{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-02-03","aktenzeichen":"III ZR 313/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"TelegrafenwegeG §§ 1-3, 5 und 6; TKG §§ 50-53, 55 und 56; FStrG § 1 Abs. 4 Errichtet und betreibt der Inhaber der Straßenbaulast in oder auf der Stra- ße - hier: unter einer Brücke - eine zur Aufnahme von Versorgungsleitun- gen geeignete und bestimmte Kabeltragwanne, in der vereinbarungsgemäß (auch) die Deutsche Bundespost bzw. ihre Nachfolgeunternehmen Fern- meldekabel verlegt haben, so ist diese Wanne weder Teil der Fernmeldeli- nie i.S.d. § 1 TWG noch Teil des Verkehrsweges i.S.d. § 1 TWG, § 1 Abs. 4 FStrG. Die Frage, ob und in welchem Umfang sich die Post an den Kosten zu beteiligten hat, die der Träger der Straßenbaulast für eine In- standsetzung und Verbesserung der Kabeltragwanne aufgewendet hat, beantwortet sich daher nicht nach den §§ 2 ff TWG, sondern allein nach den über die Mitbenutzung der Wanne getroffenen Abreden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 313/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n3. Februar 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nTelegrafenwegeG §§ 1-3, 5 und 6; TKG §§ 50-53, 55 und 56; FStrG § 1\n\nAbs. 4\n\nErrichtet und betreibt der Inhaber der Straßenbaulast in oder auf der Stra-\n\nße - hier: unter einer Brücke - eine zur Aufnahme von Versorgungsleitun-\n\ngen geeignete und bestimmte Kabeltragwanne, in der vereinbarungsgemäß\n\n(auch) die Deutsche Bundespost bzw. ihre Nachfolgeunternehmen Fern-\n\nmeldekabel verlegt haben, so ist diese Wanne weder Teil der Fernmeldeli-\n\nnie i.S.d. § 1 TWG noch Teil des Verkehrsweges i.S.d. § 1 TWG, § 1\n\nAbs. 4 FStrG. Die Frage, ob und in welchem Umfang sich die Post an den\n\nKosten zu beteiligten hat, die der Träger der Straßenbaulast für eine In-\n\nstandsetzung und Verbesserung der Kabeltragwanne aufgewendet hat,\n\nbeantwortet sich daher nicht nach den §§ 2 ff TWG, sondern allein nach\n\nden über die Mitbenutzung der Wanne getroffenen Abreden.\n\nBGH, Urteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 313/98 - OLG Düsseldorf\n\n LG Krefeld\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Ok-\n\ntober 1998 und das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Krefeld vom 2. September 1997 aufgehoben, soweit zum\n\nNachteil der Beklagten entschieden worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-\n\nmittelzüge, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Parteien streiten darüber, in welchem Umfang sich die Beklagte an\n\nden Kosten zu beteiligen hat, die anläßlich der Sanierung der im Zuge der\n\nB 288 liegenden Rheinbrücke K. von der klagenden Bundesrepublik, der Trä-\n\ngerin der Straßenbaulast, für die Instandsetzung und Erneuerung einer Kabel-\n\ntragwanne aufgewendet worden sind.\n\nAuf den über die Hauptträger hinausragenden Bögen der Brückenanlage\n\nverlaufen beidseitig Fuß- und Radwege. Ursprünglich war über die gesamte\n\nLänge der Brücke zwischen den im Bereich der Fuß- und Radwege verlegten\n\nBetonplatten konstruktionsbedingt ein 17 cm hoher Zwischenraum vorhanden.\n\nIn dem Zwischenraum auf der Oberstromseite lagen Stromkabel der Stadt K.,\n\ndie bis 1962 Trägerin der Straßenbaulast und in dieser Eigenschaft die\n\nRechtsvorgängerin der Klägerin war, und Fernmeldekabel der Deutschen Bun-\n\ndespost, deren Rechtsnachfolgerin mittlerweile die Beklagte ist (im folgenden\n\nnur: die Beklagte).\n\nDer Verlegung der Fernmeldekabel lag ein 1959 zwischen der Stadt K.\n\nund der Beklagten geschlossener Vertrag über die Benutzung des \"südlichen,\n\noberstromseitigen Kabelkanals\" zugrunde. Auf diesen Vertrag sollte das Tele-\n\ngraphenwegegesetz mit der die gesetzlichen Bestimmungen \"erläuternden\"\n\nMaßgabe Anwendung finden, daß an die Stadt K. ein einmaliger Kostenzu-\n\nschuß von 25.000 DM zu leisten und die Beklagte auf eigene Kosten die \"inne-\n\nre Unterhaltung des Kabelkanals (Reinigung pp.)\" durchzuführen habe.\n\nAls im Jahre 1964 die Betonplatten erneuert wurden und die nunmehr\n\nverwendeten Doppelstegplatten den Kabeln keine hinreichende Unterlage\n\nmehr boten, wurde zur Aufnahme der Kabel unterhalb der Fahrbahnplatten ei-\n\nne aus Stahlblech gefertigte Wanne angebracht. An den Baukosten dieser\n\nWanne beteiligte sich die Beklagte.\n\nMit Schreiben vom Januar 1987 kündigte die Klägerin der Beklagten an,\n\ndaß im Zuge der (erneut) anstehenden Brückensanierung auch eine Reinigung\n\nund Erneuerung der Kabeltragwanne erfolgen werde. Mit Schreiben vom\n\n17. Februar 1988 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sich auf der\n\nGrundlage der Angebotspreise der vorläufige Kostenanteil der Beklagten auf\n\ninsgesamt 88.000 DM, nämlich für Reinigung auf 1/1 aus 8.150 DM und für\n\nAufhöhung, Leitungssicherung auf 2/5 aus 199.960 DM belaufe. Am\n\n6. Mai/15. September 1988 vereinbarten die Parteien, daß die Klägerin auf-\n\ngrund des \"schriftlichen Angebots vom 17. Februar 1988 über 88.000 DM\" mit\n\nder Ausführung der Arbeiten \"beauftragt\" werde und die (endgültige) Abrech-\n\nnung nach dem im einzelnen nachzuweisenden Aufwand erfolgen solle. Wei-\n\nterhin wurde vereinbart, daß bei einer voraussehbaren Überschreitung des Be-\n\ntrages von 88.000 DM um mehr als 20 % die \"auftragserteilende Dienststelle\"\n\nder Beklagten zu benachrichtigen sei.\n\nDie Klägerin, die die Beklagte zu keinem Zeitpunkt auf eine mögliche\n\nKostenüberschreitung hingewiesen hat, berechnet den von der Beklagten zu\n\ntragenden Kostenanteil mit über 420.000 DM und verlangt von der Beklagten,\n\ndie insgesamt über 103.800 DM gezahlt hat, Zahlung weiterer 316.221,66 DM\n\nnebst 6,5 % Zinsen.\n\nDas Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage in Höhe eines\n\nTeilbetrages von 185.589,17 DM im Sinne der Klägerin für entscheidungsreif\n\nerachtet und die Beklagte in diesem Umfang durch Teilurteil zur Zahlung ver-\n\nurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb im wesentlichen erfolglos. Mit der Re-\n\nvision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\n1.\n\nDie Klägerin hat bei der Berechnung der Kosten, die ihrer Meinung nach\n\nanteilig von der Beklagten zu tragen sind, drei Gruppen (Bauvertrag, Nachtrag,\n\nAllgemein- und Mehrkosten) gebildet und jeder Gruppe einzelne Positionen\n\nzugeordnet. Bezüglich der ersten und zweiten Gruppe hat das Landgericht\n\nneun der zehn aufgeführten Positionen anerkannt. Den von der Beklagten zu\n\ntragenden Kostenanteil hat das Landgericht unter Berücksichtigung der Tatsa-\n\nche, daß die Beklagte nur eine der beiden Kabeltragwannen und diese nur zu-\n\nsammen mit der Stadt K. benutzt, nach dem (geringfügig differierenden) Ver-\n\nhältnis der Länge der beiden Kabeltragwannen und nach Zahl und Länge der\n\nvon der Beklagten und der Stadt K. in der oberstromseitigen Kabeltragwanne\n\nverlegten Kabel ermittelt.\n\nBei der Position 1.4 Kabelreinigung ist das Landgericht davon ausge-\n\ngangen, daß die Beklagte insoweit entsprechend den getroffenen Vereinba-\n\nrungen die auf die oberstromseitige Wanne entfallenden Kosten allein zu tra-\n\ngen habe.\n\nDie Position 1.3 Kabelsicherung hat das Landgericht in dem Teilurteil\n\nnicht verbeschieden, sondern der Klägerin durch Beschluß vom gleichen Tage\n\nGelegenheit zur Stellungnahme zu dem Beklagtenvorbringen gegeben, diese\n\nKosten seien von ihr, der Beklagten, direkt an die bauausführende Firma ge-\n\nzahlt worden. Außerdem hat das Landgericht die Klägerin aufgefordert, bezüg-\n\nlich der Allgemein- und Mehrkosten vor Einholung eines weiteren (ergänzen-\n\nden) Sachverständigengutachtens die Positionen Lohngleitung und Bauzeit-\n\nverlängerung näher zu erläutern. Des weiteren hat das Landgericht die Kläge-\n\nrin darauf hingewiesen, daß der Zinsanspruch nicht ausreichend unter Beweis\n\ngestellt worden sei.\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht hat das Teilurteil nur hinsichtlich der Position Ka-\n\nbelreinigung teilweise abgeändert, weil es zu der Auffassung gelangt ist, daß\n\nder vom Landgericht bei allen anderen Positionen angewandte Kostenvertei-\n\nlungsmodus auch insoweit zu gelten habe.\n\nIm übrigen vertritt das Berufungsgericht im Anschluß an das Landgericht\n\nden Rechtsstandpunkt, daß der Klägerin sowohl aufgrund der getroffenen Ab-\n\nreden als auch nach den Bestimmungen des Telegraphenwegegesetzes ein\n\nZahlungsanspruch zustehe. Hierzu hat es ausgeführt:\n\na) Gegenüber dem vertraglichen Kostenerstattungsanspruch könne die\n\nBeklagte nicht einwenden, daß der im Schreiben vom 17. Februar 1988 ange-\n\ngebene Kostenanteil von 88.000 DM überschritten worden sei. Diese Angabe\n\nsei nur vorläufig gewesen; auch seien sich die Parteien bei Erteilung des Auf-\n\ntrages vom 6. Mai/15. September 1988 darin einig gewesen, daß dieser Ko-\n\nstenanteil deutlich überschritten werden könne. Allerdings habe die Klägerin\n\nihre Zusage nicht eingehalten, bei einer voraussehbaren Überschreitung des\n\nBetrages von 88.000 DM um mehr als 20 % die Beklagte zu benachrichtigen.\n\nDaraus könne die Beklagte aber keinerlei Rechte herleiten, weil nur eine Mit-\n\nteilungspflicht bestanden habe, ein Nachtragsauftrag aber gerade nicht vorge-\n\nsehen gewesen sei.\n\nb) Der Erstattungsanspruch der Klägerin ergebe sich auch aus § 2\n\nAbs. 2 des Telegraphenwegegesetzes. Nach dieser Bestimmung habe die Be-\n\nklagte, sofern die Unterhaltung der Rheinbrücke dadurch, daß sie für Fernmel-\n\ndeeinrichtungen benutzt wird, erschwert werde, der straßenbaulastpflichtigen\n\nKlägerin die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen. Der Be-\n\ngriff der Erschwerung sei weit auszulegen. Die Unterhaltung sei nicht nur dann\n\nerschwert, wenn etwa im Zuge von Instandsetzungsarbeiten der Baulastpflich-\n\ntige Maßnahmen zur Sicherung der Fernmeldekabel ergreifen müsse. Eine Er-\n\nschwerung liege auch dann vor, wenn - wie hier - der Träger der Straßenbau-\n\nlast die von ihm vorgehaltenen Anlagen, die zur Aufnahme von Fernmeldeka-\n\nbeln bestimmt seien und von der Beklagten auch zu diesem Zwecke genutzt\n\nwürden, instandsetze oder im Interesse der Beklagten verbessere. Entschei-\n\ndend sei allein, daß zusätzliche Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen,\n\ndie ohne das Vorhandensein von Fernmeldekabeln in oder auf dem betreffen-\n\nden Verkehrsweg nicht notwendig gewesen wären.\n\nII.\n\nDie Revision hat schon deshalb Erfolg, weil, wie sie zu Recht rügt, das\n\nvom Landgericht erlassene und vom Berufungsgericht im wesentlichen bestä-\n\ntigte Teilurteil prozessual unzulässig war.\n\n1.\n\nEin Teilurteil (§ 301 ZPO) darf nur ergehen, wenn es einen quantitati-\n\nven, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmten Teil des teilbaren\n\nStreitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des An-\n\nspruchs abschließend bescheidet, so daß die Gefahr einander widersprechen-\n\nder Entscheidungen, auch aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch das\n\nRechtsmittelgericht, vermieden wird. Das hat nach ständiger Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs zur Folge, daß bei einem - wie hier - aus mehreren un-\n\nselbständigen Rechnungsposten zusammengesetzten einheitlichen Anspruch\n\nüber einzelne Rechnungsposten nur dann ein Teilurteil ergehen kann, wenn\n\nder Anspruch dem Grunde nach nicht (mehr) im Streit steht oder zugleich ein\n\nGrundurteil über die restlichen Anspruchsteile ergeht (vgl. BGHZ 107, 236, 242\n\nff; BGH, Urteil vom 8. November 1995 - VIII ZR 269/94 - NJW 1996, 395; Se-\n\nnatsurteil vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92 - NJW 1993, 2173; Urteil vom\n\n21. Februar 1992 - V ZR 253/90 - NJW 1992, 1769, 1770; Senatsurteil vom\n\n10. Oktober 1991 - III ZR 93/90 - NJW 1992, 511 f m.w.N.).\n\nGegen diesen Grundsatz hat das Landgericht verstoßen. Dabei kann\n\noffenbleiben, ob - wie die Revisionserwiderung meint - bezüglich der Position\n\n\"Kabelsicherung\" der Erlaß eines Grundurteils entbehrlich gewesen sei, weil\n\ndem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen sei, die Beklagte sei selbst der\n\nAuffassung, daß diese Kosten grundsätzlich zu ihren Lasten gingen. Denn je-\n\ndenfalls bezüglich der geltend gemachten \"Allgemein- und Mehrkosten\" stellt\n\ndie Beklagte jede Kostenbeteiligungspflicht in Abrede, so daß zumindest inso-\n\nweit die Gefahr einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen über\n\ndenselben Streitgegenstand besteht.\n\nEin Grundurteil, das diese Gefahr gebannt hätte, hat das Landgericht\n\nnicht erlassen. Dabei kann offenbleiben, ob in Fällen, in denen - wie hier - dem\n\nUrteilstenor nicht entnommen werden kann, daß das Gericht auch ein Grun-\n\ndurteil erlassen wollte, dann, wenn in den Entscheidungsgründen ein solcher\n\nWille zum Ausdruck gekommen ist, der zwischen Urteilsformel und Entschei-\n\ndungsgründen bestehende Widerspruch in dem Sinne gelöst werden kann, daß\n\ndie Entscheidungsgründe maßgeblich sind. Dies käme allenfalls in Betracht,\n\nwenn die Entscheidungsgründe in dieser Hinsicht völlig eindeutig wären (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96 - LM § 313 Abs. 1 ZPO Nr. 12).\n\nDavon kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine Rede\n\nsein. Rückschlüsse darauf, daß das Landgericht bezüglich der offengebliebe-\n\nnen Rechnungsposten davon ausgegangen ist, daß auch insoweit die Beklagte\n\ndem Grunde nach haftet und für das weitere Verfahren angenommen werden\n\nkönne, daß für die Klägerin in jedem Falle \"etwas übrigbleiben\" werde, lassen\n\nsich allenfalls dem - für die Urteilsauslegung in jedem Falle unmaßgeblichen -\n\nHinweis- und Auflagenbeschluß entnehmen.\n\nDas Berufungsgericht schließlich hätte ein Grundurteil über den beim\n\nLandgericht weiter anhängigen Rest nur dann fällen können, wenn es den im\n\nersten Rechtszug begangenen Verfahrensfehler erkannt und aus Gründen der\n\nProzeßwirtschaftlichkeit den dort noch anhängig gebliebenen Teil an sich ge-\n\nzogen und gemäß § 540 ZPO darüber mitentschieden hätte. Da das Beru-\n\nfungsgericht so nicht verfahren ist - und von seinem Rechtsstandpunkt aus,\n\nwonach das landgerichtliche Teilurteil weder verfahrensmäßig noch (weitge-\n\nhend) materiellrechtlich zu beanstanden war, auch keinen Anlaß dazu hatte -,\n\nkann dahinstehen, ob - wie die Revisionserwiderung meint - den Gründen des\n\nBerufungsurteils entnommen werden könnte, wie über den noch beim Landge-\n\nricht anhängigen Teil zu entscheiden sei.\n\n2.\n\nDaß die Unzulässigkeit des vom Landgericht erlassenen Teilurteils in\n\nder Berufungsinstanz nicht gerügt worden ist, steht der Überprüfung im Revisi-\n\nonsverfahren nicht entgegen, nachdem die Beklagte eine entsprechende Ver-\n\nfahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO erhoben hat. Das Beru-\n\nfungsgericht hatte das Teilurteil des Landgerichts auf prozessuale und sach-\n\nlich-rechtliche Fehler nachzuprüfen und den vorliegenden schweren Verfah-\n\nrensmangel von Amts wegen zu berücksichtigen (§§ 539, 540 ZPO; vgl. BGH,\n\nUrteil vom 8. November 1995 aaO).\n\n3.\n\na) Das angefochtene Berufungsurteil ist daher aufzuheben. In der Sache\n\nkann der Senat nicht selbst entscheiden, weil aufgrund der vom Berufungsge-\n\nricht getroffenen Feststellungen die Klage insgesamt selbst dann nicht abwei-\n\nsungsreif wäre, wenn man der rechtlichen Beurteilung die von der Revision für\n\nrichtig gehaltene Auslegung der zwischen den Parteien bestehenden Abreden\n\n(s. dazu nachfolgend III 2) zugrunde legen würde.\n\nb) Da der Erlaß des Teilurteils einen wesentlichen Mangel des landge-\n\nrichtlichen Verfahrens darstellt, hätte das Berufungsgericht die Sache nach\n\n§ 539 ZPO unter Aufhebung des Teilurteils zurückverweisen können. Von die-\n\nser Möglichkeit, die auch dem Revisionsgericht offensteht, macht der Senat\n\nGebrauch, weil der Sachverhalt weiter aufzuklären ist und eine Entscheidung\n\ndurch das Berufungsgericht nicht sachdienlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom\n\n21. Februar 1992 aaO S. 1770).\n\nIII.\n\nFür die weitere Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf fol-\n\ngendes hin:\n\n1.\n\nWie die Revision zu Recht geltend macht, stehen der Klägerin entgegen\n\nder Auffassung des Berufungsgerichts auf der Grundlage des bisherigen Sach-\n\nund Streitstands bezüglich der Kosten, über die Land- und Berufungsgericht\n\nentschieden haben - allenfalls hinsichtlich der Position \"Kabelsicherung\" mag\n\ninsoweit anderes gelten -, Ansprüche nach dem Telegraphenwegegesetz\n\n(TWG) gegen die Beklagte nicht zu. Dies ist allerdings nicht schon deshalb der\n\nFall, weil das Telegraphenwegegesetz gemäß § 100 Abs. 3 des Telekommuni-\n\nkationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) bereits am 1. Au-\n\ngust 1996 außer Kraft getreten ist und nicht erst - wie zunächst nach § 16\n\nTWG, der durch Art. 8 des Postneuordnungsgesetzes (PTNeuOG) vom\n\n14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) in das Telegraphenwegegesetz einge-\n\nfügt worden ist, vorgesehen war - mit Ablauf des 31. Dezember 1997. Die Auf-\n\nhebung des Telegraphenwegegesetzes hatte nicht zur Folge, daß nach diesem\n\nGesetz entstandene Kostenerstattungsansprüche ersatzlos weggefallen sind,\n\nzumal der Gesetzgeber in den §§ 50 ff TKG, in denen nunmehr die Nutzung\n\nvon Verkehrswegen durch Fernmelde- bzw., wie es in den §§ 50 ff TKG heißt,\n\nTelekommunikationslinien geregelt ist, die Bestimmungen des Telegraphenwe-\n\ngegesetzes inhaltlich weitgehend übernommen hat. Indes sind die gesetzlichen\n\nAnspruchsvoraussetzungen der §§ 2 ff TWG nicht erfüllt.\n\na) Nach § 1 TWG hat die Telegraphenverwaltung (so die ursprüngliche\n\nFassung vom 18. Dezember 1899, RGBl. S. 705), die Deutsche Bundespost\n\nTELEKOM (Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991, BGBl. I\n\nS. 1053) bzw. das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost\n\nTELEKOM (Fassung des Art. 8 Nr. 1 PTNeuOG) das Recht, Verkehrswege für\n\nTelegraphen-, Fernmelde- bzw. (so nunmehr die §§ 50 ff TKG) Telekommuni-\n\nkationslinien zu benutzen. Der Begriff der Fernmelde- bzw. Telekommunikati-\n\nonslinie ist weit zu fassen. Darunter fallen die unter- oder oberirdisch geführten\n\nKabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungsein-\n\nrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre\n\n(vgl. Aubert/Klingler, Fernmelderecht/Telekommunikationsrecht Bd. II, 4. Aufl.,\n\nKap. 2 Rn. 16; Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, TWG § 1 Anm. 6;\n\nBeck TKG-Komm/Schütz, § 50 Rn. 12). Aufgrund dieser Begriffsbestimmung\n\nkönnte auch die hier in Rede stehende Kabeltragwanne - und nicht nur die\n\ndarin verlegten Fernmeldekabel und Kabelrohre - ohne weiteres als Teil der\n\nFernmeldelinie angesehen werden. Dem steht aber entgegen, daß es sich\n\nhierbei nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um\n\neine von der Klägerin, der Trägerin der Straßenbaulast, in eigener Regie er-\n\nrichtete und für Zwecke der Beklagten und der Stadt K. (Stromkabel) \"vorge-\n\nhaltene\" Einrichtung handelt.\n\nAndererseits kann die Kabeltragwanne auch nicht als Teil des Ver-\n\nkehrsweges angesehen werden, den die Post und ihre Nachfolgeunternehmen\n\nfür ihre Zwecke benutzen dürfen. Der Begriff des Verkehrsweges wird in § 1\n\nSatz 2 TWG sowie, soweit es sich - wie hier - um einen öffentlichen Weg han-\n\ndelt, im - vorliegend einschlägigen - Bundesfernstraßengesetz und in den\n\nStraßen- und Wegegesetzen der Länder näher erläutert (Aubert/Klingler aaO\n\nKap. 2 Rn. 28).\n\nDanach gehören zum Verkehrsweg insbesondere (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1\n\nund 2 FStrG) der die Straße im technischen Sinne bildende Straßenkörper un-\n\nter Einschluß von \"Kunstbauten\" wie Brücken und Tunnels (Krämer, in: Kodal/\n\nKrämer, Straßenrecht, 6. Aufl. Kap. 6 Rn. 5 ff) und der darüber befindliche Luft-\n\nraum. Die hier in Rede stehende Kabeltragwanne, die ausschließlich zur Auf-\n\nnahme von Versorgungsleitungen und nicht zur Benutzung durch Verkehrsteil-\n\nnehmer geeignet und bestimmt ist, ist nicht Bestandteil des Straßenkörpers im\n\nSinne des Wegerechts, also auch nicht der Brücke. Sie ist darüber hinaus\n\n- was hier allein in Frage kommt - auch nicht Nebenanlage im Sinne des § 1\n\nAbs. 4 Nr. 4 FStrG, da sie nicht den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dient;\n\nvielmehr wird sie vom Sachbegriff der Bundesfernstraße überhaupt nicht erfaßt\n\n(Krämer aaO Rn. 15.10 ff).\n\nDaß die Kabeltragwanne nicht Teil des Verkehrsweges ist, der dem\n\nFernmeldeleitungsrecht unterliegt, wird bestätigt durch § 5 Abs. 1 TWG. Da-\n\nnach sind Fernmeldelinien so auszuführen, daß sie vorhandene besondere\n\nAnlagen (u.a. der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-,\n\nWasser-, Gasleitungen, elektrische Anlagen) nicht störend beeinflussen. Die-\n\nsem \"Rücksichtnahmegebot\" kann entnommen werden, daß es der Post nicht\n\nohne weiteres gestattet ist, solche Anlagen für ihre Zwecke mitzubenutzen.\n\nDabei kommt es, wie die erste Alternative der gesetzlich aufgeführten Regel-\n\nbeispiele zeigt - der Wegeunterhaltung dienen typischerweise solche Einrich-\n\ntungen, die vom Träger der Straßenbaulast betrieben und unterhalten werden -\n\n, nicht darauf an, ob der Inhaber und Betreiber der besonderen Anlage der\n\nWegeunterhaltungspflichtige oder ein Dritter ist.\n\nb) Ausgehend hiervon stehen der Klägerin gegen die Beklagte keine\n\ngesetzlichen Kostenerstattungsansprüche nach dem Telegraphenwegegesetz\n\nzu.\n\naa) Auch wenn im Hinblick darauf, daß die Regelungen des Telegra-\n\nphenwegegesetzes insgesamt darauf abzielen, die Straßenbauverwaltung bei\n\nder Bewältigung ihrer Aufgabenstellung von zusätzlichen, aus dem Vorhanden-\n\nsein einer Fernmeldelinie entstehenden Kosten weitestgehend freizustellen,\n\ndas Merkmal \"Unterhaltung\" im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 TWG\n\nweit zu verstehen ist, also etwa auch solche Maßnahmen im Sinne des § 3\n\nAbs. 1 TWG erforderlich sind, die nicht der Erfüllung der Straßenbaulast die-\n\nnen, sondern ihren Grund in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Ver-\n\nkehrssicherungspflicht haben, so muß es doch immer um die Unterhaltung des\n\nVerkehrsweges gehen. Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Anlagen ste-\n\nhen, die verkehrsfremden Zwecken dienen, fallen nicht darunter (vgl. Senats-\n\nurteil BGHZ 98, 244, 249 f).\n\nDanach kann in der bei Gelegenheit der umfassenden Brückensanie-\n\nrung aus Zweckmäßigkeits- und Kostengründen zeitgleich vorgenommenen\n\nReinigung, Instandsetzung und Verbesserung der Kabeltragwanne keine Maß-\n\nnahme gesehen werden, die als \"Erschwerung der Verkehrswegeunterhaltung\"\n\nim Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 TWG verstanden werden könnte.\n\nDahinstehen kann dabei - wozu das Berufungsgericht keine näheren\n\nFeststellungen getroffen hat und von seinem Rechtsstandpunkt auch nicht zu\n\ntreffen brauchte -, ob bei der Sanierung des Brückenbauwerks solche Teile, die\n\nder Zugänglichkeit und damit der Funktionstauglichkeit der Kabeltragwanne\n\ndienen und zugleich Teil der Fahrbahn und damit des Straßenkörpers im Sinne\n\ndes § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG sind (was insbesondere bei der Position \"Schach-\n\ntabdeckung\" in Frage kommt), besonders behandelt werden mußten und inso-\n\nweit eine Erschwerung der Verkehrswegeunterhaltung bejaht werden könnte.\n\nDiese Erschwerung wäre nämlich ebenfalls der Klägerin selbst als derjenigen,\n\ndie die Kabeltragwanne \"vorhält\", und nicht der Beklagten zuzuordnen.\n\nbb) Die Erneuerung und Instandsetzung der Kabeltragwanne kann auch\n\nnicht, wie das Landgericht gemeint hat, als \"Schutzvorkehrung\" im Sinne des\n\n§ 5 Abs. 1 Satz 2 TWG verstanden werden.\n\nWie erwähnt sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TWG Fernmeldelinien so aus-\n\nzuführen, daß sie vorhandene besondere Anlagen nicht störend beeinflussen.\n\nLäßt sich dies nur dadurch bewerkstelligen, daß besondere Schutzvorkehrun-\n\ngen getroffen werden, so hat nach § 5 Abs. 1 Satz 2 TWG die Post die daraus\n\nerwachsenden Kosten zu tragen.\n\n§ 5 und ebenso § 6 TWG enthalten Regelungen, mit denen die Rechte\n\nund Pflichten einerseits der Post als Betreiberin von Fernmeldelinien und ande-\n\nrerseits der Betreiber von besonderen Anlagen gegeneinander abgegrenzt\n\nwerden (BVerwG DÖV 1986, 656), wobei es gleichgültig ist, auf welchem\n\nRechtstitel das Recht, die besondere Anlage auf oder in einem Verkehrsweg\n\nanbringen zu dürfen, beruht, auf einer Sondernutzungserlaubnis (§ 8 Abs. 1\n\nFStrG), einer privatrechtlichen Vereinbarung (§ 8 Abs. 10 FStrG) oder einem\n\nsonstigen Rechtsgrund (vgl. BVerwG DVBl. 1999, 1519, 1520 zu §§ 55, 56\n\nTKG), oder ob es - wie hier - eines besonderen Rechtsgrundes nicht bedarf,\n\nweil es der Straßenbaulastpflichtige selbst ist, der die \"besondere Anlage\" be-\n\ntreibt. Um diesen Konflikt geht es vorliegend nicht, da die Kabeltragwanne nicht\n\netwa dazu dient, von den Fernmeldekabeln der Beklagten ausgehende Störun-\n\ngen der Stromkabel der Stadt K. oder umgekehrt zu verhindern oder solchen\n\nStörungen entgegenzuwirken. Ihr Hauptzweck besteht darin, diesen sich ge-\n\ngenseitig nicht störenden oder beeinträchtigenden Leitungen eine gemeinsame\n\nAuflage zu verschaffen. Weiterhin mag der Kabeltragwanne insoweit eine\n\nSchutzfunktion zukommen, als sie die darin liegenden Leitungen vor Witte-\n\nrungseinflüssen und sonstigen funktionsstörenden Faktoren (Zugänglichkeit für\n\nTauben etc.) bewahren soll. Diese Schutzfunktion käme jedoch den vorhande-\n\nnen Fernmelde- und Stromkabeln gleichermaßen zugute und stünde daher in\n\nkeinem Bezug zum Regelungszweck der §§ 5, 6 TWG.\n\nc) Der Umstand, daß das Telegraphenwegegesetz die Rechtsverhältnis-\n\nse zwischen dem Inhaber und der Post als Mitbenutzer einer \"besonderen An-\n\nlage\" im Sinne des § 5 Abs. 1 TWG nicht regelt und insbesondere auch keine\n\n(Folge-)Kostenbestimmungen enthält, ist nicht auf eine \"planwidrige Rege-\n\nlungslücke\" des Gesetzes zurückzuführen, die im Wege eines Analogieschlus-\n\nses aufzufüllen wäre. Das Telegraphenwegegesetz gibt - wie ausgeführt - der\n\nPost kein gesetzliches Recht, die Leitungsanlagen anderer Straßennutzer oder\n\ndes Straßenbaulastträgers mitzunutzen. Erstmals § 51 TKG begründet in en-\n\ngen Grenzen einen besonderen Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung ande-\n\nrer für die Aufnahme von Telekommunikationskabeln vorgesehener Einrichtun-\n\ngen. Da somit der Fall, daß die Post die zur Aufnahme ihrer Fernmeldekabel\n\ngeeignete \"besondere Anlage\" des Trägers der Straßenbaulast oder eines\n\nDritten mitbenutzt, nach dem Regelungskonzept des Telegraphenwegegeset-\n\nzes nur eintreten kann, wenn dieser mit der Mitbenutzung durch die Post ein-\n\nverstanden ist, haben die Beteiligten die - hier auch wahrgenommene - Mög-\n\nlichkeit, die Bedingungen für die Mitbenutzung, insbesondere die dabei zu er-\n\nbringende Gegenleistung vertraglich zu regeln. Ein Bedürfnis dafür, den Betei-\n\nligten besondere gesetzliche Kostenerstattungsansprüche zur Verfügung zu\n\nstellen, das für den Gesetzgeber des Telegraphenwegegesetzes nur deshalb\n\nbestanden hat, weil er der Post ein umfassendes unentgeltliches gesetzliches\n\nNutzungsrecht am Verkehrsweg eingeräumt hat, ist nicht zu erkennen.\n\n2.\n\nDie Frage, ob und in welcher Höhe sich die Beklagte an den von der\n\nKlägerin im Zuge der Reinigung, Instandsetzung und Erneuerung der Kabel-\n\ntragwanne aufgewendeten Kosten zu beteiligen hat, ist daher allein anhand der\n\nbestehenden Abreden zu beantworten.\n\na) Nach der zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien 1959 getrof-\n\nfenen Vereinbarung, die beide Parteien nach wie vor als verbindlich ansehen,\n\nsollten grundsätzlich die Bestimmungen des Telegraphenwegegesetzes An-\n\nwendung finden. Dies legt es nahe, daß nach dem Willen der Parteien immer\n\ndann, wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Betreiber der Fern-\n\nmeldelinie besondere (Folge-)Kosten zu tragen oder Veränderungen an dieser\n\nLinie vorzunehmen hätte, die Beklagte nicht deshalb - zu Lasten ihres Ver-\n\ntragspartners - völlig unbehelligt bleiben soll, weil nicht sie selbst, sondern (zu-\n\nnächst) die Stadt K. bzw. (später) die Klägerin Inhaber des zur Aufnahme der\n\nFernmeldekabel bestimmten Kabelkanals war bzw. ist.\n\nDie Frage, ob und gegebenenfalls welche Kostenfolgen sich aus dieser\n\nAbrede für den Fall ableiten lassen, daß der Straßenbaulastpflichtige - wie\n\nhier - aus eigenem Antrieb den Kabelkanal umfänglich instandsetzt und erneu-\n\nert - so daß es bei dieser in erster Linie nicht wegen, sondern bei Gelegenheit\n\nder Brückensanierung vorgenommenen Maßnahme nicht, jedenfalls nicht we-\n\nsentlich, um Folgeänderungen oder -kosten geht, die allein Regelungsgegen-\n\nstand der §§ 2 ff TWG sind -, braucht nicht vertieft zu werden, da die Parteien\n\ndiesbezüglich am 6. Mai/15. September 1988 eine besondere Vereinbarung\n\ngetroffen haben.\n\nb) Da die Beklagte nach dem Vortrag der Parteien und den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts nicht Inhaber oder Betreiber des \"Kabelkanals\" war\n\nund dies auch im Zuge der hier in Rede stehenden Instandsetzungs- und Er-\n\nneuerungsmaßnahmen nicht werden sollte, ihr also keine - zusammen mit der\n\nKlägerin oder der Stadt K. - \"Bauherreneigenschaft\" zukam oder zukommen\n\nsollte, liegt die Annahme nahe, daß das Vertragsverhältnis - das wohl zumin-\n\ndest nach der bei Vertragsschluß bestehenden Rechtslage angesichts dessen,\n\ndaß die Vertragspartner damals in Wahrnehmung ihrer jeweils dem hoheitli-\n\nchen Bereich zuzuordnenden Aufgaben tätig geworden sind, als öffentlich-\n\nrechtlich zu qualifizieren ist (vgl. Eidenmüller aaO TWG Vorbem. Anm. 2 und\n\n3.2) - eher miet- als werkvertraglicher Natur sein dürfte, also der Kostenbeitrag\n\nder Beklagten in den Kategorien des Miet- und Werkvertragsrechts eher als\n\nverlorener Baukostenzuschuß (eingehend hierzu Scheuer, in: Bub/Treier,\n\nHandbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III A Rn. 728 ff; Stau-\n\ndinger/Emmerich, BGB, 13. Bearb., Vorbem. zu §§ 535, 536 Rn. 236 ff) und\n\nnicht als (anteiliger) Werklohn einzustufen ist. Dessen ungeachtet hat, wovon\n\nauch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was im Ansatz auch die Revi-\n\nsion für richtig hält, die Ermittlung des endgültig geschuldeten Betrages nach\n\nden werkvertraglichen Grundsätzen zu erfolgen, die auch im Verhältnis der\n\nBeklagten zu den bauausführenden Firmen gelten dürften (\"Abrechnung nach\n\nAufwand\").\n\nDa das Schreiben der Beklagten vom 17. Februar 1988 nur eine stich-\n\nwortartige Leistungsbeschreibung enthält und der Kostenanteil der Beklagten\n\nausdrücklich als bloß vorläufig bezeichnet wird, wird durch die Angabe des\n\nBetrages von 88.000 DM in der Vereinbarung vom 6. Mai/15. September 1988\n\ndas von der Beklagten zu zahlende Entgelt nicht verbindlich festgelegt. Auch\n\nein Mehrbetrag von 20 % stellt - was die Revision nicht anders sieht - keine\n\nfeste Obergrenze dar, da bei einer voraussehbaren Überschreitung dieser\n\nGrenze (nur) eine Benachrichtigung der Beklagten zu erfolgen hatte. Zwar ent-\n\nhält die von den Parteien getroffene Vereinbarung weder eine Aussage dazu,\n\nwie die Beklagte bei einer entsprechenden Anzeige hätte reagieren können\n\n(Anforderung eines Nachtragsangebots, Aufkündigung des Vertrages), noch,\n\nwelche Rechte ihr zustehen, wenn die Klägerin eine gebotene Anzeige unter-\n\nläßt. Dies legt aber nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß nahe,\n\ndie Mißachtung der Mitteilungspflicht sei in jeder Hinsicht folgenlos. Denn dies\n\nbedeutete, daß die ausdrückliche Auferlegung einer echten Vertragspflicht\n\n- von einer solchen geht im Ansatz auch das Berufungsgericht aus - leer laufen\n\nwürde. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist aber anzunehmen, daß eine\n\nvertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten\n\nrechtserheblichen Inhalt haben soll und bei mehreren an sich möglichen Aus-\n\nlegungen derjenigen der Vorzug zu geben ist, bei welcher der Vertragsnorm\n\neine tatsächliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1998\n\n- II ZR 19/97 - NJW 1998, 2966; vom 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98 - WM\n\n1999, 2513, 2514). Unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertrags-\n\npartner kann die der Klägerin auferlegte Benachrichtigungspflicht nur den Sinn\n\nhaben, die sich für die Beklagte aus der Unverbindlichkeit des \"vorläufigen\"\n\nKostenanteils ergebenden Kostenrisiken zu begrenzen.\n\nDa weiterer Parteivortrag zu den näheren Umständen und den Vorstel-\n\nlungen der vertragsschließenden bzw. verhandlungsführenden Personen bei\n\nAbschluß der Vereinbarung vom 6. Mai/15. September 1988 möglich erscheint,\n\nhält der Senat eine Stellungnahme dazu, wie sich die Pflichtverletzung der Klä-\n\ngerin konkret ausgewirkt hat, nicht für angezeigt. Der Revision ist jedoch darin\n\nzuzustimmen, daß diesbezüglich vor allem solche Rechtsfolgen in Betracht zu\n\nziehen sind, die sich bei einer Verletzung der Anzeigepflicht des Werkunter-\n\nnehmers nach § 650 Abs. 2 BGB ergeben können (vgl. eingehend hierzu Rohl-\n\nfing/Thiele, MDR 1998, 632 ff).\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-03/iii-zr-313-98","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 650","ref_norm":"650","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-03/iii-zr-313-98","retrieved":"2026-07-10 10:55:54.140494+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-03/iii-zr-313-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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Die Frage, ob und in welchem Umfang sich die Post an den Kosten zu beteiligten hat, die der Träger der Straßenbaulast für eine In- standsetzung und Verbesserung der Kabeltragwanne aufgewendet hat, beantwortet sich daher nicht nach den §§ 2 ff TWG, sondern allein nach den über die Mitbenutzung der Wanne getroffenen Abreden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Ok-\n\ntober 1998 und das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Krefeld vom 2. 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