{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-02-11","aktenzeichen":"V ZR 271/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 2 Abs. 1; 20 Abs. 3; 92; 140 i.V.m. WRV Art. 137 Abs. 3; BGB § 1004 a) Eine Kirchen- oder Religionsgemeinschaft (hier: jüdische Gemeinde) kann vor den staatlichen Gerichten ein Mitglied auf Unterlassung in Anspruch nehmen, auch wenn dazu innergemeinschaftliche Vorfragen (hier: zur Vertretung der Ge- meinde) geklärt werden müssen. b) Ist die Vorfrage durch ein Schiedsgericht der Kirche oder Religionsgemeinschaft entschieden (hier durch Einsetzung eines kommissarischen Vorstandes), so sind die staatlichen Gerichte daran grundsätzlich gebunden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 271/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nVerkündet am:\n11. Februar 2000\nR i e g e l ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGG Art. 2 Abs. 1; 20 Abs. 3; 92; 140 i.V.m. WRV Art. 137 Abs. 3;\n\nBGB § 1004\n\na) Eine Kirchen- oder Religionsgemeinschaft (hier: jüdische Gemeinde) kann vor\n\nden staatlichen Gerichten ein Mitglied auf Unterlassung in Anspruch nehmen,\n\nauch wenn dazu innergemeinschaftliche Vorfragen (hier: zur Vertretung der Ge-\n\nmeinde) geklärt werden müssen.\n\nb) Ist die Vorfrage durch ein Schiedsgericht der Kirche oder Religionsgemeinschaft\n\nentschieden (hier durch Einsetzung eines kommissarischen Vorstandes), so sind\n\ndie staatlichen Gerichte daran grundsätzlich gebunden.\n\nBGH, Urt. v. 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - OLG Naumburg\n\nLG Halle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Naumburg vom 14. Dezember 1998 wird auf Kosten des\n\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist eine jüdische Religionsgemeinschaft mit dem Status ei-\n\nner Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Dezember 1996 wurde der Be-\n\nklagte in deren Vorstand gewählt und von diesem zum Vorsitzenden bestimmt.\n\nDiese Wahl wurde von dem früheren, im Oktober 1995 gewählten Vorstand\n\nund dessen Vorsitzenden nicht anerkannt. Es kam zu Streitigkeiten darüber,\n\nwer die Klägerin rechtswirksam vertrete. Das von beiden Vorsitzenden als Re-\n\npräsentanten der streitenden Gruppen jeweils namens der Klägerin angerufene\n\nSchiedsgericht beim Zentralrat der Juden \n\nin Deutschland erklärte mit\n\nSchiedsurteil vom 17. April 1997 beide Wahlen für ungültig und übertrug die\n\nGeschäftsführung kommissarisch einer von dem Präsidium des Zentralrats der\n\nJuden in Deutschland zu benennenden Person mit der Aufgabe, nach Vorlage\n\neines Berichts des Landesrechnungshofs Neuwahlen durchführen zu lassen.\n\nZwischen dem kommissarisch eingesetzten Vorsitzenden und dem Be-\n\nklagten kam es in der Folge zu Auseinandersetzungen um die Führung der\n\nKlägerin. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Unterlassung folgender\n\nHandlungen zu verurteilen:\n\n1. die Räume der Klägerin zu betreten,\n\n2. die Geschäftsführung des kommissarischen Geschäftsführers zu be-\n\nhindern, insbesondere diesem den Zutritt zu den Verwaltungsräumen\n\nzu verwehren,\n\n3. Einfluß auf die Verwaltungstätigkeit der Klägerin zu nehmen, insbe-\n\nsondere deren Angestellten organisatorische Weisungen zu erteilen,\n\n4. sich als Vorstandsvorsitzenden der Klägerin zu bezeichnen und unter\n\ndieser Bezeichnung im Rechtsverkehr, insbesondere unter Verwen-\n\ndung eines entsprechenden Kopfbogens, des Davidsterns oder des\n\nAmtssiegels aufzutreten.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat\n\ndie Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich der\n\nKlageantrag Nr. 1 erledigt hat. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision\n\ndes Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung, deren Zurückweisung die\n\nKlägerin beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen den\n\nBeklagten ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 862, 1004 BGB zu. Der\n\nBeklagte habe die ihm vorgeworfenen Handlungen eingeräumt. Die alleinige\n\nVertretungsmacht des kommissarischen Vorsitzenden stehe aufgrund des Ur-\n\nteils des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland als einer\n\nvon einer \"innerkirchlichen\" Gerichtsbarkeit getroffenen Entscheidung fest. Um\n\ndie autonome \"kirchliche\" Körperschaft nicht rechtsschutzlos zu stellen, müsse\n\nder Staat die Durchsetzung einer religionsintern getroffenen Entscheidung ge-\n\nwährleisten.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.\n\nII.\n\n1. Den Rechtsweg zu den Zivilgerichten hat schon das Landgericht\n\ndurch unangefochtenen Beschluß bejaht. Dies bindet den Senat (§ 17 a GVG).\n\nDavon zu trennen ist die andere Frage, ob die Klägerin überhaupt bei staatli-\n\nchen Gerichten um Rechtsschutz nachsuchen kann. Diese Frage ist auch in\n\nder Revisionsinstanz in vollem Umfang zu prüfen, weil es weder um den\n\nRechtsweg unter den staatlichen Gerichten, noch um Fragen der Zuständigkeit\n\n(§ 549 Abs. 2 ZPO) geht.\n\n Ohne Erfolg rügt die Revision insoweit, die Klage sei bereits als unzu-\n\nlässig abzuweisen, da eine rein innergemeinschaftliche Angelegenheit gege-\n\nben sei, die keiner Rechtskontrolle durch staatliche Gerichte unterliege.\n\nAus der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1\n\nGG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; Art. 92 GG) folgt, daß die\n\nstaatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen\n\nsind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet (BVerfG, NJW\n\n1999, 349; BVerfGE 85, 337, 345; von Campenhausen, Staatskirchenrecht,\n\n3. Aufl., S. 365; Kästner, Staatliche Justizhoheit und religiöse Freiheit, S. 111).\n\nInsoweit kann es weder auf ein staatliches Einverständnis zur Inanspruchnah-\n\nme der Gerichte durch Kirche bzw. Religionsgemeinschaft ankommen, noch ist\n\ndie staatliche Gerichtsbarkeit gegenüber der Gerichtsbarkeit der Religionsge-\n\nmeinschaft subsidiär (von Campenhausen, aaO, S. 205; ders., AöR 112 (1987)\n\n623, 629; Bock, Der kirchliche Dienst und das staatliche Recht, in Das Recht\n\nder Kirche Bd. III, 531, 536). Sollte in BGHZ 46, 96, 101 und in BGHZ 34, 372,\n\n374 hierzu etwas anderes zum Ausdruck gekommen sein, hält der Senat (der\n\nfür die Beurteilung kirchenrechtlicher Verhältnisse zuständig ist) hieran nicht\n\nfest. Ist der Rechtsweg durch die staatlichen Prozeßordnungen allgemein er-\n\nöffnet, widerspräche es dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), Ansprüche der\n\nReligionsgemeinschaften auf staatlichen Rechtsschutz anders zu behandeln\n\nals Ansprüche der anderen Rechtssubjekte (Weber, Handbuch des Staatskir-\n\nchenrechts der Bundesrepublik Deutschland (HdbStKirchR), 2. Aufl., S. 1051).\n\nDie Pflicht des Staates zur Justizgewährung hat deshalb sowohl gegen als\n\nauch zugunsten der Religionsgemeinschaften in gleicher Weise wie für und\n\ngegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet selbst dann zu gelten, wenn\n\nbei der Anwendung staatlicher Rechtssätze religionsgemeinschaftliche Vorfra-\n\ngen zu klären sind (von Campenhausen, aaO, 627; Weber, NJW 1989, 2217,\n\n2218 f; Rüfner, HdbStKirchR, S. 1090 f; Schmidt-Bleibtreu, GG, 9. Aufl.,\n\nArt. 140 Rdn. 4 a).\n\nAllerdings garantiert der über Art. 140 GG als Bestandteil des Grundge-\n\nsetzes fortgeltende Art. 137 Abs. 3 WRV vom 11. August 1919 den Kirchen\n\nund Religionsgesellschaften, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der\n\nSchranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten\n\n(BVerfGE 18, 385, 386). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts ist diese Garantie eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährlei-\n\nstung, die der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) die dazu unerläßliche Frei-\n\nheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzu-\n\nfügt (BVerfGE 70, 138, 164 m.w.N.). Dieses religionsgemeinschaftliche Selbst-\n\nbestimmungsrecht ist neben der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) und der Trennung\n\nvon Staat und Kirche (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV) die dritte Säule\n\nder staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes. Es gilt für alle Reli-\n\ngionsgemeinschaften unabhängig davon, ob sie - wie die Klägerin - die Rechte\n\neiner Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, privatrechtliche Vereine\n\nsind oder der Rechtsfähigkeit überhaupt entbehren (von Campenhausen,\n\nStaatskirchenrecht, aaO, S. 105 f) und schließt für rein \"innerkirchliche\" Maß-\n\nnahmen jede staatliche Einmischung - auch eine Überprüfung durch staatliche\n\nGerichte - in der Regel aus (BVerfG, NJW 1999, 350 m.w.N.; Schmidt-\n\nBleibtreu, aaO, Art. 140 Rdn. 4 a).\n\nDas Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften\n\nsetzt folglich dem staatlichen Rechtsschutz Grenzen (Schmidt-Aßmann, in:\n\nMaunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rdn. 113). Selbstverwaltungsrecht und allge-\n\nmeine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte stehen\n\ndamit in einem Wechselverhältnis, dem durch entsprechende Güterabwägung\n\nRechnung zu tragen ist. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen und Reli-\n\ngionsgemeinschaften besonderes Gewicht beizumessen (BVerfG, NJW 1999,\n\n349, 350). Es kommt deshalb darauf an, ob und inwieweit die jeweils in Rede\n\nstehende Maßnahme von deren Selbstbestimmungsrecht erfaßt wird und die\n\nSchranken \"des für alle geltenden Gesetzes\" nicht überschreitet. Die Frage, ob\n\neine Maßnahme diesem Bereich zuzurechnen ist oder den staatlichen Bereich\n\nberührt, entscheidet sich danach, was materiell, der Natur der Sache oder\n\nZweckbeziehung nach, als eigene Angelegenheit der Kirche oder Religions-\n\ngemeinschaft anzusehen ist (BVerfGE 18, 385, 387). Zu den innergemein-\n\nschaftlichen Angelegenheiten gehört auch das Organisationsrecht, namentlich\n\ndie Wahl der Vertretungsorgane. Der bürgerliche Rechtskreis der beteiligten\n\nPersonenkreise wird durch solche Regeln nicht berührt (BVerfG NJW 1999,\n\n350).\n\nDas Berufungsgericht hat demnach die Klage zu Recht als zulässig er-\n\nachtet. Streitgegenstand sind die von der Klägerin geltend gemachten Unter-\n\nlassungsansprüche und nicht die Frage ihrer Vertretung, die lediglich eine\n\nVorfrage ist. Das Klagebegehren ist zivilrechtlicher Natur. Das Zivilrecht gehört\n\nzu den \"für alle geltenden Gesetzen\" und nicht zu den innergemeinschaftlichen\n\nAngelegenheiten (von Campenhausen, aaO, 633; ders., Staatskirchenrecht, S.\n\n121; Rüfner, aaO, S. 1091). Es ist somit nach staatlichem Recht zu beurteilen.\n\nDaß dabei möglicherweise innergemeinschaftliche Regelungen oder\n\nEntscheidungen von präjudizieller Bedeutung sind für die Beurteilung des\n\nstreitgegenständlichen Rechtsverhältnisses, steht dem nicht entgegen. Die\n\nstaatliche Gerichtsbarkeit kann wegen der Justizgewährungspflicht, die hier\n\naus dem zivilrechtlichen Streitgegenstand folgt, einer Entscheidung nicht aus-\n\nweichen, auch wenn im Rahmen der Begründetheit innergemeinschaftlichen\n\nVorfragen in besonderer Weise Rechnung zu tragen ist (Sachs, DVBl 1989,\n\n487, 494).\n\n2. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht einen Unterlassungsan-\n\nspruch der Klägerin nach §§ 862, 1004 BGB. Diese Vorschriften sind, soweit es\n\nnicht ohnehin um Besitz und Eigentum der Klägerin geht, jedenfalls analog an-\n\nwendbar, als die Klägerin damit den Schutz ihrer autonomen Verwaltungstätig-\n\nkeit durch den eingesetzten kommissarischen Geschäftsführer geltend macht.\n\nDas zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Das Berufungsgericht hat unan-\n\ngegriffen festgestellt, daß das Verhalten des Beklagten in der Vergangenheit\n\ndie Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen des in den Klageanträgen 2 bis 4\n\nbezeichneten Rechtsbereichs der Klägerin begründet.\n\nMit Recht hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die vorgreifliche Fra-\n\nge der Vertretung der Klägerin auf das insoweit die staatlichen Gerichte bin-\n\ndende Urteil des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland\n\nvom 17. April 1997 abgestellt. Die Revisionsangriffe des Beklagten hiergegen\n\ngreifen nicht durch.\n\nDas Schiedsurteil ist eine Entscheidung in einer innergemeinschaftli-\n\nchen Angelegenheit durch ein Gericht der Religionsgemeinschaft. Sie ist für\n\nden Senat bindend und einer Überprüfung nicht zugänglich. Dies folgt unmit-\n\ntelbar aus den oben unter I 1 dargestellten Grundsätzen über die Beachtung\n\ndes Selbstbestimmungsrechts und die dadurch gegebene Begrenzung des\n\nstaatlichen Rechtsschutzes im Bereich der Religionsgemeinschaft. Zwar hat\n\ndie Entscheidung des Schiedsgerichts über die Vertretung der Klägerin auch\n\nmittelbare Rechtswirkungen etwa im bürgerlichen Recht. Das rechtfertigt je-\n\ndoch keine erweiterte Prüfungskompetenz staatlicher Gerichte. Vielmehr sind\n\nsolche vorgreiflichen Entscheidungen selbst dann grundsätzlich zu respektie-\n\nren (BGHZ 12, 321, 323; OVG Magdeburg, NJW 1998, 3070, 3071; OLG\n\nNaumburg NJW 1998, 3060, 3061; Sachs, aaO, 495; Heckel, aaO, S. 228;\n\nRüfner, aaO, S. 1090; Johnsen, Nachprüfbarkeit kirchlicher Rechtshandlungen\n\nder staatlichen Gerichte (1956) S. 195 f; im Ergebnis auch Hesse, aaO, S. 136,\n\nder andernfalls die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen sieht), wenn\n\ndas im Einzelfall dazu führen kann, daß staatliche Gerichte an der Durchset-\n\nzung von Entscheidungen mitwirken, von denen sie mangels vollständiger\n\nÜberprüfbarkeit gar nicht wissen, ob die angeordneten Maßnahmen berechtigt\n\nsind (vgl. BGHZ 29, 352, 363 zum Vereinsrecht). Das ist im Hinblick auf das\n\nverfassungsrechtlich abgesicherte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und\n\nReligionsgemeinschaften hinzunehmen, jedenfalls solange die Entscheidung\n\nnicht willkürlich ist oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien verstößt (vgl.\n\nBVerfGE 70, 138, 168; Rüfner, aaO, S. 1090; Johnsen, aaO, S. 195). Das be-\n\nzweifelt im Ansatz auch die Revision nicht.\n\nNicht gefolgt werden kann der Auffassung der Revision, das Schiedsge-\n\nricht sei nur von \"Privatpersonen\" angerufen worden und könne schon deshalb\n\nzugunsten der Klägerin keine Bindungswirkung entfalten. Das Schiedsgericht\n\nangerufen haben sowohl der Beklagte als auch sein Konkurrent (als Reprä-\n\nsentanten der streitenden Gruppen innerhalb der Klägerin) jeweils - wie das\n\nBerufungsgericht unangefochten feststellt - namens der Klägerin, wobei jeder\n\nfür sich in Anspruch nahm, rechtswirksam deren Vorstandsvorsitzender zu\n\nsein. Auch das Ziel des Beklagten war es mithin, seine Vertretungsbefugnis für\n\ndie Klägerin durch das Schiedsgericht feststellen zu lassen. Die für ihn (und\n\nseinen Konkurrenten) negative Entscheidung durch Schiedsurteil kann der Be-\n\nklagte insoweit nicht dadurch in Frage stellen, daß er nunmehr hervorhebt,\n\nnach dem eigenen Standpunkt des Schiedsgerichts habe wegen Unwirksamkeit\n\nder vorangegangenen Wahlen weder er noch sein Konkurrent die Klägerin\n\nwirksam vertreten und sie damit dem Spruch des Schiedsgerichts unterwerfen\n\nkönnen. Dies liefe sonst letztlich auf eine sachliche Überprüfung des\n\nSchiedsurteils hinaus, die den staatlichen Gerichten entzogen ist. Das\n\nSchiedsurteil entfaltet für diese vielmehr eine Art Tatbestandswirkung, die als\n\nsolche nur festzustellen und zu respektieren ist.\n\nDas Schiedsurteil verstößt weder gegen fundamentale Rechtsgrundsät-\n\nze, noch ist es willkürlich. Zwar ist in § 15 Abs. 2 der Schiedsgerichtssatzung\n\nvorgesehen, das Gericht werde in Streitigkeiten satzungsrechtlicher Art nur\n\nnach Vorlage einer von den Streitparteien rechtswirksam unterzeichneten\n\nschriftlichen Unterwerfungserklärung tätig. Ob das Fehlen einer solchen Un-\n\nterwerfungserklärung als Verfahrensfehler beurteilt werden könnte, mag offen-\n\nbleiben. Die damals allein in Betracht kommenden Beteiligten, nämlich der Be-\n\nklagte und sein Konkurrent, haben nämlich eine Entscheidung des Schiedsge-\n\nrichts zur Vertretung der Klägerin nachgesucht und das Fehlen einer Unter-\n\nwerfungserklärung nicht gerügt. Von einer willkürlichen Verfahrensweise kann\n\nmithin keine Rede sein. Der Beklagte verhält sich im übrigen auch treuwidrig,\n\nwenn er nunmehr das Schiedsurteil unter dem erörterten formalen Aspekt nicht\n\ngegen sich gelten lassen will.\n\nDas Schiedsurteil ist als innergemeinschaftlicher Akt auch insoweit der\n\nNachprüfung entzogen, als es um die Frage geht, ob das Gericht mit der Ein-\n\nsetzung eines vom Zentralrat der Juden zu benennenden kommissarischen\n\nVorsitzenden seine Entscheidungskompetenz überschritten hat. In Anbetracht\n\nder von ihm selbst angenommenen Ungültigkeit beider vorangegangenen\n\nWahlen war es weder willkürlich noch ein Verstoß gegen fundamentale Grund-\n\nsätze, die Handlungsfähigkeit der Klägerin durch die Einsetzung eines Notge-\n\nschäftsführers wieder herzustellen, zumal - wie das Berufungsgericht auch un-\n\nangegriffen feststellt - die wirtschaftliche Existenz der Klägerin unter Verwen-\n\ndung eines jährlichen Landeszuschusses in Höhe von 450.000 DM in hohem\n\nGrade gefährdet war.\n\nRechtlich zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, daß die\n\nstreitenden Konkurrenten das einmal ergangene Schiedsurteil nicht über eine\n\nVereinbarung vom 29. Mai 1997 wieder aus der Welt schaffen konnten. Dieses\n\nUrteil erging zwar auf Veranlassung der damals Beteiligten, verhielt sich aber\n\nzur Vertretung der Klägerin, die es - wovon hier nach den obigen Ausführungen\n\nauszugehen ist - verbindlich regelte. Es begründete damit eine Rechtsposition\n\nzugunsten der Klägerin, die die um den Vorstandsvorsitz streitenden Beteilig-\n\nten nicht mehr ohne deren Mitwirkung beseitigen konnten, zumal sie nach dem\n\nAusgangspunkt des Schiedsurteils gerade nicht zur Vertretung der Klägerin\n\nberechtigt waren.\n\nSoweit sich der Beklagte auf ein von ihm vorgelegtes Urteil eines israeli-\n\nschen Rabbinatsgerichts von 25. Juni 1997 bezieht, das die Unwirksamkeit des\n\nSchiedsurteils vom 17. Mai 1997 feststellt und eine Vertretung der Klägerin\n\nunter anderem durch den Beklagten annimmt, hat das Berufungsgericht unter\n\nAuseinandersetzung mit entsprechenden Fachgutachten angenommen, dieses\n\nUrteil des Rabbinatsgerichts als eines sog. \"Gerechtigkeitsgerichts\" entfalte\n\nkeine Rechtswirkungen gegenüber dem Schiedsurteil und verstoße im übrigen\n\nauch wegen Verletzung elementarer Grundsätze (Verletzung des Anspruchs\n\nauf rechtliches Gehör) gegen den \"ordre public\". Ob die dagegen vorgebrach-\n\nten Rügen der Revision durchgreifen, kann offenbleiben, weil nach dem un-\n\nstreitigen Sachvortrag das Urteil des Rabbinatsgerichts später wieder aufgeho-\n\nben worden ist.\n\nRegelt mithin das Schiedsurteil die Vertretung der Klägerin verbindlich\n\nauch gegenüber dem Beklagten bis zu der vom kommissarischen Vorsitzenden\n\ndurchzuführenden Neuwahl eines neuen Vorstands, so folgt daraus, daß die\n\nvom Beklagten einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung vom\n\n25. Mai 1997 und die dort gefaßten Beschlüsse zur Abberufung des kommissa-\n\nrischen Geschäftsführers die rechtswirksame Vertretung der Klägerin durch\n\ndiesen nicht in Frage stellen können. Daß dies nach innergemeinschaftlichem\n\nRecht anders sein könnte, hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan.\n\nOffenbleiben kann, ob die vom kommissarischen Geschäftsführer der\n\nKlägerin veranlaßte Ausarbeitung einer neuen Satzung und Wahlordnung so-\n\nwie die Beschlußfassung hierüber aus dem Jahre 1998 rechtswirksam ist; denn\n\ndiese Vorgänge können an der Vertretung der Klägerin ohnehin nichts ändern.\n\nDen staatlichen Gerichten steht es auch nicht zu, darüber zu befinden, ob ent-\n\ngegen dem Schiedsurteil die Notgeschäftsführung bei der Klägerin durch\n\nZeitablauf beendet ist. Das Schiedsurteil hat eine kommissarische Vertretung\n\nder Klägerin angeordnet bis zur Durchführung neuer Vorstandswahlen.\n\n3. Das Berufungsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung festgestellt,\n\ndaß der Klageantrag Nr. 1 erledigt sei, ist hierauf in den Entscheidungsgründen\n\naber nicht weiter eingegangen. Soweit die Revision insoweit eine Rüge nach\n\n§ 551 Nr. 7 ZPO erhebt, greift sie nicht durch. Eine Begründung ist nämlich\n\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Der Antrag Nr. 1\n\nwar darauf gerichtet, dem Beklagten das Betreten der Gemeinderäume zu ver-\n\nbieten, weil der Geschäftsführer ihm aufgrund gewisser Vorgänge Hausverbot\n\nerteilt hatte. Nachdem dieses Hausverbot während des Rechtsstreits wieder\n\naufgehoben worden ist, erklärte die Klägerin den Antrag Nr. 1 für erledigt. Der\n\nTeilerledigungserklärung hat sich der Beklagte nicht angeschlossen. Da die\n\nKlage entsprechend den vorstehenden Ausführungen begründet war, ist die\n\nstreitige Erledigungsfeststellung durch das Berufungsgericht nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nVogt\n\nSchneider\n\nKrüger\n\nKlein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-11/v-zr-271-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 862","ref_norm":"862","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-11/v-zr-271-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-11/v-zr-271-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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