{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-02-08","aktenzeichen":"XI ZB 20/99","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZB 20/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Februar 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Dr. Müller\n\nund Dr. Joeres\n\nam 8. Februar 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Be-\n\nschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naum-\n\nburg vom 17. September 1999 wird auf ihre Kosten zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert beträgt 120.000 DM.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Das Ur-\n\nteil wurde am 28. Juli 1999 ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmäch-\n\ntigten zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26. August 1999, der am selben\n\nTag als Telefax einging, legte der beim Oberlandesgericht Naumburg\n\nnicht zugelassene Rechtsanwalt H. gegen dieses Urteil Berufung ein,\n\nohne anzugeben, daß dies für die Beklagte geschehe. Nachdem der\n\nSenatsvorsitzende ihn mit Telefax vom 30. August 1999 auf Bedenken\n\ngegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen hatte, hat die Be-\n\nklagte durch ihre inzwischen beauftragten neuen Prozeßbevollmäch-\n\ntigten mit Schriftsatz vom 16. September 1999 erneut Berufung einge-\n\nlegt und zugleich gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\nSie hat vorgetragen und dies durch eidesstattliche Versicherun-\n\ngen ihres Ehemannes und ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten,\n\nRechtsanwalt H., glaubhaft gemacht: Bereits bei der Mandatierung am\n\n23. oder 24. August 1999 sei Rechtsanwalt H. \"schwer erkrankt\" gewe-\n\nsen. Obwohl er am 25. August 1999 an starken Schmerzen im Bauchbe-\n\nreich gelitten habe und weder körperlich noch geistig in der Lage ge-\n\nwesen sei, seiner anwaltlichen Tätigkeit nachzugehen, habe er diese\n\nvor allem aus Existenzgründen fortgesetzt. Am 30. August 1999 sei er\n\nschließlich durch den Notarzt ins Krankenhaus eingewiesen worden, wo\n\nman auf der Intensivstation eine lebensbedrohliche Bauchspeicheldrü-\n\nsenentzündung diagnostiziert habe.\n\nMit Beschluß vom 17. September 1999 hat das Oberlandesgericht\n\nden Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre\n\nBerufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nDie Mängel der Berufungsschrift vom 26. August 1999 beruhten\n\nauf einem Verschulden des damaligen Prozeßbevollmächtigten, das\n\nsich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse.\n\nDabei könne offenbleiben, ob Rechtsanwalt H. nicht gewußt habe, daß\n\neine Berufung nur durch einen beim Oberlandesgericht Naumburg zu-\n\ngelassenen Anwalt wirksam eingelegt werden könne, oder ob er dies\n\nallein aufgrund seiner Erkrankung verkannt habe. In jedem Fall habe er\n\ndie Mängel der Berufungsschrift zu vertreten, weil er trotz seiner Er-\n\nkrankung ein neues Mandat übernommen und nicht für eine Vertretung\n\ndurch einen Kollegen gesorgt habe.\n\nGegen diesen am 28. September 1999 zugestellten Beschluß hat\n\ndie Beklagte am 12. Oktober 1999 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie\n\nmacht vor allem geltend, bei der Mandatserteilung sei die Erkrankung\n\nvon Rechtsanwalt H. noch nicht so schwerwiegend gewesen, daß er ih-\n\nre Interessen nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt hätte wahrnehmen\n\nkönnen; vielmehr sei es erst am 25. August 1999 zu einer rapiden und\n\nnicht vorhersehbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes\n\ngekommen. Er habe dann versucht, die eiligen Sachen zu bearbeiten.\n\nDa er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr voll handlungsfähig gewesen sei,\n\nseien ihm bei der Einlegung der Berufung zwei Fehler unterlaufen.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, aber nicht\n\nbegründet.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu\n\nRecht als unzulässig verworfen. Die von Rechtsanwalt H. am\n\n26. August 1999 eingelegte Berufung ist unzulässig, weil er nicht beim\n\nOberlandesgericht Naumburg zugelassen ist. Die von den jetzigen Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Beklagten am 16. September 1999 eingelegte\n\nBerufung wahrt die am 30. August 1999 abgelaufene Berufungsfrist\n\nnicht und ist deshalb unzulässig (§§ 516, 519 b Abs. 1 ZPO).\n\n2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gegen die\n\nVersäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht der Beklag-\n\nten zu Recht versagt. Die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden ver-\n\nhindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Denn ihren damaligen Prozeß-\n\nbevollmächtigten Rechtsanwalt H. trifft an der Versäumung ein Ver-\n\nschulden, das sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen\n\nlassen muß. Als Rechtsanwalt mußte er unbedingt wissen, daß er, ohne\n\nbeim Oberlandesgericht Naumburg zugelassen zu sein, dort keine zu-\n\nlässige Berufung einlegen konnte und daß der Berufungskläger und der\n\nBerufungsbeklagte in der Berufungsschrift anzugeben sind.\n\nSeine Erkrankung räumt ein Verschulden nicht aus; denn es kann\n\nnicht davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt H. seine fehlende\n\nPostulationsfähigkeit krankheitsbedingt unverschuldet nicht erkannt\n\nhat.\n\nWenn er, wie die Beklagte im Wiedereinsetzungsantrag vorgetra-\n\ngen hat, bereits bei der Mandatierung am 23. oder 24. August 1999\n\n\"schwer erkrankt\" war, hätte er die Übernahme des Mandats zur Einle-\n\ngung der Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg ablehnen müs-\n\nsen, zumal er dort nicht zugelassen war. Wenn, wie die Beklagte nun-\n\nmehr in ihrer Beschwerdebegründung vorträgt, am 23. und 24. August\n\n1999 nur ein \"leichter Erkrankungszustand\" in Form von Unbehagen\n\nund kleineren Schmerzen vorhanden war, der eine Mandatsübernahme\n\nnicht ausschloß, mußte Rechtsanwalt H. trotz seiner Erkrankung unbe-\n\ndingt klar sein, daß er selbst zur Einlegung der Berufung beim Ober-\n\nlandesgericht Naumburg nicht befugt war.\n\nEr hätte deshalb für den Fall, daß sich seine Erkrankung ver-\n\nschlimmerte, geeignete Vorsorge treffen müssen, daß ein Vertreter vor-\n\nhanden war, der die notwendigen Prozeßhandlungen vornehmen oder\n\nveranlassen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 1991 - II ZB\n\n1/91, VersR 1991, 1270, 1271 und vom 26. Februar 1996 - II ZB 7/95,\n\nNJW 1996, 1540, 1541). Daß dies geschehen ist, hat die Beklagte nicht\n\nvorgetragen.\n\nDieses Organisationsverschulden wäre zwar, da für die einge-\n\ntretene Fristversäumung nicht kausal, irrelevant, wenn die Erkrankung\n\nso plötzlich und unvorhersehbar aufgetreten oder akut geworden wäre,\n\ndaß Rechtsanwalt H. einen Vertreter oder einen beim Oberlandesge-\n\nricht Naumburg zugelassenen Rechtsanwalt nicht mehr hätte einschal-\n\nten können oder dies für ihn nicht zumutbar war (vgl. BGH, Beschlüsse\n\nvom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 und vom 11. März\n\n1991 - II ZB 1/91, VersR 1991, 1270, 1271). Davon kann hier indes\n\nnicht ausgegangen werden.\n\nNach dem Vorbringen der Beklagten war Rechtsanwalt H. schon\n\nbei der Übernahme des Mandats am 23. und 24. August 1999 erkrankt,\n\nist aber noch am 25. und 26. August 1999 seiner Tätigkeit als Rechts-\n\nanwalt nachgegangen und erst am 30. August 1999 ins Krankenhaus\n\neingeliefert worden. Nichts spricht dafür, daß er am 26. August 1999,\n\nwie geschehen, zwar die Berufungsschrift veranlassen und unterzeich-\n\nnen konnte, aber nicht mehr in der Lage war, einen beim Oberlandes-\n\ngericht Naumburg zugelassenen Rechtsanwalt anzurufen oder einem\n\netwaigen Vertreter seine Erkrankung mitzuteilen.\n\nDaß Rechtsanwalt H. nach gerichtlichem Hinweis auf die Mängel\n\nder Berufungsschrift am 30. August 1999 krankheitsbedingt nicht mehr\n\nin der Lage war, für die erneute Einlegung der Berufung durch einen\n\nbeim Oberlandesgericht Naumburg zugelassenen Rechtsanwalt zu sor-\n\ngen, ändert nichts daran, daß er die Versäumung der Berufungsfrist\n\nverschuldet hat.\n\n3. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des\n\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nNobbe Richter am Dr. Bungeroth\n Bundesgerichtshof\n Dr. Schramm ist\n urlaubsbedingt ver-\n hindert seine Unter-\n schrift beizufügen.\n\n Nobbe\n\n Dr. Müller Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-08/xi-zb-20-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-08/xi-zb-20-99","retrieved":"2026-07-10 10:59:18.876211+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-08/xi-zb-20-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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