{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-02-10","aktenzeichen":"I ZR 97/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"L-Carnitin UWG § 1; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 21; HWG § 3a; LMBG § 1 Abs. 1 Zur Frage der Arzneimitteleigenschaft eines L-Carnitin enthaltenden Präparats, das vom Hersteller als diätetisches Lebensmittel bezeichnet wird, aber - in Kapselform und verpackt in Faltschachteln mit Blisterstreifen - ausschließlich über Apotheken vertrieben wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 97/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n10. Februar 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nL-Carnitin\n\nUWG § 1; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 21; HWG § 3a; LMBG § 1 Abs. 1\n\nZur Frage der Arzneimitteleigenschaft eines L-Carnitin enthaltenden Präparats,\ndas vom Hersteller als diätetisches Lebensmittel bezeichnet wird, aber - in\nKapselform und verpackt in Faltschachteln mit Blisterstreifen - ausschließlich\nüber Apotheken vertrieben wird.\n\nBGH, Urt. v. 10. Februar 2000 - I ZR 97/98 - OLG Hamm\n LG Hagen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist ein pharmazeutisches Unternehmen, das u.a. ein Prä-\n\nparat mit der Bezeichnung \"B. \" herstellt und vertreibt. Das nicht als Arznei-\n\nmittel zugelassene Präparat wird in Packungen mit 20 bzw. 50 sogenannten\n\nCapsetten vertrieben, die jeweils 500 mg L-Carnitin enthalten.\n\nL-Carnitin ist eine körpereigene Substanz. Der tägliche Bedarf des Men-\n\nschen wird durch eine \"normale\" Ernährung gedeckt, während bei vegetari-\n\nscher Ernährung Mängel auftreten können.\n\nDie Beklagte bewarb \"B. \" in der Zeitschrift \"G. \" (Ausgabe\n\nJuli/August 1995) u.a. mit den Worten:\n\n\"Ob im Beruf, in der Freizeit oder im Sport. Immer ist der Grad Ihrer\n\nGesundheit die Grundlage für Ihre Leistungsfähigkeit. \"B. \" un-\n\nterstützt die Leistungsbereitschaft Ihres Organismus, erhöht die\n\nAusschöpfung Ihres Energie-Potentials und optimiert Ihre Ausdau-\n\nerleistungsfähigkeit. Darüber hinaus gleicht \"B. \" (L-Carnitin) ei-\n\nnen gesteigerten Energiebedarf durch berufliche oder sportliche\n\nBelastung schnell wieder aus.\"\n\nDer damals verwendete Beipackzettel enthält u.a. den Hinweis \"L-\n\nCarnitin ist eine Transportsubstanz (Biocarrier) zur Erhaltung der muskulären\n\nAusdauerleistungsfähigkeit und der Pumpleistung des Herzens\" sowie die An-\n\ngabe \"B. mit dem wichtigen L-Carnitin optimiert den Fettstoffwechsel, ver-\n\nstärkt die körpereigene Leistungsfähigkeit, verkürzt die Regeneration, stimuliert\n\ndas Immunsystem, unterstützt die Herzleistung\". Als \"Verzehrempfehlung\" ist\n\ndort u.a. ausgeführt: \"Täglich 1-2 Capsetten lutschen oder langsam kauen. Die\n\nEinnahme geschieht am besten kurweise, d.h. über mehrere Wochen, mit an-\n\nschließender Einnahmepause. So wird einer nachteiligen Beeinflussung der\n\nkörpereigenen L-Carnitin-Produktion vorgebeugt\". Weiterhin werden dort Hin-\n\nweise zur Einnahme bei sportlichen Belastungen sowie zum Zweck der \"Mobili-\n\nsation körpereigener Abwehrkräfte während der kalten Jahreszeiten und in der\n\nRekonvaleszenz (Genesungsphase)\" gegeben.\n\nIn der Folgezeit änderte die Beklagte ihren Beipackzettel. Die Beipack-\n\nzettel mit dem Stand Januar 1996 und Oktober 1997 weisen nicht mehr darauf\n\nhin, daß \"B. \" (L-Carnitin) die Pumpleistung des Herzens erhalte und die\n\nHerzleistung unterstütze. Die Beklagte hat nach ihrer Darstellung auch ihre\n\nWerbung für \"B. \" verändert.\n\nDer klagende Wettbewerbsverein ist der Ansicht, daß \"B. \" ein Arz-\n\nneimittel sei. Die Beklagte handele deshalb wettbewerbswidrig, wenn sie das\n\nPräparat in den Verkehr bringe und bewerbe, ohne daß es als Arzneimittel zu-\n\ngelassen sei.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\n\nes zu unterlassen, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-\n\nwerbszwecken für das Mittel \"B. \" mit einer Tagesdosis von\n\n500 mg L-Carnitin pro Capsette zu werben und/oder dieses Mittel\n\nzu vertreiben, solange es nicht als Arzneimittel zugelassen ist.\n\nDie Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, \"B. \" sei kein Arznei-\n\nmittel, sondern ein Nahrungsergänzungsmittel. Die Klage sei auch deshalb un-\n\nbegründet, weil der Kläger mit seinem Unterlassungsantrag ein abstraktes\n\nWerbe- und Vertriebsverbot anstrebe, das nur begründet wäre, wenn L-Carnitin\n\nseiner Natur nach nur als Arzneimittel verwendet werden könnte. Dies sei je-\n\ndoch nicht der Fall.\n\nDas Landgericht hat mit seinem ersten Urteil die Klage abgewiesen, weil\n\nder Kläger nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG prozeßführungsbefugt sei. Auf\n\ndie Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht diese Entscheidung mit der\n\nBegründung aufgehoben, daß der Kläger die erforderliche Prozeßführungsbe-\n\nfugnis besitze, und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nAuch mit seinem zweiten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewie-\n\nsen. Der Kläger hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Im Beru-\n\nfungsverfahren hat er neben seinem Hauptantrag einen Hilfsantrag gestellt,\n\nnach dem - unter den Voraussetzungen des Hauptantrags - die Werbung und\n\nder Vertrieb des Mittels \"B. \" verboten werden sollen, falls dabei zusätzlich\n\nbestimmte, im einzelnen aufgeführte Angaben verwendet werden.\n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte nach dem Hauptantrag verurteilt.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei ver-\n\npflichtet, es zu unterlassen, ihr L-Carnitin-Präparat \"B. \" zu bewerben und\n\nzu vertreiben, wenn dieses nicht als Fertigarzneimittel zugelassen sei.\n\nDer Kläger erstrebe mit seiner Klage nicht ein abstraktes Werbe- und\n\nVertriebsverbot für L-Carnitin-Präparate der Beklagten. Sein Antrag beziehe\n\nsich vielmehr auf das - pro Capsette 500 mg L-Carnitin enthaltende - Präparat\n\n\"B. \" mit seinem konkreten Erscheinungsbild, wie es sich unverändert aus\n\nden als Anlage eingereichten Abbildungen der Verpackung und den vorgeleg-\n\nten Packungen selbst ergebe.\n\nDie Beklagte handele wettbewerbswidrig, weil sie in Kenntnis der maß-\n\ngebenden Umstände das Präparat \"B. \" bewerbe und vertreibe, ohne daß\n\ndieses als Arzneimittel zugelassen sei. \"B. \" sei ein Arzneimittel, kein diäte-\n\ntisches Lebensmittel. Das darin enthaltene L-Carnitin sei eine Substanz ohne\n\neigenen Brennwert, die beim Stoffwechsel für den Transport aktiver langketti-\n\nger Fettsäuren an den Ort benötigt werde, an dem die Fettsäuren \"verbrannt\"\n\nwürden. Nach der Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizin-\n\nprodukte vom 14. Januar 1997 sei \"B. \" unter die Produkte einzuordnen, die\n\nals \"Designer-food\" angeboten würden. Solche Produkte würden - ungeachtet\n\nihrer Aufmachung als diätetische Lebensmittel - wegen der ihnen zugeschrie-\n\nbenen Wirkungen auf Fitneß und Leistungssteigerung angewendet und wiesen\n\npharmakologische Wirkungen auf. Selbst wenn dieser - nicht begründeten -\n\nBehördenäußerung keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden\n\nsollte, ergebe sich aus den sonstigen Stellungnahmen keine andere Zuordnung\n\ndes Präparats \"B. \". Dies gelte auch für die Allgemeinverfügung des Bun-\n\ndesministeriums für Gesundheit vom 26. Januar 1994 (BAnz. Nr. 25 v. 5.2.1994\n\nS. 995) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen carnitinhaltiger Nahrungser-\n\ngänzungsmittel und die Monographie \"L-Carnitin\" des Bundesgesundheitsamts\n\n(BAnz. Nr. 11 v. 17.1.1990 S. 247 f.). Die Problematik, ob es aus gesundheitli-\n\nchen Gründen eine absolute Grenze für den Zusatz von L-Carnitin bei Le-\n\nbensmitteln gebe, sei ersichtlich noch nicht gelöst.\n\nDie Einordnung von \"B. \" als Arzneimittel oder als Lebensmittel könne\n\ndemnach lediglich anhand seiner Verwendungsmöglichkeiten, der Indikations-\n\nhinweise, der Gebrauchsanweisung und der Aufmachung vorgenommen wer-\n\nden. Danach sei das Präparat als Arzneimittel anzusehen.\n\nDie Verpackung, insbesondere die für Arzneimittel übliche Art der Ab-\n\npackung der Capsetten, und der Hinweis, die Capsetten sollten gelutscht wer-\n\nden, deuteten eher auf ein Arzneimittel hin. Die Bezeichnung als \"diätetisches\n\nLebensmittel\" stehe dem nicht entgegen. Entscheidend sei jedoch, daß die Be-\n\nklagte in ihrer - in \"G. \" erschienenen - Werbeanzeige ihrem Produkt\n\neine Zielrichtung gegeben habe, die auf die Beeinflussung des Zustands und\n\nder Funktionen des Körpers, nicht auf den Ausgleich von Ernährungsdefiziten,\n\nhinweise. Der dadurch hervorgerufene Eindruck werde durch die Hinweise im\n\n(alten) Beipackzettel unterstützt. Die einmal gewählte Festlegung des Produkts\n\nals Arzneimittel durch die Art der Werbung und die Gestaltung des Beipack-\n\nzettels werde nicht dadurch aufgehoben, daß die Beklagte sich nunmehr ver-\n\nstärkt an Sportler wende und die früheren Hinweise auf die Erhaltung der\n\nPumpleistung des Herzens usw. nicht mehr wiederhole. Nach wie vor werde\n\nauf die Einordnung von \"B. \" als Arzneimittel durch Angaben hingewiesen\n\nwie \"aktiviert das Immunsystem\" und \"erhöht die Streßtoleranz bei sportlicher\n\nBelastung\". Bei dieser Sachlage sei es nicht mehr erheblich, in welchem Um-\n\nfang ein Mangel von L-Carnitin im menschlichen Körper ersetzt werden dürfe,\n\nohne daß es zu einer Überdosierung komme.\n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das\n\nBerufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß ein Verstoß ge-\n\ngen die Vorschriften des § 21 AMG und des § 3a HWG einen Unterlassungs-\n\nanspruch nach § 1 UWG begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1995\n\n- I ZR 209/92, GRUR 1995, 419, 421 = WRP 1995, 386 - Knoblauchkapseln).\n\nSeine Ansicht, daß dem Kläger ein solcher Anspruch zustehe, weil \"B. \" ein\n\nArzneimittel sei, das nicht ohne Zulassung in den Verkehr gebracht und be-\n\nworben werden dürfe, beruht jedoch auf unzureichenden Feststellungen.\n\n1. Nach dem Klageantrag soll die Beklagte verurteilt werden, es zu un-\n\nterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für das Mittel\n\n\"B. \" mit einer Tagesdosis von 500 mg L-Carnitin zu werben und/oder die-\n\nses Mittel zu vertreiben, solange es nicht als Arzneimittel zugelassen ist. Wie\n\ndas Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend entschieden hat, ist Ge-\n\ngenstand des Klageantrags nur der Vertrieb des Präparats \"B. \" in Verpak-\n\nkungen, wie sie der Kläger vorgelegt hat, d.h. in Faltschachteln, die Blister-\n\nstreifen für 20 bzw. 50 Capsetten mit jeweils 500 mg L-Carnitin enthalten. Be-\n\nreits nach dem Wortlaut des Antrags, aber auch nach der Klagebegründung ist\n\ndie mit dem Antrag angegriffene konkrete Verletzungsform nicht durch weitere\n\nUmstände wie einen bestimmten Inhalt des Beipackzettels oder eine bestimmte\n\nProduktwerbung der Beklagten gekennzeichnet. Der Kläger hat es vielmehr\n\nausdrücklich abgelehnt, seinen Klageantrag auch auf einzelne Werbeaussa-\n\ngen der Beklagten zu stützen. Der Klageantrag wäre auch nicht hinreichend\n\nbestimmt i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn zur Umschreibung der ange-\n\ngriffenen konkreten Verletzungsform allgemein auf die Werbung der Beklagten\n\nfür ihr Präparat abzustellen wäre, ohne daß die zu beurteilenden Werbeaussa-\n\ngen konkret benannt würden. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend zu\n\nBeginn seiner Entscheidungsgründe darauf hingewiesen, daß es für die Ent-\n\nscheidung ohne Bedeutung ist, daß die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits\n\ndie Angaben im Beipackzettel geändert hat und das Präparat nunmehr auch\n\nmit anderen Aussagen bewirbt.\n\nDiese Bestimmung des Gegenstands des Klageantrags wird bestätigt\n\ndurch den Hilfsantrag, nach dem ein Verbot, wie es mit dem Hauptantrag be-\n\ngehrt wird, von der zusätzlichen Voraussetzung abhängen soll, daß in der\n\nWerbung oder beim Vertrieb bestimmte Angaben über das Präparat einzeln\n\noder in Kombination gemacht werden.\n\n2. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen seine\n\nBeurteilung nicht, daß \"B. \" kein Lebensmittel, sondern ein Arzneimittel ist.\n\na) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG sind Arzneimittel u.a. Stoffe, die dazu be-\n\nstimmt sind, durch Anwendung im menschlichen Körper Leiden, Körperschäden\n\noder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten. Darüber\n\nhinaus fallen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG auch Stoffe und Zubereitungen aus\n\nStoffen unter den Arzneimittelbegriff, die die Beschaffenheit, den Zustand oder\n\ndie Funktionen des Körpers beeinflussen. Allerdings wird der Arzneimittelbe-\n\ngriff durch § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG dahin eingeschränkt, daß Lebensmittel i.S.\n\ndes § 1 LMBG keine Arzneimittel sind. Derselbe Stoff kann danach nicht\n\ngleichzeitig Lebensmittel und Arzneimittel sein.\n\nNach § 1 Abs. 1 LMBG sind Lebensmittel Stoffe, die dazu bestimmt sind,\n\nin unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen\n\nverzehrt zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt\n\nsind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß verzehrt zu\n\nwerden.\n\nEntscheidend für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel oder\n\nLebensmittel ist seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende\n\nZweckbestimmung, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, auf-\n\nmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt. Die Ver-\n\nkehrsanschauung knüpft regelmäßig an eine schon bestehende Auffassung\n\nüber den Zweck vergleichbarer Mittel und ihre Anwendung an, die wiederum\n\ndavon abhängt, welche Verwendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach\n\nhaben. Die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung eines Pro-\n\ndukts kann weiter durch die Auffassung der pharmazeutischen oder medizini-\n\nschen Wissenschaft beeinflußt sein, ebenso durch die dem Mittel beigefügten\n\noder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsan-\n\nweisungen sowie die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher allge-\n\nmein entgegentritt (vgl. BGH GRUR 1995, 419, 420 - Knoblauchkapseln; BGH,\n\nUrt. v. 3.12.1997 - 2 StR 270/97, NJW 1998, 836, 837; BVerwGE 97, 132,\n\n135 f.; VGH München NJW 1998, 845).\n\nb) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht keine Feststellungen dazu ge-\n\ntroffen, ob das Präparat \"B. \" mit dem in ihm enthaltenen Stoff L-Carnitin,\n\ngerade auch in der Dosierung von 500 mg pro Tag, wie sie Gegenstand des\n\nKlageantrags ist, aus der Sicht der Verbraucher die objektive Zweckbestim-\n\nmung eines Arzneimittels hat. Denn ein verständiger Durchschnittsverbraucher\n\nwird im allgemeinen nicht annehmen, daß ein als Nahrungsergänzungsmittel\n\nangebotenes Präparat tatsächlich ein Arzneimittel ist, wenn es in der empfoh-\n\nlenen Dosierung keine pharmakologischen Wirkungen hat.\n\nDas Berufungsgericht hat selbst gesehen, daß die Auskunft des Bun-\n\ndesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 14. Januar 1997 die Arz-\n\nneimitteleigenschaft von \"B. \" lediglich behauptet, aber nicht begründet, und\n\ndaß auch die sonstigen vorgelegten behördlichen Stellungnahmen keine hin-\n\nreichende Grundlage für die Beurteilung bilden, ob ein Präparat mit dem Stoff\n\nL-Carnitin in der Dosierung von 500 mg pro Capsette nach seiner objektiven\n\nZweckbestimmung als Arzneimittel anzusehen ist. Die Allgemeinverfügung des\n\nBundesministeriums für Gesundheit vom 26. Januar 1994 enthält lediglich die -\n\nnicht begründete - Entscheidung, daß L-Carnitin enthaltende Nahrungsergän-\n\nzungsmittel, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder\n\neinem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig in Ver-\n\nkehr gebracht worden sind, im Inland vertrieben werden dürfen, wenn auf dem\n\nEtikett deutlich darauf hingewiesen wird, daß pro Tag nicht mehr als 200 mg L-\n\nCarnitin verzehrt werden sollen. Die Monographie \"L-Carnitin\" des Bundesge-\n\nsundheitsamts behandelt bei der Frage der medizinischen Verwendung von L-\n\nCarnitin nur den Einsatz dieses Stoffes in Dosierungen, die bei weitem die Do-\n\nsierung von 500 mg pro Tag übersteigen. Das Berufungsgericht hat dement-\n\nsprechend in den Entscheidungsgründen ausdrücklich davon abgesehen, eine\n\nFeststellung dazu zu treffen, ob das Präparat \"B. \" nach wissenschaftlicher\n\nBeurteilung in der Dosierung von 500 mg pro Tag pharmakologische Wirkun-\n\ngen hat. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich dazu auch\n\nnichts aus der Darstellung des unstreitigen Sachverhalts im Tatbestand der\n\nangegriffenen Entscheidung. Ohne Feststellungen zu den pharmakologischen\n\nWirkungen von \"B. \", die nicht ohne die beantragte Einholung eines Sach-\n\nverständigengutachtens möglich sein werden, kann jedoch nicht beurteilt wer-\n\nden, ob das Präparat mit seinem Inhaltsstoff L-Carnitin in der vorgeschlagenen\n\nDosierung nicht lediglich ein Nahrungsergänzungsmittel ist, das einen - sich\n\nbei besonderer sportlicher Betätigung ergebenden - Mangel an gewöhnlich mit\n\nder allgemeinen Nahrung aufgenommenen Nährstoffen ausgleichen soll.\n\nAuf die Frage, ob L-Carnitin in Dosierungen, die weit über der Einnahme\n\nvon 500 mg pro Tag liegen, pharmakologische Wirkungen hat, kommt es nach\n\ndem Sachvorbringen der Parteien nicht an. Denn es ist nicht vorgetragen wor-\n\nden, daß die angesprochenen Verkehrskreise in erheblichem Umfang das Prä-\n\nparat \"B. \" auch bei einer Verzehrempfehlung von nur 500 mg pro Tag in der\n\nAnnahme besonderer arzneilicher Wirkungen in weit höheren Dosierungen zu\n\nsich nehmen könnten.\n\nc) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Erscheinungsbild des\n\nPräparats \"B. \" genügen nicht als Grundlage für seine Annahme, es handele\n\nsich um ein Arzneimittel. Auf die Frage, ob ein Präparat, das keine pharmako-\n\nlogischen Wirkungen besitzt, allein wegen der Art und Weise seiner Präsen-\n\ntation im Vertrieb als Arzneimittel zu behandeln sein könnte, kommt es daher\n\nhier nicht an.\n\n(1) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß\n\ndie Bezeichnung von \"B. \" als diätetisches Lebensmittel auf der Verpackung\n\nfür sich genommen noch nicht bewirkt, daß es als Lebensmittel einzustufen ist\n\n(vgl. BVerwGE 97, 132, 135). Wie das Berufungsgericht dargelegt hat, stehen\n\ndem auch die Werbeangabe auf der Verpackung \"Biocarrier für die Ausdauer-\n\nleistung\" und die Bezeichnung des Präparats \"B. \" entgegen, die - wenn\n\nauch in recht unbestimmter Form - nicht auf Ernährungszwecke, sondern auf\n\nirgendeine Transportfunktion des Präparats hinweisen.\n\n(2) Umgekehrt sind - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - die\n\nDarreichungsform (Capsetten) und die Verpackung (Blisterstreifen in einer\n\nFaltschachtel) sowie der Vertrieb über Apotheken kein ausreichender Hinweis\n\nauf ein Arzneimittel. Es ist üblich geworden, daß Nahrungsergänzungsmittel,\n\ndie der Ergänzung der Nahrung durch die gezielte Zufuhr von bestimmten\n\nStoffen wie z.B. Vitaminen, Mineralstoffen, essentiellen Fettsäuren oder be-\n\nstimmten Eiweißstoffen oder Kohlehydraten dienen (vgl. Amtliche Begründung\n\nzu § 1 Abs. 3 Nährwert-Kennzeichnungsverordnung [NKV], BR-Drucks. 796/94\n\nS. 20), wie Arzneimittel in Tabletten-, Kapsel- oder Pulverform angeboten wer-\n\nden. Solche Darreichungsformen sind bedarfsgerecht und schließen als solche\n\nnicht aus, daß die Stoffe oder Zubereitungen als Nahrungsergänzungsmittel\n\nangesehen werden (vgl. Amtliche Begründung zu § 1 Abs. 3 NKV aaO S. 20).\n\nDementsprechend kann der Anwendungshinweis auf der Verpackung (\"Im all-\n\ngemeinen täglich 1 Capsette lutschen oder kauen\"), der in dieser Art auch bei\n\neinem Arzneimittel gegeben werden könnte, für die Einordnung von \"B. \" als\n\nArzneimittel oder Lebensmittel nicht ausschlaggebend sein. Auch bei einem\n\nNahrungsergänzungsmittel kann ein Bedürfnis des Verkehrs nach einem Hin-\n\nweis darauf bestehen, welche Mengen pro Tag sinnvollerweise eingenommen\n\nwerden sollten (vgl. OVG Berlin Pharma Recht 1995, 263, 270; VGH München\n\nNJW 1998, 845, 846).\n\nEbenso ist der ausschließliche Vertrieb über Apotheken kein sicheres\n\nIndiz für eine Zweckbestimmung als Arzneimittel. Nahrungsergänzungsmittel,\n\ndie - wie dargelegt - vielfach wie Arzneimittel verpackt werden, gehören zu den\n\napothekenüblichen Waren (§ 25 Nr. 6 ApBetrO). Aus dem Vertrieb über Apo-\n\ntheken kann deshalb nicht auf ein Arzneimittel geschlossen werden (vgl. OVG\n\nBerlin Pharma Recht 1995, 263, 270 und 1995, 403, 410; Köhler, ZLR 1999,\n\n599, 606 f., m.w.N.).\n\n(3) Bei der Einordnung des Präparats \"B. \" als Arzneimittel hat das\n\nBerufungsgericht letztlich entscheidend darauf abgestellt, wie die Beklagte das\n\nProdukt früher in ihrer Werbung und im Beipackzettel gekennzeichnet hat. Dem\n\nkann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat bei dieser Beurtei-\n\nlung seine eigene - zutreffende - Ausgangsüberlegung nicht mehr beachtet,\n\ndaß Gegenstand des Klageantrags nur der Vertrieb des Präparats \"B. \" als\n\nsolcher ist, so wie es sich dem Verbraucher in den vorgelegten Verpackungen\n\ndarstellt. Auf Werbeangaben, die nicht auf den Faltschachteln selbst zu finden\n\nsind, kann deshalb bei der Entscheidung über den als Hauptantrag gestellten\n\nKlageantrag nicht abgestellt werden.\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-10/i-zr-97-98","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ApoBetrO 1987","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-10/i-zr-97-98","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-10/i-zr-97-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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