{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-01-28","aktenzeichen":"V ZR 402/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 166 Abs. 1; ZPO § 301 a) Der Käufer muß sich die Kenntnis seines Abschlußvertreters grundsätzlich auch dann nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, wenn der Vertreter zuvor als Verhandlungsführer (und damit als \"Wissensvertreter\") des Verkäufers aufgetre- ten ist. Im Einzelfall kann aber die Berufung des Verkäufers auf die dem Käufer zuzurechnende Kenntnis des Vertreters treuwidrig sein. b) Zur Zulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Zahlungs- und Feststellungsansprüchen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n28. Januar 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 402/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB § 166 Abs. 1; ZPO § 301\n\na) Der Käufer muß sich die Kenntnis seines Abschlußvertreters grundsätzlich auch\n\ndann nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, wenn der Vertreter zuvor als\n\nVerhandlungsführer (und damit als \"Wissensvertreter\") des Verkäufers aufgetre-\n\nten ist. Im Einzelfall kann aber die Berufung des Verkäufers auf die dem Käufer\n\nzuzurechnende Kenntnis des Vertreters treuwidrig sein.\n\nb) Zur Zulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Zahlungs- und\n\nFeststellungsansprüchen.\n\nBGH, Urt. v. 28. Januar 2000 - V ZR 402/98 - OLG Hamm\n\n LG Bochum\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. Januar 2000 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf,\n\nProf. Dr. Krüger und Dr. Klein\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 34. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 1998 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverweisen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1995 erwarben die Kläger\n\nvon der Beklagten eine Eigentumswohnung in einem Gebäudekomplex in G. \n\n zum Preis von 238.903,60 DM. Für die Kläger, die die Wohnung als\n\nKapitalanlage erwarben, handelte als Abschlußvertreter der Kaufmann K. ,\n\nden die Beklagte mit der Vermarktung der Wohnung beauftragt hatte und den\n\ndie Kläger mit notarieller Vollmacht versehen hatten.\n\nDie Wohnung war - was die Kläger wußten - vermietet und wurde im De-\n\nzember 1995 übergeben. Was sie hingegen nicht wußten, war, daß entgegen\n\ndem Teilungsplan, auf den im Vertrag Bezug genommen worden war, ein Raum\n\nder verkauften Wohnung von etwa 21 qm (im Plan als Küche bezeichnet) nicht\n\ninnerhalb der Wohnung zugänglich ist. Er kann nur von der Nachbarwohnung\n\naus betreten werden und wird vom Mieter dieser Wohnung aufgrund Vertrages\n\nmit dem früheren Eigentümer genutzt.\n\nDie Kläger erklärten vorprozessual zunächst den \"Rücktritt vom Kauf-\n\nvertrag und vorsorglich auch die Anfechtung der Erklärungen\". Mit der Klage\n\nmachen sie Schadensersatz geltend. Im Prozeß haben sie unter Aufrechter-\n\nhaltung der auf Schadensersatz gerichteten Anträge erneut den Rücktritt vom\n\nKaufvertrag erklärt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\nder auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückübereignung\n\nder Wohnung, gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Ent-\n\nscheidung über die Höhe hat es dem Betragsverfahren ebenso vorbehalten wie\n\ndie Entscheidung über zwei Feststellungsanträge dahin, daß sich die Beklag-\n\nten mit der Annahme der Rückübereignung im Verzug befänden und daß sie\n\nverpflichtet seien, sämtlichen (weiteren) Schaden zu ersetzen. Mit der Revision\n\nerstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die\n\nKläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nspruch unter dem Gesichtspunkt der Haftung wegen Rechtsmangels dem\n\nGrunde nach für gerechtfertigt. Die Haftung sei nicht nach § 439 Abs. 1 BGB\n\nausgeschlossen; denn die Kläger müßten sich die Kenntnis ihres Abschlußver-\n\ntreters K. von den örtlichen Gegebenheiten der gekauften Wohnung nicht\n\nnach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, da K. \"eindeutig im Lager der\n\nBeklagten\" gestanden habe. Das Wahlrecht, Schadensersatz wegen Nichter-\n\nfüllung zu verlangen, hätten die Kläger weder durch Rücktritt vom Kaufvertrag\n\nnoch durch Anfechtung verloren. Einen Anfechtungsgrund hätten sie nämlich\n\nnicht substantiiert dargetan, und zum Zeitpunkt der ersten Rücktrittserklärung\n\nhätten die Voraussetzungen des § 326 BGB noch nicht vorgelegen, während\n\nder im Prozeß erklärte Rücktritt bei verständiger Würdigung als Aufrechterhal-\n\ntung des Schadensersatzbegehrens aufzufassen sei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten nicht allen Angriffen der Revision stand.\n\n1. Das angefochtene Urteil unterliegt schon deswegen der Aufhebung\n\nund Zurückverweisung, weil der Erlaß eines Grundurteils in der vorliegenden\n\nFallkonstellation nicht zulässig ist.\n\na) Das Berufungsgericht hat nicht ein Grundurteil hinsichtlich aller An-\n\nträge erlassen, sondern nur über den Zahlungsanspruch dem Grunde nach\n\nbefunden und die Entscheidung über die Feststellungsanträge dem Betrags-\n\nverfahren vorbehalten. Das ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen zu V\n\nder Entscheidungsgründe und folgt auch daraus, daß über einen nicht bezif-\n\nferten Feststellungsantrag durch Grundurteil nicht entschieden werden kann\n\n(Senatsurt. v. 22. Januar 1993, V ZR 165/91, NJW 1993, 1641, 1642; BGH,\n\nUrt. v. 14. Oktober 1993, III ZR 157/92, NJW-RR 1994, 319). Es handelt sich\n\nbei dem angefochtenen Urteil nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein\n\nGrund- und Teilurteil.\n\nb) Ein solches Teilurteil ist zwar grundsätzlich möglich. Es ist jedoch\n\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig, wenn\n\ndie Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (BGHZ 107,\n\n236, 242 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben.\n\nÜber die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs, der Gegenstand\n\ndes Grundurteils ist, ist zumindest bei dem Feststellungsantrag hinsichtlich der\n\nErstattungspflicht allen weiteren Schadens noch einmal zu befinden. Es be-\n\nsteht daher die Gefahr, daß das Gericht bei der späteren Entscheidung über\n\ndiesen Feststellungsantrag aufgrund neuen Vortrags oder aufgrund geänderter\n\nRechtsauffassung - das Grundurteil bindet nur hinsichtlich des Zahlungsan-\n\nspruchs, über den es ergangen ist - zu einer anderen Einschätzung gelangt. Es\n\nentspricht daher der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß im Falle\n\n- wie hier - der objektiven Klagehäufung von Zahlungs- und Feststellungsan-\n\nsprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden,\n\nnicht durch Teilurteil gesondert über einen der Ansprüche entschieden werden\n\ndarf (BGH, Urt. v. 27. Mai 1992, IV ZR 42/91, VersR 1992, 1087, 1088; Urt. v.\n\n4. Februar 1997, VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, 1710; Urt. v. 13. Mai 1997,\n\nVI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448). Soweit in einer Entscheidung des\n\nVI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs davon eine Ausnahme gemacht wird, ist\n\ndies nur \"unter den besonderen Umständen des Streitfalls\" für zulässig erach-\n\ntet worden (Urt. v. 23. Januar 1996, VI ZR 387/94, NJW 1996, 1478) und kann\n\n- unabhängig davon, ob man der Entscheidung für den dortigen Fall beipflichtet\n\n(ablehnend Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 301 Rdn. 8 a.E.) - nicht auf\n\ndie vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. Es ging dort um ein Teil-\n\nurteil über einen nach § 287 ZPO geschätzten Mindestschaden mit noch\n\ndurchzuführender Beweisaufnahme über den darüber hinausgehenden Scha-\n\nden.\n\n2. Das Urteil des Berufungsgerichts hält auch materiell-rechtlich einer\n\nPrüfung nicht stand.\n\na) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht von\n\neiner möglichen Rechtsmängelhaftung der Beklagten ausgeht (§§ 434, 440\n\nAbs. 1, 326 Abs. 1 BGB). Den Rechtsmangel sieht es zutreffend darin, daß von\n\nder verkauften Eigentumswohnung ein Zimmer an einen Dritten vermietet ist,\n\nwobei dieser Mietvertrag gemäß § 571 BGB gegen die Kläger als Erwerber\n\nwirkt (vgl. dazu nur Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 434 Rdn. 5). Die Ansicht\n\nder Revision, ein Rechtsmangel bestehe nur, wenn der nach § 571 BGB bin-\n\ndende Mietvertrag ungünstigere Konditionen aufweise als der den Klägern be-\n\nkannte Mietvertrag über die restliche Wohnung, ist unzutreffend. Die gekaufte\n\nEigentumswohnung weist zwei Rechtsmängel auf. Der ihnen beim Kauf be-\n\nkannte Mietvertrag begründet ebenso einen Rechtsmangel wie der ihnen un-\n\nbekannt gebliebene über das als Küche bezeichnete Zimmer. Wegen des ei-\n\nnen Rechtsmangels scheidet eine Haftung nach § 439 Abs. 1 BGB aus, für den\n\nzweiten Rechtsmangel muß die Beklagte einstehen. Das zeigt sich auch darin,\n\ndaß es für den Eigentümer einen Unterschied bedeutet, ob er mit einem Mieter\n\nzu tun hat, der die gesamte Wohnung nutzt, oder mit zwei Mietern, die jeweils\n\nTeile der Wohnung beanspruchen. Er kann die Wohnung nicht insgesamt nut-\n\nzen, ohne sich mit beiden Mietern auseinandersetzen zu müssen. Unerheblich\n\nist es - entgegen der Auffassung der Revision - auch, ob der zweite Mieter jetzt\n\nbereit ist auszuziehen. Innerhalb der Frist des § 326 Abs. 1 BGB war er es\n\nnach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Soweit die\n\nRevision meint, das Berufungsgericht habe diese Frage offengelassen, miß-\n\nversteht es diese Feststellungen. Nur für die Zukunft hat das Berufungsgericht\n\noffengelassen, ob der Mieter auszugsbereit ist. Darauf kommt es in der Tat\n\nnicht an, nachdem die Rechtsfolgen des § 326 Abs. 1 BGB eingetreten sind.\n\nb) Nicht zu folgen ist hingegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nur\n\ndie Beklagte müsse sich die Kenntnis des Kaufmanns K. über die den\n\nRechtsmangel begründenden Umstände zurechnen lassen, da dieser den Ver-\n\ntrag für die Beklagte vorbereitet und eindeutig in deren Lager gestanden habe.\n\nNach § 166 Abs. 1 BGB werden dem Vertretenen Willensmängel seines Ver-\n\ntreters zugerechnet, soweit diese Einfluß auf die Wirksamkeit der Willenserklä-\n\nrung haben. Gleiches gilt für die Kenntnis oder das Kennenmüssen von Um-\n\nständen, die für die Willenserklärung von Bedeutung sind. Da der Kaufmann\n\nK. beim Abschluß des Kaufvertrages bevollmächtigter Vertreter der Kläger\n\nwar, wirkt dessen Kenntnis vom Rechtsmangel nach dieser Vorschrift grund-\n\nsätzlich zu Lasten der Kläger und führt damit zum Haftungsausschluß nach\n\n§ 439 Abs. 1 BGB.\n\nDaß K. zugleich wegen seiner Nähe zur Beklagten als deren Wis-\n\nsensvertreter anzusehen ist, so daß seine Kenntnis auch ihr zuzurechnen ist,\n\nändert daran nichts. Dadurch wird die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB nicht\n\naufgehoben. Auch der Normzweck erlaubt keine Restriktion. K. war un-\n\nabhängig von seiner Funktion als Verhandlungsführer der Beklagten Vertreter\n\nder Kläger. Sie haben die mit der Bevollmächtigung verbundenen Risiken, die\n\nsich u.a. in der Regelung des § 166 Abs. 1 BGB konkretisieren, zu tragen.\n\nEtwas anderes gilt nur dann, wenn es der Beklagten nach Treu und\n\nGlauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf die den Klägern zugerechnete\n\nKenntnis des Vertreters zu berufen. Das kommt in Betracht, wenn ein Verkäufer\n\nmit dem Vertreter des Käufers bewußt zum Nachteil des Vertretenen zusam-\n\nmengewirkt hat (vgl. MünchKomm-BGB/Schramm, 3. Aufl., § 166 Rdn. 6; Stau-\n\ndinger/Schilken, BGB, 1995, § 166 Rdn. 19, jew.m.w.N.) oder wenn ein Ver-\n\nkäufer dem Käufer seinen Verhandlungsführer als Vertreter aufgedrängt hat,\n\num aus der dann eingreifenden Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB Vorteile zu\n\nziehen. Solche Umstände hat das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt.\n\nOb auf eine derartige Manipulation die - objektiv falsche - Formulierung im\n\nKaufvertrag \"der heutige Zustand des Kaufobjekts ist dem Käufer bekannt\" hin-\n\ndeuten mag, obliegt der Prüfung durch den Tatrichter.\n\nc) Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Er-\n\ngebnis kommen, daß die Berufung der Beklagten auf die den Klägern zuzu-\n\nrechnende Kenntnis des Vertreters treuwidrig ist, so ist den Angriffen der Revi-\n\nsion gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen wirk-\n\nsamen Rücktritt oder eine Anfechtung des Kaufvertrages seitens der Kläger\n\nverneint hat, nicht zu folgen.\n\nDaß dem mit vorprozessualem Anwaltsschreiben vom 18. November\n\n1996 erklärten Rücktritt keine Wirkungen beizumessen sind, hat das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Anfechtung. Die Revisi-\n\non wendet sich dagegen auch nicht.\n\nEntgegen ihrer Auffassung sind aber auch die Erwägungen rechtsfeh-\n\nlerfrei, mit denen das Berufungsgericht einen während des Prozesses erklärten\n\nRücktritt abgelehnt hat. Die Auslegung des Schriftsatzes vom 26. Juni 1997, in\n\ndem zwar der Rücktritt erklärt, das Schadensersatzbegehren, konkretisiert\n\ndurch die Anträge, jedoch aufrechterhalten wird, ist möglich. Es stellt keinen\n\nAuslegungsfehler dar, daß - wie die Revision meint - das Berufungsgericht\n\nnicht bedacht habe, daß der prozessual erklärte Rücktritt vor dem Hintergrund\n\nzu sehen sei, daß die Kläger mit ihrem Schadensersatzbegehren erstinstanz-\n\nlich nicht durchgedrungen seien. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand\n\nnicht verkannt, ihm aber zu Recht keine wesentliche Bedeutung beigemessen,\n\nweil die Gründe, die in erster Instanz zum Scheitern der Schadensersatzklage\n\ngeführt haben, dem Rücktrittsverlangen ebenfalls entgegengestanden hätten.\n\nVogt\n\nLambert-Lang\n\nTropf\n\n Krüger\n\n Klein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-28/v-zr-402-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-28/v-zr-402-98","retrieved":"2026-07-10 10:52:36.462977+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-28/v-zr-402-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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