{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-02-15","aktenzeichen":"VI ZR 135/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 A a) Die mit der Geburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt, sind nur dann als ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des jeweiligen Behand- lungs- oder Beratungsvertrages war. b) Wird zur Vorbereitung einer orthopädischen Zwecken dienenden Operation von den behandelnden Krankenhausärzten ein niedergelassener Gynäkologe als Konsiliararzt hinzugezogen, um das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Patientin abzuklären, so erfaßt bei dessen Fehldiagnose eine etwaige Haftung des Krankenhausträgers den Unterhaltsaufwand und den sonstigen, durch die spätere Geburt eines Kindes veranlaßten materiellen Schaden der Eltern auch dann nicht, wenn sich diese aufgrund ihrer eigenen körperlichen Behinderungen bei Feststellung der Schwangerschaft zu deren rechtmäßiger Unterbrechung entschlossen hätten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 135/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am\n15. Februar 2000\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB § 249 A\n\na) Die mit der Geburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen\n\nwirtschaftlichen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen\n\nUnterhalt, sind nur dann als ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn\n\nder Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des jeweiligen Behand-\n\nlungs- oder Beratungsvertrages war.\n\nb) Wird zur Vorbereitung einer orthopädischen Zwecken dienenden Operation\n\nvon den behandelnden Krankenhausärzten ein niedergelassener Gynäkologe\n\nals Konsiliararzt hinzugezogen, um das Bestehen einer Schwangerschaft bei\n\nder Patientin abzuklären, so erfaßt bei dessen Fehldiagnose eine etwaige\n\nHaftung des Krankenhausträgers den Unterhaltsaufwand und den sonstigen,\n\ndurch die spätere Geburt eines Kindes veranlaßten materiellen Schaden der\n\nEltern auch dann nicht, wenn sich diese aufgrund ihrer eigenen körperlichen\n\nBehinderungen bei Feststellung der Schwangerschaft zu deren rechtmäßiger\n\nUnterbrechung entschlossen hätten.\n\nBGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - VI ZR 135/99 - OLG Karlsruhe\n LG Heidelberg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter\n\nDr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. März 1999 so-\n\nwie das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24. Juli 1996\n\nteilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewie-\n\nsen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht\n\nihres Ehemannes auf Ersatz des durch die Geburt ihrer am 8. Februar 1994\n\ngeborenen Tochter veranlaßten Unterhaltsaufwandes und weiteren materiellen\n\nSchadens in Anspruch.\n\nDie Klägerin, die seit frühester Jugend an einer Kyphoskoliose (Verbie-\n\ngung der Wirbelsäule in zwei Ebenen) leidet, befand sich nach Operationen in\n\nden Jahren 1970 und 1977 zur Behandlung dieses Leidens erneut vom\n\n30. Juni bis 31. Oktober 1993 in der von der Beklagten getragenen Rehabilita-\n\ntionsklinik, wo in dieser Zeit drei weitere - erfolgreich verlaufene - Operationen\n\nstattfanden, zu deren Vorbereitung Röntgenuntersuchungen und mehrere\n\nMyelographien erforderlich waren. Vor den Operationen klagte die Klägerin am\n\n14. Juli 1993 gegenüber dem bei der Beklagten beschäftigten Arzt Dr. K. erst-\n\nmals über Übelkeit und - teilweise krampfartige - Schmerzen im Unterleib. Sie\n\nfühlte sich schwindlig und elend, litt unter Hitzewallungen, Schwindelgefühl,\n\nweichem Stuhl und Erbrechen. Am 19. Juli 1993 unterrichtete sie Dr. K. dar-\n\nüber, daß ihre Periode ausgefallen sei. Daraufhin wurde auf Veranlassung von\n\nDr. K. als Konsiliararzt der niedergelassene Gynäkologe Dr. B. zur Abklärung\n\nder entsprechenden Beschwerden der Klägerin hinzugezogen. Dieser atte-\n\nstierte einen unauffälligen Befund und schlug lokale Wärmeanwendungen vor.\n\nEin Schwangerschaftstest wurde nicht angeordnet. Die Klägerin selbst dachte\n\ntrotz Ausbleibens ihrer Periode nicht an eine Schwangerschaft, weil dies schon\n\nhäufiger vorgekommen war und sie aufgrund einer hormonellen Disposition\n\nmeinte, ohne die Einnahme eines Gelbkörperhormons nicht schwanger werden\n\nzu können. Nach der Entlassung der Klägerin aus der Klinik der Beklagten und\n\neinem vorübergehenden Aufenthalt in einer weiteren Reha-Einrichtung wurde\n\ndie Klägerin am 4. Januar 1994 erneut in das Krankenhaus der Beklagten auf-\n\ngenommen. Am 10. Januar 1994 wurde ein Schwangerschaftstest mit positivem\n\nErgebnis durchgeführt. Am 8. Februar 1994 kam das Kind Ilka in der\n\n35. Schwangerschaftswoche durch Kaiserschnitt gesund zur Welt.\n\nDie Klägerin, die sich wegen ihrer nach wie vor bestehenden körperli-\n\nchen Beeinträchtigungen ebenso wie ihr aufgrund einer sogenannten Glaskno-\n\nchenkrankheit auf den Rollstuhl angewiesener Ehemann nicht in der Lage\n\nsieht, ihre Tochter ohne fremde Hilfe aufzuziehen, nimmt die Beklagte auf\n\nSchadensersatz in Anspruch mit der Begründung, bei einer Feststellung der\n\nSchwangerschaft durch Dr. B. hätte sie sich zu deren rechtmäßiger Unterbre-\n\nchung entschlossen. Sie hat mit ihrer Klage die Feststellung der Ersatzpflicht\n\nder Beklagten für den gesamten - durch die Behinderung beider Elternteile er-\n\nhöhten - Unterhaltsaufwand für ihre Tochter beantragt, weiterhin die Verurtei-\n\nlung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, so-\n\nwie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für allen weiteren materi-\n\nellen und immateriellen Schaden aus Anlaß der Geburt ihrer Tochter.\n\nDas Landgericht hat den Feststellungsanträgen hinsichtlich der Unter-\n\nhaltsersatzpflicht der Beklagten sowie ihrer Ersatzpflicht für alle weiteren, auch\n\nzukünftigen materiellen Schäden stattgegeben und die Klage im übrigen\n\n- hinsichtlich des immateriellen Schadens - abgewiesen. Die Berufungen beider\n\nParteien sind erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die\n\nBeklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin und ihres Ehe-\n\nmannes auf Ersatz des erforderlichen Unterhaltsaufwandes für das am\n\n8. Februar 1994 geborene Kind Ilka sowie auf Ersatz des durch dessen Geburt\n\nverursachten weiteren materiellen Schadens aus (positiver) Verletzung eines\n\nsogenannten totalen Krankenhausaufnahmevertrages als begründet erachtet,\n\nweil die Beklagte in dessen Rahmen gemäß § 278 BGB dafür einstehen müs-\n\nse, daß der als Konsiliararzt hinzugezogene Gynäkologe Dr. B. die bei der\n\nKlägerin in der 6. oder 8. Woche bestehende Schwangerschaft schuldhaft nicht\n\nerkannt habe. Der Behandlungsvertrag zwischen den Parteien sei zwar nicht\n\ngezielt auf die Verhinderung einer Geburt gerichtet gewesen, habe jedoch un-\n\nstreitig die Abklärung der Unterleibsbeschwerden der Klägerin insbesondere im\n\nHinblick auf eine bestehende Schwangerschaft umfaßt, um eine mögliche\n\nSchädigung der Klägerin und des Fötus durch die bevorstehenden röntgenolo-\n\ngischen Eingriffe und Operationen zur Behandlung der orthopädischen Erkran-\n\nkung der Klägerin zu verhindern. Zu einer solchen Schädigung sei es zwar\n\nnicht gekommen, jedoch stehe aufgrund der vom Landgericht durchgeführten\n\nAnhörung der Eltern fest, daß die Klägerin bei zutreffender Diagnose die\n\nSchwangerschaft wegen Vorliegens der Voraussetzungen einer schwerwie-\n\ngenden Notlagenindikation im Sinne des § 218 a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. recht-\n\nmäßig hätte unterbrechen lassen. Für die behandelnden Ärzte, denen im Hin-\n\nblick auf die körperlichen Behinderungen bekannt gewesen sei, daß die Kläge-\n\nrin und ihr Ehemann nur unter ganz erschwerten Bedingungen in der Lage sein\n\nwürden, ein Kind aufzuziehen, habe deshalb zusätzlich die Verpflichtung be-\n\nstanden, das Vorliegen einer Schwangerschaft auch im Hinblick auf einen\n\nWunsch der Klägerin nach einem Schwangerschaftsabbruch zu klären. Abge-\n\nsehen von der dadurch erfolgten Einbeziehung der durch die Geburt des Kin-\n\ndes veranlaßten Unterhaltsaufwendungen der Eltern in den Schutzbereich des\n\nBehandlungsvertrages habe die pflichtwidrige Nichtfeststellung der bestehen-\n\nden Schwangerschaft die Klägerin auch daran gehindert, mit einem Arzt einen\n\nauf rechtmäßigen Abbruch der Schwangerschaft gerichteten Vertrag zu schlie-\n\nßen oder bei der Untersuchung die Zielrichtung des geschlossenen Behand-\n\nlungsvertrages auch auf die Vermeidung mit der Belastung durch Unterhalt zu\n\nerstrecken. Für diese Folge der Verletzung des Behandlungsvertrages habe\n\ndie Beklagte deshalb haftungsrechtlich einzustehen.\n\nII.\n\nDiese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen\n\nder Revision im Ergebnis nicht stand.\n\nEs kann dabei offen bleiben, ob sich die Beklagte im Rahmen eines mit\n\nder Klägerin geschlossenen sogenannten totalen Krankenhausaufnahmever-\n\ntrages das - von der Revision nicht mehr in Zweifel gezogene - Verschulden\n\ndes zur Abklärung der Unterleibsbeschwerden der Klägerin als Konsiliararzt\n\nhinzugezogenen niedergelassenen Gynäkologen Dr. B. als ihres Erfüllungsge-\n\nhilfen im Sinne des § 278 BGB zurechnen lassen muß. Denn jedenfalls würde,\n\nwas die Revision mit Recht geltend macht, die Haftung der Beklagten für des-\n\nsen Behandlungsfehler als ersatzfähigen Schaden nicht den Unterhaltsauf-\n\nwand und die durch die Geburt der Tochter der Klägerin veranlaßten sonstigen\n\nmateriellen Schäden erfassen, die bei einem Schwangerschaftsabbruch auf-\n\ngrund einer als möglich erachteten Notlagenindikation im Sinne des § 218 a\n\nAbs. 2 Nr. 3 StGB a.F. vermieden worden wären.\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die mit der Geburt\n\neines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen Bela-\n\nstungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt nur dann als\n\nersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Bela-\n\nstungen Gegenstand des jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrages\n\nwar. Diese - am Vertragszweck ausgerichtete - Haftung des Arztes oder Kran-\n\nkenhausträgers hat der Senat insbesondere bejaht für Fälle fehlgeschlagener\n\nSterilisation aus Gründen der Familienplanung (vgl. Senatsurteile BGHZ 76,\n\n249, 256; 76, 259, 262; vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981,\n\n278; vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730; vom 19. Juni 1984\n\n- VI ZR 76/83 - VersR 1984, 864; vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR\n\n1995, 1099, 1101), bei fehlerhafter Beratung über die Sicherheit der empfäng-\n\nnisverhütenden Wirkungen eines vom Arzt verordneten Hormonpräparates\n\n(Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422, 1423) sowie\n\nfür Fälle fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines genetisch be-\n\nhinderten Kindes (Senatsurteil BGHZ 124, 128). Diese Rechtsprechung des\n\nSenats hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Be-\n\nschluß vom 12. November 1997 als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet\n\n(BVerfGE 96, 375 = NJW 1998, 519).\n\n2. Für die Fälle eines beratungs- oder behandlungsfehlerhaft nicht\n\ndurchgeführten bzw. fehlgeschlagenen Abbruchs einer bereits bestehenden\n\nSchwangerschaft hat der Senat einen vertraglichen Anspruch der Eltern auf\n\nErsatz des durch die Geburt des Kindes vermittelten Vermögensschadens bei\n\nVorliegen der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1071) sowie einer\n\nembryopathischen oder kriminologischen Indikation im Sinne des § 218 a\n\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 StGB a.F. (vgl. Senatsurteile BGHZ 86, 240, 247; 89, 95,\n\n104; 124, 128, 135; vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1101\n\nund vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699) für möglich er-\n\nachtet. Dabei wird die Vermeidung der wirtschaftlichen Belastung vom Schutz-\n\nzweck des Beratungs- oder Behandlungsvertrages mitumfaßt, auch wenn sie\n\nnicht (wie etwa bei der Sterilisation aus wirtschaftlichen Gründen) im Vorder-\n\ngrund steht (vgl. Senatsurteil BGHZ 124, 135, 138). In den Fällen eines nach\n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend von der Klägerin beab-\n\nsichtigten Schwangerschaftsabbruchs aus der früher in § 218 a Abs. 2 Nr. 3\n\nStGB a.F. geregelten Notlagenindikation hat der Senat seine frühere Recht-\n\nsprechung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Zweiten Senats des\n\nBundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 = NJW 1993,\n\n1751) einer Überprüfung unterzogen und auf dieser Grundlage einen rechtmä-\n\nßigen, einen Unterhaltsersatzanspruch rechtfertigenden Schwangerschaftsab-\n\nbruch wegen einer Notlagenindikation nur noch dann für möglich erachtet,\n\nwenn das Vorliegen einer für die Schwangere mit der medizinischen und em-\n\nbryopathischen Indikation vergleichbaren Konfliktlage feststeht (vgl. Senatsur-\n\nteil BGHZ 129, 178, 184).\n\n3. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Überprüfung, ob das Beru-\n\nfungsgericht im Anschluß an die vom Landgericht durchgeführte Anhörung der\n\nKlägerin und ihres Ehemannes ausnahmsweise ohne sachverständigen Rat\n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 95, 199, 206 und vom 15. April 1986 - VI ZR 72/85 -\n\nVersR 1986, 869, 870) zu dem Ergebnis gelangen durfte, daß aufgrund der\n\nkörperlichen Behinderungen beider Elternteile die Voraussetzungen einer au-\n\nßergewöhnlichen und schweren Notlage im Sinne der vorgenannten Recht-\n\nsprechung für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hät-\n\nten. Denn abgesehen davon, daß die Revision keine diesbezügliche Verfah-\n\nrensrüge erhoben hat, kann das Berufungsurteil bereits aus anderen Gründen\n\nkeinen Bestand haben.\n\na) Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, daß zwischen den Par-\n\nteien im vorliegenden Fall kein gezielt auf die Verhinderung einer Geburt ge-\n\nrichtetes Vertragsverhältnis bestanden hat, meint jedoch gleichwohl den Unter-\n\nhaltsaufwand für die Tochter der Klägerin wegen der Kenntnis der behandeln-\n\nden Ärzte von den erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin\n\n(Kyphoskoliose) und der genetischen Vorerkrankung ihres Ehemannes (Glas-\n\nknochenkrankheit) in den Schutzzweck des Arztvertrages einbeziehen zu kön-\n\nnen. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.\n\nb) Gegenstand des mit der Beklagten geschlossenen Krankenhausver-\n\ntrages war die operative Behandlung des orthopädischen Leidens der Klägerin.\n\nDie Untersuchung der Klägerin auf eine Schwangerschaft durch den als Konsi-\n\nliararzt hinzugezogenen Gynäkologen Dr. B. diente insoweit im Rahmen des\n\nbestehenden Vertrages dazu, im Hinblick auf die bevorstehende Operation ei-\n\nne Gefährdung der Mutter und des ungeborenen Kindes auszuschließen. Eine\n\nHaftung der Beklagten für einen durch die Geburt des Kindes der Klägerin ver-\n\nanlaßten Vermögensschaden käme unter diesen Umständen allenfalls dann in\n\nBetracht, wenn sich durch die Nichterkennung der Schwangerschaft und die\n\nanschließende Operation der Klägerin ein Risiko verwirklicht hätte, auf dessen\n\nVermeidung die Untersuchung der Klägerin durch Dr. B. im Rahmen des be-\n\nstehenden Behandlungsvertrages gerichtet war. Solche Risiken haben sich\n\naber weder bei der Klägerin noch bei ihrer geistig und körperlich gesund gebo-\n\nrenen Tochter verwirklicht. Ging es mithin bei der genannten Untersuchung\n\nnicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die Abwendung einer unzu-\n\nmutbaren Belastung der Klägerin durch ein Kind, dann darf auch nicht ange-\n\nnommen werden, daß die Bewahrung vor den Unterhaltsaufwendungen durch\n\ndie Geburt des gesunden Kindes zum Schutzumfang des Behandlungsvertra-\n\nges gehörte (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985,\n\n1068, 1071 \n\n- zum \n\nfehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruch wegen\n\n- folgenloser - medizinischer Indikation; ebenso: OLG Zweibrücken, VersR\n\n1997, 1009, 1010 zum Mißlingen einer ausschließlich medizinisch indizierten\n\nSterilisation; OLG Naumburg, VersR 1999, 1244, 1245 und OLG Düsseldorf,\n\nNJW 1995, 1620, 1621, jeweils zum Nichterkennen einer Schwangerschaft im\n\nRahmen einer anderen Beschwerden nachgehenden frauenärztlichen Untersu-\n\nchung).\n\nc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Krankenhausvertrag zwi-\n\nschen den Parteien sei - von dem Interesse der Klägerin her - auch auf eine\n\nVerpflichtung der Beklagten zur Abklärung der Frage nach einer möglicherwei-\n\nse bestehenden Schwangerschaft zum Zwecke deren Abbruchs gerichtet ge-\n\nwesen, findet weder in den getroffenen Feststellungen noch in dem von der\n\nRevision herangezogenen Parteivortrag eine Grundlage. Allein der vom Beru-\n\nfungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung angeführte Um-\n\nstand, daß die behandelnden Ärzte eine entsprechende, sich an eine Feststel-\n\nlung einer bestehenden Schwangerschaft anknüpfende Frage nach deren Un-\n\nterbrechung wegen der ihnen bekannten Behinderungen der Klägerin und ihres\n\nEhemannes unschwer hätten erkennen können, vermag eine solche Verpflich-\n\ntung nicht zu begründen. Die Frage eines Schwangerschaftsabbruchs gehörte\n\nnicht zu dem Leistungsbild des auf eine orthopädische Operation gerichteten\n\nBehandlungsvertrages. Die von der Beklagten betriebene Rehaklinik verfügte\n\nüber keine eigene gynäkologische Abteilung und mußte sich bei der entspre-\n\nchenden Untersuchung der Klägerin fremder Hilfe bedienen. Unter diesen Um-\n\nständen konnte ein Patient in der Situation der Klägerin nicht davon ausgehen,\n\ndie Beklagte wolle - über die Klärung einer Vorfrage für die bevorstehende\n\nOperation hinaus - weitere Pflichten zur Ermöglichung oder Durchführung ei-\n\nnes Schwangerschaftsabbruchs übernehmen. Bei der Feststellung einer\n\nSchwangerschaft wäre die Operation allenfalls unterblieben oder aufgescho-\n\nben worden. Daß die Klägerin darüberhinaus einen rechtmäßigen Schwanger-\n\nschaftsabbruch wegen Vorliegens einer Notlagenindikation hätte vornehmen\n\nlassen können, wenn die bestehende Schwangerschaft zufällig im Zusammen-\n\nhang mit einem anderen Zwecken dienenden Eingriff festgestellt worden wäre,\n\nist lediglich eine Reflexwirkung des bestehenden Behandlungsvertrages, ver-\n\nmag jedoch nicht dessen Rechtswirkungen zu erweitern.\n\nd) Das Urteil des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht mit dessen\n\nHilfserwägung aufrecht erhalten, die Beklagte habe wegen der fehlerhaften\n\nNichtfeststellung der bestehenden Schwangerschaft jedenfalls haftungsrecht-\n\nlich dafür einzustehen, daß dadurch der Klägerin der Abschluß eines weiteren\n\nVertrages über einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch mit dem\n\nSchutzzweck der Vermeidung einer Unterhaltsbelastung unmöglich gemacht\n\nworden sei. Diese Argumentation mag zwar im Rahmen einer reinen Kausali-\n\ntätsbetrachtung richtig sein, sie ist jedoch nicht geeignet, den Schutzzweck des\n\nbestehenden Behandlungsvertrages als selbständige Voraussetzung eines\n\nSchadensersatzanspruchs entsprechend zu erweitern.\n\n4. Da nicht erkennbar ist, daß das Berufungsgericht weitere Feststellun-\n\ngen treffen könnte, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, kann der Senat\n\nnach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Klage in\n\nentsprechender Abänderung der vorinstanzlichen Urteile in vollem Umfang ab-\n\nweisen.\n\nGroß Dr. v. Gerlach Dr. Müller\n\n Dr. Dressler Wellner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-15/vi-zr-135-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-15/vi-zr-135-99","retrieved":"2026-07-10 10:56:05.841467+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-15/vi-zr-135-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. Zivilsenat","date":"2000-02-15","dockets":["VI ZR 135/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 15.02.2000 – VI ZR 135/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-15/vi-zr-135-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 249 A a) Die mit der Geburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt, sind nur dann als ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des jeweiligen Behand- lungs- oder Beratungsvertrages war. b) Wird zur Vorbereitung einer orthopädischen Zwecken dienenden Operation von den behandelnden Krankenhausärzten ein niedergelassener Gynäkologe als Konsiliararzt hinzugezogen, um das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Patientin abzuklären, so erfaßt bei dessen Fehldiagnose eine etwaige Haftung des Krankenhausträgers den Unterhaltsaufwand und den sonstigen, durch die spätere Geburt eines Kindes veranlaßten materiellen Schaden der Eltern auch dann nicht, wenn sich diese aufgrund ihrer eigenen körperlichen Behinderungen bei Feststellung der Schwangerschaft zu deren rechtmäßiger Unterbrechung entschlossen hätten.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. März 1999 so-\n\nwie das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24. Juli 1996\n\nteilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewie-\n\nsen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/278","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"278","label":"§ 278 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/565","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"565","label":"§ 565 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:56:05.841467+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}