahre 1962 bestand darin, daß die übertragbare Kinderlähmung in zunehmen-\n\ndem Maße die Gesundheit der Bevölkerung in der Bundesrepublik bedrohte\n\nund ein ausreichender Schutz dagegen durch die bis dahin übliche Impfung mit\n\neinem injizierten Impfstoff, der nur nicht vermehrungsfähige, inaktivierte Polio-\n\nviren (IPV) enthielt, nicht erreicht werden konnte (Begründung des Regie-\n\nrungsentwurfs zur Änderung des BSeuchG 1963, BT-Drucks. IV/3097 S. 3).\n\nDas änderte sich, als ein Impfstoff zur Verfügung stand, der aus lebenden, ab-\n\ngeschwächten Polioerregern bestand und oral zu sich genommen werden\n\nkonnte (orale Polio-Vakzine [OPV]).\n\nDie in der Folgezeit durchgeführten Schluckimpfungen führten nach den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts in Deutschland dazu, daß die auto-\n\nchthone Poliomyelitis, d.h. die durch Wildviren verursachte Kinderlähmung er-\n\nheblich zurückging. Seit 1986 wird Deutschland als poliofrei angesehen\n\n(Koch/Thilo, Dt.Ärztebl. 1998, B-324). Daraus erwuchs die Erkenntnis, daß das\n\nRisiko, an einer durch Impfung mit Lebendviren ausgelösten Kinderlähmung zu\n\nerkranken, höher war als das einer Infektion durch Wildviren, die wenigen in\n\nDeutschland festgestellten Polioerkrankungen also ausschließlich durch Imp-\n\nfung mit Lebendviren herbeigeführt worden waren. Die STIKO änderte deshalb\n\n1998 ihre Impfempfehlung: Sie empfahl - wegen des Risikos einer \"vakzineas-\n\nsoziierten paralytischen\" Poliomyelitis- nicht mehr wie bisher den Polio-\n\nLebendimpfstoff (OPV), sondern nur einen \"zu injizierenden Impfstoff, inakti-\n\nvierte Polio-Vakzine (IPV), mit gleicher Wirksamkeit\" (BGesundhbl. 1998, 312,\n\n319).\n\nDiese Gegebenheiten lassen jedoch entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsionserwiderung nicht den Schluß zu, der Mutter der Klägerin sei über den\n\nNutzen und die Gefahrträchtigkeit der Schluckimpfung für sich selbst und für\n\ndie Allgemeinheit ein unzutreffender Eindruck vermittelt worden. Aus dem Hin-\n\nweis auf die Häufigkeit von Erkrankungen vor Einführung der Impfung folgt für\n\nden Leser keineswegs, daß die Gefahr in unvermindertem Ausmaß fortbesteht,\n\nseitdem die Bevölkerung überwiegend gegen Poliomyelitis geimpft wird. Das\n\nGegenteil liegt vielmehr nahe.\n\nÜberdies ist zu beachten, daß die Empfehlungen der STIKO nach den\n\nFeststellungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts medizinischer\n\nStandard sind. Da die STIKO daher auch im hier maßgeblichen Zeitraum An-\n\nfang 1994 die Impfung ab dem dritten Lebensmonat unter Anwendung des\n\noralen Polio-Impfstoffs empfahl (BGesundhbl. 1994, 85) und die zuständigen\n\nGesundheitsbehörden der Länder dem folgend diese Impfmethode gemäß § 14\n\nAbs. 3 BSeuchG öffentlich empfahlen, war dies für den jeweiligen Kinderarzt\n\nmaßgebend. Für ihn bedeuteten derartige Empfehlungen, daß das Verhältnis\n\nzwischen Nutzen und Schadensrisiko für den Impfling von diesen Gremien be-\n\nreits abgewogen war, mögen dabei auch epidemiologische Gesichtspunkte ei-\n\nne Rolle gespielt haben, die freilich auch für den einzelnen Impfling nicht ohne\n\nBedeutung sind. Dementsprechend durfte auch die Beklagte mangels gegen-\n\nteiliger Erkenntnis von einem überwiegenden Nutzen der Schluckimpfung im\n\nVergleich zum Risiko einer Erkrankung ausgehen.\n\nc) Die Aufklärung in dem Merkblatt war auch nicht deshalb unzurei-\n\nchend, weil darin nicht auf die Möglichkeit einer Impfung mit einem anderen\n\nImpfstoff als mit lebenden Polioerregern, bei dem die Gefahr einer Impf-\n\nPoliomyelitis nicht besteht, hingewiesen wurde.\n\naa) Es bestand zwar, wie bereits ausgeführt, seit langem die Möglich-\n\nkeit, die Impfung gegen Kinderlähmung auch mit einem aus abgetöteten Polio-\n\nerregern bestehenden Impfstoff (IPV) vorzunehmen, der medizinisch anerkannt\n\nund nach der STIKO-Empfehlung 1998 von \"gleicher Wirksamkeit\" war. Doch\n\nhielt die STIKO, wie aus der Impfempfehlung 1994 hervorgeht, den inaktivier-\n\nten anstelle von oralem Polioimpfstoff nur bei Personen mit Immundefizienz\n\n(angeborener oder infolge immunsuppressiver Therapie oder HIV-Infektion\n\nu.a.) für indiziert (aaO S. 85). In den STIKO-Empfehlungen 1991 war die IPV-\n\nImpfung dagegen überhaupt noch nicht als in Betracht kommend erwähnt wor-\n\nden; sie tauchte nur bei den sich anschließenden Hinweisen des Bundesge-\n\nsundheitsamtes auf (BGesundhbl. 1991, 384, 387 f.).\n\nIm Normalfall entsprach somit im Jahr 1994 die Impfung mit OPV dem\n\nmedizinischen Standard. Die Beklagte brauchte daher die Mutter der Klägerin\n\nauch nicht auf die Möglichkeit einer Impfung mit IPV hinzuweisen.\n\nbb) Allerdings muß der Arzt den Patienten nach der Rechtsprechung des\n\nSenats dann auf die Möglichkeit einer anderen Behandlung hinweisen, wenn\n\nernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft gewichtige Bedenken\n\ngegen eine zum Standard gehörende Behandlung und die damit verbundenen\n\nGefahren äußern (Urteil vom 27. September 1977 - VI ZR 162/76 - VersR\n\n1978, 41, 42; vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 - VersR 1996, 233). Die-\n\nse Grundsätze hätten entsprechend auch dann zu gelten, wenn wegen verän-\n\nderter Impfsituation Zweifel an der Notwendigkeit der Schluckimpfung mit le-\n\nbenden Viren aufgekommen wären und die Auffassung vertreten worden wäre,\n\ndaß der Impfzweck unter Vermeidung der mit der bisherigen Impfmethode ver-\n\nbundenen Gefahren auch durch eine Impfung mit abgetöteten Polioerregern\n\nerreicht werden könnte. Eine dahingehende Aufklärung konnte von der Be-\n\nklagten hier jedoch nicht erwartet werden, denn das Berufungsgericht hat un-\n\nangegriffen festgestellt, daß die Diskussion um die Zweckmäßigkeit von Po-\n\nlioimpfungen mit Lebendviren, die 1998 schließlich zu einer Änderung der\n\nImpfempfehlung von seiten der STIKO führte, erst nach 1994 eingesetzt habe.\n\nd) Mit Recht macht die Revisionserwiderung allerdings geltend, daß die\n\nBeklagten nach dem bereits mehrfach erwähnten Urteil des Bundesgerichts-\n\nhofs in BGHZ 126, 386 auf die Gefahr der Ansteckung von Kontaktpersonen\n\nder mit Lebendviren geimpften Klägerin hätte hinweisen müssen, was hier nicht\n\ngeschehen ist. Dieses Versäumnis hat jedoch nicht zur Folge, daß die von der\n\nMutter der Klägerin erklärte Einwilligung in die Impfung unwirksam war. Die\n\nBelehrung über die für Kontaktpersonen bestehende Ansteckungsgefahr ist\n\nBestandteil der dem Patienten geschuldeten therapeutischen Aufklärung. Ihre\n\nUnterlassung stellt daher einen Behandlungsfehler dar, der Schadensersatz-\n\nansprüche von seiten geschädigter Dritter auslösen kann (BGHZ 126, 386,\n\n388). Um solche Ansprüche geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.\n\n4. Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die Auffassung des\n\nBerufungsgerichts, die Aufklärung könne im Hinblick auf die Art und Weise, wie\n\nsie hier vorgenommen worden sei, nicht als rechtzeitig angesehen werden.\n\na) Das Berufungsgericht stellt, was die Revision nicht angreift, fest, daß\n\ndie Mutter der Klägerin erstmals bei der Vorsorgeuntersuchung U 4 am 11. Mai\n\n1994 mit der Frage der Impfung konfrontiert worden sei. Die Aufklärung unmit-\n\ntelbar vor der Impfung durch Aushändigung des Merkblatts, das die Mutter\n\n- wie das Berufungsgericht ebenfalls unangegriffen feststellt - im Wartezimmer\n\nlas, hält das Berufungsgericht nicht für rechtzeitig, zumal die Mutter durch den\n\nSäugling auf dem Arm abgelenkt gewesen sei und daher die Möglichkeit be-\n\nstehe, daß ihr zu einer reiflichen Überlegung nicht genügend Zeit geblieben\n\nsei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts wäre es für eine ordnungsgemä-\n\nße, rechtzeitige Aufklärung geboten gewesen, der Mutter das Merkblatt schon\n\nbei der Untersuchung U 3 im März 1994 oder bei einem der weiteren Besuche\n\nzu übergeben und es ihr zu belassen, um es zu Hause in Ruhe zu lesen, oder\n\naber bei der Untersuchung U 4 einen gesonderten Termin für die erste Impfung\n\nzu vereinbaren.\n\nb) Damit überspannt das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht\n\nrügt, die Anforderungen an eine rechtzeitige Aufklärung bei einer Routineimp-\n\nfung.\n\nNach gefestigter Rechtsprechung reicht bei ambulanten Eingriffen\n\ngrundsätzlich eine Aufklärung am Tage des Eingriffs aus (Senatsurteile vom\n\n14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994, 1235, 1236; vom 4. April 1995\n\n- VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055, 1057; vom 14. November 1995 - VI ZR\n\n359/94 - VersR 1996, 195, 197). Das gilt nur dann nicht, wenn die Aufklärung\n\nerst so unmittelbar vor dem Eingriff erfolgt, daß der Patient unter dem Eindruck\n\nsteht, sich nicht mehr aus einem bereits in Gang gesetzten Geschehensablauf\n\nlösen zu können (z.B. Aufklärung unmittelbar vor der Tür zum Operationssaal).\n\nDie hier vorgenommene Mehrfachimpfung erforderte keine Aufklärung\n\nzu einem früheren, von der Impfung abgesonderten Zeitpunkt. Insbesondere\n\nkann nicht, wie es das Berufungsgericht für geboten hält, verlangt werden, das\n\nMerkblatt der Mutter mit nach Hause zu geben, damit sie es dort in Ruhe lesen\n\nund bedenken konnte, und die Impfung alsdann in einem gesonderten Termin\n\ndurchzuführen. Dadurch werden an den Arzt überzogene Anforderungen ge-\n\nstellt.\n\nDie Schluckimpfung stellte, auch wenn sie nicht völlig risikolos war, die\n\nEltern nicht vor schwierige Entscheidungen, die erst einer gründlichen Abwä-\n\ngung und reiflichen Überlegung bedurft hätten. Es handelte sich, wie bemerkt,\n\num eine Routineimpfung, bei der den Eltern der Entscheidungskonflikt auf-\n\ngrund der von den Gesundheitsbehörden vorgenommenen Abwägung des Für\n\nund Wider und der von ihnen ausgesprochenen Impfempfehlung weitgehend\n\nabgenommen war. Die Notwendigkeit der Impfung war in der Bevölkerung seit\n\nlangem allgemein anerkannt und wurde von den Eltern bei ihren Kindern zur\n\nVermeidung der gefürchteten Kinderlähmung allseits veranlaßt. Bei dieser\n\nSachlage konnte die Beklagte davon ausgehen, daß auch die Mutter der Klä-\n\ngerin mit der Impfung vertraut und über die allseits akzeptierte Notwendigkeit\n\nim Bilde war. Sollte der Sorgeberechtigte in einem solchen Fall ausnahmswei-\n\nse eine Bedenkzeit wünschen, so kann von ihm erwartet werden, daß er dies\n\ngegenüber dem Arzt zum Ausdruck bringt und eine sofortige Impfung ablehnt.\n\nc) Die der Mutter der Klägerin zuteil gewordene Aufklärung war auch\n\nnicht deshalb unzureichend, weil die Beklagte sie nicht in einem persönlichen\n\nGespräch über die Impfung und deren Risiko aufgeklärt hat.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats bedarf es allerdings zum Zwecke\n\nder Aufklärung des \"vertrauensvollen Gesprächs zwischen Arzt und Patienten\"\n\n(Urteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 - VersR 1985, 361, 362). Das schließt\n\njedoch keineswegs die Verwendung von Merkblättern aus, in denen die not-\n\nwendigen Informationen zu dem Eingriff einschließlich seiner Risiken schriftlich\n\nfestgehalten sind. Derartige schriftliche Hinweise sind heute weitgehend üblich\n\nund haben den Vorteil einer präzisen und umfassenden Beschreibung des Auf-\n\nklärungsgegenstandes sowie der für den Arzt wesentlichen Beweisbarkeit. Sie\n\nsind insbesondere bei Routinebehandlungen, also auch bei öffentlich empfoh-\n\nlenen Schutzimpfungen am Platze.\n\nFreilich vermögen solche Merkblätter nicht das erforderliche Arztge-\n\nspräch zu ersetzen (Senatsurteil vom 8. Januar 1985 aaO), in dem sich der\n\nArzt davon überzeugen muß, ob der Patient die schriftlichen Hinweise gelesen\n\nund verstanden hat, und das ihm die Möglichkeit gibt, auf die individuellen Be-\n\nlange des Patienten einzugehen und eventuelle Fragen zu beantworten.\n\nDoch gebietet dieses Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs, an dem\n\ngrundsätzlich festzuhalten ist, nicht in jedem Fall eine mündliche Erläuterung\n\nder Risiken. Unter Umständen, wie sie beim vorliegenden Sachverhalt im Hin-\n\nblick auf den Routinecharakter der öffentlich empfohlenen Impfung gegeben\n\nsind, kann der Arzt ausnahmsweise davon ausgehen, daß der Patient auf eine\n\nzusätzliche gesprächsweise Risikodarstellung keinen Wert legt. Bei derartigen\n\nRoutinemaßnahmen kann es genügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher\n\nAufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem\n\nArzt gegeben wird. Das entspricht auch den Empfehlungen der STIKO von\n\n1998 zur Aufklärungspflicht vor Schutzimpfungen (BGesundhbl. 1998, 312). Ob\n\ndie Impfung in öffentlichen Impfterminen oder wie hier als Einzelimpfung vor-\n\ngenommen wird, ist dabei nicht von maßgeblicher Bedeutung.\n\nGelegenheit zu einem Gespräch ist der Mutter der Klägerin im vorlie-\n\ngenden Fall gegeben worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nfragte die Beklagte sie beim Eintritt in das Behandlungszimmer, ob sie das\n\nMerkblatt gelesen habe, was sie bejahte. Im Anschluß an die Untersuchung\n\ndes Säuglings erklärte die Beklagte, man könne jetzt impfen, wenn die Mutter\n\nes wolle. Damit war der Klägerin in ausreichender Weise Gelegenheit gege-\n\nben, weitere Fragen zu der bevorstehenden Impfung zu stellen, wenn sie dies\n\ngewollt hätte. Bei einer Routineimpfung wie hier durfte die Beklagte bei dem\n\nHinweis, man könne jetzt die Impfung vornehmen, erwarten, daß die Mutter\n\neinen etwaigen Wunsch nach weiterer Aufklärung zu erkennen gibt. Umgekehrt\n\ndurfte sie aus dem Schweigen entnehmen, daß ein derartiges Bedürfnis nicht\n\nbestand. Ebenso konnte sie erwarten, daß die Mutter spätestens bei dieser\n\nGelegenheit darauf hinweisen würde, daß sie bei der Lektüre des Merkblatts\n\ndurch den Säugling auf ihrem Arm, wie das Berufungsgericht verfahrensfehler-\n\nfrei feststellt, abgelenkt war.\n\nWar danach die Art und Weise der Aufklärung bei der ersten Impfung\n\nam 11. Mai 1994 unter den hier gegebenen Umständen nicht zu beanstanden,\n\nkommt es auf die Rüge der Revision, jedenfalls habe die Mutter bis zur zweiten\n\nImpfung am 13. Juni 1994, die für den Impfschaden ursächlich war, ausrei-\n\nchend Zeit für eine freie Entscheidung gehabt, nicht mehr an. Entgegen der\n\nAuffassung der Revisionserwiderung bedurfte es vor der zweiten Impfung auch\n\nkeiner erneuten Aufklärung darüber, daß der von der STIKO empfohlene Ab-\n\nstand zwischen den beiden Impfungen nicht eingehalten war, denn das sach-\n\nverständig beratene Berufungsgericht hat - dem landgerichtlichen Urteil fol-\n\ngend - verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß diese Abweichung unbedeutend\n\nwar.\n\nIII.\n\nNach alledem ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten\n\naufzuheben und - da weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen -\n\ndas klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.\n\nGroß Dr. v. Gerlach Dr. Müller\n\n Dr. Dressler Wellner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-15/vi-zr-48-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-15/vi-zr-48-99","retrieved":"2026-07-10 10:55:59.129642+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-15/vi-zr-48-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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