{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-02-08","aktenzeichen":"VI ZR 283/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 546 Abs. 2 Bei einem Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer in der Revisionsinstanz haben solche neuen Tatsachen außer Betracht zu bleiben, die erst nach der letzten münd- lichen Verhandlung des Berufungsgerichts zu einer Wertänderung geführt haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Februar 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZR 283/99\n\nNachschlagewerk: nein\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 546 Abs. 2\n\nBei einem Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer in der Revisionsinstanz haben\n\nsolche neuen Tatsachen außer Betracht zu bleiben, die erst nach der letzten münd-\n\nlichen Verhandlung des Berufungsgerichts zu einer Wertänderung geführt haben.\n\nBGH, Beschluß vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg\nLG Konstanz\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Grei-\n\nner und Wellner\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß\n\nvom 9. November 1999 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nAuf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht in Abänderung\n\ndes klagabweisenden Urteils des Landgerichts festgestellt, daß der Beklagte\n\nverpflichtet sei, dem Kläger die ihm durch den Verkehrsunfall vom 27. Februar\n\n1988 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden unter Berücksichti-\n\ngung einer hälftigen Mithaftung des Klägers zu ersetzen. Es hat den Streitwert\n\nauf 120.000 DM festgesetzt und im Urteil ausgesprochen, daß die Beschwer\n\nbeider Parteien 60.000 DM nicht übersteige. Gegen das Berufungsurteil hat der\n\nBeklagte Revision eingelegt. Seinen Antrag, den Wert der Beschwer auf einen\n\n60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, hat der Senat durch Beschluß\n\nvom 9. November 1999 zurückgewiesen und den Streitwert für die Revisionsin-\n\nstanz auf 60.000 DM festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beklagte im Wege\n\nder Gegenvorstellung unter Hinweis darauf, daß der Kläger inzwischen mit An-\n\nwaltsschreiben vom 21. November 1999 seine Ansprüche bei dem Haftpflicht-\n\nversicherer des Beklagten beziffert habe. Für die Schadensregulierung habe er\n\nauf der Grundlage eines hälftigen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld von\n\n125.000 DM und einen Einkommensausfall von monatlich 5.000 DM zur Erörte-\n\nrung gestellt.\n\nII.\n\nDie Gegenvorstellung ist nicht begründet. Das Vorbringen des Beklag-\n\nten, mit dem er auf die zwischenzeitliche Bezifferung der Ansprüche durch den\n\nKläger verweist, rechtfertigt keine Heraufsetzung des Wertes der Beschwer.\n\nMaßgebend für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten\n\nmündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, denn nur dieser Wert ent-\n\nscheidet über die Zulässigkeit der Revision (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1977\n\n- II ZR 4/77 - MDR 1978, 210; Beschluß vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 -\n\nNJW 1989, 2755). Neue Tatsachen können deshalb für die Bewertung der Be-\n\nschwer nur insoweit von Bedeutung sein, als sie für die Wertbemessung zu\n\ndiesem Zeitpunkt relevant sind (z.B. beim Verkehrswert von Grundstücken oder\n\nsonstigen Gegenständen: BGH, Beschl. vom 8. Juni 1983 - VIII ZR 297/82 -\n\nJurBüro 1983, 1504; vom 9. März 1988 - IVa ZR 250/87; vom 27. Juni 1990\n\n- XII ZR 20/90; vom 16. Februar 1994 - IV ZR 266/93 und vom 19. Januar 1995\n\n- IV ZR 182/94 - jeweils BGHR ZPO § 546 Abs. 2 \"Neue Tatsachen\" Nr. 1 bis\n\n4). Das ist beim Feststellungsbegehren einer Schadensersatzklage das Scha-\n\ndensbild, das der Kläger dem Tatsachengericht als Grundlage der festzustel-\n\nlenden Ersatzansprüche und damit der Ermessensausübung bei der Festset-\n\nzung der Beschwer gemäß §§ 2 und 3 ZPO unterbreitet. Außer Betracht zu\n\nbleiben haben hingegen solche neuen Tatsachen, die erst nach Erlaß des Be-\n\nrufungsurteils zu einer Wertveränderung führen.\n\nHier hatte der Kläger, der bei dem Unfall schwerste Verletzungen erlitt,\n\nschon in der Klageschrift vorgetragen, die Heilungsprognose lasse eine dau-\n\nernde Arbeitsunfähigkeit erwarten, sein Betrieb habe wegen des unfallbeding-\n\nten Ausfalls stillgelegt werden müssen; für ihn gehe es um eine Existenzfrage.\n\nWeitere Ausführungen sind in beiden Tatsacheninstanzen zum Schadensum-\n\nfang nicht gemacht worden. Die so beschriebenen Schadensfolgen hat der\n\nKläger selbst in der Klage mit 150.000 DM bewertet; davon hat er für das Fest-\n\nstellungsbegehren einen Abschlag von 20% vorgenommen und den Streitwert\n\nfür die Feststellungsklage demgemäß mit 120.000 DM angegeben. Auf dieser\n\nGrundlage haben die beiden Vorinstanzen den Streitwert jeweils auf diesen\n\nBetrag festgesetzt, ohne daß die Parteien dagegen Einwendungen erhoben\n\nhätten. Keine der Parteien hat insbesondere geltend gemacht, daß der Scha-\n\nden in Wahrheit höher zu veranschlagen sei. Der vom Kläger gegenüber dem\n\nVersicherer nunmehr behauptete Schadensumfang, der im übrigen nicht\n\nglaubhaft gemacht ist, hat in dem Vortrag der Parteien keinen Niederschlag\n\ngefunden und war deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des\n\nFeststellungsbegehrens.\n\nDas hat zur Folge, daß die nunmehrige Bezifferung des Schadens durch\n\nden Kläger bei der Bewertung der Beschwer des Beklagten nicht berücksichtigt\n\nwerden kann und die Gegenvorstellung deshalb zurückzuweisen ist.\n\nGroß Dr. Lepa Dr. v. Gerlach\n\n Dr. Greiner Wellner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-08/vi-zr-283-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-08/vi-zr-283-99","retrieved":"2026-07-10 10:58:48.529557+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-08/vi-zr-283-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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