{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-02-09","aktenzeichen":"3 StR 392/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 392/99\n\nURTEIL\n\nvom\n\n9. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten,\n\nRechtsanwalt\n\n als Vertreter der Nebenklägerin K. ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Hannover vom 6. Mai 1999 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nund die den Nebenklägern hierdurch erwachsenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheits-\n\nstrafe von zwölf Jahren verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er\n\neine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts geltend\n\nmacht. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen lernte der Angeklagte, der seit 1981 in\n\nDeutschland lebt, 1987 A. kennen, die er im Februar 1988 heiratete und\n\nmit der er eine im Dezember 1988 geborene gemeinsame Tochter hat. Nach\n\nanfänglich harmonischem Verlauf kam es ab Anfang der neunziger Jahre zu-\n\nnehmend zu Spannungen in der Ehe, vor allem weil der Angeklagte aggressiv\n\nwurde und mit körperlicher Gewalt gegen seine Ehefrau vorging, die sich des-\n\nhalb mehrfach in ärztliche Behandlung begeben mußte. Sie ließ sich im Sep-\n\ntember 1992 von ihm scheiden. Wegen des großzügig eingeräumten Besuchs-\n\nund Umgangsrechts des Angeklagten mit der gemeinsamen Tochter, kam es zu\n\nhäufigen, auch intimen Kontakten der geschiedenen Eheleute, die der Ange-\n\nklagte seiner zweiten Ehefrau, die er im Mai 1993 geheiratet hatte, verschwieg.\n\nDie Beziehung zwischen dem Angeklagten und A. verlief in den folgen-\n\nden Jahren ambivalent, weil es einerseits zwar häufige Kontakte gab, die auch\n\ndazu führten, daß beide Anfang 1997 einen Neuanfang planten, andererseits\n\n A. Angst vor dem Angeklagten empfand, der sich in ihren Augen nicht\n\ngeändert hatte und nach wie vor gewalttätig war. Nach einem gemeinsamen\n\nUrlaub in der Türkei im Mai 1998 war A. von dem Ergebnis enttäuscht.\n\nDas Verhältnis zwischen beiden kühlte ab und man sah sich nur noch wenig. Am\n\n7. Juli 1998 erklärte A. dem Angeklagten, daß sie ihre Beziehung end-\n\ngültig beenden wolle, als Begründung gab sie an, sie wolle seine zweite Ehe\n\nnicht zerstören.\n\nDer Angeklagte war nicht bereit, diese Entscheidung zu akzeptieren. Am\n\nVormittag des 11. Juli 1998 kaufte er sich für 1.100 DM auf dem Flohmarkt in\n\nH. eine Pistole der Marke \"Firestar\", Kaliber 9 mm, im Preis inbegriffen\n\nwaren drei Schuß Munition. Gegen zusätzliche Bezahlung angebotene weitere\n\nMunition lehnte der Angeklagte ab. Später am Tag traf er sich in einer Gaststätte\n\nmit A. , die sich trotz ihrer Angst vor dem Angeklagten dazu bereiterklärt\n\nhatte, weil sie hoffte, ihn dazu bewegen zu können, daß er ihre Trennungsent-\n\nscheidung akzeptieren werde. Dies gelang ihr nicht. Am folgenden Tag, Sonntag\n\nden 12. Juli 1998, rief der Angeklagte A. morgens an und bat noch ein-\n\nmal um ein Treffen mittags am Maschsee. A. sagte zu und brachte zu\n\ndem Treffen ihre gemeinsame Tochter mit. Der Angeklagte nahm, anders als am\n\nVortag, zu diesem Treffen seine mit drei Schuß Munition geladene Pistole mit. Er\n\nhatte vor, A. damit zu bedrohen und zu zwingen, zu ihm zurückzukom-\n\nmen; für den Fall, daß A. erneut ablehnen würde, hatte er vor, sie zu\n\ntöten. Gegen 13 Uhr traf man am Maschsee zusammen. Nachdem A. \n\nnoch eine Tasche mit Kleidungsstücken übergeben hatte, die der Angeklagte\n\nzunächst zu seinem Auto brachte, gingen beide am Ufer des Sees entlang, die\n\ngemeinsame Tochter folgte im Abstand von wenigen Metern. Während des Ge-\n\nsprächs, bei dem der Angeklagte A. aufforderte, zu ihm zurückzukehren\n\nund dabei - von A. unbemerkt - mehrfach die im Hosenbund steckende\n\nPistole leicht herauszog und wieder wegsteckte, gab A. klar zu verste-\n\nhen, daß ihre Beziehung nicht wieder aufleben würde. Als sie jede weitere Dis-\n\nkussion mit den Worten \"wenn Du wieder darüber redest, gehe ich sofort weg\n\nund zu meiner Schwester\" ablehnte, zog der Angeklagte für A. völlig\n\nüberraschend seine Waffe und gab aus einer Entfernung von zwei bis fünf Me-\n\ntern drei Schüsse auf sie ab, um sie zu töten. A. brach tödlich getroffen\n\nzusammen und verstarb innerhalb kürzester Zeit. Der Angeklagte entfernte sich\n\nzunächst vom Tatort; auf das Schreien seiner Tochter kehrte er zurück, hielt den\n\nKopf von A. , weinte und rief um Hilfe. In der Nähe befindliche Ruderer\n\neilten herbei und die von Passanten gerufene Polizei traf in Kürze am Tatort ein.\n\nAuf dem Weg in das Polizeipräsidium und dort selbst äußerte der Angeklagte\n\nmehrfach, zunächst ungefragt, daß er seine geschiedene Frau getötet habe und\n\ndies bereits vor dem Treffen für den Fall beabsichtigt habe, daß A. nicht\n\nwieder zu ihm zurückkehren wolle.\n\nDas Landgericht hat die Tat des die Tötungsabsicht bestreitenden Ange-\n\nklagten als heimtückisch begangenen Mord gewertet und - sachverständig be-\n\nraten - ihm als nicht ausschließbar eine erheblich verminderte Steuerungsfähig-\n\nkeit zugute gehalten, und zwar aufgrund einer tiefgreifenden Bewußtseinsstö-\n\nrung infolge einer wachsenden affektiven Spannung vor der Tat, aus der heraus\n\ner die Tat begangen habe.\n\n2. Die Revision zeigt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.\n\na) Der Angeklagte macht mit seiner Verfahrensrüge geltend, das Landge-\n\nricht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt,\n\ndaß es den Sachverständigen Professor Dr. V. nicht dazu gefragt habe,\n\nwelche Folgen die affektive Spannung des Angeklagten auf seine Fähigkeit, die\n\nArg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers zu erkennen und auszunutzen, gehabt\n\nhabe. Wenn aber dennoch davon ausgegangen werden müsse, daß der Sach-\n\nverständige auch zur subjektiven Seite des Mordmerkmals der Heimtücke be-\n\nfragt worden sei, habe das Landgericht gegen § 261 StPO verstoßen, weil die-\n\nses wichtige Beweisergebnis im Urteil keine Erwähnung finde und deshalb über-\n\ngangen worden sei. Die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Rüge ist unzulässig,\n\nweil sie auf die Beanstandung hinausläuft, das Landgericht habe ein Beweis-\n\nmittel nicht voll ausgeschöpft. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich\n\naus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zudem ohne weiteres, wie bereits\n\nder Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, daß die geistige Verfas-\n\nsung des Angeklagten vor bzw. bei der Tat und insbesondere auch die subjekti-\n\nve Seite der Heimtücke Gegenstand der Erörterungen in der Hauptverhandlung\n\nwaren. Daß sich das Urteil nicht zu einer von der Wertung des Landgerichts\n\nabweichenden Auffassung des Sachverständigen Professor Dr. V. verhält,\n\nliegt möglicherweise daran, daß der Sachverständige nur bei seinem\n\n- vorläufigen - schriftlichen Gutachten zur in diesem Zusammenhang relevanten\n\nTatvorgeschichte von anderen Tatsachen ausgegangen ist, als das Landgericht\n\naufgrund der Hauptverhandlung festgestellt hat, und die dann auch der Sach-\n\nverständige anders bewertet haben kann als in seinem vorläufigen schriftlichen\n\nGutachten.\n\nb) Auch die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum\n\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das\n\nLandgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, warum es davon überzeugt ist, daß\n\n A. zum Zeitpunkt der Tat arg- und wehrlos war, und daß der Angeklagte\n\ndies trotz seiner erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit erkannt hat und\n\nsich bewußt war, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff\n\nschutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. zu den Voraussetzungen des sog.\n\nAusnutzungsbewußtseins BGHSt 6, 120, 121 f.; 11, 139, 144; BGHR StGB § 211\n\nII Heimtücke 26 m.w.Nachw.). Denn nicht jede affektive Erregung oder heftige\n\nGemütsbewegung hindert einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und\n\nWehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (BGH NStZ 1984, 20, 21\n\nm.w.Nachw.). Es bedarf zwar dann in der Regel der Darlegung der Beweisan-\n\nzeichen, aus denen der Tatrichter folgert, daß der Täter trotz seiner Erregung\n\ndie für die Heimtücke maßgeblichen Umstände in sein Bewußtsein aufgenom-\n\nmen hat. Das hat das Landgericht jedoch getan. Es hat aus dem vom Ange-\n\nklagten gegenüber den Polizeibeamten im Ermittlungsverfahren eingeräumten\n\nund deshalb auch festgestellten Umstand, daß er während des Gesprächs mit\n\n A. von dieser unbemerkt die Waffe mehrfach leicht aus dem Hosenbund\n\ngezogen und wieder weggesteckt hatte, gefolgert, daß er in der Lage war, die\n\nSituationen zu erfassen und abzuwägen, um den günstigsten Zeitpunkt für die\n\nAusführung der beabsichtigten Tat zu bestimmen. Deshalb wirkt sich die weitere\n\nErwägung des Landgerichts, daß der Angeklagte sich \"auch lediglich in einem\n\nZustand befunden hat, in dem nicht ausgeschlossen werden konnte, daß seine\n\nSchuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist\" (UA S. 24) hier nicht zum Nachteil\n\ndes Angeklagten aus, weil es in diesem Zusammenhang nicht auf das Vorliegen\n\noder Nichtvorliegen der rechtlichen Voraussetzungen einer erheblich vermin-\n\nderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ankommt, sondern darauf, ob\n\nund gegebenenfalls welche tatsächlichen Auswirkungen die affektive Erregung\n\nauf die Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten in der Tatsituation und auf sein\n\nBewußtsein hatte. Eine in diesem Sinne relevante tatsächliche Beeinträchtigung\n\ndes Ausnutzungsbewußtseins des Angeklagten hat das Landgericht, gestützt auf\n\nobjektive Umstände vor und bei der Tatausführung, rechtsfehlerfrei verneint;\n\nhinzu kommt, daß es sich nicht um eine spontane, sondern um eine vorbedachte\n\nund vorbereitete Tat gehandelt hat.\n\n3. Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung\n\nstand.\n\nDas Landgericht hat bei der Zumessung der Strafe innerhalb der nach\n\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafdrohung des § 211 StGB im Rahmen\n\nder Darlegung der straferschwerenden Strafzumessungsgründe ausgeführt, es\n\nmüsse weiter bedacht werden, \"daß lediglich nicht ausgeschlossen werden\n\nkonnte, daß er im Tatzeitpunkt erheblich vermindert (schuldfähig) im Sinne des\n\n§ 21 StGB gewesen ist\" (UA S. 28). Dies beanstandet die Revision letztlich ohne\n\nErfolg.\n\nZwar ist es anerkannt, daß es - jedenfalls bei der Strafrahmenwahl -\n\nrechtsfehlerhaft ist, der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit deswe-\n\ngen ein geringeres Gewicht beizumessen, weil sie nicht erwiesen ist, sondern\n\nnach dem Zweifelssatz lediglich unterstellt wurde oder nicht sicher ausgeschlos-\n\nsen werden konnte (BGH bei Holtz MDR 1986, 622; BGHR StGB § 21 in dubio\n\npro reo 1 und Strafrahmenverschiebung 4, 17), denn auch in den Fällen, in de-\n\nnen unter Anwendung des Zweifelssatzes von einem bestimmten Sachverhalt\n\nauszugehen ist, ist dieser Sachverhalt bei der rechtlichen Würdigung von der\n\ngleichen Bedeutung, wie ein zur Überzeugung des Gerichts festgestellter. Das\n\nLandgericht hat die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit auch insoweit\n\nkorrekt gehandhabt, als es die Strafdrohung des § 211 StGB von lebenslanger\n\nFreiheitsstrafe gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, so daß ihm ein\n\nStrafrahmen von drei Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe für die eigentliche\n\nStrafzumessung zur Verfügung stand. Unter diesen Umständen kommt einer\n\nerheblich verminderten Steuerungsfähigkeit oder einem anderen vertypten Mil-\n\nderungsgrund bei der konkreten Straffindung im Zusammenhang mit den übri-\n\ngen, ebenfalls zu würdigenden Strafzumessungsgründen nach der ständigen\n\nRechtsprechung aber nur noch eine geringere Bedeutung zu (vgl. BGHSt 26,\n\n311; BGH NStZ 1984, 548; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2 bis 5;\n\nTröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 50 Rdn. 2 c). Als strafzumessungsrelevanter\n\nUmstand kommt bei der im Rahmen der Strafhöhenbemessung vorzunehmen-\n\nden Gesamtwürdigung dann nicht mehr das abstrakt-rechtliche Wertungsergeb-\n\nnis als solches, daß z. B. die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist oder\n\ndie Tat nur versucht wurde, in Betracht. Von Bedeutung sind in diesem Zusam-\n\nmenhang die jeweiligen konkret-tatsächlichen Besonderheiten, etwa einer Ver-\n\nsuchstat (BGHR StGB § 46 II Gesamtbewertung 5) oder die den jeweiligen ver-\n\ntypten Milderungsgrund näher konkretisierenden Tatumstände. Im Zusammen-\n\nhang mit einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB\n\nist es für die konkrete Strafzumessung als zulässig - weil bedeutsam für ihr Ge-\n\nwicht - erachtet worden zu erwägen, ob sie mehr oder weniger verschuldet ist\n\n(BGHSt 26, 311, 312) oder welchen Grad sie erreicht hat (BGH NStZ 1984, 548;\n\n1992, 538; Stree \n\nin Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 46 Rdn. 49\n\nm.w.Nachw.).\n\nEine solche Gewichtung hat das Landgericht der Sache nach mit seinen\n\nmöglicherweise mißverständlichen Wendungen vorgenommen. Es hat die ver-\n\nminderte Steuerungsfähigkeit infolge der affektiven Spannung und Erregung des\n\nAngeklagten als gerade noch die Erheblichkeitsschwelle der §§ 20, 21 StGB\n\nüberschreitend gewertet und ihr deshalb bei der Strafzumessung gegenüber den\n\nnäher dargelegten Straferschwerungsgründen, insbesondere den Folgen der Tat\n\nfür das Kind, das diese miterlebt hatte, nur noch eine geringe Bedeutung beige-\n\nmessen. Allerdings hätte es angesichts der getroffenen Feststellungen, vor\n\nallem zur Vorbereitung der Tat, eher nahegelegen, der - vom Angeklagten ver-\n\nschuldeten - affektiven Spannung und seinem Erregungszustand schon die\n\nQualität einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung abzusprechen (vgl. zu den\n\nVoraussetzungen u.a. BGH NStZ 1984, 259; 1990, 231; Theune NStZ 1999,\n\n273) und die rechtlichen Voraussetzungen des § 21 StGB zu verneinen; die\n\nErheblichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne des § 21 StGB ist eine Rechtsfra-\n\nge und vom Tatrichter in eigener Verantwortlichkeit zu beanworten (vgl. BGHSt\n\n43, 66, 77 m.w.Nachw.).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-09/3-str-392-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-09/3-str-392-99","retrieved":"2026-07-10 10:59:06.299328+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-09/3-str-392-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2000-02-09","dockets":["3 StR 392/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 09.02.2000 – 3 StR 392/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-09/3-str-392-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Hannover vom 6. Mai 1999 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nund die den Nebenklägern hierdurch erwachsenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":8},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/211","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"211","label":"§ 211 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2000, 166","basis":"cited_by_decisions","votes":7}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:59:06.299328+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}