{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-02-14","aktenzeichen":"II ZR 218/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 626 Die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers hat regelmäßig eine Abmahnung nicht zur Voraussetzung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n14. Februar 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 218/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 626\n\nDie fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers hat\n\nregelmäßig eine Abmahnung nicht zur Voraussetzung.\n\nBGH, Urteil vom 14. Februar 2000 - II ZR 218/98 - OLG Köln\n\n LG Bonn\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly sowie die Richterin\n\nMünke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juni 1998\n\naufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Bonn vom 6. November 1997\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war auf Grund eines auf zwölf Monate befristeten Anstel-\n\nlungsvertrages vom 20. Dezember 1995 seit dem 1. April 1996 als Geschäfts-\n\nführer im Bereich Vertrieb/Marketing bei der Beklagten tätig. Nach kurzer Zeit\n\nkam es zwischen ihm und dem Alleingesellschafter der Beklagten zu Spannun-\n\ngen und Auseinandersetzungen. Der Alleingesellschafter der Beklagten er-\n\nklärte dem Kläger am 25. Juli 1996 mündlich die fristlose Kündigung seines\n\nDienstvertrages sowie seine Abberufung als Geschäftsführer und wiederholte\n\ndiese Erklärung am 29. Juli 1996 in schriftlicher Form. Der Kläger hält die frist-\n\nlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses für unwirksam. Er hat im Urkun-\n\ndenprozeß Zahlung seines Gehalts für die Monate August bis Dezember 1996\n\nin Höhe von 165.512,50 DM verlangt und ein seinem Antrag stattgebendes\n\nVorbehaltsurteil erstritten. Im Nachverfahren hat das Landgericht Beweis erho-\n\nben und unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils die Klage abgewiesen. Die Be-\n\nrufung des Klägers führte zur Abänderung dieser Entscheidung und Aufrecht-\n\nerhaltung des Vorbehaltsurteils unter Wegfall des Vorbehalts. Mit der Revision\n\nverfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nI. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die fristlose Kündigung des\n\nAnstellungsvertrages unwirksam. Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe\n\nsich bei unterschiedlichen Gelegenheiten und verschiedenen Personen ge-\n\ngenüber negativ über ihren Alleingesellschafter oder auch sie selbst geäußert\n\nund Vorstellungsgespräche in unangemessener Weise geführt, sei durch die\n\nBeweisaufnahme bestätigt worden. Er rechtfertige aber bei Berücksichtigung\n\nder Umstände des Einzelfalles und Abwägung der Interessen beider Parteien\n\ndie sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht. Der Beklagten wäre\n\nes zumutbar gewesen, den Kläger zunächst zur Rede zu stellen und ihn auf-\n\nzufordern, sein Verhalten zu unterlassen. Zumindest wäre eine Abmahnung\n\ngeboten gewesen.\n\nII. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die fristlose\n\nKündigung eines Dienstverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorlie-\n\ngen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände\n\ndes Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die\n\nFortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der\n\nvereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden\n\nkann, § 626 Abs. 1 BGB. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat\n\nder Kläger gegenüber Angestellten der Beklagten deren Alleingesellschafter\n\nals \"Wurzel allen Übels\" bezeichnet und ihn einen \"ganz einfachen Mann, nicht\n\nbesonders gebildet\" genannt, gegenüber Bewerberinnen um einen Arbeitsplatz\n\nbei der Beklagten den Alleingesellschafter als Choleriker oder auch als schwie-\n\nrigen Menschen beschrieben sowie einer von ihnen erklärt, die Beklagte und\n\nihr Alleingesellschafter hätten einen schlechten Ruf, und ihr geraten, sie solle\n\nüber die Beklagte Erkundigungen einziehen, um ihr bei dem nächsten Ge-\n\nspräch mit unangemessenen Worten mitzuteilen, daß sie für die Stelle, für die\n\nsie sich beworben habe, ungeeignet sei.\n\nDieses Verhalten des Klägers rechtfertigt entgegen der Auffassung des\n\nBerufungsgerichts bei der gebotenen umfassenden Würdigung der Gesamtum-\n\nstände die fristlose Kündigung seines Anstellungsverhältnisses. Das Beru-\n\nfungsgericht hat im wesentlichen darauf abgestellt, daß es nicht um Verfehlun-\n\ngen im Leistungsbereich gehe, das Verhalten des Klägers kaum eine Wirkung\n\nnach außen gehabt habe und auch innerbetrieblich ohne weitere Auswirkungen\n\ngeblieben sei. Damit hat es erhebliche Aspekte außer Betracht gelassen: Der\n\nKläger stand aufgrund seiner leitenden, gut dotierten Position in einem beson-\n\nderen Vertrauensverhältnis zur Beklagten und ihrem Alleingesellschafter, die\n\nfestgestellten Äußerungen fielen, als er erst kurze Zeit für die Beklagte tätig\n\nwar. Der Kläger erging sich als Vorgesetzter nach nur kurzer Firmenzugehörig-\n\nkeit Mitarbeitern und Bewerbern gegenüber in Äußerungen, die seiner abfälli-\n\ngen Meinung über die Beklagte und die Person ihres Alleingesellschafters\n\nAusdruck verliehen. Sein Verhalten war illoyal und geeignet, den Alleingesell-\n\nschafter der Beklagten jegliches Vertrauen in eine gute, reibungslose, sachori-\n\nentierte und für das Unternehmen positive Zusammenarbeit verlieren zu las-\n\nsen. Die Bemerkungen des Klägers geben zwar, wie das Berufungsgericht\n\nausführt, persönliche Wertungen wieder. Das ändert aber nichts daran, daß sie\n\nunangemessen und ehrverletzend waren und ohne jede sachliche Veranlas-\n\nsung erfolgten.\n\nUnter den gegebenen Umständen war der Beklagten eine Fortsetzung\n\ndes Dienstverhältnisses bis zu dessen vereinbarter Beendigung am 31. März\n\n1997 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zuzumuten. Das Be-\n\nrufungsgericht stellt rechtsfehlerhaft darauf ab, ob die Geschäftsinteressen der\n\nBeklagten durch das Verhalten des Klägers gefährdet wurden oder ihr sogar\n\nein Schaden drohte. Das ist hier ebenso wenig entscheidend, wie die Überle-\n\ngung, daß der Beklagten aus ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse daran\n\ngelegen sein mußte, sich die Dienste des Klägers zu erhalten. Denn da die\n\nBeklagte nur einen Gesellschafter hat, kommt es maßgeblich darauf an, ob\n\ndieser für eine weitere Zusammenarbeit noch eine Basis sehen mußte. Das ist\n\nnach dem Vorstehenden nicht der Fall.\n\nEine Abmahnung des Klägers war nicht geboten. Das Institut der Ab-\n\nmahnung ist im Arbeitsrecht im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit ab-\n\nhängig Beschäftigter entwickelt worden. Dieser Schutzgesichtspunkt kann bei\n\nLeitungsorganen von Kapitalgesellschaften nicht ausschlaggebend sein. Sie\n\nkennen regelmäßig die ihnen obliegenden Pflichten und sind sich über die\n\nTragweite etwaiger Pflichtverletzungen auch ohne besondere Hinweise und\n\nErmahnungen im klaren. Soweit Pflichtenverstöße so gravierend sind, daß sie\n\n- wie hier - zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu den Gesellschaftern\n\noder anderen Organen der Gesellschaft geführt haben, kommt eine Abmah-\n\nnung ohnehin nicht in Betracht (vgl. schon Senatsurteil vom 13. Juli 1998\n\n- II ZR 131/97, WM 1998, 1779, 1780).\n\nIII. Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, kann der\n\nSenat die Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses in\n\nÜbereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil selbst entscheiden (Senats-\n\nurteil vom 26. Juni 1995 - II ZR 122/94, ZIP 1993, 1331, 1334).\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\n Kurzwelly Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-14/ii-zr-218-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-14/ii-zr-218-98","retrieved":"2026-07-10 10:57:14.519582+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-14/ii-zr-218-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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