{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-02-04","aktenzeichen":"2 StR 615/99","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 615/99\n\n1. \n\n2. \n\nwegen schweren Raubes, sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 4.\n\nFebruar 2000 beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\n gerichts Köln vom 9. August 1999 geändert\n\na) in den Schuldsprüchen dahin, daß die Angeklagte Mo. \n\nA. der gefährlichen Körperverletzung in Tatein-\n\nheit mit sexueller Nötigung, schwerem Raub und Bedrohung\n\nund der Angeklagte Mi. A. der gefährlichen\n\nKörperverletzung \n\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung,\n\nschwerem Raub, Freiheitsberaubung und Bedrohung schul-\n\ndig sind,\n\nb) in den Strafaussprüchen dahin, daß bei beiden Angeklagten\n\ndas Wort \"Gesamtfreiheitsstrafe\" jeweils durch das Wort\n\n\"Freiheitsstrafe\" ersetzt wird.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-\n\nworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nund die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Mo. A. wegen ge-\n\nfährlicher Körperverletzung, sexueller Nötigung in zwei Fällen, schweren Rau-\n\nbes und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Ange-\n\nklagten Mi. A. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei\n\nFällen, sexueller Nötigung in zwei Fällen, schweren Raubes, Freiheitsberau-\n\nbung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt und hinsichtlich beider Angeklagter die Unterbringung\n\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet.\n\nDeren Revisionen haben nur insoweit Erfolg, als sie zu einer Berichti-\n\ngung des Schuldspruchs führen, im übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2\n\nStPO unbegründet.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt\n\nnämlich einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten lediglich insoweit,\n\nals das Landgericht Tatmehrheit zwischen den verwirklichten Handlungen an-\n\ngenommen hat. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen stehen\n\naber diese im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB).\n\nNach den Feststellungen befanden sich die Opfer die ganze Zeit über in einer\n\nununterbrochenen Zwangslage, die durch das Versperren der Wohnung, die\n\nwiederholten Mißhandlungen und die andauernden Bedrohungen geprägt wur-\n\nde. In einem solchen Fall ist von einer tateinheitlichen Begehung sämtlicher\n\nStraftaten im Rahmen eines zusammengehörigen, durch ein gemeinsames\n\nsubjektives Element verbundenen Tuns auszugehen (vgl. BGHR StGB § 177\n\nAbs. 1 Konkurrenzen 7 und 10).\n\nDer danach erforderlichen Schuldspruchänderung steht die Vorschrift des\n\n§ 265 StPO nicht entgegen, da nicht zu ersehen ist, wie sich die Angeklagten\n\ngegen den Vorwurf durchweg tateinheitlicher Tatbestandsverwirklichungen an-\n\nders hätten verteidigen sollen und können als geschehen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zwar zum Wegfall der Einzelstrafen,\n\nsie läßt aber den Unrechts- und Schuldgehalt der Gesamttat unberührt. Die\n\nbisherige Gesamtstrafe kann daher jeweils als neue Einzelstrafe bestehen\n\nbleiben (§ 354 StPO; vgl. BGH NStZ 1996, 296; BGH, Beschlüsse vom 3. April\n\n1998 – 2 StR 95/98; vom 30. Juni 1998 – 1 StR 293/98 und vom 13. Oktober\n\n1998 – 4 StR 315/98). Der Senat kann - auch unter Berücksichtigung der\n\nrechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen - ausschließen, daß das Tat-\n\ngericht auf eine geringere Freiheitsstrafe als die bisherige Gesamtstrafe er-\n\nkannt hätte.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\n Bode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-04/2-str-615-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-04/2-str-615-99","retrieved":"2026-07-10 10:59:39.271391+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-04/2-str-615-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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