{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-02-01","aktenzeichen":"X ZB 27/98","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"Kupfer-Nickel-Legierung PatG 1981 § 100 Abs. 3 a) Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt es, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren eine angemessene Zeit auf eine mögliche Stellungnahme einer Partei wartet. Eine Fristsetzung ist zweckmäßig, aber nicht nötig. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, daß das Gericht nach Zurücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung (§ 78 PatG) kurzfristig und ohne besondere Ankündigung im schriftlichen Verfah- ren entscheidet, sofern der Gegenseite ausreichend Gelegenheit verbleibt, ihrerseits mündliche Verhandlung oder Einräumung einer Äußerungsfrist zu beantragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 27/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Februar 2000\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend das Patent 34 17 273\n\nNachschlagewerk:ja\n\nBGHZ: nein\n\nKupfer-Nickel-Legierung\n\nPatG 1981 § 100 Abs. 3\n\na) Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt es, wenn das\n\nGericht im schriftlichen Verfahren eine angemessene Zeit auf eine mögliche\n\nStellungnahme einer Partei wartet. Eine Fristsetzung ist zweckmäßig, aber\n\nnicht nötig.\n\nb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, daß das\n\nGericht nach Zurücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung (§ 78\n\nPatG) kurzfristig und ohne besondere Ankündigung im schriftlichen Verfah-\n\nren entscheidet, sofern der Gegenseite ausreichend Gelegenheit verbleibt,\n\nihrerseits mündliche Verhandlung oder Einräumung einer Äußerungsfrist zu\n\nbeantragen.\n\nBGH, Beschluß vom 1. Februar 2000 - X ZB 27/98 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die\n\nRichterin Mühlens\n\nam 1. Februar 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 13. Senats\n\n(Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom\n\n4. September 1998 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n100.000,-- DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Der Rechtsbeschwerdeführerin, ein in der Republik Korea ansässiges\n\nUnternehmen, ist auf die Anmeldung vom 10. Mai 1984 das deutsche Patent\n\n34 17 273 erteilt worden, das eine Kupfer-Nickel-Legierung für elektrisch lei-\n\ntendes Material für integrierte Schaltkreise betrifft und sechs Ansprüche um-\n\nfaßt. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:\n\n”Kupfer-Nickel-Legierung für elektrisch leitendes Material für inte-\n\ngrierte Schaltkreise,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß sie aus\n\n0,05 bis 3,0 Gewichts-% Nickel,\n\n0,01 bis 1,0 Gewichts-% Silizium,\n\n0,01 bis 0,04 Gewichts-% Phosphor und\n\nKupfer als Rest besteht.”\n\nDie auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 be-\n\ntreffen Ausgestaltungen der Legierung. Patentansprüche 5 und 6 beinhalten\n\nVerfahren zur Herstellung einer Legierung nach einem der Patentansprüche 1\n\nbis 4.\n\nDie Einsprechende hat Einspruch gegen die Erteilung des Streitpatents\n\nerhoben. Mit Beschluß vom 26. Januar 1998 hat das Deutsche Patentamt das\n\nStreitpatent in vollem Umfang aufrechterhalten. Dagegen hat die Einsprechen-\n\nde mit einem beim Deutschen Patentamt am 13. Februar 1998 eingegangenen\n\nSchriftsatz Beschwerde eingelegt und die Anberaumung einer mündlichen Ver-\n\nhandlung beantragt. Die Beschwerdebegründung ist den Inlandsvertretern der\n\nPatentinhaberin am 15. Juni 1998 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom\n\n12. August 1998 hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Anberaumung\n\neiner mündlichen Verhandlung dahin ”modifiziert”, daß dieser nur hilfsweise\n\nbeantragt werde. Dieser Schriftsatz ist den Inlandsvertretern der Patentinhabe-\n\nrin am 19. August 1998 zugestellt worden. Mit Beschluß vom 4. September\n\n1998 hat das Bundespatentgericht den angefochtenen Beschluß aufgehoben\n\nund das Streitpatent widerrufen. Hiergegen richtet sich die - nicht zugelasse-\n\nne - Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n1. a) Die Rechtsbeschwerde meint, die Patentinhaberin sei in ihrem pro-\n\nzessualen Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Zeitspanne\n\nzwischen Zustellung der Beschwerdebegründung und Erlaß des angegriffenen\n\nBeschlusses durch das Bundespatentgericht von ca. 12 Wochen sei ange-\n\nsichts der Tatsache, daß mit der Beschwerdebegründung zwei Entgegenhal-\n\ntungen neu in das Verfahren eingeführt worden seien, von denen eine erst\n\nnoch habe besorgt werden müssen, weil sie der Beschwerdebegründung nicht\n\nbeigefügt gewesen sei, und unter Berücksichtigung des Umstands, daß die\n\nPatentinhaberin in Korea ansässig sei und der Schriftverkehr mit den koreani-\n\nschen Patentanwälten der Patentinhaberin fremdsprachlich habe geführt wer-\n\nden müssen, objektiv zu knapp bemessen gewesen. Zudem sei es ihr, nach-\n\ndem die Inlandsvertreter der Patentinhaberin am 19. August 1998 erfahren\n\nhätten, daß die Einsprechende auf eine mündliche Verhandlung verzichtet ha-\n\nbe, aufgrund der Kommunikationsverhältnisse nicht mehr möglich gewesen, bis\n\nzum Beschluß des Bundespatentgerichts vom 4. September 1998 eine Be-\n\nschwerdeerwiderung zur Akte zu reichen. Sie habe darauf vertrauen dürfen,\n\ndaß ihr nachdem die Einsprechende auf die mündliche Verhandlung verzichtet\n\nhabe, eine Frist gesetzt werde, binnen derer sie eine Beschwerdeerwiderung\n\nvorzulegen habe.\n\nb) Die Rechtsbeschwerde macht die Verletzung rechtlichen Gehörs oh-\n\nne Erfolg geltend. Zwar eröffnet § 100 Abs. 3 Nr. 3 Patentgesetz (PatG), der\n\ndurch das Zweite Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Ge-\n\nsetze vom 16. Juli 1998 (2. PatÄndG) in das PatG eingefügt worden ist, die\n\nzulassungsfreie Rechtsbeschwerde nunmehr auch bei einer Versagung des\n\nrechtlichen Gehörs. Die Vorschrift ist auf den zu entscheidenden Fall auch\n\nzeitlich anwendbar (Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919\n\n- Zugriffsinformation). Eine Verletzung der Vorschrift liegt jedoch nicht vor, weil\n\ndas Beschwerdegericht der Patentinhaberin rechtliches Gehör gewährt hat.\n\naa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Beschwerde-\n\ngericht nicht gehalten, der Patentinhaberin eine Frist zur Erwiderung auf die\n\nBeschwerdebegründung zu setzen oder dieser den beabsichtigten Termin zur\n\nBeschlußfassung im schriftlichen Verfahren mitzuteilen. Denn das Gebot zur\n\nGewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Beschwerdegericht lediglich,\n\nallen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorbringen des\n\nGegners äußern zu können, vgl. § 93 Abs. 2 PatG. Dem kann das Beschwer-\n\ndegericht in patentrechtlichen Beschwerdeverfahren, in denen keine mündliche\n\nVerhandlung nach § 78 PatG stattfindet, dadurch nachkommen, daß es die Be-\n\nschwerdebegründung dem Gegner zuleitet und eine angemessene Zeit ab-\n\nwartet, bevor es in der Sache entscheidet. Der Gegner kann dann innerhalb\n\nder ihm eingeräumten Zeit Stellung nehmen. Unter diesen Voraussetzungen\n\nzusätzlich eine Äußerungsfrist zu setzen oder den beabsichtigten Termin zur\n\nBeschlußfassung mitzuteilen, kann zwar im Einzelfall zweckmäßig und sinnvoll\n\nsein. Dessen bedarf es jedoch grundsätzlich nicht, um das Recht des Gegners\n\nauf rechtliches Gehör zu wahren.\n\nEine solche Verfahrensgestaltung ist nicht nur im markenrechtlichen Be-\n\nschwerdeverfahren anerkannt (BGH, Beschl. v. 12.12.1996 - I ZB 8/96, GRUR\n\n1997, 223 f. - Ceco), sondern beachtet auch die - im patent- wie im marken-\n\nrechtlichen Beschwerdeverfahren - entsprechend anwendbaren allgemeinen\n\nGrundsätze der Zivilprozeßordnung, § 99 Abs. 1 PatG, § 82 Abs. 1 MarkenG\n\n(vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 57. Aufl., § 573 ZPO, Rdn. 5;\n\nMünchKomm-Braun, ZPO, 1992, § 573 ZPO, Rdn. 3; Zöller/Gummer, ZPO,\n\n21. Aufl., § 573 ZPO, Rdn. 10). Sie steht in Einklang mit dem verfassungs-\n\nrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Denn auch\n\ndaraus ergibt sich keine Pflicht des Gerichts, den Verfahrensbeteiligten eine\n\nFrist zur Stellungnahme zu setzen. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird\n\nvielmehr bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß das Gericht erst\n\nnach einer angemessenen Frist, innerhalb der für den Verfahrensbeteiligten\n\nGelegenheit zur Äußerung in der Sache besteht, entscheidet (BVerfGE 8, 89,\n\n91; 17, 191, 193; 18, 399, 406; 49, 212, 215; 60, 313, 317; BVerfG ZIP 1986,\n\n1336, 1337; BVerfG, Beschl. v. 7.4.1989 - 2 BvR 395/89 u. Beschl. v.\n\n23.10.1992 - 1 BvR 1232/92, beide in Juris dokumentiert).\n\nEine Pflicht zur Festsetzung einer Äußerungsfrist ergab sich hier für das\n\nBeschwerdegericht auch nicht im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführerin\n\nmit Einlegung ihrer Beschwerde zunächst die Anberaumung einer mündlichen\n\nVerhandlung beantragt hatte. Wäre es dabei geblieben, hätte das Beschwer-\n\ndegericht diesem Antrag zwar nach § 78 Nr. 1 PatG nachkommen und einen\n\nTermin zur mündlichen Verhandlung festsetzen sowie die Beteiligten laden\n\nmüssen. Diese Verpflichtung ist jedoch dadurch entfallen, daß die Beschwer-\n\ndeführerin ihren zunächst unbedingt gestellten Antrag später in einen Hilfsan-\n\ntrag abgeändert und das Beschwerdegericht das Streitpatent entsprechend\n\ndem Sachantrag der Beschwerdeführerin widerrufen hat. Ein solcher Hilfsan-\n\ntrag ist zulässig (Benkard/Rogge, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz,\n\n9. Aufl., § 78 PatG, Rdn. 5). Nach der Abänderung des Antrags auf Anberau-\n\nmung einer mündlichen Verhandlung konnte das Beschwerdegericht deshalb\n\nüber die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn es eine\n\nsolche nicht für sachdienlich erachtete, § 78 Nr. 3 PatG. Damit genügte es zur\n\nWahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, daß dem Gegner hinreichend\n\nZeit zur Stellungnahme auf die Beschwerdebegründung eingeräumt wurde.\n\nbb) Die Zeit zwischen dem Zugang der Beschwerdebegründung bei der\n\nPatentinhaberin am 15. Juni 1998 und der Beschlußfassung durch das Be-\n\nschwerdegericht am 4. September 1998 - mithin mehr als elf Wochen - war\n\nausreichend bemessen, um der Patentinhaberin Gelegenheit zu geben, zum\n\nVorbringen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Das Mindestmaß der\n\nvon dem Gericht einzuhaltenden Anhörungsfrist richtet sich nach den Umstän-\n\nden des Einzelfalles (vgl. etwa: BVerfGE 60, 317, 318) und damit in pa-\n\ntentrechtlichen Beschwerdeverfahren, in denen – wie hier - der Einsprechende\n\nzugleich Beschwerdeführer ist, insbesondere auch nach der Anzahl und dem\n\nUmfang der mit der Beschwerdebegründung neu in das Verfahren eingeführten\n\nEntgegenhaltungen.\n\nDie Rechtsbeschwerde macht insoweit geltend, daß mit der Beschwer-\n\ndebegründung zwei neue Entgegenhaltungen, und zwar die US-PS 1 658 186\n\nund die Literaturstelle Dies, Kupfer und Kupferlegierungen in der Technik,\n\nSpringer-Verlag 1967, in das Verfahren eingeführt worden seien. Zudem sei\n\nder Beschwerdebegründung lediglich die Literaturstelle beigefügt gewesen,\n\nweshalb die US-Patentschrift vor der Bearbeitung noch habe beschafft werden\n\nmüssen. Außerdem weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß der Schrift-\n\nverkehr zwischen den koreanischen Patentanwälten der in Korea ansässigen\n\nPatentinhaberin und ihren Inlandsvertretern habe fremdsprachlich geführt wer-\n\nden müssen. Alle diese Umstände rechtfertigen es jedoch nicht, den vom Be-\n\nschwerdegericht vom Zugang der Beschwerdebegründung bei dem Inlands-\n\nvertreter der Patentinhaberin bis zur Beschlußfassung abgewarteten Zeitraum\n\nvon mehr als elf Wochen als unangemessen anzusehen.\n\nZu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, die Patentinhaberin habe,\n\nnachdem die Einsprechende zunächst Anberaumung eines Termins zur münd-\n\nlichen Verhandlung beantragt habe, nicht annehmen müssen, daß bei der Er-\n\nstellung und Einreichung einer Beschwerdeerwiderung Eile geboten gewesen\n\nsei, weil derartige Verfahren erfahrungsgemäß ca. zwei Jahre dauerten. Denn\n\ndies schließt es nicht aus, daß Termin zur mündlichen Verhandlung im Einzel-\n\nfall auch kurzfristiger anberaumt wird. Zudem mußte die Patentinhaberin damit\n\nrechnen, daß - wie hier geschehen - die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf\n\nAnberaumung einer mündlichen Verhandlung abändern und sich - zumindest\n\nbedingt für den Fall, daß ihr Sachantrag Erfolg haben würde - mit einer Ent-\n\nscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären würde. Es be-\n\nstand für die Patentinhaberin daher kein Grund, die Beschwerdeerwiderung\n\nweniger zügig zu bearbeiten und einzureichen als dies in Beschwerdeverfahren\n\ngeboten ist, in denen kein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Ver-\n\nhandlung gestellt worden ist.\n\nSollten bei der Patentinhaberin Unsicherheiten über die für eine Äuße-\n\nrung zur Verfügung stehende Zeit bestanden haben, hätte diese - vor oder\n\nnach der Änderung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Anberaumung\n\neiner mündlichen Verhandlung - die Möglichkeit gehabt, dem Beschwerdege-\n\nricht einen Zeitpunkt mitzuteilen, bis zu dem sie sich zu der Beschwerdebe-\n\ngründung äußern werde und dadurch dem Beschwerdegericht Veranlassung\n\ngegeben, diesen Zeitpunkt abzuwarten oder ihn vorzuverlegen und dies - in\n\nletzterem Fall - den Parteien mitzuteilen (MünchKomm-Braun, aaO., § 573\n\nZPO, Rdn. 3; Zöller/Gummer, aaO., § 573 ZPO, Rdn. 10).\n\nDie Rechtsbeschwerde kann sich schließlich auch nicht darauf berufen,\n\ndie Frist zwischen dem Zugang des Schriftsatzes, in dem die Beschwerdefüh-\n\nrerin ihren unbedingt gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen\n\nVerhandlung in einen Hilfsantrag geändert hat, am 19. August 1998 und der\n\nBeschlußfassung durch das Beschwerdegericht am 4. September 1998 - also\n\netwas mehr als zwei Wochen - sei zu kurz bemessen gewesen. Zum einen ist\n\naus den dargelegten Gründen für den Beginn der Äußerungsfrist auf den Zu-\n\ngang der Beschwerdebegründung und nicht auf den Zugang des Änderungs-\n\nantrags bei der Patentinhaberin bzw. ihren Inlandsvertretern abzustellen. Zum\n\nanderen hatte die Patentinhaberin die Möglichkeit, nunmehr ihrerseits die An-\n\nberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 78 Nr. 1 PatG zu beantra-\n\ngen und dadurch die Verfahrenslage wieder herzustellen, die vor der An-\n\ntragsänderung durch die Beschwerdeführerin bestanden hatte. Jedenfalls für\n\ndie Entscheidungsfindung, ob ein solcher Antrag gestellt werden sollte, reichte\n\nein der gesetzlichen Ladungsfrist (§ 89 PatG) entsprechender und hier einge-\n\nhaltener Zeitraum von etwas mehr als zwei Wochen zwischen Zugang der An-\n\ntragsänderung bei der Patentinhaberin und der Beschlußfassung durch das\n\nBeschwerdegericht aus.\n\ncc) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß die Patent-\n\ninhaberin, wäre ihr eine Äußerungsfrist gesetzt worden, detailliert dargelegt\n\nhätte, daß die Beschwerde unbegründet sei. Da das Recht der Patentinhaberin\n\nauf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist, bedarf es keiner Erörterung der\n\nFrage, ob es erforderlich ist, daß der angefochtene Beschluß auf dem von der\n\nRechtsbeschwerde gerügten Verfahrensverstoß beruht und welche Anforde-\n\nrungen gegebenenfalls an eine solche Kausalitätsanforderung zu stellen sind\n\n(vgl. dazu BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 - Top\n\nSelection; Beschl. v. 12.2.1998 - I ZB 23/97, GRUR 1998, 817, 818 - DORMA).\n\nSoweit die Rechtsbeschwerde zur Begründung ihres Vorbringens ausführlich\n\nzur materiellen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses Stellung nimmt, gibt\n\ndies außerdem zu dem Hinweis Veranlassung, daß im Rahmen einer zulas-\n\nsungsfreien Rechtsbeschwerde, mit der die Rüge der Versagung rechtlichen\n\nGehörs geltend gemacht wird, die materielle Richtigkeit des angefochtenen\n\nBeschlusses nicht zur Überprüfung gestellt werden kann (BGH, Beschl. v.\n\n3.12.1998 - I ZB 14/98, NJW-RR 1999, 549, 550 - DILZEM).\n\n2. a) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, daß der angefochtene Be-\n\nschluß an einem Begründungsmangel leide. Das Bundespatentgericht habe\n\nden Widerruf des Streitpatents allein damit begründet, daß Anspruch 1 nicht\n\nauf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und damit nicht bestandsfähig sei. Bei\n\nAnspruch 1 handele es sich wie bei den auf diesen rückbezogenen Ansprü-\n\nchen 2 bis 4 um einen Stoffanspruch. Das Bundespatentgericht habe aber nicht\n\ndie Rechtsbeständigkeit der Ansprüche 5 und 6 geprüft, mit denen jeweils ein\n\nVerfahren zur Herstellung einer Legierung nach einem der Ansprüche 1 bis 4\n\nunter Schutz gestellt werde. Dies sei aber erforderlich gewesen, weil es sich\n\num selbständige Nebenansprüche handele und damit ein selbständiges Vertei-\n\ndigungsmittel nicht beschieden worden sei. Die Patentinhaberin habe die Be-\n\nstandsfähigkeit der Ansprüche 5 und 6 im Einspruchsverfahren im einzelnen\n\ndargelegt.\n\nb) Die Rechtsbeschwerde vermag auch mit dieser Rüge nicht durchzu-\n\ndringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfordert die Begrün-\n\ndungspflicht für die Entscheidung im Einspruchsverfahren gem. § 100 Abs. 3\n\nNr. 6 PatG nicht die gesonderte Prüfung von nachgeordneten Ansprüchen, die\n\nnicht zum Gegenstand eines auf ihren selbständigen Schutz gerichteten Hilfs-\n\nantrags gemacht worden sind (Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR\n\n1997, 120, 122 - Elektrisches Speicherheizgerät). Das gilt auch für solche An-\n\nsprüche, die sich sachlich als sogenannte Nebenansprüche darstellen (Sen.,\n\naaO - Elektrisches Speicherheizgerät). Demnach stellt es keinen Begrün-\n\ndungsmangel dar, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeständigkeit der\n\nAnsprüche 5 und 6 des Streitpatents nicht gesondert geprüft hat, weil die Pa-\n\ntentinhaberin insoweit keinen eigenständigen Hilfsantrag gestellt hat.\n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde macht es auch keinen\n\nUnterschied, daß in der Entscheidung ”Elektrisches Speicherheizgerät”, in der\n\nder Senat einen Begründungsmangel i.S.v. § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG a.F. ver-\n\nneint hat, der vom Beschwerdegericht geprüfte Hauptanspruch ein Verfahrens-\n\nanspruch und der von diesem nicht geprüfte Nebenanspruch ein auf den Ver-\n\nfahrensanspruch rückbezogener Vorrichtungsanspruch gewesen ist, während\n\nin dem hier zu entscheidenden Fall, der geprüfte Anspruch 1 ein Stoffanspruch\n\nist und die auf diesen rückbezogenen Nebenansprüche 5 und 6 Verfahrensan-\n\nsprüche sind. Denn Grundlage für die Rechtsprechung des Senats zu den An-\n\nforderungen an den Begründungszwang nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG ist die\n\nAnknüpfung an einen Anspruch im Sinne der Zivilprozeßordnung oder ein ein-\n\nzelnes selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die jeweils einer ge-\n\nsonderten Erörterung in einer belastenden Entscheidung bedürfen. Als solcher\n\nwird aber nicht der einzelne Patentanspruch, sondern der gesamte Antrag auf\n\nErteilung oder Aufrechterhaltung eines Patents angesehen (Sen., aaO\n\n- Elektrisches Speicherheizgerät). In diesem Zusammenhang kommt der Art\n\ndes jeweiligen Patentanspruchs keine Bedeutung zu.\n\nc) Die Rechtsbeschwerde meint, die Patentinhaberin habe darauf ver-\n\ntrauen dürfen, daß ihr nicht nur zur Erwiderung auf die Beschwerdebegründung\n\nder Einsprechenden, sondern darüber hinaus auch zur vorsorglichen Stellung\n\nvon sachgerechten Hilfsanträgen eine angemessene Zeitspanne verbleibe\n\noder daß ihr das Beschwerdegericht insoweit eine Frist setze. Sie hätte dann in\n\nerster Linie beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und hilfsweise, das\n\nStreitpatent eingeschränkt mit den Ansprüchen 5 und 6 aufrechtzuerhalten.\n\nAuch diese Rüge hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde macht inso-\n\nweit erneut die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die-\n\nser Anspruch ist vom Beschwerdegericht jedoch aus den oben dargelegten\n\nGründen gewahrt worden.\n\nRogge Melullis Scharen\n\n Keukenschrijver Mühlens","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-01/x-zb-27-98","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":5},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-01/x-zb-27-98","retrieved":"2026-07-10 10:58:50.839490+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-01/x-zb-27-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2000-02-01","dockets":["X ZB 27/98"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 01.02.2000 – X ZB 27/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-01/x-zb-27-98","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Kupfer-Nickel-Legierung PatG 1981 § 100 Abs. 3 a) Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt es, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren eine angemessene Zeit auf eine mögliche Stellungnahme einer Partei wartet. Eine Fristsetzung ist zweckmäßig, aber nicht nötig. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, daß das Gericht nach Zurücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung (§ 78 PatG) kurzfristig und ohne besondere Ankündigung im schriftlichen Verfah- ren entscheidet, sofern der Gegenseite ausreichend Gelegenheit verbleibt, ihrerseits mündliche Verhandlung oder Einräumung einer Äußerungsfrist zu beantragen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 13. Senats\n\n(Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom\n\n4. September 1998 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n100.000,-- DM festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/78","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"78","label":"§ 78 PatG","mentions":6},{"id":"ZPO/573","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"573","label":"§ 573 ZPO","mentions":5},{"id":"PatG/100","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"100","label":"§ 100 PatG","mentions":3},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"PatG/89","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"89","label":"§ 89 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/93","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"93","label":"§ 93 PatG","mentions":1},{"id":"MarkenG/82","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"82","label":"§ 82 MarkenG","mentions":1},{"id":"PatG/99","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"99","label":"§ 99 PatG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"GRUR 2000, 597","basis":"cited_by_decisions","votes":9}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:58:50.839490+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}