{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-01-27","aktenzeichen":"IX ZR 354/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BRAO § 51 a.F. (§ 51 b F.: 2. September 1994) a) Die sekundäre Hinweispflicht des Rechtsanwalts, der sich gegenüber dem Mandanten möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht hat, hat sich zumindest in allgemeiner Form auf die kurze Verjährung des § 51 BRAO a.F. (§ 51 b BRAO n.F.) zu erstrecken. b) Der Umstand allein, daß der Mandant den Rechtsanwalt um Verzicht auf die Einrede der Verjährung bittet, läßt nicht den Schluß zu, der Mandant brauche über die kurze Verjährungsfrist des § 51 BRAO a.F. (§ 51 b BRAO n.F.) nicht belehrt zu werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 354/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n27. Januar 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBRAO § 51 a.F. (§ 51 b F.: 2. September 1994)\n\na) Die sekundäre Hinweispflicht des Rechtsanwalts, der sich gegenüber dem\n\nMandanten möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht hat, hat sich\n\nzumindest in allgemeiner Form auf die kurze Verjährung des § 51 BRAO a.F.\n\n(§ 51 b BRAO n.F.) zu erstrecken.\n\nb) Der Umstand allein, daß der Mandant den Rechtsanwalt um Verzicht auf die\n\nEinrede der Verjährung bittet, läßt nicht den Schluß zu, der Mandant brauche\n\nüber die kurze Verjährungsfrist des § 51 BRAO a.F. (§ 51 b BRAO n.F.) nicht\n\nbelehrt zu werden.\n\n \n\nBGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 354/98 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die\n\nRichter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger beauftragte den verklagten Rechtsanwalt mit der Durchfüh-\n\nrung der Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts München I, mit dem eine\n\nSchadensersatzklage des Klägers überwiegend abgewiesen worden war. Der\n\nBeklagte versäumte die am 24. Mai 1994 ablaufende Berufungsbegründungs-\n\nfrist. Seinen Wiedereinsetzungsantrag lehnte das Oberlandesgericht München\n\nmit Beschluß vom 27. Juni 1994 ab; gleichzeitig verwarf es die Berufung. Der\n\nBeschluß wurde dem Kläger am 7. Juli 1994 zugestellt. Dessen sofortige Be-\n\nschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 8. November 1994\n\nzurück. Bereits mit Schreiben vom 19. Juli 1994 hatte der Beklagte dem Kläger\n\nfolgendes mitgeteilt:\n\n\"Pflichtgemäß mache ich Sie darauf aufmerksam, daß Sie mich wegen\neines etwaigen Schadens, der durch ein Verschulden der Kanzlei ent-\nstehen sollte, haftbar machen können.\"\n\nMit der am 14. Juli 1997 eingereichten und am 23. Juli 1997 zugestellten\n\nKlage hat der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Verletzung\n\nanwaltlicher Pflichten in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesge-\n\nricht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen wendet sich\n\nder Kläger mit seiner Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurück-\n\nverweisung der Sache.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der primäre Schadensersatzan-\n\nspruch des Klägers wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags sei gemäß\n\n§ 51 b BRAO (in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts\n\nder Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994) verjährt.\n\nMit Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO, spätestens aber\n\nmit der am 7. Juli 1994 erfolgten Zustellung des die Wiedereinsetzung versa-\n\ngenden Beschlusses des Oberlandesgerichts, sei der geltend gemachte Scha-\n\nden entstanden und habe der Lauf der Verjährungsfrist begonnen. Drei Jahre\n\nspäter, am 7. Juli 1997, sei Verjährung eingetreten. Die Klageerhebung sei zu\n\nspät gekommen. Ein Sekundäranspruch, der gegebenenfalls den Beklagten\n\ndaran hindere, die Einrede der Verjährung zu erheben, stehe dem Kläger nicht\n\nzu. Denn der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 19. Juli 1994 den Kläger\n\ndarauf aufmerksam gemacht, daß er ihm möglicherweise wegen Anwaltsver-\n\nschuldens haftbar sei. Damit sei der Kläger ausreichend über seine Rechte\n\nunterrichtet gewesen. Einer von ihm selbst - \"zur Vermeidung der Verjährung\" -\n\neingereichten \"Klage\" vom 30. Dezember 1995 und der am 3. März 1997 tele-\n\nfonisch geäußerten Bitte, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, habe\n\nsich immerhin entnehmen lassen, daß dem Kläger die Verjährungsproblematik\n\nals solche bekannt gewesen sei. Ein Hinweis auf die Dauer der Verjährungsfrist\n\nsei nicht erforderlich gewesen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand.\n\n1. Unbegründet sind allerdings die von der Revision erhobenen Beden-\n\nken gegen die Annahme, der Primäranspruch sei verjährt.\n\nIm vorliegenden Fall ist der Schaden in jedem Falle vor der Beendigung des\n\ndem Beklagten erteilten Mandats eingetreten. Zwar ist nicht festgestellt, wann\n\ndas Mandat geendet hat. Es hat aber jedenfalls bei der Zurückweisung der so-\n\nfortigen Beschwerde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 8. Novem-\n\nber 1994 noch bestanden, weil der Beklagte im Rubrum dieses Beschlusses\n\nals Bevollmächtigter des Klägers aufgeführt ist [Anl. K 3 zu GA 1/21]. Gemäß\n\n§ 51 BRAO a.F. verjährte der Primäranspruch deshalb in drei Jahren von dem\n\nZeitpunkt an, in dem der Schaden entstanden ist.\n\nNach Meinung der Revision ist der Schaden erst mit der Zurückweisung\n\nder sofortigen Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung eingetreten.\n\nDieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Die früher geäußerte Meinung, daß\n\ndurch ein fehlerhaftes Prozeßverhalten eines Rechtsanwalts, das zu einer für\n\nden Mandanten nachteiligen Gerichtsentscheidung führe, ein Schaden regel-\n\nmäßig nicht eintrete, solange eine Änderung der Entscheidung in einem weite-\n\nren Rechtszug zugunsten des Mandanten nicht auszuschließen sei (BGH, Urt.\n\nv. 9. Juli 1992 - IX ZR 50/91, NJW 1992, 2828, 2829), hat der Senat aufgege-\n\nben. Er hat vielmehr angenommen, daß sich die Vermögenslage des Auftrag-\n\ngebers in der Regel bereits mit der ersten ihm nachteiligen Gerichtsentschei-\n\ndung infolge des Fehlverhaltens seines Beraters verschlechtere. Eine Unsi-\n\ncherheit, ob der Schaden bestehenbleibe und endgültig werde, sei dafür uner-\n\nheblich (so zur Steuerberaterhaftung: BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR\n\n190/97, WM 1998, 786, 788; zur Anwaltshaftung: Urt. v. 9. Dezember 1999\n\n- IX ZR 129/99, z.V.b.). Es spricht viel dafür, daß im vorliegenden Fall ein\n\nSchaden des Klägers bereits mit dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist\n\neingetreten ist (dafür OLG Karlsruhe MDR 1990, 336, 337; Zugehör, Handbuch\n\nder Anwaltshaftung 1999 Rdnr. 1236; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 3. Aufl.\n\nKap. X Rdnr. 17, 19 u. 20; Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 51 b Rdnr. 20;\n\nHenssler/Prütting, BRAO § 51 b Rdnr. 43; vgl. auch für die Versäumung der\n\nFrist zum Einspruch gegen ein Versäumnisurteil BGH, Urt. v. 21. September\n\n1995 - IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 50). Das braucht hier aber nicht entschie-\n\nden zu werden. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist der Kläger spä-\n\ntestens geschädigt worden, als die Berufung mit Beschluß vom 27. Juni 1994\n\nverworfen wurde. Diese Schädigung entfiel nicht wegen der Möglichkeit, daß\n\nder sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Wiedereinsetzungsan-\n\ntrags stattgegeben werden konnte (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR\n\n129/99, z.V.b. m.w.N.).\n\nDie ab 7. Juli 1994 (Tag der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses)\n\nlaufende Verjährungsfrist ist nicht durch die \"Klage\" vom 30. Dezember 1995\n\nunterbrochen worden. Es handelte sich nicht um eine wirksame Klage, weil sie\n\nweder einen bestimmten Antrag enthielt, noch den Klagegrund erkennen ließ,\n\nnoch - weil der Kläger auch keinen Vorschuß einzahlte - der Gegenseite zuge-\n\nstellt wurde.\n\n2. Zu Recht rügt die Revision die Ablehnung eines Sekundäranspruchs\n\nals rechtsfehlerhaft.\n\na) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Beklagte vor Been-\n\ndigung des Mandats spätestens aufgrund der Zurückweisung des Wiederein-\n\nsetzungsgesuchs und der Verwerfung der Berufung begründeten Anlaß hatte\n\nzu prüfen, ob er durch eine Pflichtverletzung den Kläger geschädigt hat, und\n\ndiesen entsprechend zu informieren.\n\nb) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht indes in der Ansicht,\n\nmit der Bemerkung in dem Schreiben vom 19. Juli 1994 habe der Beklagte sei-\n\nner sekundären Hinweispflicht genügt. Zur Erfüllung dieser Pflicht gehört nicht\n\nnur, daß der Rechtsanwalt offenlegt, er habe möglicherweise seine Pflichten\n\nverletzt und könne von dem Mandanten deswegen in Anspruch genommen\n\nwerden. Der Anwalt schuldet auch einen Hinweis darauf, daß der Anspruch\n\neiner Verjährungsfrist von drei Jahren, gerechnet ab Schadensentstehung,\n\nunterliegt (BGHZ 94, 380, 386; BGH, Urt. v. 20. Mai 1975 - VI ZR 138/74,\n\nNJW 1975, 1655, 1656 f; v. 18. September 1986 - IX ZR 204/85, NJW 1987,\n\n326; v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, NJW 1992, 836, 837; v. 21. Septem-\n\nber 1995 - IX ZR 228/94, aaO). Ob der Rechtsanwalt regelmäßig gehalten ist\n\noder zumindest im Einzelfall gehalten sein kann, nähere Angaben zum Beginn\n\noder Ende der Verjährung zu machen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. September\n\n1986 - IX ZR 204/85, aaO S. 327; Zugehör, aaO Rdnr. 1253), braucht im vor-\n\nliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn hier ist der Beklagte auf die\n\nVerjährungsfrist überhaupt nicht eingegangen.\n\nZwar entfällt die Pflicht zum Hinweis auf die kurze Verjährungsfrist, wenn\n\nder Anwalt davon ausgehen darf, daß der Mandant die entsprechende Kennt-\n\nnis hat (BGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, aaO; v. 15.\n\nApril 1999 - IX ZR 328/97, WM 1999, 1330, 1335 f). Entgegen der Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts hatte der Beklagte aber keine ausreichenden Anhalts-\n\npunkte für die Annahme, daß der Kläger über die Verjährung des Schadenser-\n\nsatzanspruchs Bescheid wisse. Aus der Einreichung der \"Klageschrift\" vom 30.\n\nDezember 1995 - die zeitlich später liegt als das Schreiben vom 19. Juli 1994,\n\ndie also für den vom Beklagten bei Abfassung dieses Schreibens zu berück-\n\nsichtigenden Kenntnisstand des Klägers unmittelbar nicht von Bedeutung ist -\n\nergibt sich mit hinlänglicher Sicherheit nur, daß der Kläger damit rechnete, sein\n\nErsatzanspruch unterliege grundsätzlich einer Verjährung. Daß er die Kürze\n\nder Verjährungsfrist gekannt habe, folgt daraus nicht. Nach Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts läßt die versuchte Klageerhebung des Klägers erkennen, er habe\n\n\"sogar mit einer kürzeren Verjährungsfrist, als in § 51 b BRAO bestimmt\", ge-\n\nrechnet; dieser Ansicht ist jedoch nicht zuzustimmen, weil allein das Datum des\n\nKlageversuchs keine sicheren Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Klä-\n\ngers erlaubt und dieser im folgenden auch untätig geblieben ist. Die Kenntnis\n\ndes Klägers von der kurzen Verjährung folgte aus der Sicht des Beklagten fer-\n\nner nicht aus der am 3. März 1997 - also wiederum erst nach dem Schreiben\n\nvom 19. Juli 1994 - telefonisch geäußerten Bitte, auf die Einrede der Verjäh-\n\nrung zu verzichten. Daß der Kläger nach Erhalt des abschlägigen Schreibens\n\ndes Beklagten vom 4. März 1997 nicht sogleich die notwendigen rechtlichen\n\nSchritte einleitete, legte vielmehr das Gegenteil nahe. Der Bildungsstand des\n\nKlägers, eines Diplom-Chemikers, durfte - entgegen der Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts - dem Beklagten ebenfalls nicht die Überzeugung vermitteln, je-\n\nner sei über die Verjährungsregelung des § 51 BRAO a.F. im Bilde.\n\nFür die Verletzung der sekundären Hinweispflicht genügt jedes Ver-\n\nschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit (BGHZ 94, 380, 387). Von ihr ist\n\nauszugehen: Dem Beklagten mußte Bestehen und Umfang seiner Hin-\n\nweispflicht bekannt sein. Bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte er zu-\n\ndem erkennen können, daß das Verhalten des Klägers keine sicheren Rück-\n\nschlüsse auf seine Kenntnis von der kurzen Verjährungsfrist zuließ. Unter sol-\n\nchen Umständen entfällt der Sekundäranspruch des Mandanten nicht schon\n\ndann, wenn dieser nach seinen - hier nicht einmal festgestellten - Rechts-\n\nkenntnissen den Zeitpunkt der Verjährung hätte erkennen können; das würde\n\nnicht einmal für die Annahme eines Mitverschuldens ausreichen (BGH, Urt. v.\n\n15. April 1999 - IX ZR 328/97, aaO S. 1336 m.w.N.).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sa-\n\nche ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO),\n\ndamit nunmehr geprüft wird, ob der Klageanspruch begründet ist.\n\nPaulusch\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nZugehör\n\nGanter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-27/ix-zr-354-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-27/ix-zr-354-98","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-27/ix-zr-354-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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