{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-02-02","aktenzeichen":"XII ZR 25/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1365 Abs. 1, 1368 Zur Aufrechnungsbefugnis des Dritten im Rahmen der Revokation.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 25/98\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n2. Februar 2000\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1365 Abs. 1, 1368\n\nZur Aufrechnungsbefugnis des Dritten im Rahmen der Revokation.\n\nBGH, Urteil vom 2. Februar 2000 - XII ZR 25/98 - OLG Karlsruhe\n\n AG Schwetzingen\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats\n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\nvom 30. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten gemäß § 1368 BGB Zahlung\n\ndes Betrages, den die Beklagte aus der Rückzahlung von Wertpapieren erlangt\n\nhat.\n\nDiese Wertpapiere hatte der Ehemann der Klägerin, mit der er im ge-\n\nsetzlichen Güterstand lebt, ohne deren Zustimmung der Beklagten verpfändet.\n\nDie Verpfändung erfolgte zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen An-\n\nsprüche, die der Beklagten gegen den Ehemann der Klägerin zustehen.\n\nDie Beklagte übernahm eine Bürgschaft über 300.000 DM für eine ge-\n\ngen den Ehemann der Klägerin gerichtete Darlehensforderung; außerdem\n\nschloß sie mit dem Ehemann einen Avalkredit-Rahmenvertrag über\n\n440.000 DM und räumte ihm einen Kontokorrentkredit über 100.000 DM ein.\n\nZum 20. Januar 1990 kündigte die Beklagte die dem Ehemann gewährten\n\nDarlehen. Die in den Wertpapieren verbrieften Forderungen wurden in der Fol-\n\ngezeit zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte brachte die Beträge dem Konto des\n\nEhemannes der Klägerin gut, dessen Darlehensschuld gegenüber der Beklag-\n\nten sich dadurch verminderte.\n\nDie Klägerin behauptet, mit der Verpfändung der Wertpapiere habe ihr\n\nschon damals überschuldeter Ehemann über sein gesamtes ihm noch verblie-\n\nbenes Vermögen verfügt, was die Beklagte auch gewußt habe. Sie hält die\n\nVerpfändung der Wertpapiere deshalb nach § 1365 BGB für unwirksam. Mit\n\nihrer Klage hatte die Klägerin von der Beklagten zunächst die Herausgabe der\n\nWertpapiere verlangt. Das Familiengericht hat diese Klage abgewiesen. Im\n\nBerufungsrechtszug hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von\n\n232.000 DM nebst Zinsen an sie, hilfsweise an sie und ihren Ehemann als Ge-\n\nsamtgläubiger, zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der\n\nKlägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin\n\nihr zweitinstanzliches Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht hat eine sich aus § 1365 BGB ergebende Un-\n\nwirksamkeit der Verpfändung verneint und einen Anspruch auf Herausgabe der\n\nauf die verpfändeten Wertpapiere geleisteten Rückzahlungen abgelehnt. Es\n\nhat dahinstehen lassen, ob die der Beklagten verpfändeten Wertpapiere be-\n\nreits anderweit verpfändet waren, ob sie nahezu das ganze Vermögen des\n\nEhemannes der Beklagten ausmachten und ob - bejahendenfalls - die Beklagte\n\ndies wußte. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts findet § 1365 BGB näm-\n\nlich schon nach seinem Sinn und Zweck auf den vorliegenden Fall keine An-\n\nwendung: Die Vorschrift wolle einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch\n\ndes nicht verfügenden Ehegatten sichern. Ein Zugewinnausgleichsanspruch\n\nkönne der Klägerin jedoch nach deren eigenem Vortrag nicht zustehen. Auch\n\ndas Interesse an der Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie kön-\n\nne - als ein etwaiger weiterer Gesetzeszweck - die Anwendung der Vorschrift\n\nnicht rechtfertigen: Dieses Interesse sei nicht schutzwürdig, wenn - wie im vor-\n\nliegenden Fall - ein hoch verschuldeter Ehegatte einem Gläubiger eine Sicher-\n\nheit gebe. Könnte hier der andere Ehegatte die Sicherheit zurückverlangen,\n\nwäre eine Möglichkeit eröffnet, wesentliche Vermögensstücke dem Zugriff von\n\nGläubigern zu entziehen. Dies widerspreche auch der Wertung des § 3 Abs. 1\n\nAnfG, nach der das Gläubigerinteresse dem Interesse der Familie und insbe-\n\nsondere des anderen Ehegatten am Erhalt des Vermögens vorgehe. Im übrigen\n\nmüsse, wenn man nicht von einer wirksamen Verpfändung der Wertpapiere\n\nausgehe, die Klägerin gegen sich gelten lassen, daß der Beklagten eine den\n\nWert der verpfändeten Wertpapiere weit übersteigende Forderung zugestan-\n\nden habe, mit der sie gegen eine Forderung des Ehemannes der Klägerin auf\n\nRückübertragung der Wertpapiere bzw. Zahlung des daraus eingelösten Be-\n\ntrages dadurch aufgerechnet habe, daß sie auf seinem Konto eine Verrech-\n\nnung mit seinem Schuldsaldo vorgenommen und seine Schuld reduziert habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht unein-\n\ngeschränkt stand:\n\n1. Zwar ist richtig, daß § 1365 BGB auch das Ziel verfolgt, den Zuge-\n\nwinnausgleichsanspruch zu sichern (Senatsurteile BGHZ 77, 293, 297; 101,\n\n225, 228). Die Gesetzesfassung abstrahiert jedoch bewußt von diesem Zweck\n\nund schützt damit - schon aus naheliegenden Gründen der Rechtssicherheit -\n\neinen Ehegatten vor Verfügungen seines Ehegatten auch dann, wenn abseh-\n\nbar ist, daß der nicht verfügende Ehegatte im Falle einer künftigen Auflösung\n\nder Ehe nicht ausgleichsberechtigt sein würde.\n\nEbensowenig ist es für die Anwendbarkeit von § 1365 BGB von Bedeu-\n\ntung, ob der verfügende Ehegatte im Zeitpunkt der Verfügung bereits über-\n\nschuldet ist, ob die Verfügung einem Gläubiger des Ehegatten zugute kommt\n\nund welche Auswirkungen die Unwirksamkeit der Verfügung für diesen Gläubi-\n\nger hat. Die Absicht des verfügenden Ehegatten, seinen drohenden wirtschaft-\n\nlichen Zusammenbruch zu verhindern oder doch hinauszuschieben, hindert die\n\nAnwendung des § 1365 BGB nicht; für dessen Anwendung macht es auch kei-\n\nnen Unterschied, ob der verfügende Ehegatte dieses Ziel durch den Verkauf\n\naller oder nahezu aller ihm verbliebenen Vermögensgüter oder aber durch eine\n\nBeleihung dieser Vermögensgüter zu erreichen sucht, die deren Wert im we-\n\nsentlichen aufzehrt (vgl. BGHZ 123, 93, 95). In beiden Fällen werden diese\n\nVermögensgüter aus dem noch vorhandenen Aktivvermögen - zumindest wirt-\n\nschaftlich - ausgeschieden. Die Entscheidung über eine Verfügung von so weit-\n\nreichender wirtschaftlicher Bedeutung soll der im gesetzlichen Güterstand le-\n\nbende Ehegatte nach dem Willen des Gesetzes nicht ohne die - notfalls er-\n\nsetzbare - Zustimmung seines Ehegatten treffen.\n\nRichtig ist allerdings, daß das Interesse eines Ehegatten am Erhalt des\n\nFamilienvermögens (zu diesem Schutzzweck: Senat aaO) den Interessen der\n\nGläubiger des anderen Ehegatten nicht schlechthin vorgeht. Deshalb schützt,\n\nwie das Oberlandesgericht zutreffend bemerkt, das Anfechtungsgesetz die\n\nGläubiger eines Ehegatten vor Transaktionen, die dessen Vermögensgüter auf\n\nden anderen Ehegatten verlagern und so dem Zugriff der Gläubiger entziehen\n\nsollen. Aus dieser Erkenntnis lassen sich jedoch keine allgemeinen Rück-\n\nschlüsse auf eine eingeschränkte Anwendbarkeit des § 1365 bei Überschul-\n\ndung des verfügenden Ehegatten herleiten.\n\n2. Die Klägerin kann dennoch von der Beklagten nicht gemäß § 1368\n\nBGB den Betrag verlangen, den die Beklagte aus der Rückzahlung der Wert-\n\npapiere erlangt hat.\n\nDabei kann offenbleiben, ob die Verpfändung dieser Wertpapiere durch\n\ndie Beklagte überhaupt die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des\n\n§ 1365 BGB erfüllt hat, ob die verpfändeten Wertpapiere also nahezu dessen\n\nganzes Vermögen bildeten und die Beklagte dies wußte (vgl. etwa BGHZ 43,\n\n174, 177). In diesem Fall war die Verpfändung der Wertpapiere zwar gemäß\n\n§ 1365 BGB unwirksam. Mangels eines wirksam bestellten und sich am Rück-\n\nzahlungsbetrag fortsetzenden Pfandrechts war die Beklagte folglich verpflich-\n\ntet, die von ihr für die Wertpapiere erlangten Beträge an den Ehemann der\n\nKlägerin zu leisten (§ 816 Abs. 2 BGB). Gegenüber diesem Anspruch hat die\n\nBeklagte jedoch mit dem ihr gegen den Ehemann der Klägerin zustehenden\n\nAnspruch auf Rückzahlung der dem Ehemann gewährten Darlehen aufgerech-\n\nnet. Die Aufrechnung erfolgte mit der Gutschrift der Rückzahlungsbeträge auf\n\ndas bei der Beklagten bestehende Darlehenskonto des Ehemannes der Kläge-\n\nrin. Die Aufrechnung ist auch wirksam:\n\nDie Gegenseitigkeit der Forderungen ist gewahrt. Der Anspruch der Be-\n\nklagten auf Darlehensrückzahlung ist gegen den Ehemann der Klägerin ge-\n\nrichtet. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch steht nicht der Kläge-\n\nrin, sondern deren Ehemann zu. § 1368 BGB gibt der Klägerin lediglich die\n\nBefugnis, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ihres Ehemannes ge-\n\nmäß § 1365 BGB ergebenden Ansprüche im eigenen Namen geltend zu ma-\n\nchen (h.M., vgl. etwa MünchKomm/Gernhuber, BGB 3. Aufl. 1993, § 1368\n\nRdn. 3; BGB-RGRK/Finke, 12. Aufl. 1984, § 1368 Rdn. 12; Soergel/Lange,\n\nBGB 12. Aufl. 1989, § 1368 Rdn. 9; Staudinger/Thiele, BGB 13. Bearb. 1994,\n\n§ 1368 Rdn. 18 f.). Zwar mag man das von § 1365 BGB statuierte Zustim-\n\nmungserfordernis als Ausdruck einer \"eigenen\" Mitwirkungs- und Mitbestim-\n\nmungskompetenz des nicht-verfügenden Ehegatten ansehen, die dessen \"ei-\n\ngene\" Interessen an der Erhaltung der Vermögenssubstanz der Ehe sichern\n\nsoll (so Mikat, Festschrift für Felgentraeger, 1969, 323, 344). Dieses Verständ-\n\nnis rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, daß dem einen Ehegatten aus der un-\n\nwirksamen Verfügung des anderen Ehegatten auch eigene Ansprüche erwach-\n\nsen (so Mikat aaO; für § 1369 BGB im Ergebnis ebenso Baur FamRZ 1962,\n\n508, 510 Fn. 31; zweifelnd Brox FamRZ 1961, 281, 282), die materielle\n\nRechtsinhaberschaft an den Verfügungsgegenständen oder an den Ansprü-\n\nchen auf deren Surrogate also vom verfügenden Ehegatten auf den nichtverfü-\n\ngenden Ehegatten übergeht.\n\nDer von §§ 1365, 1368 BGB verfolgte Schutzzweck steht der Wirksam-\n\nkeit der Aufrechnung nicht entgegen. Das Zustimmungserfordernis des § 1365\n\nBGB sichert einen Ehegatten nicht umfassend vor Minderungen des Familien-\n\nvermögens durch den anderen Ehegatten; es hindert den anderen Ehegatten\n\ninsbesondere nicht an der Eingehung von Verbindlichkeiten, die ihn zwar nicht\n\nzu einer Verfügung über sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen ver-\n\npflichten, die dessen Bestand aber gleichwohl nachhaltig gefährden. Erwach-\n\nsen aus solchen Verbindlichkeiten eines Ehegatten Zahlungsansprüche, kön-\n\nnen die Gläubiger des verpflichteten Ehegatten im Wege der Zwangsvollstrek-\n\nkung auf dessen Vermögen Zugriff nehmen. § 1365 BGB hindert die Zwangs-\n\nvollstreckung in das Vermögen des Ehegatten nicht; er gibt dem nicht-\n\nverpflichteten Ehegatten auch dann kein Recht, sich der Zwangsvollstreckung\n\nzu widersetzen, wenn es sich bei den gepfändeten Vermögensgegenständen\n\num das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des anderen Ehegatten han-\n\ndelt. Ebensowenig wie vor einer Zwangsvollstreckung ist ein Ehegatte vor einer\n\nAufrechung geschützt, wenn der andere Ehegatte entgegen § 1365 BGB über\n\nsein ganzes oder nahezu sein ganzes Vermögen zugunsten eines Dritten ver-\n\nfügt und dem Dritten seinerseits ein Zahlungsanspruch gegen den anderen\n\nEhegatten zusteht. Der sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebende\n\nHerausgabeanspruch ist - nicht anders als der vom Dritten herauszugebende\n\nVerfügungsgegenstand selbst - Vermögensbestandteil des anderen Ehegatten;\n\nals solcher unterliegt er dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger dieses Ehe-\n\ngatten, also auch des Dritten als Gläubiger des gegen den herausgabeberech-\n\ntigten Ehegatten gerichteten Zahlungsanspruchs. Daran ändert sich grundsätz-\n\nlich nichts, wenn sich der aus der Unwirksamkeit der Verfügung folgende Her-\n\nausgabeanspruch des Ehegatten in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Auch\n\ndieser Anspruch kann von den Gläubigern des Ehegatten gepfändet werden;\n\nder Dritte kann sich jedoch, da der gegen ihn gerichtete Anspruch des Ehe-\n\ngatten und seine eigene Forderung gegen den Ehegatten nunmehr auf gleich-\n\nartige Leistungen gerichtet sind, einfacher, nämlich - auch ohne Titel - im We-\n\nge der Aufrechnung befriedigen (im Ergebnis ebenso MünchKomm/Gernhuber\n\naaO Rdn. 17; BGB-RGRK/Finke aaO Rdn. 15; Soergel/Lange aaO Rdn. 15;\n\nStaudinger/Thiele aaO Rdn. 52).\n\nBlumenröhr Krohn Hahne\n\n Gerber Wagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-02/xii-zr-25-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1365","ref_norm":"1365","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1368","ref_norm":"1368","n":4},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1369","ref_norm":"1369","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-02/xii-zr-25-98","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-02/xii-zr-25-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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