{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-02-02","aktenzeichen":"XII ZB 59/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 59/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Februar 2000\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,\n\nGerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des\n\n11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-\n\nrichts Koblenz vom 10. März 1999 wird kostenpflichtig zurückge-\n\nwiesen.\n\nBeschwerdewert: 16.092 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Zwischen ihnen waren\n\nbeim Familiengericht M. unter anderem zwei Verfahren anhängig, die beide\n\nden Trennungsunterhalt betrafen. Das Familiengericht hat am 27. April 1998 in\n\nbeiden Verfahren ein Urteil verkündet. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmäch-\n\ntigte der Ehefrau, Rechtsanwalt B., hat beide Urteile durch eine Büroange-\n\nstellte per Telefax an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Ehe-\n\nfrau, Rechtsanwalt R., übermitteln lassen mit der Bitte, in beiden Sachen Be-\n\nrufung einzulegen. Die Büroangestellte von Rechtsanwalt B. hat sich den ord-\n\nnungsgemäßen Eingang der Telekopien telefonisch bestätigen lassen und an-\n\nschließend die im Kalender von Rechtsanwalt B. eingetragenen Fristen ge-\n\nlöscht.\n\nRechtsanwalt R. hat in der Parallelsache rechtzeitig Berufung eingelegt,\n\nseine Berufungsschrift in der vorliegenden Sache ist erst nach Ablauf der Be-\n\nrufungsfrist eingegangen. Er hat wegen der Versäumung der Berufungsfrist\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorge-\n\ntragen, aus Gründen, die nicht mehr aufzuklären seien, seien ihm lediglich die\n\ndie Parallelsache betreffenden Unterlagen vorgelegt worden, die Unterlagen in\n\nder vorliegenden Sache nicht. Die vorliegende Sache sei auch nicht im Fri-\n\nstenkalender eingetragen worden und die Unterlagen seien nicht mehr auffind-\n\nbar. Daß auch in der vorliegenden Sache Berufung eingelegt werden solle, ha-\n\nbe er erst gemerkt, als er in der Parallelsache die Berufungsbegründung bear-\n\nbeitet habe.\n\nDas Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den An-\n\ntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Be-\n\nrufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofor-\n\ntige Beschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Beru-\n\nfungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Antrag der Beklagten auf\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und ihre Berufung als\n\nunzulässig verworfen.\n\nDen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der Partei-\n\nen ist allerdings nicht zu entnehmen, ob Rechtsanwalt R. in der vorliegenden\n\nSache das Mandat schon übernommen hat, bevor ihm im Zusammenhang mit\n\nder Bearbeitung der Berufungsbegründung in der Parallelsache aufgefallen ist,\n\ndaß er auch in der vorliegenden Sache Berufung einlegen solle. Die Beant-\n\nwortung dieser Frage könnte davon abhängen, ob zwischen Rechtsanwalt B.\n\nund Rechtsanwalt R. eine allgemeine Absprache besteht, daß Rechtsanwalt R.\n\nMandate, die ihm von Rechtsanwalt B. angetragen werden, generell über-\n\nnimmt. Es ist jedoch nicht erforderlich, diese Frage aufzuklären. Das Wieder-\n\neinsetzungsgesuch der Beklagten ist in jedem Fall unbegründet.\n\nBesteht eine entsprechende Abrede zwischen den beiden Rechtsan-\n\nwälten und hat Rechtsanwalt R. das Mandat übernommen, als ein entspre-\n\nchender Auftrag per Telefax bei ihm einging, so ist aus den zutreffenden Grün-\n\nden der angefochtenen Entscheidung, zu denen die Beklagte nicht Stellung\n\ngenommen hat und die nicht ergänzungsbedürftig sind, ein Verschulden von\n\nRechtsanwalt R. jedenfalls nicht auszuschließen. Dies müßte sich die Beklagte\n\nnach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.\n\nBesteht eine entsprechende Abrede zwischen den beiden Rechtsan-\n\nwälten nicht, so durfte die in dem Fristenkalender von Rechtsanwalt B. korrekt\n\neingetragene Berufungsfrist nicht gelöscht werden, bevor Rechtsanwalt R. be-\n\nstätigt hatte, daß er das Mandat übernimmt (BGHZ 105, 116; BGH, Beschluß\n\nvom 8. November 1999 - II ZB 4/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). In die-\n\nsem Falle wäre ein Verschulden von Rechtsanwalt B. jedenfalls nicht auszu-\n\nschließen. Auch diesen Umstand müßte sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2\n\nZPO zurechnen lassen.\n\nBlumenröhr Krohn Hahne\n\n Gerber Wagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-02/xii-zb-59-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-02/xii-zb-59-99","retrieved":"2026-07-10 10:58:00.654401+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-02/xii-zb-59-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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