{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-02-08","aktenzeichen":"XI ZR 313/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 252, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2, 607, 628 Abs. 2 Hat der Kreditgeber sein Darlehen gegenüber einem von mehreren Ge- samtschuldnern wegen schuldhafter Vertragsverletzung gekündigt, so bleibt während des Verzugs dieses Gesamtschuldners mit der Rückzah- lung der Anspruch des Kreditgebers auf Fortzahlung der vertraglich ver- einbarten Zinsen (BGHZ 104, 337, 342 f.) vom Konkurs eines anderen Gesamtschuldners unberührt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 313/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n8. Februar 2000\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 252, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2, 607, 628 Abs. 2\n\nHat der Kreditgeber sein Darlehen gegenüber einem von mehreren Ge-\nsamtschuldnern wegen schuldhafter Vertragsverletzung gekündigt, so\nbleibt während des Verzugs dieses Gesamtschuldners mit der Rückzah-\nlung der Anspruch des Kreditgebers auf Fortzahlung der vertraglich ver-\neinbarten Zinsen (BGHZ 104, 337, 342 f.) vom Konkurs eines anderen\nGesamtschuldners unberührt.\n\nBGH, Urteil vom 8. Februar 2000 - XI ZR 313/98 - OLG Rostock\n LG Schwerin\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 8. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom\n\n12. November 1998 insoweit aufgehoben, als der Klä-\n\ngerin ein über 4% hinausgehender Zinsanspruch aus\n\n1.500.000 DM für die Zeit vom 7. Juni 1996 bis zum\n\n16. Dezember 1997 und aus 1.000.000 DM für die Zeit\n\nvom 17. Dezember 1997 bis zum 30. Dezember 1998\n\naberkannt worden ist.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der\n\nKammer I für Handelssachen des Landgerichts Schwe-\n\nrin vom 18. Dezember 1996 wird auch insoweit zu-\n\nrückgewiesen, als der Klägerin über 4% Zinsen hinaus\n\nweitere 11% Zinsen aus 1.500.000 DM vom 7. Juni\n\n1996 bis \n\nzum 16. Dezember 1997 und aus\n\n1.000.000 DM vom 17. Dezember 1997 bis zum\n\n30. Dezember 1998 zuerkannt worden sind.\n\nDie Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nIn der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch über die\n\nHöhe der Zinsforderung der Klägerin aus einer inzwischen unstreitig\n\ngewordenen und von der Beklagten beglichenen Darlehensforderung.\n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der D. GmbH + Co.\n\nKG (im folgenden: D. KG) im Dezember 1991 ein Darlehen von\n\n1.500.000 DM zu 15% Zinsen mit fest vereinbarter Laufzeit und Rück-\n\nzahlung in drei Raten von jeweils 500.000 DM zum 31. Dezember der\n\nJahre 1997 bis 1999. Nach weitgehender Übernahme des Geschäfts-\n\nbetriebs und Fortführung des Kernbestandteils der Firma durch die Be-\n\nklagte fiel die D. KG im Mai 1996 in Konkurs. Dadurch wurde ein\n\nRechtsstreit unterbrochen, in dem sie von der Klägerin auf Rückzah-\n\nlung des Darlehens verklagt worden war.\n\nDie Klägerin kündigte am 3. Januar 1996 wegen unpünktlicher\n\nZinszahlungen das Darlehen gegenüber der Beklagten und erhob am\n\n6. Juni 1996 Klage. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zah-\n\nlung von 1.500.000 DM nebst 15% Zinsen seit dem 1. Januar 1996. Die\n\nBerufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsge-\n\nricht der Klägerin Zinsen in Höhe von 15% lediglich für die Zeit vom\n\n1. Januar 1996 bis zum 6. Juni 1996 zuerkannte und die Zinsforderung\n\nfür die Zeit seit dem 7. Juni 1996 auf 4% herabsetzte.\n\nMit ihrer Revision verlangt die Klägerin weitere 11% Zinsen aus\n\n1.500.000 DM vom 7. Juni 1996 bis zum 16. Dezember 1997 und aus\n\n1.000.000 DM vom 17. Dezember 1997 bis zum 30. Dezember 1998.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt im beantragten Umfang zur\n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nA.\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Revision ist nach den\n\n§§ 545, 546 ZPO statthaft, weil es im vorliegenden Rechtsstreit um\n\nvermögensrechtliche Ansprüche geht und der Wert der Beschwer der\n\nKlägerin durch das Berufungsurteil 60.000 DM übersteigt. Da das Be-\n\nrufungsgericht den Wert der Beschwer der Klägerin entgegen § 546\n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO nicht festgesetzt hat, mußte der erkennende Senat\n\ndies nachholen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1995 – XII ZR\n\n7/94, WM 1996, 187). Dabei war der Wert des vom Berufungsgericht\n\naberkannten Teils der Zinsforderung zugrunde zu legen. Die Zinsen\n\nwerden hier nicht als Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO\n\ngeltend gemacht, weil die Klägerin durch das Berufungsurteil nur im\n\nZinspunkt beschwert ist und ihre Revision ausschließlich eine Zinsfor-\n\nderung zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 1990\n\n- IX ZR 246/89, WM 1990, 1642, 1643 und vom 24. März 1994 - VII ZR\n\n146/93, WM 1994, 1214, 1215; jeweils m.w.Nachw.). Der erkennende\n\nSenat hat die Beschwer der Klägerin daher auf 376.000 DM festgesetzt.\n\nB.\n\nDie Revision ist auch in der Sache begründet. Die Klägerin hat\n\nüber die vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen hinaus einen An-\n\nspruch auf weitere 11% Zinsen aus 1.500.000 DM vom 7. Juni 1996 bis\n\nzum 16. Dezember 1997 und aus 1.000.000 DM vom 17. Dezember\n\n1997 bis zum 30. Dezember 1998.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin für die Zeit seit dem\n\n7. Juni 1996 nur 4% Zinsen zuerkannt und zur Begründung im wesentli-\n\nchen ausgeführt:\n\nDer Klägerin stehe aus dem Vertrag vom Dezember 1991 eine\n\nDarlehensforderung gegen die D. KG zu, für die die Beklagte nach § 25\n\nAbs. 1 Satz 1 HGB hafte. Die vertraglich vereinbarten Zinsen von 15%\n\nkönne die Klägerin jedoch nur bis zum 6. Juni 1996, dem Tag der in der\n\nKlageerhebung liegenden wirksamen Kündigung des Darlehens, ver-\n\nlangen. Für die Zeit danach stünden ihr gemäß §§ 286 Abs. 1, 288\n\nAbs. 1, 291 BGB lediglich 4% Zinsen zu, da sie einen darüber hin-\n\nausgehenden Verzugsschaden nicht dargelegt habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand.\n\n1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß\n\ndie Klägerin für die Zeit nach der wirksamen Kündigung des Darlehens-\n\nvertrags keinen vertraglichen Zinsanspruch hat. Das schließt indessen,\n\nwie die Revision mit Recht geltend macht, einen unter dem Gesichts-\n\npunkt des Schadensersatzes gerechtfertigten Zinsanspruch in Höhe\n\ndes ursprünglichen Vertragszinses nicht aus.\n\nWird ein Darlehensgeber durch schuldhafte Vertragsverletzungen\n\nder Gegenseite zur außerordentlichen Kündigung des Darlehens ver-\n\nanlaßt, so kann er jedenfalls dann, wenn die Gegenseite mit ihrer\n\nRückzahlungsverpflichtung in Verzug kommt, anstelle des Verzöge-\n\nrungsschadens nach § 286 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung\n\ndes Rechtsgedankens des § 628 Abs. 2 BGB den bisherigen Vertrags-\n\nzins als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten\n\nDarlehensvertrags verlangen (BGHZ 104, 337, 342 f. m.w.Nachw.).\n\nDieser Zinsanspruch bezieht sich nur auf das noch offene Darlehens-\n\nkapital und ist auf den Umfang beschränkt, in dem der Darlehensgeber\n\neine rechtlich geschützte Zinserwartung hatte.\n\n2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts, daß die in der Klageerhebung liegende außeror-\n\ndentliche Kündigung des Darlehensvertrages durch die Klägerin von\n\nder Beklagten, die nach dem 4. Januar 1996 nicht nur keine Zahlungen\n\nmehr erbracht, sondern auch ausdrücklich verweigert hatte, schuldhaft\n\nveranlaßt worden ist. Da die Beklagte das fällig gestellte Darlehen un-\n\ngeachtet der gegen sie erhobenen Klage zunächst nicht zurückgezahlt\n\nhat, befand sie sich bis zu ihrer Teilzahlung von 500.000 DM am\n\n16. Dezember 1997 in voller Höhe des Darlehenskapitals und bis zur\n\nRückzahlung der restlichen Darlehenssumme am 30. Dezember 1998\n\nnoch mit 1.000.000 DM in Verzug.\n\n3. In diesem Umfang hatte für die Klägerin aufgrund des Darle-\n\nhensvertrags vom 12. Dezember 1991 auch eine rechtlich gesicherte\n\nZinserwartung bestanden, weil in § 3 dieses Vertrages eine feste Dar-\n\nlehenslaufzeit in voller Höhe von 1.500.000 DM bis zum 31. Dezember\n\n1997 und in Höhe verbleibender 1.000.000 DM bis zum 31. Dezember\n\n1998 vorgesehen war.\n\nDie rechtlich gesicherte Zinserwartung der Klägerin war entgegen\n\nder Ansicht der Revisionserwiderung nicht mit der Eröffnung des Kon-\n\nkurses über das Vermögen der D. KG im Mai 1996 entfallen. Dabei\n\nkann offenbleiben, ob die Konkurseröffnung überhaupt noch einen Ein-\n\nfluß auf die Darlehensforderung der Klägerin gegen die D. KG haben\n\nkonnte oder ob diese Forderung nicht schon vorher durch außerordent-\n\nliche Kündigung gegenüber der D. KG fällig und die D. KG in Höhe der\n\nentfallenen Vertragszinsen schadensersatzpflichtig geworden war.\n\nAuch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte die Beklagte,\n\ndie für die Darlehensschuld der D. KG gemäß § 25 Abs. 1 BGB als Ge-\n\nsamtschuldnerin haftete (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 29. Aufl. § 25\n\nRdn. 10), aus dem Konkurs der D. KG nichts für sich herleiten.\n\nNach § 425 BGB wirken andere als die in §§ 422 bis 424 BGB\n\nbezeichneten Tatsachen, soweit sich aus dem Schuldverhältnis nichts\n\nanderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen\n\nPerson sie eintreten. Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die da-\n\ndurch gemäß § 65 Abs. 1 KO bewirkte Fälligkeit betagter Forderungen\n\näußert Wirkungen nur gegenüber dem betroffenen Gesamtschuldner.\n\nSinn und Zweck des § 65 Abs. 1 KO ist es, sicherzustellen, daß Kon-\n\nkursforderungen im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des\n\nKonkursverfahrens vom Gläubiger schon vor ihrer normalen Fälligkeit\n\ngeltend gemacht und zur Konkurstabelle angemeldet werden können.\n\nWirkungen außerhalb des Konkursverfahrens hat § 65 KO nicht. Es ist\n\ndeshalb anerkannt, daß er die Mithaftung von Gesamtschuldnern und\n\nBürgen nicht berührt (RGZ 86, 247, 249; 88, 373, 375), insbesondere\n\nihnen kein Recht zur vorzeitigen Zahlung gewährt (RG LZ 1916, 242,\n\n244; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 65 Rdn. 4).\n\nAbgesehen davon läßt die vorzeitige Fälligkeit der Darlehensfor-\n\nderung nach dem Rechtsgedanken des § 628 Abs. 2 BGB einen Scha-\n\ndensersatzanspruch der Klägerin in Höhe der bis zum regulären Ablauf\n\ndes Vertrages zu entrichtenden Vertragszinsen weder nach § 65 KO\n\nnoch nach anderen Vorschriften nicht einmal gegenüber der Gemein-\n\nschuldnerin (a.A. Karsten Schmidt JZ 1976, 756, 761), geschweige\n\ndenn gegenüber der Beklagten entfallen. § 63 Nr. 1 KO steht allenfalls\n\nder Geltendmachung eines solchen Anspruchs im Konkursverfahren\n\nentgegen, beseitigt den Schadensersatzanspruch aber nicht.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil mußte daher in dem Umfang aufgehoben\n\nwerden, in dem es von der Revision angegriffen worden war. Da weite-\n\nre tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, konnte der Senat\n\nin der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und der Klä-\n\ngerin die mit der Revision verlangten weiteren Zinsen zuerkennen.\n\nNobbe Dr. Schramm Dr. Bungeroth\n\n Dr. Müller Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-08/xi-zr-313-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 628","ref_norm":"628","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-08/xi-zr-313-98","retrieved":"2026-07-10 10:59:07.572058+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-08/xi-zr-313-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2000-02-08","dockets":["XI ZR 313/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 08.02.2000 – XI ZR 313/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-08/xi-zr-313-98","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 252, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2, 607, 628 Abs. 2 Hat der Kreditgeber sein Darlehen gegenüber einem von mehreren Ge- samtschuldnern wegen schuldhafter Vertragsverletzung gekündigt, so bleibt während des Verzugs dieses Gesamtschuldners mit der Rückzah- lung der Anspruch des Kreditgebers auf Fortzahlung der vertraglich ver- einbarten Zinsen (BGHZ 104, 337, 342 f.) vom Konkurs eines anderen Gesamtschuldners unberührt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom\n\n12. November 1998 insoweit aufgehoben, als der Klä-\n\ngerin ein über 4% hinausgehender Zinsanspruch aus\n\n1.500.000 DM für die Zeit vom 7. Juni 1996 bis zum\n\n16. Dezember 1997 und aus 1.000.000 DM für die Zeit\n\nvom 17. Dezember 1997 bis zum 30. Dezember 1998\n\naberkannt worden ist.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der\n\nKammer I für Handelssachen des Landgerichts Schwe-\n\nrin vom 18. Dezember 1996 wird auch insoweit zu-\n\nrückgewiesen, als der Klägerin über 4% Zinsen hinaus\n\nweitere 11% Zinsen aus 1.500.000 DM vom 7. Juni\n\n1996 bis\n\nzum 16. Dezember 1997 und aus\n\n1.000.000 DM vom 17. Dezember 1997 bis zum\n\n30. Dezember 1998 zuerkannt worden sind.\n\nDie Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/628","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"628","label":"§ 628 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/546","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"546","label":"§ 546 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/25","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"25","label":"§ 25 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"288","label":"§ 288 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/291","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"291","label":"§ 291 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/422","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"422","label":"§ 422 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/425","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"425","label":"§ 425 BGB","mentions":1},{"id":"HGB/25","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"25","label":"§ 25 HGB","mentions":1},{"id":"ZPO/4","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"4","label":"§ 4 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/545","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"545","label":"§ 545 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/565","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"565","label":"§ 565 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2000, 718","basis":"cited_by_decisions","votes":5},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2000, 1408","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:59:07.572058+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}