{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-02-10","aktenzeichen":"V ZB 5/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5; FGG § 27 Abs. 1 Die Feststellung eines begründeten Verdachts, der Ausländer wolle sich der Ab- schiebung entziehen, ist eine auf der Grundlage relevanter Anknüpfungstatsachen gezogene tatrichterliche Schlußfolgerung, die auf weitere Beschwerde nur einer Rechtskontrolle dahin unterliegt, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 5/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Februar 2000\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nAuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5; FGG § 27 Abs. 1\n\nDie Feststellung eines begründeten Verdachts, der Ausländer wolle sich der Ab-\n\nschiebung entziehen, ist eine auf der Grundlage relevanter Anknüpfungstatsachen\n\ngezogene tatrichterliche Schlußfolgerung, die auf weitere Beschwerde nur einer\n\nRechtskontrolle dahin unterliegt, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen\n\neine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen.\n\nBGH, Beschl. v. 10. Februar 2000 - V ZB 5/00 - OLG Düsseldorf\n\n LG Kleve\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Februar 2000 durch\n\ndie Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der\n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 22. Dezember 1999\n\nwird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Eine Erstattung\n\naußergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Betroffene wurde am 28. November 1999 dem Bundesgrenzschutz\n\nüberstellt, nachdem er ohne gültige Papiere aus dem Bundesgebiet in die Nie-\n\nderlande auszureisen versuchte. Nach seinen Angaben war er ca. eine Woche\n\nzuvor mit Hilfe eines Schleusers aus Indien über Moskau in die Bundesrepublik\n\nDeutschland eingereist.\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen Abschiebehaft nach § 57\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG bis längstens zum 28. Februar 2000 angeordnet. Mit\n\nSchreiben vom 9. Dezember 1999 stellte er aus der Haft heraus einen Asylan-\n\ntrag. Seine sofortige Beschwerde gegen die Abschiebehaft hat das Landgericht\n\nzurückgewiesen.\n\nDer sofortigen weiteren Beschwerde des Betroffenen möchte das Ober-\n\nlandesgericht Düsseldorf stattgeben. Es sieht sich daran jedoch durch den\n\nBeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. April 1999 (In-\n\nfAuslR 1999, 464) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur\n\nEntscheidung vorgelegt.\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat mit\n\nBescheid vom 5. Dezember 1999, zugestellt am 12. Januar 2000, den Asylan-\n\ntrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung des Be-\n\ntroffenen angeordnet.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist statthaft (§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Satz 2\n\nFreihEntzG, § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG).\n\nDas vorlegende Gericht ist der Ansicht, die Aufrechterhaltung der Siche-\n\nrungshaft, die sich allein auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG stützen lasse,\n\nkomme nach einem aus der Haft gestellten Asylantrag nur dann in Betracht,\n\nwenn der Ausländer sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat\n\nohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten habe (§ 14 Abs. 4\n\nSatz 1 Nr. 4 AsylVfG).\n\nDemgegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht im genann-\n\nten Beschluß die Auffassung vertreten, unabhängig von der Dauer des Aufent-\n\nhalts nach einer unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet stehe ein Asylan-\n\ntrag aus der Haft heraus der Aufrechterhaltung von Abschiebehaft nach § 57\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht entgegen. Von dieser Entscheidung will das\n\nvorlegende Gericht abweichen. Das trägt die Vorlage.\n\nIII.\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 22 Abs. 1, 27, 29\n\nFGG; § 103 Abs. 2 AuslG, § 3 Satz 2 FreihEntzG); sie bleibt in der Sache aber\n\nohne Erfolg.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht verneint entgegen der Auffassung\n\ndes Amts- und Landgerichts einen Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5\n\nAuslG. Diese Beurteilung ist für den Senat nur bindend, soweit die Zulässigkeit\n\nder Vorlage in Rede steht (vgl. BGHZ 7, 339, 341 und seither in st. Rspr.;\n\nKeidel/Kahl, FGG 14. Aufl. § 28 Rdn. 32 m.w.N.), sie hindert ihn jedoch nicht,\n\nden Fall bei der von ihm zu treffenden Sachentscheidung in jeder Richtung hin\n\nzu prüfen.\n\nAuf die Entscheidung der Vorlagefrage kommt es für das sachliche Er-\n\ngebnis nicht an, weil das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß die Vor-\n\naussetzungen eines Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG rechts-\n\nfehlerfrei bejaht hat und in diesem Fall ein aus der Haft heraus gestellter Asy-\n\nlantrag der Aufrechterhaltung von Abschiebehaft nicht entgegensteht (§ 14\n\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG).\n\n§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG rechtfertigt die Sicherungshaft, wenn \"der\n\nbegründete Verdacht besteht, daß der Ausländer sich der Abschiebung entzie-\n\nhen will\". Richtig ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß dieser\n\nHaftgrund die Feststellung konkreter Umstände voraussetzt, die einen solchen\n\nVerdacht zu rechtfertigen vermögen, mithin allgemeine Vermutungen nicht ge-\n\nnügen. Andererseits geht es allein um den aus konkreten äußeren Umständen\n\ndes Einzelfalles zu begründenden Verdacht auf einen Entziehungswillen. Die-\n\nser ergibt sich immer nur aus einer Schlußfolgerung, die zunächst dem\n\nTatrichter obliegt und die im Rahmen einer weiteren Beschwerde nur einer\n\nRechtskontrolle unterliegt (§ 27 Abs. 1 FGG). Zu Unrecht vermißt das Oberlan-\n\ndesgericht die Feststellung konkreter einzelfallbezogener Umstände. Amts-\n\nund Landgericht haben vielmehr eine Reihe von Anhaltspunkten festgestellt\n\nund das Verhalten des Betroffenen insgesamt gewürdigt. Danach ist der Be-\n\ntroffene mit Hilfe eines Schleusers in die Bundesrepublik eingereist. Nach all-\n\ngemeiner Erfahrung werden solche Dienste nur gegen Zahlung erheblicher\n\nGeldbeträge geleistet (auch der Betroffene räumt solche Zahlungen ein, will\n\nderen Höhe aber nicht wissen), die der Betroffene nicht vergeblich aufgewen-\n\ndet haben will, wie es bei einer Abschiebung der Fall wäre. Er hat ohne Mel-\n\ndung bei Behörden der Bundesrepublik versucht, in die Niederlande auszurei-\n\nsen, um - wie er selbst angegeben hat - in einer großen Stadt wie Rotterdam\n\n\"irgendwie unterzukommen\". Soweit das Oberlandesgericht meint, dies könne\n\nden erforderlichen Verdacht nur rechtfertigen, wenn er es vor dem Hintergrund\n\neiner angedrohten Abschiebung getan hätte, verlangt es rechtsirrtümlich im\n\nErgebnis die Voraussetzung eines besonderen anderen Haftgrundes nach § 57\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG, bei dem sich der Betroffene einer Abschiebung\n\nschon entzogen haben muß.\n\nÜber Ausweispapiere verfügt der Betroffene nicht und hat zudem ver-\n\nsucht, insoweit die Behörden zu täuschen, indem er zunächst angab, der\n\nSchleuser habe ihm seinen Paß abgenommen. Er hat weder soziale Bindun-\n\ngen, noch verfügt er über finanzielle Mittel.\n\nDiese Feststellungen über äußere Umstände und das Verhalten des\n\nBetroffenen zieht die weitere Beschwerde nicht in Zweifel, sie macht lediglich\n\npauschal geltend, der Verdacht nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG werde\n\n\"unzutreffend\" angenommen und \"nicht ausreichend begründet\". Mit der\n\nRechtsbeschwerde kann aber nicht geltend gemacht werden, die Folgerungen\n\ndes Tatrichters seien nicht zwingend oder eine andere Schlußfolgerung liege\n\nebenso nahe (vgl. Keidel/Kahl, FGG, aaO § 27 Rdn. 42 m.w.N.). Die Feststel-\n\nlung des Tatrichters ist vielmehr rechtsfehlerfrei, wenn sie - wie hier - vom rich-\n\ntigen rechtlichen Ausgangspunkt aus auf der Grundlage bestimmter Tatsachen\n\nals möglich erscheint. Danach vermag der Senat einen Rechtsfehler nicht er-\n\nkennen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei auch, daß es sich um eine\n\nGesamtwürdigung handelt, so daß offen bleiben kann, ob nur einzelne der\n\noben angeführten Tatsachen für sich genommen ebenfalls den Verdacht auf\n\neinen Entziehungswillen rechtfertigen könnten (vgl. dazu auch die Zusammen-\n\nstellung Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. § 57 AuslG Rdn. 19 und 20 m.w.N.).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 14, 16 FreihEntzG.\n\nVogt\n\nTropf\n\nSchneider\n\n Krüger\n\n Klein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-10/v-zb-5-00","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-10/v-zb-5-00","retrieved":"2026-07-10 10:57:50.178226+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-10/v-zb-5-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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