{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-02-11","aktenzeichen":"3 StR 308/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AuslG 1990 § 92 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, § 92 Abs. 1 Nr. 1, 6, § 58 Abs. 1 Nr. 1 Zur Strafbarkeit der Einschleusung von Ausländern, die zwar ein Touristenvi- sum besitzen, aber zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet ein- reisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n11. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 308/99\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n26. Januar 2000 in der Sitzung am 11. Februar 2000, an denen teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n- in der Verhandlung vom 26. Januar 2000 -,\nRechtsanwältin\n- in der Sitzung am 11. Februar 2000 -\n\n als Verteidiger des Angeklagten F. ,\n\nJustizamtsinspektorin\n- in der Verhandlung vom 26. Januar 2000 -,\nJustizangestellte\n- in der Sitzung am 11. Februar 2000 -\n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1\n\nAlt. 2 StPO hinsichtlich der Fälle II. A. 1 - 3 des\n\nangefochtenen Urteils eingestellt.\n\nIm Umfang der Einstellung fallen die Kosten des\n\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen der\n\nAngeklagten der Staatskasse zur Last.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. Oktober\n\n1998 dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils\n\nwegen einer einheitlichen Tat, nämlich wegen\n\ngewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern\n\nin 24 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,\n\nZuhälterei und Förderung der Prostitution in acht\n\ntateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer\n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt werden.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nwerden verworfen.\n\n4. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden\n\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen ge-\n\nwerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 24 Fällen (II. B. 1 - 24), davon\n\nin acht Fällen (II. B. 9, 11, 12, 15 - 19) in Tateinheit mit Zuhälterei und Förde-\n\nrung der Prostitution, wegen gemeinschaftlichen Einschleusens von Auslän-\n\ndern in zwei weiteren Fällen (II. A. 1, 2) sowie wegen gemeinschaftlicher Bei-\n\nhilfe zu einem Vergehen nach § 92 Abs. 1 AuslG (Fall II. A. 3) zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von jeweils drei Jahren verurteilt.\n\nDer Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren ge-\n\nmäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Taten II. A. 1 - 3 eingestellt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Urteilsformel er-\n\nsichtlichen geringfügigen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen holten die Angeklagten am 3. Dezember 1995\n\nzwei aus der Ukraine zum Zweck der Erwerbstätigkeit eingereiste Frauen am\n\nHauptbahnhof in B. ab und brachten sie in eine Bar, wo eine der Frauen\n\nin den folgenden Monaten, die andere nur kurze Zeit als Prostituierte tätig war.\n\nDie Angeklagten wußten, daß die Frauen nur im Besitz eines Touristenvisums\n\nwaren und in Deutschland nicht erwerbstätig werden durften. Die Frauen zahl-\n\nten zumindest teilweise den von den Angeklagten verlangten Betrag von\n\n50 DM am Tag (A. 1 und 2). Ebenso verfuhren die Angeklagten mit einer am\n\n3. Februar 1996 eingereisten Frau, wobei sich nicht aufklären ließ, ob sie von\n\ndieser Frau Geld erhielten (A. 3).\n\nDie Angeklagten erkannten, daß mit der Vermittlung von Ukrainerinnen\n\nan Barbetriebe regelmäßige Einkünfte zu erzielen waren. Sie entschlossen sich\n\ndeshalb dazu, eine unbestimmte Anzahl von Frauen aus der Ukraine, die mit\n\neinem Touristenvisum in das Bundesgebiet zum Zwecke der Erwerbstätigkeit\n\neinreisten, der Prostitution in verschiedenen Barbetrieben zuzuführen. Im Laufe\n\nder Zeit kamen sie in Kontakt mit M. , die in S. in der Ukraine\n\nein Reisebüro betrieb. Diese warb dort Frauen mit der Aussicht auf Arbeit an\n\nund besorgte ihnen gegen Zahlung erheblicher Geldbeträge Touristenvisa.\n\nDabei handelte es sich um befristete Aufenthaltsgenehmigungen mit dem Ver-\n\nbot der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Zustimmung der für den vorgese-\n\nhenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, deren das Visum bedarf,\n\nwenn ein Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben will, wurde\n\nin keinem Fall eingeholt (UA S. 16). Frau M. gab den Frauen die Tele-\n\nfonnummer der Angeklagten A. , mit der sie in telefonischem\n\nKontakt stand, in D. an und kündigte dieser die Ankunft der Frauen an.\n\nDie Vermittlung der Frauen in die Barbetriebe war Aufgabe des Angeklagten\n\nF. . In den Fällen II. B. 1 - 4 holte er vier Frauen gemeinsam, im Fall II. B. 10\n\neine weitere Frau in St. ab und verbrachte sie mit dem PKW ins Bundes-\n\ngebiet. In den übrigen Fällen holten die Angeklagten weitere neunzehn Frauen\n\n- zum Teil mehrere Frauen zusammen - an vereinbarten Treffpunkten im Inland\n\nab. Sie brachten sechzehn der Frauen in verschiedene fremde Barbetriebe. Bei\n\nihrer Ankunft teilte die Angeklagte A. den Frauen - wenn nicht\n\nschon bekannt - mit, daß sie der Prostitution nachgehen sollten, erklärte den\n\nAblauf in den einzelnen Barbetrieben und legte gleichzeitig fest, daß wöchent-\n\nlich 300 DM an die Angeklagten zu zahlen waren. Dieser Betrag wurde von den\n\nFrauen in der Regel auch bezahlt. Die von den Frauen bezahlten Gelder, de-\n\nnen keine Kosten für ihre Betreuung gegenüberstanden, stellten den wesentli-\n\nchen Teil der Einkünfte der Angeklagten dar.\n\nIn den Fällen II. B. 9, 11, 12, 15 - 19 brachten die Angeklagten die\n\nFrauen entweder gleich nach ihrer Ankunft oder im Verlaufe ihres Aufenthalts\n\nin das von ihnen in Zusammenarbeit mit J. in der Zeit vom 1. Sep-\n\ntember bis 16. Dezember 1997 betriebene Bordell (barähnlicher Betrieb) in\n\nW. , wo sie der Prostitution nachgehen mußten. Die Ange-\n\nklagten legten neben der Arbeitszeit - täglich außer sonntags von 14.00 Uhr bis\n\nMitternacht - auch die Preise für die einzelnen Leistungen, die die Freier zu\n\nentrichten hatten, fest. Die Frauen mußten vom Verdienst für den Geschlechts-\n\nverkehr 50 % abgeben, zusätzlich pro Tag 10 DM für das Zimmer und 150 DM\n\nKostenpauschale pro Woche. Frau J. überwachte den Betrieb als Ange-\n\nstellte der Angeklagten. Die Frauen sollten das Haus nur in Begleitung verlas-\n\nsen und mußten um Erlaubnis fragen, wenn sie einkaufen gehen wollten.\n\nII.\n\nDie von der Angeklagten A. erhobene Verfahrensrüge\n\ngreift aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch.\n\nDie Sachrügen führen zu einer Änderung des Schuldspruchs wegen gewerbs-\n\nmäßigen Einschleusens von Ausländern nach § 92 a AuslG dahingehend, daß\n\ner anstelle der bisherigen Bezugsnorm des § 92 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 AuslG\n\nauf die des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gestützt wird und die Angeklagten nur we-\n\ngen einer Tat zu verurteilen sind.\n\n1. Die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Auslän-\n\ndern gemäß § 92 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AuslG in den unter II. B. 1 - 24\n\nfestgestellten Fällen begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Der Senat kann\n\nletztlich offen lassen, ob rechtswidrige Haupttaten der Ukrainerinnen nach § 92\n\nAbs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 AuslG, an die die Kammer die Strafbarkeit der Ange-\n\nklagten geknüpft hat, vorliegen. Die Angeklagten haben nämlich entweder den\n\nUkrainerinnen oder der mit ihnen zusammenarbeitenden Frau M. vor-\n\nsätzlich zu deren vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Haupttaten gemäß\n\n§ 92 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 AuslG zumindest Hilfe geleistet, sich dafür einen Ver-\n\nmögensvorteil versprechen lassen und auch erhalten, sowie gewerbsmäßig\n\ngehandelt. Jedenfalls dies trägt den Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen\n\nEinschleusens von Ausländern.\n\na) Der Senat neigt dazu, die vom Landgericht angenommene Strafbar-\n\nkeit der Ukrainerinnen nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 AuslG zu verneinen.\n\nNach diesen Vorschriften machen sich Ausländer strafbar, die entgegen § 58\n\nAbs. 1 Nr. 1 AuslG ohne die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung in das Bun-\n\ndesgebiet eingereist sind und sich entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG ohne\n\nAufenthaltserlaubnis in diesem aufgehalten haben.\n\nEine Strafbarkeit nach den genannten Vorschriften wäre nur dann gege-\n\nben, wenn man die vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschiedene\n\nFrage bejaht, daß ein Ausländer, der - wie die Ukrainerinnen - nicht vom Erfor-\n\ndernis der Einholung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Visums vor\n\nder Einreise befreit ist (sog. Negativstaater), auch dann unerlaubt, also ohne\n\n”eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung”, nach Deutschland einreist, wenn\n\ner zwar ein Touristenvisum hat, aber bereits im Zeitpunkt der Einreise die Auf-\n\nnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt und das Visum folglich gemäß § 11\n\nAbs. 1 DVAuslG der Zustimmung der Ausländerbehörde bedurft hätte (so die\n\noberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und die überwiegende Kommen-\n\ntarliteratur, vgl. OVG Hamburg EZAR 622 Nr. 12; Urt. vom 22. März 1993\n\n- Bs VII 18/93; VGH Kassel NVwZ-RR 1993, 213; InfAuslR 1993, 369; 1994,\n\n349; 1996, 142 f; OVG Münster InfAuslR 1991, 232; 1994, 138; Urt. vom\n\n24. Februar 1998 - 18 B 177/97; OVG Schleswig InfAuslR 1992, 125; VGH\n\nMannheim InfAuslR 1993, 14; NVwZ 1993, 291; von der Weiden in GK-AuslR\n\n§ 42 Rdn. 32; Funke-Kaiser in GK-AuslR § 58 Rdn. 4 - 6, 16 - 18 und § 69\n\nRdn. 26; Renner AuslR 7. Aufl. § 58 Rdn. 4, 5 und § 69 Rdn. 15, ders. NVwZ\n\n1993, 729, 730 f; Kloesel/Christ/Häußer § 58 Rdn. 5, 7, § 92 Rdn. 36). Zur Be-\n\ngründung dieser Auffassung wird im wesentlichen auf den Wortlaut des § 58\n\nAbs. 1 Nr. 1 AuslG und den Willen des Gesetzgebers abgestellt. Die Vorschrift\n\nverlange schon nach ihrem Wortlaut ”eine erforderliche Aufenthaltsgenehmi-\n\ngung”, d.h. nicht nur eine formell scheinbar ordnungsgemäße, sondern die\n\nmateriellrechtlich erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (VGH Kassel InfAuslR\n\n1994, 349, 350; 1996, 142; OVG Münster InfAuslR 1994, 138; OVG Hamburg,\n\nUrt. vom 22. März 1993 - Bs VII 18/93). Diese materiellrechtliche Betrach-\n\ntungsweise entspreche der Intention der Regelungen des Ausländergesetzes\n\nüber die Einreise von Ausländern. Dagegen vertritt der Bundesminister des\n\nInnern die Auffassung (Rundschreiben vom 20. Mai 1996, InfAuslR 1996, 317),\n\ndaß ein Negativstaater nur dann unerlaubt einreist, wenn er ohne jegliches Vi-\n\nsum die Grenze überschreitet (so auch Erlaß des Hessischen Ministeriums des\n\nInnern vom 16. Januar 1995 - II A 42 (0) - 23 d -; VG Düsseldorf InfAuslR 1993,\n\n371; Westphal in Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, § 58\n\nRdn. 26 - 36; Stoppa in Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts § 92\n\nRdn. 159 f; Heldmann, Ausländergesetz, 2. Aufl. 1993 § 58 Rdn. 1; Hofmann\n\nInfAuslR 1991, 351; Pfaff ZAR 1992, 117; Ott ZAR 1994, 76, 78; Lüdke\n\nInfAuslR 1996, 276; Westphal/Stoppa NJW 1999, 2137, 2140; Fraenkel, Ein-\n\nführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 45 zu § 8 Abs. 1 Nr. 1\n\nAuslG). Danach wären die Ukrainerinnen ungeachtet des konkreten Aufent-\n\nhaltszwecks erlaubt eingereist und hätten sich auch erlaubt im Bundesgebiet\n\naufgehalten, weil sie im Besitz von Touristenvisa waren, so daß eine Strafbar-\n\nkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 AuslG entfiele.\n\nDer Senat neigt der Ansicht des Bundesministeriums des Innern aus fol-\n\ngenden Gründen zu:\n\naa) Der Wortlaut des § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG läßt für beide Auslegun-\n\ngen Raum. Das Gesetz verlangt nicht eine dem konkreten Aufenthaltszweck\n\nentsprechende Aufenthaltsgenehmigung (vgl. Westphal aaO, § 58 Rdn. 29; vgl.\n\nzur Gegenmeinung Funke-Kaiser aaO § 58 Rdn. 5), sondern nur ”eine erfor-\n\nderliche Aufenthaltsgenehmigung”. Der Begriff ”erforderlich” kann auch dahin\n\nverstanden werden, daß der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis benötigt, also\n\nnicht zu dem Personenkreis gehört, der ohne Aufenthaltserlaubnis einreisen\n\ndarf (vgl. Nr. 58.1.1.3.1. des Entwurfs einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift\n\nzum Ausländergesetz - AuslG-VwV -, BR-Drucks. 672/98, S. 352; West-\n\nphal/Stoppa NJW 1999, 2137, 2140). Aus § 3 AuslG ergibt sich, in welchen\n\nFällen eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich ist, was durch die gesetzliche\n\nÜberschrift ”Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung” hervorgehoben wird.\n\nVom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung sieht die DVAuslG für bestimmte\n\nGruppen von Ausländern - wie z.B. für Positivstaater in § 1 DVAuslG - Befrei-\n\nungen vor.\n\nbb) Den Gesetzesmaterialien läßt sich ein Wille des Gesetzgebers, § 58\n\nAbs. 1 Nr. 1 AuslG im Sinne der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung\n\nauszulegen, nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Die Begründung\n\ndes Entwurfs der Bundesregierung zum Ausländergesetz 1990 zu § 58 Abs. 1\n\nAuslG (BT-Drucks. 11/6321, S. 76) spricht zwar von materiell unerlaubter Ein-\n\nreise. Damit sollen aber nur die in § 58 Abs. 1 Nr. 1 - 3 AuslG abschließend\n\ndefinierten Fälle der unerlaubten Einreise von der lediglich formell unbefugten\n\nEinreise nach § 59 Abs. 1 AuslG, also formalen Verstößen beim Grenzübertritt,\n\nabgegrenzt werden (vgl. BT-Drucks. 11/6321 S. 76; Fraenkel aaO S. 24). Zu\n\nbeachten ist ferner, daß der für den Gesetzesentwurf federführende Bundes-\n\nminister des Innern eine am beabsichtigten Aufenthaltszweck orientierte Ausle-\n\ngung ablehnt. Vielmehr vertritt er weiterhin die Auffassung, daß eine uner-\n\nlaubte Einreise nicht vorliege, wenn der Ausländer mit einem Visum einreise,\n\ndas aufgrund seiner Angaben ohne die erforderliche Zustimmung der Auslän-\n\nderbehörde erteilt wurde, obwohl er bereits bei der Einreise einen Aufenthalts-\n\nzweck beabsichtige, für den er ein Visum benötige, das nur mit Zustimmung\n\nder Ausländerbehörde erteilt werden dürfe. Dies ergibt sich eindeutig aus\n\nNr. 58.1.1.3.2. des unter Federführung des Bundesministers des Innern ent-\n\nstandenen Entwurfs der AuslG-VwV (BR-Drucks. 672/98, S. 353), dem der\n\nBundesrat, soweit es um die hier zu beurteilende Frage geht, gemäß Art. 84\n\nAbs. 2 GG zugestimmt hat (vgl. BR-Drucks. 350/99). Die AuslG-VwV wurden\n\nzwar noch nicht in Kraft gesetzt, so daß die Ausländerbehörden der Länder an\n\ndie Auslegung noch nicht gebunden sind. Die Zustimmung des Bundesrats\n\nzeigt jedoch, daß sich diese Auslegung nicht nur bei den dem Bundesminister\n\ndes Innern nachgeordneten Behörden, insbes. den Grenzschutzstellen, son-\n\ndern auch bei den Ausländerbehörden der Länder durchgesetzt hat (vgl. auch\n\nden Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern vom 16. Januar 1995 - II A\n\n42 (0) - 23 d).\n\ncc) Die Auffassung des Bundesministers des Innern ist auch mit der Sy-\n\nstematik des Ausländergesetzes und anerkannten verwaltungsrechtlichen\n\nGrundsätzen besser in Einklang zu bringen als die der Oberverwaltungsge-\n\nrichte.\n\nDas Ausländergesetz differenziert zwischen der Einreise ohne jegliches\n\nVisum und der Einreise mit einem Visum, das aufgrund der - unwahren - Anga-\n\nben des Ausländers ohne die im Hinblick auf den wahren Aufenthaltszweck\n\nerforderliche Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erteilt wurde.\n\nDies zeigen unter anderem folgende Regelungen:\n\nDie Aufenthaltsgenehmigung wird nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG versagt,\n\nwenn der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist. § 8 Abs. 1 Nr. 2\n\nAuslG sieht eine Versagung der Aufenthaltsgenehmigung vor, wenn der Aus-\n\nländer mit einem Visum eingereist ist, das aufgrund seiner Angaben ohne die\n\nerforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden ist. Nach der\n\nAuslegung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wäre § 8 Abs. 1\n\nNr. 2 AuslG als Versagungsgrund überflüssig, da diese Fälle schon von § 8\n\nAbs. 1 Nr. 1 AuslG erfaßt würden.\n\nNach § 60 Abs. 1 AuslG muß ein Ausländer zurückgewiesen werden,\n\nder unerlaubt einreisen will. § 60 Abs. 2 Nr. 2 AuslG bestimmt, daß ein Auslän-\n\nder an der Grenze zurückgewiesen werden kann, wenn der begründete Ver-\n\ndacht besteht, daß der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient. Die\n\nErmessensvorschrift des § 60 Abs. 2 Nr. 2 AuslG wäre zwar nicht überflüssig,\n\nwenn man in diesen Fällen zugleich eine unerlaubte Einreise nach § 60 Abs. 1\n\nAuslG annähme (so aber Westphal aaO § 58 Rdn. 32; Pfaff ZAR 1992, 117,\n\n118; Lüdke InfAuslR 1996, 276). Die zwingende Zurückweisung nach § 60\n\nAbs. 1 AuslG kommt nämlich nur in Betracht, wenn das Fehlen der erforderli-\n\nchen Aufenthaltsgenehmigung offensichtlich ist, während § 60 Abs. 2 Nr. 2\n\nAuslG an einen deutlich geringeren Verdachtsgrad anknüpft. Daß ein Negativ-\n\nstaater tatsächlich keine Besuchsreise sondern die Aufnahme einer Erwerbstä-\n\ntigkeit oder einen Daueraufenthalt anstrebt, wird sich bei einer Grenzkontrolle\n\naber nur in seltenen Ausnahmefällen mit der erforderlichen Sicherheit nach-\n\nweisen lassen. Wegen dieser Erfahrung der grenzpolizeilichen Praxis wurde\n\ndie Zurückweisungsmöglichkeit nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 AuslG in das Auslän-\n\ndergesetz eingefügt (BT-Drucks. 11/6321 S. 77). Gegen die Auslegung durch\n\ndie oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung spricht deshalb, daß § 60\n\nAbs. 1 AuslG in solchen Fällen ohnehin so gut wie nie anwendbar wäre, wäh-\n\nrend mit § 60 Abs. 2 Nr. 2 AuslG eine diese Fälle abdeckende Sonderregelung\n\nexistiert.\n\nDie Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde nach § 11 Abs. 1\n\nDVAuslG, bei deren Verweigerung die Auslandsvertretung das Visum nicht er-\n\nteilen darf, ist ein Verwaltungsinternum. Das Zustimmungserfordernis bestimmt\n\nnicht den Inhalt des Touristenvisums. Es ist nicht geeignet, den Begriff\n\n”erforderliche Aufenthaltsgenehmigung” zu modifizieren (Westphal aaO § 58\n\nRdn. 34). Das Fehlen der Zustimmung macht den die Einreise in das und den\n\nAufenthalt im Bundesgebiet gestattenden Verwaltungsakt nicht unwirksam,\n\nsondern nur rechtswidrig, wie sich aus § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG des Bundes\n\nergibt (Westphal aaO; Renner aaO § 3 Rdn. 28; Funke-Kaiser aaO § 3\n\nRdn. 71). Der Umstand, daß über den wahren Aufenthaltszweck getäuscht und\n\ndamit unter Umgehung des Zustimmungserfordernisses die Aufenthaltsgeneh-\n\nmigung erschlichen wurde, macht die Aufenthaltsgenehmigung nicht unwirk-\n\nsam; sie kann lediglich gemäß § 48 VwVfG des Bundes zurückgenommen wer-\n\nden.\n\ndd) Verneint man eine Strafbarkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6\n\nAuslG, treten auch keine Strafbarkeitslücken auf. Das Erschleichen einer Auf-\n\nenthaltsgenehmigung durch einen Ausländer oder einen anderen für ihn durch\n\nunrichtige Angaben über den wahren Aufenthaltszweck und das Gebrauchma-\n\nchen von einer solchen Urkunde wird durch die Strafvorschrift des § 92 Abs. 2\n\nNr. 2 AuslG erfaßt und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, also einer schär-\n\nferen Strafe als in § 92 Abs. 1 AuslG, der nur Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\n\nvorsieht, bedroht. Da § 92 a AuslG die Beteiligung an rechtswidrigen Hauptta-\n\nten nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ebenso erfaßt wie an solchen nach § 92\n\nAbs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 AuslG, kann auch - wie der vorliegende Fall zeigt - ge-\n\ngen die Schleuserkriminalität wirksam vorgegangen werden. Ferner steht mit\n\n§ 92 Abs. 1 Nr. 3 AuslG eine weitere Strafvorschrift zur Verfügung, wenn der\n\nAusländer im Inland einer vollziehbaren Auflage, die ihm die Ausübung einer\n\nErwerbstätigkeit verbietet, zuwiderhandelt.\n\nb) Die Entscheidung dieser Grundsatzfrage kann aber letztlich dem hier-\n\nzu in erster Linie berufenen Bundesverwaltungsgericht vorbehalten bleiben.\n\nFür die Strafbarkeit der Angeklagten nach § 92 a AuslG kann der Senat\n\nnämlich auch an eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat der Ukrainerin-\n\nnen oder der mit ihnen zusammenarbeitenden Frau M. nach § 92\n\nAbs. 2 Nr. 2 Alt. 1 AuslG anknüpfen. Nach dieser Vorschrift macht sich straf-\n\nbar, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für\n\nsich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen. Täter\n\nnach dieser Vorschrift kann also nicht nur der Ausländer sein, der unrichtige\n\nAngaben macht, um für sich eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen, son-\n\ndern auch derjenige, der falsche Angaben macht, um für einen anderen eine\n\nAufenthaltsgenehmigung zu beschaffen. Bei der Visaerteilung ist der Tatbe-\n\nstand regelmäßig erfüllt, wenn gegenüber der deutschen Auslandsvertretung\n\nals der nach § 63 Abs. 3 AuslG zuständigen Behörde eine Touristenreise oder\n\nBesuchsabsicht vorgetäuscht, in Wirklichkeit aber eine Erwerbstätigkeit ange-\n\nstrebt wird (Stoppa aaO § 92 Rdn. 213).\n\naa) Nach den Feststellungen warb die in Kontakt zu den Angeklagten\n\nstehende Frau M. in der Ukraine Frauen mit der Aussicht auf Arbeit an\n\nund besorgte ihnen gegen die Zahlung erheblicher Geldbeträge Touristenvisa.\n\nEs bleibt offen, ob die Ukrainerinnen die Angaben in den Visaanträgen selbst\n\ngemacht haben oder ob Frau M. für sie das gesamte Antragsverfahren,\n\nalso das Ausfüllen und das Unterzeichnen der Anträge übernommen hat. Dies\n\ngefährdet den Bestand des Urteils nicht, da in beiden Fällen eine vorsätzliche\n\nund rechtswidrige Haupttat vorliegt, zu der die Angeklagten zumindest Hilfe\n\ngeleistet haben.\n\nDie Ukrainerinnen oder Frau M. haben zumindest insoweit un-\n\nrichtige Angaben gemacht, als auf die entsprechende, vom Antragsteller zu\n\nbeantwortende Frage im Visumsantrag nicht der wahre Aufenthaltszweck\n\n”Aufnahme einer Erwerbstätigkeit”, sondern Besuchs- oder touristische Zwecke\n\nangegeben wurden. Dies ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt, ergibt sich\n\naber mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesamtzusammenhang der Ur-\n\nteilsgründe. Danach wurden in allen Fällen Touristenvisa mit dem Verbot der\n\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit erteilt. Die Zustimmung der für den vorgese-\n\nhenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, deren das Visum gemäß\n\n§ 11 Abs. 1 DVAuslG bedarf, wenn der Ausländer im Bundesgebiet eine Er-\n\nwerbstätigkeit ausüben will, wurde in keinem Falle eingeholt (UA S. 16). Bei\n\nAngabe des wahren Aufenthaltszwecks wären die Visa - soweit von vornherein\n\ndie Absicht der Prostitutionsausübung bestand - überhaupt nicht erteilt worden.\n\nIn den anderen Fällen der Absicht der Aufnahme der Erwerbstätigkeit hätte die\n\nAuslandsvertretung - da ein Ausnahmefall des § 11 Abs. 2 DVAuslG offensicht-\n\nlich nicht gegeben ist - vor Erteilung des Visums die Zustimmung der zuständi-\n\ngen Ausländerbehörde einholen müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, daß das\n\nVisum nicht bewilligt worden wäre.\n\nbb) Die jeweilige Haupttäterin, gleichgültig ob es Frau M. oder\n\neine der ukrainischen Frauen war, hat auch in jedem der abgeurteilten Fälle\n\nvorsätzlich und in der Absicht gehandelt, sich oder einem anderen eine Aufent-\n\nhaltsgenehmigung zu beschaffen.\n\nDies liegt auf der Hand, wenn die jeweils das Visum begehrende Ukrai-\n\nnerin oder Frau M. die unrichtigen Angaben gegenüber der deutschen\n\nAuslandsvertretung selbst gemacht, also die Visaanträge, in denen nach dem\n\nAufenthaltszweck gefragt wird, selbst ausgefüllt und unterzeichnet haben. Aber\n\nauch dann, wenn die Ukrainerinnen von Frau M. ausgefüllte Anträge\n\nunterschrieben haben, ohne diese durchzulesen, liegt der Vorsatz auf der\n\nHand, weil die Frauen die Touristenvisa - anstatt sie kostengünstig selbst zu\n\nbeantragen - von M. besorgen ließen und hierfür erhebliche\n\nGeldbeträge bezahlten.\n\nc) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 92a Abs. 1 und Abs. 2\n\nNr. 1 AuslG liegen vor:\n\naa) Die Angeklagten haben entweder den Ukrainerinnen oder aber Frau\n\nM. vorsätzlich zu deren vorsätzlich begangenen rechtswidrigen\n\nHaupttaten nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 AuslG zumindest Hilfe geleistet. Als\n\nBeihilfehandlung i.S.d. § 27 StGB kommt jede denkbare Hilfeleistung in Be-\n\ntracht, sofern sie dazu beiträgt, daß der Haupttäter unrichtige Angaben macht,\n\num für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen\n\n(vgl. Senat NStZ 1999, 464, 465; BGH NStZ 1990, 443; BayObLG NStZ 1999,\n\n627; Nissen in GK-AuslR § 92 a Rdn. 5 AuslG; Senge in Erbs/Kohlhaas, Straf-\n\nrechtliche Nebengesetze § 92 a Rdn. 4 AuslG; Stoppa aaO § 92 a Rdn. 23;\n\nHailbronner, Ausländerrecht § 92 a Rdn. 9 f AuslG). Das Erschleichen der Tou-\n\nristenvisa durch Frau M. oder die Frauen haben die Angeklagten - wie\n\nder Senat dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen entnimmt - dadurch\n\nunterstützt, daß sie für die Frauen Unterkünfte und Arbeitsstellen besorgt hat-\n\nten und auch der Transport der Frauen in die verschiedenen Barbetriebe durch\n\ndie Angeklagten erfolgen sollte.\n\nbb) Die Angeklagten haben - entgegen der Rechtsansicht der Revision -\n\neinen Vermögensvorteil für ihre Hilfeleistungen hinsichtlich des Erschleichens\n\nder Aufenthaltsgenehmigung, also ”dafür” im Sinne von § 92 a Abs. 1 Nr. 1\n\nAuslG erhalten. Deshalb kann offen bleiben, ob die Angeklagten auch wieder-\n\nholt oder zugunsten von mehreren Ausländern gehandelt haben i.S.d. § 92 a\n\nAbs. 1 Nr. 2 AuslG.\n\nZwischen der Förderung des illegalen Verhaltens des Ausländers und\n\ndem Erhalten oder Sichversprechenlassen des Vermögensvorteils muß ein\n\nkausaler und finaler Zusammenhang bestehen. Dabei reicht es aus, daß die\n\nEinschleusung des Ausländers als Mittel zur Erlangung des Vermögensvorteils\n\ndienen soll. Vom wem der Schleuser den Vermögensvorteil erhalten soll oder\n\nerhält, ist gleichgültig (BGHSt 36, 124, 128 f; Nissen aaO § 92 a Rdn. 6, 7;\n\nRenner aaO § 92 a Rdn. 7; Hailbronner aaO § 92 a Rdn. 15, 16; Senge aaO\n\n§ 92 a AuslG Rdn. 6; Stoppa aaO § 92 a Rdn. 28, 29). Diese Voraussetzungen\n\nsind hier erfüllt. Die der Einschleusung dienenden Tathandlungen und das\n\nErzielen von Vermögensvorteilen bildeten sowohl wirtschaftlich als auch aus\n\nder Sicht der Angeklagten eine Einheit. Durch die geschilderten Unterstüt-\n\nzungshandlungen sollten die Frauen in den Besitz eines Touristenvisums ge-\n\nlangen, das ihnen die Einreise in das Bundesgebiet und die Prostitutionsaus-\n\nübung während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ermöglichen sollte. Aus die-\n\nsen Einnahmen mußten sie dann 300 DM wöchentlich bzw. - soweit sie im ei-\n\ngenen Bordell der Angeklagten beschäftigt waren - die Hälfte des Entgelts aus\n\nder Prostitutionsausübung und 150 DM pro Woche an die Angeklagten abfüh-\n\nren.\n\ncc) Die Angeklagten haben auch gewerbsmäßig gemäß § 92 a Abs. 2\n\nNr. 1 AuslG gehandelt. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Ab-\n\nsicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnah-\n\nmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Liegt ein sol-\n\nches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefaßten Tathand-\n\nlungen als gewerbsmäßig zu werten (BGHR AuslG § 92 b Einschleusen 1; vgl.\n\nauch Senat, Urt. vom 23. Juni 1999 - 3 StR 169/99, S.7). Nach den Feststel-\n\nlungen (UA S. 7 f.) haben sich die Angeklagten zur Erzielung regelmäßiger\n\nEinkünfte dazu entschlossen, eine unbestimmte Anzahl von Ukrainerinnen, die\n\nmit einem Touristenvisum zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in das Bundesge-\n\nbiet einreisten, der Prostitution in verschiedenen Barbetrieben zuzuführen. Sie\n\nhaben den erstrebten Vermögensvorteil auch erhalten.\n\nd) Das Landgericht hätte die Angeklagten aber nur wegen einer Tat statt\n\nwegen 24 Taten des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern verur-\n\nteilen dürfen, da die Fälle B. 1 - 24 zu einer Tat verknüpft werden.\n\nDie Frage, ob das Verhalten eines Tatbeteiligten eine Einheit oder\n\nMehrheit von Handlungen bildet, richtet sich nicht nach der Haupttat, sondern\n\nnach dem Tatbeitrag, den der Beteiligte geleistet hat. Beziehen sich mehrere\n\nHilfeleistungen auf eine Tat, liegt nur eine Beihilfe vor. Fördert der Gehilfe\n\ndurch eine Handlung mehrere Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, liegt\n\nebenfalls nur eine einheitliche Beihilfe vor (BGH NStZ 1999, 513, 514; BGH,\n\nUrt. vom 20. August 1998 - 4 StR 328/98; BGH NStZ 1996, 203; Cramer in\n\nSchönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 27 Rdn. 36; Roxin in LK 11. Aufl. § 27\n\nRdn. 54 f; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff Rdn. 58). Der Senat\n\nkann nach den Feststellungen nicht ausschließen, daß die Angeklagten die\n\nHaupttaten nur durch eine Handlung, nämlich durch die Zusage an Frau M. \n\n gefördert haben, den Ukrainerinnen Arbeit und Unterkunft zu besorgen\n\nund für ihren Transport zu sorgen. Deshalb war zugunsten der Angeklagten\n\nvon einer Tat auszugehen. Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert,\n\nda er ausschließt, daß ein anderer Tatrichter neue oder zusätzliche Feststel-\n\nlungen treffen kann, die zu einer anderen - den Angeklagten nachteiligeren -\n\nrechtlichen Würdigung führen würden.\n\ne) Der Einwand der Revision, das deutsche Strafrecht sei nicht anwend-\n\nbar, weil die falschen Angaben bei der Visaantragstellung gegenüber der deut-\n\nschen Auslandsvertretung im Ausland gemacht worden seien, sich die Geltung\n\ndes deutschen Strafrechts also weder aus § 3 StGB noch aus den §§ 4 - 7 und\n\n9 StGB ergebe (vgl. Stoppa aaO Rdn. 214; Senge aaO Rdn. 36; Lutz InfAuslR\n\n1997, 384, 388), greift nicht durch. Dieses Problem stellte sich allenfalls für die\n\nHaupttaten der Ukrainerinnen oder von Frau M. gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2\n\nAlt. 1 AuslG. Für die Angeklagten als Teilnehmer an diesen Haupttaten liegt\n\ngemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 StGB ein die deutsche Gerichtsbarkeit nach § 3 StGB\n\nbegründender Tatort im Inland vor, da sie ihre Beihilfehandlungen, also das\n\nOrganisieren von Arbeitsstellen, Unterkünften und Transport und die Zusage\n\ndieser Leistungen, im Inland erbrachten. Hat der Teilnehmer an einer Ausland-\n\nstat im Inland gehandelt, gilt für die Teilnahme gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB\n\nsogar dann das deutsche Strafrecht, wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts\n\nnicht mit Strafe bedroht ist (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 9 Rdn. 29 ff).\n\n2. Es begegnet auch keinen Bedenken, daß die Kammer die Angeklag-\n\nten in den Fällen II. B. 9, 11, 12 und 15 - 19 tateinheitlich zum gewerbsmäßi-\n\ngen Einschleusen von Ausländern wegen Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1\n\nNr. 2 Alt. 1 und 2 StGB in Tateinheit mit Förderung der Prostitution gemäß\n\n§ 180 a Abs. 1 StGB verurteilt hat.\n\na) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Zuhälterei. Der\n\nTatbestand der dirigierenden Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt\n\nin allen Begehungsweisen eine bestimmende Einflußnahme auf die Prosti-\n\ntutionsausübung voraus; eine bloße Unterstützung reicht nicht aus (BGHR\n\nStGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Dirigieren 2). Das Verhalten muß geeignet sein, die\n\nProstituierte in Abhängigkeit vom Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu\n\nbeeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder\n\nin ihrer Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen\n\n(BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Dirigieren 2; BGH NJW 1986, 596; Laufhütte\n\nin LK 11. Aufl. § 181 a Rdn. 5; vgl. auch BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1 Aus-\n\nbeuten 1). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die Angeklagten um\n\nihres Vermögensvorteils willen die Frauen bei der Prostitutionsausübung über-\n\nwacht und Ort (Bordell), Zeit (werktäglich von 14.00 bis 0.00 Uhr) und andere\n\nUmstände (Festsetzung der Preise, der abzuführenden Quote, der weiteren\n\nUnkosten) bestimmt i.S.v. § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 StGB. Diese von\n\nden Angeklagten festgesetzten Bedingungen waren geeignet, die Frauen zu\n\nnachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten (lange Anwesenheitspflicht,\n\nüber 50 % Abgaben). Auch der Umstand, daß die Frauen nur in Begleitung das\n\nHaus verlassen sollten, beeinflußte ihre Entscheidungsfreiheit erheblich, da ihr\n\nAufenthalt im Betrieb auf diese Weise sichergestellt war und das Kennenlernen\n\nvon Männern außerhalb des Milieus und damit die Möglichkeit, sich aus der\n\nProstitution zu lösen, erheblich erschwert wurde. Die im Hinblick auf die\n\nProstitutionsausübung unterhaltenen Beziehungen gingen auch über den Ein-\n\nzelfall hinaus, waren also auf eine gewisse Dauer angelegt (vgl. Laufhütte aaO\n\nRdn. 4).\n\nb) Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, daß die Kammer nicht\n\ndargelegt hat, auf welche Tatbestandsalternative des § 180 a Abs. 1 StGB sie\n\ndie Verurteilung gestützt hat. Erfüllt sind nämlich sowohl die Voraussetzungen\n\ndes § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch die Voraussetzungen der gegenüber\n\ndieser Tatbestandsalternative zurücktretenden Vorschrift des § 180 a Abs. 1\n\nNr. 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 180 a Abs. 1 Konkurrenzen 1). Die Angeklagten\n\nhaben gewerbsmäßig einen Betrieb unterhalten, in dem Personen der Prostitu-\n\ntion nachgingen. Das Tatbestandsmerkmal ”Betrieb” ist erfüllt, da sich aus dem\n\nGesamtzusammenhang der Feststellungen ergibt, daß die Tätigkeit mindestens\n\nzweier Prostituierter organisatorisch zusammengefaßt war (BGHR StGB\n\n§ 180 a Abs. 1 Nr. 1 Abhängigkeit 1), also immer mindestens zwei der Ukrai-\n\nnerinnen gleichzeitig in dem Bordell beschäftigt waren. Es liegt bei einem Bor-\n\ndell bzw. einem barähnlichen Betrieb, der zudem von einer fremden Kraft ge-\n\nleitet wird, auch auf der Hand, daß mehrere Prostituierte gleichzeitig tätig wa-\n\nren. Die Frauen wurden von den Angeklagten auch in persönlicher Abhängig-\n\nkeit gehalten, da die Angeklagten - wie bereits dargelegt - Ort, Zeit und Entgelt\n\nfür die Leistungen und die abzuführende Quote bestimmt haben und die Ukrai-\n\nnerinnen nur in Begleitung das Bordell verlassen durften und es ihnen dadurch\n\nerschwert wurde, sich aus dem Betrieb zu lösen (vgl. Laufhütte in LK 11. Aufl.\n\n§ 180 a Rdn. 8, 9).\n\nDie Angeklagten haben die Prostitutionsausübung auch gemäß § 180 a\n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB durch Maßnahmen gefördert, welche über das bloße Gewäh-\n\nren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise ver-\n\nbundenen Nebenleistungen hinausgehen, indem sie für die Frauen deren Ar-\n\nbeitszeiten und die von diesen zu fordernden Preise festgelegt haben.\n\n3. In den Fällen II. B. 9, 11, 12, 15 - 19 stehen das gewerbsmäßige Ein-\n\nschleusen von Ausländern, die Zuhälterei und die Förderung der Prostitution in\n\nTateinheit zueinander.\n\nTateinheit wird nicht nur durch die zumindest teilweise Identität der ob-\n\njektiven Ausführungshandlungen begründet. Auch erst in der Beendigungspha-\n\nse begangene weitere Gesetzesverletzungen stehen zu der rechtlich bereits\n\nvollendeten Tat im Verhältnis der Tateinheit, wenn sie mit Handlungen zusam-\n\nmenfallen, die dazu dienen, die Deliktsbeendigung herbeizuführen (BGH NStZ\n\n1995, 588 f; Rissing-van Saan aaO § 52 Rdn. 19 f). In den Fällen II. B. 9, 11,\n\n12, 15 - 19 dienten die die dirigierende Zuhälterei und die Förderung der Pro-\n\nstitution erfüllenden Ausführungshandlungen der Vollendung, zumindest aber\n\n- wenn der Tatbestand des § 92 a Abs. 1 AuslG schon durch ein wiederholtes\n\nHandeln oder ein Handeln zugunsten von mehreren Ausländern vollendet war -\n\nder Beendigung des Einschleusens von Ausländern, da die Angeklagten erst\n\naufgrund der von ihnen bestimmten und überwachten Ausübung der Pro-\n\nstitution durch die Frauen in ihrem Bordell den Vermögensvorteil i.S.d. § 92 a\n\nAbs. 1 Nr. 1 AuslG erhielten. § 92 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 AuslG verklam-\n\nmert als schwereres Delikt die in den Fällen II. B. 9, 11, 12, 15 - 19 hierzu in\n\nTateinheit stehenden minderschweren Straftaten nach § 180 a Abs. 1 und\n\n§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Tat.\n\n4. Der Änderung des Schuldspruchs und dem Anknüpfen der Strafbar-\n\nkeit der Angeklagten an Haupttaten der Ukrainerinnen oder von Frau\n\nM. gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 AuslG steht § 265 Abs. 1 StPO nicht\n\nentgegen. Der Senat hat auf den zuletzt genannten rechtlichen Gesichtspunkt\n\nin der Revisionshauptverhandlung hingewiesen. Im übrigen schließt er aus,\n\ndaß sich die geständigen Angeklagten anders als geschehen hätten verteidi-\n\ngen können.\n\n5. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß die festgesetzten\n\nEinzelstrafen entfallen. Der Senat läßt in entsprechender Anwendung des\n\n§ 354 Abs. 1 StPO die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jah-\n\nren als Einzelstrafen bestehen. Er schließt aus, daß die Kammer bei zutreffen-\n\nder Bewertung des Konkurrenzverhältnisses und Berücksichtigung des Weg-\n\nfalls der drei für die Taten II. A. 1 - 3 festgesetzten Geldstrafen von zweimal 50\n\nund einmal 30 Tagessätzen auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt hätte. Durch\n\ndie geänderte rechtliche Bewertung bleibt der Unrechts- und Schuldgehalt der\n\nTaten II. B. 1 - 24 unverändert. Angesichts der Summe der von der Kammer\n\nverhängten Einzelstrafen von 14 Jahren für die Taten II. B. 1 - 24 kommt dem\n\nWegfall dreier Geldstrafen für die Gesamtstrafenbildung nach der Gewichtung\n\nder Taten durch die Kammer keine Bedeutung zu.\n\nIn der Änderung des Schuldspruchs liegt kein Teilerfolg der Revision im\n\nkostenrechtlichen Sinne.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Pfister von Lienen\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n__________________\n\nAuslG 1990 § 92 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, § 92\n\nAbs. 1 Nr. 1, 6, § 58 Abs. 1 Nr. 1\n\nZur Strafbarkeit der Einschleusung von Ausländern, die zwar ein Touristenvi-\n\nsum besitzen, aber zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet ein-\n\nreisen.\n\nBGH, Urt. vom 11. Februar 2000 - 3 StR 308/99 - LG Oldenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-11/3-str-308-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-11/3-str-308-99","retrieved":"2026-07-10 10:59:55.753513+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-11/3-str-308-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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