{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-02-11","aktenzeichen":"3 StR 499/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 499/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Be-\n\nschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag -\n\nam 11. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Mönchengladbach vom 2. Juli 1999 mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit sie in den Fällen II. 8. bis 11. der Urteilsgründe\n\nwegen Förderung der Prostitution in 14 Fällen verurteilt\n\nworden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in 25 Fällen und wegen Förderung der Prostitution in 14 Fällen zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre\n\nhiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Entschei-\n\ndungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie aus den Gründen\n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Januar 2000 unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen ging die\n\nAngeklagte dazu über, den Geschlechtsverkehr der am 28. Juli 1973 gebore-\n\nnen Zeugin L. mit anderen Männern gegen Bezahlung zu vermitteln.\n\nIhr kam es dabei auf die Erlangung des vorab mit den Männern vereinbarten\n\nEntgelts an. Sie bestimmte jeweils, wann, wo, mit wem und zu welchem Preis\n\ndie Zeugin mit den Männern geschlechtlich verkehren sollte. Sie organisierte\n\ndie Treffen und hielt die Zeugin zu den sexuellen Handlungen an. Die Ange-\n\nklagte wirkte vor der Vermittlung jeweils dahingehend auf die Zeugin ein, daß\n\ndie sexuellen Kontakte zwischen ihr und den dafür bezahlenden Männern not-\n\nwendig seien, um ihren aufwendigen Lebensstil zu finanzieren und Fehlbeträge\n\nauszugleichen, die durch teuere Geschenke entstanden seien, welche sie der\n\nZeugin gemacht habe. Außerdem setzte die Angeklagte die Zeugin unter\n\nDruck, indem sie ihr sagte, es gebe Ärger, wenn ihr Vater die Fehlbeträge auf\n\ndem Konto entdecken würde. Zwischen Sommer 1988 und Anfang 1990 ver-\n\nmittelte die Angeklagte in 14 Fällen sexuelle Kontakte zwischen der Zeugin\n\n L. und insgesamt fünf Männern und erhielt von diesen dafür Geld\n\noder geldwerte Leistungen. Im ersten Fall wehrte sich die Zeugin gegen die\n\nAnnäherungsversuche des Mannes, in den weiteren Fällen kam es jeweils zum\n\nGeschlechtsverkehr.\n\n2. Der festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung wegen Förderung\n\nder Prostitution in 14 Fällen gemäß § 180 a Abs. 4 (2. Alternative) StGB\n\n(F.: 10.3.1987) nicht. Aus ihm ergibt sich zwar, daß die Angeklagte jeweils auf\n\ndie zu den Tatzeiten noch nicht 21 Jahre alte Zeugin eingewirkt hat, weil dazu\n\nwiederholtes Drängen und Überreden ausreicht (BGHR StGB § 180 a Abs. 4\n\nEinwirken 1 und 2; BGH NJW 1985, 924 - jeweils zu § 180 a Abs. 4 2. Alterna-\n\ntive StGB F.: 10.3.1987). Den Feststellungen kann jedoch nicht entnommen\n\nwerden, in welchen und in wievielen Fällen das Einwirken in der Absicht (”um”)\n\nerfolgte, die Zeugin zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu be-\n\nstimmen.\n\nDie Zeugin L. ging ab dem Zeitpunkt der Prostitution nach, zu\n\ndem sie bereit war, gegen Bezahlung wiederholt und mit wechselnden Partnern\n\nsexuelle Handlungen vorzunehmen (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB\n\n25. Aufl. § 180 a Rdn. 5; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 180 a Rdn. 3). Die\n\nVorstellungen der Angeklagten darüber ergeben sich aus den Urteilsgründen\n\nnicht. Nachdem die Zeugin aus der Sicht der Angeklagten die Prostitutionsaus-\n\nübung aufgenommen hatte, konnte die Angeklagte auf die Zeugin nur noch zur\n\nFortsetzung der Prostitution einwirken, da das Tatbestandsmerkmal der Auf-\n\nnahme der Prostitution nur bei Personen zur Anwendung kommt, die im Zeit-\n\npunkt der Einwirkung der Prostitutionsausübung noch nicht nachgehen (Lauf-\n\nhütte in LK 10. Aufl. § 180 a Rdn. 25). Von einem Einwirken zur Fortsetzung\n\nder Prostitution geht das Landgericht aus, ohne den Zeitpunkt näher zu be-\n\nstimmen (UA S. 26).\n\nAuch die Absicht der Angeklagten, die Zeugin zur Fortsetzung der Pro-\n\nstitution zu bestimmen, ist nicht ausreichend festgestellt. Die Prostitution setzt\n\nfort, wer die Prostitution bereits ausübt und mit dieser Tätigkeit weitermacht.\n\nZur Fortsetzung bestimmt werden kann nur eine Person, die den Willen hat, die\n\nProstitution zu beenden (Laufhütte in LK aaO Rdn. 25). Die Einwirkung zur\n\nFortsetzung der Prostitutionsausübung setzt allerdings nicht voraus, daß die\n\nPerson, auf die eingewirkt wird, den aktuellen Willen hat, die Prostitutionsaus-\n\nübung zu beenden. Es reicht vielmehr aus, daß der Täter auf die Person ein-\n\nwirkt, weil er davon ausgeht, daß sie möglicherweise die Prostitution beenden\n\nwill (BGH, Urt. vom 28. Juli 1999 - 3 StR 206/99, zur Veröffentlichung in BGHSt\n\nvorgesehen = NJW 1999, 3275). Dazu, ob und in welchen Fällen die Zeugin\n\nL. ihren Willen zur Beendigung der Prostitutionsausübung geäußert hat\n\noder die Angeklagte von einem solchen Willen ausging, verhält sich das Urteil\n\nnicht.\n\n3. Der dargestellte Mangel in den Feststellungen führt zur Aufhebung\n\ndes Schuldspruchs in den Fällen II. 8. bis 11. der Urteilsgründe. Diese zieht\n\nden Wegfall der Einzelstrafen in diesen Fällen sowie die Aufhebung des Aus-\n\nspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die wegen sexuellen Mißbrauchs\n\nvon Kindern in 25 Fällen verhängten Einzelstrafen haben hingegen Bestand.\n\nDer Senat schließt aus, daß deren Höhe von dem Rechtsfehler beeinflußt sein\n\nkann.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-11/3-str-499-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-11/3-str-499-99","retrieved":"2026-07-10 10:55:41.472710+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-11/3-str-499-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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