{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-02-14","aktenzeichen":"II ZR 215/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"TreuhG § 16 Abs. 2 Satz 3; GmbHG § 43 Abs. 4 a) Grundlage des Regreßanspruchs der Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TreuhG ist das zwischen ihr und dem vorläufigen Geschäftsführer durch dessen Beru- fung begründete Sonderrechtsverhältnis, auf das die besonderen Vor- schriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere die Haftungsvorschrif- ten, entsprechend anzuwenden sind. b) Die Verjährungsfrist für derartige Regreßansprüche beträgt entsprechend § 43 Abs. 4 GmbHG fünf Jahre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 215/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n14. Februar 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nTreuhG § 16 Abs. 2 Satz 3; GmbHG § 43 Abs. 4\n\na) Grundlage des Regreßanspruchs der Treuhandanstalt/Bundesanstalt für\n\nvereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TreuhG ist\ndas zwischen ihr und dem vorläufigen Geschäftsführer durch dessen Beru-\nfung begründete Sonderrechtsverhältnis, auf das die besonderen Vor-\n\nschriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere die Haftungsvorschrif-\nten, entsprechend anzuwenden sind.\n\nb) Die Verjährungsfrist für derartige Regreßansprüche beträgt entsprechend\n\n§ 43 Abs. 4 GmbHG fünf Jahre.\n\nBGH, Urteil vom 14. Februar 2000 - II ZR 215/98 - Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die\n\nRichter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin\n\nMünke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 9. Juni 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt (THA), macht ge-\n\ngen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer einer von der THA gehal-\n\ntenen GmbH Regreßansprüche geltend.\n\nDer Beklagte war durch Bestellung des Ministers für Handel und Tou-\n\nrismus der DDR in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 22. Oktober 1991 Ge-\n\nschäftsführer der M. U. GmbH i.A. (später M. H. GmbH - F. & N. F. i.L.); deren\n\nAlleingesellschafterin war die THA. \n\nIm Zusammenhang mit einem\n\n- fehlgeschlagenen - Verkauf der Gesellschaftsanteile der M. GmbH durch die\n\nTHA an eine Firma S. stellte der Beklagte dieser Firma im Zeitraum April bis\n\nAugust 1991 einen Geldbetrag von insgesamt 1.428.000,-- DM zur Verfügung.\n\nEr wurde deshalb mit Urteil des Amtsgerichts T. vom 2. Februar 1995 wegen\n\nUntreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten\n\nrechtskräftig verurteilt. Die M. GmbH nahm daraufhin (u.a.) den Beklagten auf\n\nSchadensersatz in Anspruch. Diese Klage wurde vom Bundesgerichtshof\n\n(BGHZ 129, 30 ff.) abgewiesen, weil § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG eine allgemei-\n\nne Haftungsüberleitung auf die THA enthalte, die - schuldformunabhängig -\n\nauch für deliktische Schadensersatzansprüche gelte.\n\nHiervon ausgehend hielt sich die M. GmbH an die THA, die den gegen\n\nsie als Schuldnerin gerichteten Schadensersatzanspruch mit Schreiben vom\n\n27. März 1996 gegenüber der M. GmbH anerkannte.\n\nMit der jetzt vorliegenden Klage macht die Klägerin, gestützt auf § 16\n\nAbs. 2 Satz 3 TreuhG, ihren Regreßanspruch gegen den Beklagten geltend.\n\nSie beziffert ihren Schaden mit 796.275,45 DM und beantragt - im Wege der\n\nTeilklage -, den Beklagten zur Zahlung von 100.000,-- DM zu verurteilen. Der\n\nBeklagte bestreitet sein Verschulden und erhebt die Einrede der Verjährung.\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben das Bestehen eines Regreß-\n\nanspruchs (insbesondere die Frage eines Verschuldens des Beklagten) offen-\n\ngelassen und die Klage wegen Verjährung abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Regreßansprüche der\n\nKlägerin - gleich auf welcher Anspruchsgrundlage beruhend - seien verjährt:\n\nAls Anspruchsgrundlage komme - entsprechend dem Urteil des Bundesge-\n\nrichtshofes vom 20. Februar 1995 (BGHZ 129, 30, 36) - der allgemeine\n\nRechtsgrundsatz zur Anwendung, wonach jedermann die ihm vom Staat über-\n\ntragenen Aufgaben ordnungsgemäß und sorgfältig zu erfüllen habe und dem\n\nStaat bei Verletzung dieser Pflichten Schadensersatz schulde (anknüpfend an\n\ndas Urteil des Reichsgerichts v. 13. Dezember 1940, RGZ 165, 323 ff.). Die\n\nVerjährung richte sich jedoch nicht nach § 195 BGB, vielmehr gelange die\n\n- passendere - Vorschrift des § 78 BBG zur Anwendung. Für den Verjährungs-\n\nbeginn sei dabei, nachdem die Klägerin Schadensersatz noch nicht geleistet\n\nhabe, nicht § 78 Abs. 2 Satz 2 BBG, sondern § 78 Abs. 2 Satz 1 BBG einschlä-\n\ngig. Nachdem die Klägerin seit Anfang Oktober 1991 Kenntnis von dem bei der\n\nM. GmbH eingetretenen Schaden gehabt habe, sei die dreijährige Verjäh-\n\nrungsfrist (§ 78 Abs. 2 Satz 1 BBG) abgelaufen. Auch eine Anwendung von\n\n§ 78 Abs. 2 Satz 2 BBG führe zu keinem anderen Ergebnis, weil zum Zeitpunkt\n\ndes Anerkenntnisses der Klägerin gegenüber der M. GmbH am 27. März 1996\n\nderen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten bereits ihrerseits ver-\n\njährt gewesen seien. Dann aber habe die Klägerin den auf sie übergegange-\n\nnen Anspruch nicht mehr anerkennen dürfen; es fehle insoweit der Zurech-\n\nnungszusammenhang im Hinblick auf die schadensausfüllende Kausalität; je-\n\ndenfalls könne sich der Beklagte auf den Einwand der unzulässigen Rechts-\n\nausübung stützen. Schließlich führe auch eine analoge Anwendung von\n\n§ 852 BGB zu einer Verjährung des Regreßanspruchs: Zumal angesichts des\n\nklaren Wortlauts von § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG habe die Klägerin mit einer\n\nInanspruchnahme des Beklagten nicht zuwarten dürfen. Vielmehr habe die\n\nVerjährung bereits mit der Kenntnis der Klägerin von dem der M. GmbH ent-\n\nstandenen Schaden begonnen.\n\nII. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand;\n\nein - eventueller - Regreßanspruch der Klägerin wäre nicht verjährt:\n\n1. Grundlage für einen solchen Anspruch - zu dessen Bestehen das Be-\n\nrufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - wäre eine schuldhafte Ver-\n\nletzung des zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten\n\ndurch seine Berufung zum Geschäftsführer der M. GmbH begründeten vertrag-\n\nlichen Sonderrechtsverhältnisses.\n\nIn der Person des Beklagten - auch wenn seine Bestellung ursprünglich\n\nnoch durch ein Ministerium der DDR erfolgt war - bediente sich die THA/BVS\n\neines Privaten zur Erfüllung eines staatlichen Auftrages. Auf Rechtsverhältnis-\n\nse dieser Art sind, auch soweit sie öffentlich-rechtlicher Natur sein sollten, die\n\nVorschriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere die Haftungsvorschrif-\n\nten, jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. Maurer, Allgemeines Verwal-\n\ntungsrecht 10. Aufl. § 28 Rdn. 2 ff. m.w.N. Rdn. 4 f.; ähnlich auch BGHZ 129,\n\n30, 36; 135, 341, 344).\n\n2. Aufgrund der Stellung des Beklagten als Geschäftsführer einer GmbH\n\nbemißt sich die Verjährungsfrist - abweichend von der Grundregel des\n\n§ 195 BGB und abweichend auch von dem insoweit auf Beamte zugeschnitte-\n\nnen § 78 BBG - nach § 43 Abs. 4 GmbHG; sie beträgt damit fünf Jahre. Da die\n\nvom Beklagten veranlaßten Kontenbewegungen in dem Zeitraum zwischen\n\ndem 10. April und August 1991 erfolgten, hat die am 2. April 1996 eingereichte\n\nKlage die Verjährung unterbrochen, §§ 209 Abs. 1 BGB, 253 Abs. 1, 270\n\nAbs. 3 ZPO.\n\nZwar ist der Schadensersatzanspruch der Gesellschaft mit dem Regreß-\n\nanspruch der Klägerin nicht identisch, so daß eine direkte Anwendung von § 43\n\nAbs. 4 GmbHG ausscheidet. Dessen Normzweck, nämlich Vertretungsorgane\n\nmit ihrem größeren Aufgaben- und Entscheidungsbereich und damit entspre-\n\nchend höherer Verantwortung zu privilegieren (vgl. Fleck, ZIP 1991, 1269,\n\n1270), ist jedoch auch bei dem Rückgriffsanspruch der Klägerin zu beachten.\n\nDies gilt um so mehr, als § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG durch eine Reduzierung\n\ndes Haftungsrisikos die Entscheidungsfreudigkeit der - häufig überforderten -\n\nvorläufigen Leitungsorgane in einer schwierigen Übergangssituation fördern\n\nwollte (s. hierzu das Sen.Urt. im Vorprozeß, BGHZ 129, 30, 33 f.; vgl. auch\n\nSchubel, ZIP 1995, 1057 f.). Dem widerspräche es, den vorläufigen Ge-\n\nschäftsführer eines Treuhandunternehmens länger und damit hinsichtlich der\n\nVerjährung strenger haften zu lassen als den regulären Geschäftsführer einer\n\nGmbH.\n\nDanach ist der vorläufige Geschäftsführer zwar im Einzelfall einem Re-\n\ngreßanspruch der THA/BVS länger ausgesetzt als bei Anwendung von\n\n§ 78 BBG. Dies ist jedoch nicht unbillig: Abgesehen davon, daß der Ge-\n\nschäftsführer durch den Übergang (§ 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) auch delikti-\n\nscher Ansprüche auf die THA/BVS (Sen.Urt. BGHZ 129, 30) ohnehin bereits\n\nprivilegiert ist, besteht ein Regreßanspruch im Sinne von § 16 Abs. 2\n\nSatz 3 TreuhG nicht schon bei leichter Fahrlässigkeit, sondern nur bei Vorsatz\n\noder grober Fahrlässigkeit. Die Erforderlichkeit einer solchen Reduzierung des\n\nHaftungsmaßstabes entnimmt der Senat in Übereinstimmung mit der herr-\n\nschenden Meinung im Schrifttum (vgl. z.B. Horn, Das Zivil- und Wirtschafts-\n\nrecht im neuen Bundesgebiet 2. Aufl. § 18 Rdn. 124 a.E.; Busche, in Rechts-\n\nhandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. 3,\n\n§ 16 TreuhG Rdn. 6; Weimar, Nachprivatisierungsprobleme 1992, S. 167;\n\nders., TreuhG-Komm., § 16 Rdn. 19) ebenfalls dem Normzweck des § 16\n\nAbs. 2 Satz 2 TreuhG (vgl. oben). Haftet sonach der Geschäftsführer ohnehin\n\nnur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ist auch eine im Vergleich zu § 78\n\nBBG etwas längere Verjährungsfrist, wie sie das Gesetz in § 43 Abs. 4\n\nGmbHG für Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer einer GmbH\n\nvorsieht, und die damit länger dauernde Gefahr einer Haftung nicht unange-\n\nmessen.\n\nIII. Demgemäß war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur\n\nPrüfung des Bestehens eines Regreßanspruches, insbesondere was ein Ver-\n\nschulden des Beklagten anbelangt, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\n Kurzwelly Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-14/ii-zr-215-98","cited_norms":[{"jurabk":"TreuhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":9},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-14/ii-zr-215-98","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-14/ii-zr-215-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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