{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-01-27","aktenzeichen":"IX ZR 198/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 138 Abs. 1, § 765 a) Ob der Bürge durch eine Bürgschaft finanziell kraß überfordert wird, ist allein aufgrund seiner eigenen Vermögensverhältnisse, nicht auch derjenigen des Hauptschuldners zu beurteilen (Abweichung vom Senatsurt. v. 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95, WM 1996, 519, 521). Eine solche Überforderung liegt jedenfalls vor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag. Anderweitige Sicherheiten des Gläubigers sind nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des Bürgen verrin- gern. b) Wird der Bürge durch eine Bürgschaft, die er aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner übernommen hat, kraß überfordert, und ist der Vertrag wirt- schaftlich sinnlos, steht es der Sittenwidrigkeit der Verpflichtung weder entge- gen, daß der - nicht geschäftsungewandte - Bürge Vertragsverhandlungen im Namen der Hauptschuldnerin geführt hat, noch daß die Hauptschuld dazu dient, den Bau eines gemeinsam zu bewohnenden Hauses auf einem Grundstück der Hauptschuldnerin zu finanzieren, noch daß der Bürge zusätzliche Sicherheiten aus eigenem Vermögen stellt. c) Das Vermeiden von Vermögensverschiebungen durch den Hauptschuldner auf den Bürgen schließt die Sittenwidrigkeit einer diesen kraß überfordernden Bür g- schaft insgesamt nicht aus, wenn die Höhe der Bürgschaft das berechtigte Si- cherungsinteresse des Gläubigers offenkundig weit übersteigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 198/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n27. Januar 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB § 138 Abs. 1, § 765\n\na) Ob der Bürge durch eine Bürgschaft finanziell kraß überfordert wird, ist allein\n\naufgrund seiner eigenen Vermögensverhältnisse, nicht auch derjenigen des\n\nHauptschuldners zu beurteilen (Abweichung vom Senatsurt. v. 18. Januar 1996\n\n- IX ZR 171/95, WM 1996, 519, 521). Eine solche Überforderung liegt jedenfalls\n\nvor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der\n\nHauptschuld aufzubringen vermag. Anderweitige Sicherheiten des Gläubigers\n\nsind nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des Bürgen verrin-\n\ngern.\n\nb) Wird der Bürge durch eine Bürgschaft, die er aus emotionaler Verbundenheit\n\nzum Hauptschuldner übernommen hat, kraß überfordert, und ist der Vertrag wirt-\n\nschaftlich sinnlos, steht es der Sittenwidrigkeit der Verpflichtung weder entge-\n\ngen, daß der - nicht geschäftsungewandte - Bürge Vertragsverhandlungen im\n\nNamen der Hauptschuldnerin geführt hat, noch daß die Hauptschuld dazu dient,\n\nden Bau eines gemeinsam zu bewohnenden Hauses auf einem Grundstück der\n\nHauptschuldnerin zu finanzieren, noch daß der Bürge zusätzliche Sicherheiten\n\naus eigenem Vermögen stellt.\n\nc) Das Vermeiden von Vermögensverschiebungen durch den Hauptschuldner auf\n\nden Bürgen schließt die Sittenwidrigkeit einer diesen kraß überfordernden Bür g-\n\nschaft insgesamt nicht aus, wenn die Höhe der Bürgschaft das berechtigte Si-\n\ncherungsinteresse des Gläubigers offenkundig weit übersteigt.\n\nBGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98 - OLG Stuttgart\n\n LG Stuttgart\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die\n\nRichter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Mai 1998 aufgehoben\n\nund dasjenige der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom\n\n9. Oktober 1997 abgeändert, soweit es zum Nachteil des Klägers\n\nergangen ist.\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte aus der vom Kläger am\n\n21. Februar 1992 unterzeichneten Bürgschaftsurkunde keine\n\nRechte gegen den Kläger herleiten kann.\n\nDie Anschlußberufung der Beklagten gegen das bezeichnete Ur-\n\nteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger übernahm am 21. Februar 1992 eine Höchstbetragsbürg-\n\nschaft von 1,65 Mio. DM gegenüber der Beklagten zur Sicherung ihrer Darle-\n\nhensansprüche in gleicher Höhe gegen Frau B., die Lebensgefährtin des Klä-\n\ngers. Mit dem Darlehen wollten der Kläger und Frau B. auf einem dieser allein\n\ngehörenden Grundstück ein Wohnhaus bauen. Der Beklagten standen verein-\n\nbarungsgemäß weitere Sicherheiten zu. Das Darlehen wurde im Dezember\n\n1992 auf 1,35 Mio. DM zurückgeführt, später aber notleidend und im April 1994\n\ngekündigt. Nach Verwertung von Sicherheiten hat die Beklagte gemäß ihrer\n\nBehauptung noch eine Restforderung von 386.685,55 DM zuzüglich Zinsen;\n\nals Sicherheit dient ihr weiterhin eine Grundschuld auf einem Grundstück der\n\nMutter des Klägers.\n\nAnfang 1995 trat Frau B. die Ansprüche aus ihrer Witwenrente sowie\n\naus einer Unfallversicherungsrente an den Kläger ab.\n\nDer Kläger beantragt die Feststellung, daß die Beklagte aus der Bürg-\n\nschaftsurkunde vom 21. Februar 1992 keine Rechte herleiten kann. Das Land-\n\ngericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, daß die\n\nBeklagte derzeit gegen den Kläger keine derartigen Rechte herleiten kann. Die\n\nBerufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen; auf die An-\n\nschlußberufung der Beklagten hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet\n\nsich die Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Verurteilung der Beklagten gemäß dem Kla-\n\ngeantrag.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die zulässige Feststellungsklage\n\nsei unbegründet. Die Bürgschaft sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig.\n\nEs sei schon zweifelhaft, ob der 1959 geborene Kläger nicht in der Lage\n\ngewesen sei, die Bürgschaftsforderung zu begleichen. Zwar habe die Beklagte\n\nihre Behauptung, der Kläger habe vom Unternehmen seiner Lebensgefährtin\n\nein monatliches Einkommen von 4.000 DM erhalten, nicht bewiesen. Der Klä-\n\nger sei aber Mitinhaber von Anteilen an einem ausländischen Wertpapierfonds\n\ngewesen, deren Verkauf im März 1993 einen Erlös von 429.000 DM erbrachte;\n\ndaß diese Wertpapiere möglicherweise im Innenverhältnis der Hauptschuldne-\n\nrin allein zustanden, habe der Kläger jedenfalls nicht der Beklagten offenbart.\n\nBis Dezember 1992 habe er von seiner Mutter auch ein Grundstück erlangt,\n\ndas nunmehr mit einer Grundschuld von 350.000 DM zugunsten der Beklagten\n\nbelastet sei. Ferner hätten dem Kläger Ansprüche aus einer Lebensversiche-\n\nrung zugestanden, die er zur Sicherung des Darlehens an die Beklagte abge-\n\ntreten habe. Andererseits seien die von der Hauptschuldnerin gewährten, zu-\n\nsätzlichen umfangreichen Sicherheiten nicht zu berücksichtigen, weil nach\n\nNr. 6 der Bürgschaftsurkunde die Beklagte gegenüber dem Kläger frei sei, die-\n\nse Sicherheiten aufzugeben.\n\nJedenfalls habe die Beklagte ein rechtlich vertretbares Interesse an der\n\nVerpflichtung des Klägers gehabt. Denn es habe die Gefahr bestanden, daß\n\ndie Hauptschuldnerin ihr Vermögen auf den Kläger übertragen würde. Nach\n\ndem eigenen Vorbringen des Klägers sei die Möglichkeit einer Vermögensver-\n\nschiebung Inhalt der Gespräche der Parteien anläßlich der Bürgschaftserklä-\n\nrung gewesen. Daß die Gefahr nicht ferngelegen habe, werde durch die Über-\n\ntragung der Rentenansprüche im Februar 1995 bestätigt.\n\nDie Umstände des Falles sprächen gegen die Vermutung, daß der Klä-\n\nger seine Bürgschaftserklärung allein aufgrund einer emotionalen Bindung an\n\nseine Lebenspartnerin bei gleichzeitiger Geschäftsungewandtheit abgegeben\n\nhabe. Vielmehr habe der Kläger ein hohes eigenes Interesse an der Erstellung\n\ndes Einfamilienhauses auf dem Grundstück der Hauptschuldnerin gehabt, weil\n\ner es habe bewohnen wollen, weshalb er zu diesem Zweck auch selbst Aus-\n\nbauten vorgenommen habe. An allen das Darlehen betreffenden Gesprächen\n\nhabe er nicht nur persönlich mitgewirkt, sondern auch die Verhandlung aktiver\n\nals seine Lebensgefährtin geführt. Indem er sich selbst als Mitantragsteller in\n\neinem Darlehensantrag aufgeführt habe, habe er den Hausbau und damit die\n\nDarlehensgewährung zur eigenen Angelegenheit gemacht und bereits hier-\n\ndurch seinen Willen zur eigenen vollen Haftung zum Ausdruck gebracht. Zu-\n\ndem habe er aus seinem Vermögen Sicherheiten für das Darlehen gestellt. Er\n\nsei nicht geschäftsungewandt gewesen, nachdem er persönlich in früherer Zeit\n\nein Fuhrgeschäft geleitet habe.\n\nII.\n\nDemgegenüber rügt die Revision: Die Bürgschaft sei sittenwidrig. Ein\n\nSicherungsinteresse der Beklagten habe \n\njedenfalls nicht \n\nin Höhe von\n\n1,65 Mio. DM oder auch nur von 1,35 Mio. DM bestanden, weil das Ausfallrisi-\n\nko durch andere Sicherheiten wesentlich herabgesetzt gewesen sei. Der Klä-\n\nger werde durch die Bürgschaft, wie der Beklagten von Anfang an bekannt ge-\n\nwesen sei, kraß überfordert. Eigenes Einkommen habe er im Zeitpunkt der\n\nVerbürgung nicht gehabt. Die Anteile am ausländischen Wertpapierfonds hät-\n\nten ausschließlich der Hauptschuldnerin zugestanden und seien zudem auch\n\nals Sicherheit an die Beklagte verpfändet gewesen. Das von der Mutter des\n\nKlägers auf diesen übertragene Grundstück habe für die hohe Schuldsumme\n\nnicht annähernd ausgereicht, zumal die Mutter sich ein lebenslängliches\n\nWohnrecht vorbehalten habe. Die gerade erst abgeschlossenen Lebensversi-\n\ncherungen hätten nur einen Rückkaufswert von rund 60.000 DM gehabt und\n\nseien der Beklagten ebenfalls sicherungshalber übertragen gewesen.\n\nDer Kläger habe ferner die Bürgschaftserklärung allein aufgrund einer\n\nemotionalen Bindung an seine Lebenspartnerin bei gleichzeitiger Geschäfts-\n\nunerfahrenheit abgegeben. Sein Interesse, in dem Einfamilienhaus auf dem\n\nGrundstück der Hauptschuldnerin zu wohnen, stelle nur einen mittelbaren\n\nVermögensvorteil dar, welcher die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nicht\n\nausschließe.\n\nIII.\n\nDie vom Kläger am 21. Februar 1992 eingegangene Bürgschaft ist sit-\n\ntenwidrig. Gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist eine Bürgschaft insbesondere dann\n\nnichtig, wenn der aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner\n\nhandelnde Bürge finanziell kraß überfordert wird und die Bürgschaft sich auch\n\naus Sicht eines vernünftig denkenden Gläubigers als wirtschaftlich sinnlos er-\n\nweist. Davon ist hier auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten\n\nauszugehen.\n\n1. Der Kläger wird durch die Bürgschaft kraß überfordert. Da die Sitten-\n\nwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts aufgrund der bei Vertragsschluß vorliegenden\n\nUmstände und erkennbaren Entwicklungen zu beurteilen ist, ist der Verbürgung\n\nim vorliegenden Fall eine Hauptschuld von 1,65 Mio. DM zugrunde zu legen;\n\neine Absenkung um 300.000 DM wurde erst später vereinbart (s.u. IV).\n\na) Der Bürge ist kraß überfordert, wenn die Verbindlichkeit, für die er\n\neinstehen soll, so hoch ist, daß bereits bei Vertragsschluß nicht zu erwarten ist,\n\ner werde - wenn sich das Risiko verwirklicht - die Forderung des Gläubigers\n\nwenigstens zu wesentlichen Teilen tilgen können (vgl. BGHZ 125, 206, 211;\n\nvgl. Senatsurt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327 f). Davon ist\n\nbei nicht ganz geringfügigen Hauptschulden jedenfalls dann auszugehen, wenn\n\nder Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld\n\naufzubringen vermag. Im Rahmen der Prüfung, ob die Geschäftsgrundlage ei-\n\nner Bürgschaft weggefallen ist, hat der Senat zwar darauf abgestellt, ob der\n\nBürge innerhalb von fünf Jahren nicht einmal ein Viertel der Hauptsumme auf-\n\nzubringen vermag (BGHZ 132, 328, 338; 134, 325, 332). Aufgrund dieses\n\nMaßstabes hat er jedoch nie die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft für eine ver-\n\nzinsliche Hauptschuld bejaht. Soweit den Urteilen in BGHZ 136, 347, 351 f so-\n\nwie BGHZ 137, 329, 337 f eine Anwendbarkeit des letztgenannten Maßstabes\n\nauch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB entnommen werden könnte, wird das\n\nGegenteil ausdrücklich klargestellt.\n\nDie Bürgschaftssumme von 1,65 Mio. DM überfordert den Kläger kraß.\n\nDas Darlehen war mit jährlich 9 %, also monatlich 12.375 DM zu verzinsen.\n\nEinen solchen Betrag konnte der Kläger nicht annähernd erwirtschaften. Als\n\ngelernter Glaser hatte er ein eigenes Fuhrgeschäft schon vor der hier maßgeb-\n\nlichen Zeit aufgegeben. Eine Erwerbstätigkeit in dem erlernten Beruf oder als\n\nKraftfahrer verschafft erfahrungsgemäß keine Einkünfte in der hier nötigen\n\nGrößenordnung. Für die gegenteilige Ansicht der Revisionserwiderung fehlt\n\njede tatsächliche Grundlage. Insbesondere ist in der Selbstauskunft der Frau\n\nB. vom 3. Dezember 1991 für den Kläger als Mitantragsteller kein \"monatliches\n\nNettoeinkommen\" aufgeführt.\n\nNach der Behauptung der Beklagten bezog der Kläger zur Zeit der\n\nBürgschaftsübernahme monatlich 4.000 DM von Frau B. für die Führung ihres\n\nSpeditionsgeschäftes. Das Berufungsgericht hat dies aufgrund der vom Land-\n\ngericht durchgeführten Beweisaufnahme für nicht bewiesen gehalten. Sogar\n\nwenn man dem - insoweit beweisbelasteten - Kläger ein derartiges Einkommen\n\nzurechnet, reicht es nicht annähernd aus, um die monatlich anfallenden Zinsla-\n\nsten abzudecken. Es kommt somit nicht mehr entscheidend darauf an, daß der\n\nKläger zusätzlich die laufenden Prämien für die Lebensversicherung über\n\n250.000 DM aufzubringen hatte, die für das Finanzierungskonzept der Haupt-\n\nschuldnerin und des Klägers nötig war.\n\nb) In die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers sind nur seine\n\neigenen Vermögensverhältnisse, nicht aber auch diejenigen der Hauptschuld-\n\nnerin einzubeziehen. Zwar hat der Senat mehrmals entschieden, daß bei der\n\nBeurteilung einer krassen Überforderung auch die voraussichtliche Leistungs-\n\nfähigkeit des Hauptschuldners zu berücksichtigen ist (Urt. v. 18. Januar 1996\n\n- IX ZR 171/95, WM 1996, 519, 521 f; v. 7. März 1996 - IX ZR 43/95, WM 1996,\n\n766, 767; v. 15. April 1997 - IX ZR 112/96, WM 1997, 1045, 1046). Auf dessen\n\nLeistungsfähigkeit hat der Senat später jedoch nicht mehr abgestellt (vgl.\n\nBGHZ 134, 325, 327; 136, 347, 351 f; Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97,\n\nWM 1998, 2327 f). Denn der Bürgschaftsfall tritt regelmäßig erst ein, wenn der\n\nHauptschuldner selbst nicht mehr leistungsfähig ist. Das ist sogar der gesetzli-\n\nche Zweck der Bürgschaft (vgl. § 771 BGB). Dann aber hilft dem Bürgen früher\n\netwa vorhandenes Vermögen des Hauptschuldners nichts. Statt dessen obliegt\n\nes dem Gläubiger, sich von vornherein über die individuelle Leistungsfähigkeit\n\netwaiger Bürgen und Mitverpflichteter zu unterrichten und nur jene bei der Hö-\n\nhe ihrer jeweiligen Mitverpflichtung zu berücksichtigen.\n\nc) Das vom Kläger verbürgte Risiko wurde nicht durch sonstige Umstän-\n\nde voll ausgeglichen oder entscheidend herabgemindert.\n\nBei der Frage der Überforderung sind anderweitige Sicherheiten des\n\nGläubigers nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des Bürgen\n\nvermindern (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f; Senatsurteil vom 8. Oktober 1998\n\n- IX ZR 257/97, aaO).\n\nDaß die Mutter des Klägers ihm im September 1992 ein jedenfalls in\n\nHöhe von 350.000 DM belastbares Grundstück übertrug, hat im vorliegenden\n\nZusammenhang außer Betracht zu bleiben (s.u. IV). Denn keine Partei be-\n\nhauptet, daß dies schon im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme im Februar\n\n1992 vorausgesehen oder Verhandlungsgegenstand gewesen sei. Einseitige\n\nHilfeleistungen von Angehörigen des Bürgen zeitlich nach dessen Verbürgung\n\nbeeinflussen nicht die Beurteilung ihrer Sittenwidrigkeit.\n\nBei der Beurteilung des Risikos, welches der Bürge eingeht, ist vom\n\nvollen Nennwert der Bürgschaft auszugehen, wenn der Gläubiger zwar weitere\n\nSicherheiten erhalten hat, jedoch nicht sichergestellt ist, daß er nur in einem\n\nwesentlich geringeren Umfang als der vertraglich festgelegten Haftungssumme\n\nin Anspruch genommen wird (BGHZ 136, 347, 352; Senatsurt. v. 8. Oktober\n\n1998 - IX ZR 257/97, aaO). Im vorliegenden Falle hat der Beklagte unter Nr. 6\n\nseiner Bürgschaftserklärung anerkannt, daß alle Maßnahmen und Vereinb a-\n\nrungen, welche die Bank hinsichtlich ihrer Ansprüche oder bei der Verwertung\n\nanderweitiger Sicherheiten für zweckmäßig erachtet, den Umfang der Bürg-\n\nschaftsverpflichtung nicht berühren. Darüber hinaus stand es der Beklagten\n\nfrei, den Erlös aus anderweitig bestellten Sicherheiten zunächst auf solche An-\n\nsprüche anzurechnen, die durch die Bürgschaft des Klägers nicht gedeckt sind.\n\nd) Die Beklagte muß die sich danach ergebende finanzielle Leistungs-\n\nunfähigkeit des Klägers als bekannt gegen sich gelten lassen. Denn nach\n\nbanküblichen Gepflogenheiten überprüfen Kreditinstitute die geforderten Si-\n\ncherheiten vor der Hereinnahme grundsätzlich auf ihre Werthaltigkeit. Dement-\n\nsprechend müssen sie von sich aus Ermittlungen über die Vermögens- und\n\nEinkommensverhältnisse solcher Personen anstellen, die mithaften sollen.\n\nSieht eine Bank von derartigen Nachforschungen ab, befragt sie also insbe-\n\nsondere den Beteiligten nicht nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit, muß\n\nsie sich in aller Regel die objektiven Tatsachen als bekannt entgegenhalten\n\nlassen (Senatsurt. v. 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 54; v.\n\n8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, aaO S. 2329 m.w.N.).\n\nIm vorliegenden Falle hat der Kläger in vollem Umfange Auskunft über\n\nseine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt und der Beklagten so-\n\ngar alle von ihm angegebenen Vermögenswerte verpfändet. Er hat ihr nicht\n\netwa vorgespiegelt, mehr Einkommen oder Vermögen zu haben als tatsächlich\n\nder Fall war. Die Beklagte selbst geht davon aus, daß Kläger und Haupt-\n\nschuldnerin die monatliche Belastung für Zins- und Lebensversicherungsbei-\n\nträge nur aufbringen konnten, wenn der Erwerber der früheren Spedition der\n\nHauptschuldnerin seinen Zahlungsverpflichtungen nachkam. Die Beklagte hat\n\njedoch nicht beachtet, daß der Umfang der Mitverpflichtung des Klägers seine\n\nerkennbar beschränkte Leistungsfähigkeit weit überstieg.\n\n2. Die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell\n\nkraß überforderter Ehegatten, die aus emotionaler Verbundenheit zum Haupt-\n\nschuldner gehandelt haben, findet in der Regel auch Anwendung, wenn Haupt-\n\nschuldner und Bürge durch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft verbunden\n\nsind (Senatsurt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465; vgl. auch\n\nBGHZ 136, 347, 350). Der Kläger lebte unstreitig in eheähnlicher Gemeinschaft\n\nmit der Hauptschuldnerin. Ein solches Lebensverhältnis ist erfahrungsgemäß\n\nals ein Beweggrund für einen der Partner geeignet, sich für den anderen in ei-\n\nner Weise zu verpflichten, welche die eigene Leistungsfähigkeit kraß überfor-\n\ndert. Die persönliche Beziehung war der Beklagten aus den Darlehensver-\n\nhandlungen bekannt.\n\nDas Berufungsgericht hat sich gleichwohl nicht davon überzeugen kön-\n\nnen, daß der Kläger die überhöhte Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit\n\nzu Frau B. übernommen hat. Die Auslegung des Berufungsgerichts bewertet\n\naber lediglich mittelbare Vorteile, die sich der Kläger aus dem Erfolg des finan-\n\nzierten Bauvorhabens versprochen haben mag, rechtsfehlerhaft als entgegen-\n\nstehende Umstände. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat stets\n\nnur eigene geldwerte Vorteile des kraß überforderten Bürgen aus dem ver-\n\nbürgten Geschäft selbst als einen Umstand angesehen, der ein Handeln allein\n\naus emotionaler Verbundenheit auszugleichen vermag (vgl. Senatsurt. v.\n\n8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, aaO S. 2328 f). Der vom Berufungsgericht als\n\nwesentlich herausgestellte Umstand, daß der Kläger das auf dem Grundstück\n\nder Frau B. zu errichtende Haus mitbewohnen sollte, genügt danach nicht. Mit-\n\neigentümer sollte der Kläger, soweit dargetan, nicht werden. Das bloße Mitbe-\n\nwohnen einer aufwendig ausgebauten Villa begründet allenfalls eine Erhöhung\n\ndes allgemeinen Lebensstandards und stellt somit keinen Vorteil dar, der ver-\n\nnünftigerweise eine hoffnungslose Überschuldung auszugleichen vermöchte.\n\nEin solches Interesse läßt sich durch geeignete Anmietungen billiger befriedi-\n\ngen. Dem steht nicht das von der Beklagten zitierte Senatsurteil vom\n\n23. Januar 1997 (IX ZR 55/96, NJW 1997, 1005 f = WM 1997, 465, 466) ent-\n\ngegen: In diesem Fall ging es angesichts der begrenzten Bürgschaftshöhe\n\nzwar um eine erhebliche Belastung, nicht aber um eine krasse Überforderung\n\nder Bürgin. Statt dessen stand dort allein das Vorliegen einer anders gearteten\n\nFallgruppe der Sittenwidrigkeit zur Entscheidung, nämlich eine unzulässige\n\nEinwirkung der Gläubigerin selbst auf die Entschließung des Bürgen; nur bei\n\nPrüfung gerade der Verwerflichkeit des Gläubigerhandelns hat der Senat im\n\nRahmen der gebotenen Gesamtabwägung erkennbar ausgleichende Umstände\n\nauf Seiten der Bürgin berücksichtigt.\n\nZum anderen hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß der Kläger\n\nbei den Kreditbesprechungen mit der Beklagten als Verhandlungsführer für die\n\nHauptschuldnerin aufgetreten ist. Insoweit hat er aber in jedem Falle als Ver-\n\ntreter in fremden Namen gehandelt. Allein aus einem derartigen Betreiben\n\nfremder Geschäfte folgt nicht ein inhaltliches Eigeninteresse an dem Geschäft.\n\nObwohl der Kläger Verhandlungen für Frau B. geführt hat, hat er der Beklagten\n\nnie ein eigenes Sachinteresse am Bau selbst vorgespiegelt. Sie hat den Kläger\n\nletztlich auch nicht als Mitantragsteller für das Darlehen behandelt, und es ist\n\nnicht dargetan, daß er über dessen Verwendung frei mitbestimmen durfte.\n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung liegt ein Eigeninteresse\n\ndes Klägers ferner nicht darin, daß er sich in die Zwischenfinanzierung des\n\nBauvorhabens mit einem eigenen Lebensversicherungsvertrag hat einbinden\n\nlassen. Der Umstand allein, daß ein Bürge für das Bauvorhaben seines Leben-\n\nspartners auf dessen Grundstück zusätzliche Leistungen erbringt, spricht zu-\n\nnächst nur für die emotionale Beteiligung des Bürgen; er bedeutet kein geld-\n\nwertes Eigeninteresse des Bürgen unmittelbar am Bauvorhaben selbst.\n\nDaß der Kläger möglicherweise nicht geschäftsungewandt war, fällt in\n\ndiesem Zusammenhang als Beweisanzeichen - entgegen der Auffassung des\n\nBerufungsgerichts - nicht ins Gewicht: Auch geschäftsgewandte Personen kön-\n\nnen aus emotionaler Verbundenheit zu einem Lebenspartner Verbindlichkeiten\n\neingehen, die sie kraß überfordern.\n\nSogar wenn der Kläger - gemäß der unbewiesenen Behauptung der Be-\n\nklagten - für die Führung der Geschäfte der Frau B. monatlich eine Vergütung\n\nvon 4.000 DM erhalten hätte, galt eine solche allein seinen persönlichen Ein-\n\nsatz ab; sie begründete keinen Gegenwert für eine Höchstbetragsbürgschaft\n\nvon 1,65 Mio. DM. Dasselbe trifft, anders als die Revisionserwiderung meint,\n\nfür die Mitwirkung des Klägers an der Verpfändung der Anteile am Wertpa-\n\npierfonds zu: Wenn der eine Teil einer Lebenspartnerschaft schon eigene\n\nSachsicherheiten opfert, rechtfertigt dies nicht seine zusätzliche, persönliche\n\nVerpflichtung als Bürge in voller Höhe der Hauptschuld. Somit kommt es nicht\n\nentscheidend auf die Behauptung des Klägers an, er sei hinsichtlich der Anteile\n\nnur Treuhänder für Frau B. gewesen, dieser hätten wirtschaftlich alle Anteile\n\nzugestanden.\n\n3. Das Berufungsgericht hat ein rechtlich vertretbares Interesse der Be-\n\nklagten an der Verpflichtung des Klägers auch in der Gefahr gesehen, daß die\n\nHauptschuldnerin ihr Vermögen auf den Kläger übertragen würde. Es stellt als\n\nunstreitig fest, daß eine solche Gefahr Inhalt der Gespräche der Parteien an-\n\nläßlich der Bürgschaftserklärung war.\n\na) Das Berufungsgericht hat darin Recht, daß Vermögensverlagerungen\n\ngerade zwischen einander emotional verbundenen Personen in dem Fall, daß\n\neiner von ihnen die Insolvenz droht, erfahrungsgemäß oft vorgenommen wer-\n\nden. Die Vermeidung solcher Verschiebungen durch den wirtschaftlich zu-\n\nnächst leistungsstärkeren Hauptschuldner kann ein berechtigter Grund sein,\n\nvon einer ihm nahestehenden Person eine Bürgschaft zu verlangen (BGHZ\n\n128, 230, 234; 134, 325; Senatsurt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96 aaO\n\nS. 466; v. 25. November 1999 - IX ZR 40/98, WM 2000, 23, 24 f).\n\nb) Hier durfte die Beklagte jedoch unter diesem Gesichtspunkt keine\n\nBürgschaft in Höhe von 1,65 Mio. DM verlangen. Sie war von Anfang wenig-\n\nstens in der Lage, sich ganz überwiegend aus anderweitigen Sicherheiten zu\n\nbefriedigen. Die verpfändeten Wertpapiere (Templeton Growth Fund) und\n\nFestgelder deckten anfangs 1.229.000 DM der verbürgten Hauptsumme ab.\n\nFür den Rest diente das zunächst unbebaute Grundstück der Hauptschuldnerin\n\nals Sicherheit. Sogar wenn dessen Schätzwert von 1 Mio. DM bei realistischer\n\nVorausschau nicht voll zu verwirklichen sein würde, blieb - unter Berücksichti-\n\ngung auflaufender Zinsen - eine Deckungslücke allenfalls in einer Größenord-\n\nnung von bis zu 400.000 DM. Allein in diesem Umfang konnte die Beklagte\n\ndurch Vermögensverschiebungen seitens der Hauptschuldnerin gefährdet wer-\n\nden. Der weitere, letztlich unvollendet gebliebene Ausbau des Wohnhauses\n\nauf dem Grundstück vergrößerte die Deckungslücke jedenfalls nicht.\n\nDie Entgegennahme einer Bürgschaft durch den Gläubiger ist im Rah-\n\nmen des § 138 Abs. 1 BGB als Einheit zu werten. Läßt er sich eine Bürgschaft\n\nstellen, die der Höhe nach sein berechtigtes Interesse offenkundig weit über-\n\nsteigt, vermag es eine krasse Überforderung des Bürgen nicht einmal teilweise\n\nzu rechtfertigen.\n\nIV.\n\nAm 10. Dezember 1992 hat der Kläger im Rahmen der Umschuldungs-\n\nverhandlungen den Antrag der Frau B. mit unterschrieben, das vereinbarte\n\nDarlehen von 1,65 Mio. DM auf 1,35 Mio. DM zu senken. In dem Antrag heißt\n\nes auszugsweise [Bl. 28 GA]:\n\n\"Folgende bereits vorhandene Sicherheiten haften auch für diesen Kre-\ndit:\n\n...\n\nUnbefristete, \nDM 1.650.000,00 - H. G. -, vom 21.02.1992 ...\"\n\nselbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft \n\nüber\n\nEine rechtswirksame Bestätigung dieser früheren Bürgschaft liegt darin\n\nnicht. Denn ein nichtiger Vertrag wird nicht durch Bestätigung rückwirkend\n\nwirksam; er kann nur für die Zukunft neu abgeschlossen werden. Es kommt\n\nallerdings in Betracht, die vom Kläger unterzeichnete Erklärung als eine neue,\n\nselbständige Verbürgung seinerseits in der Form des § 766 BGB auszulegen.\n\nEine solche, erneute Verbürgung für das nunmehr auf 1,35 Mio. DM festge-\n\nsetzte Darlehen ist jedoch nicht Gegenstand des genau umschriebenen Fest-\n\nstellungsantrags.\n\nEs kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, daß auch die verrin-\n\ngerte Bürgschaftssumme die Leistungsfähigkeit des Klägers noch weit über-\n\nstieg und sich das Risiko seiner Inanspruchnahme wegen des ausgleichenden\n\nWegfalls bisheriger Sicherheiten keinesfalls verringerte.\n\nV.\n\nDas danach rechtsfehlerhafte Urteil erweist sich nicht aus anderen\n\nGründen als richtig (§ 563 ZPO). Der Senat kann selbst in der Sache abschlie-\n\nßend entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Klage ist begründet.\n\nPaulusch\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nZugehör\n\nGanter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-27/ix-zr-198-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-27/ix-zr-198-98","retrieved":"2026-07-10 10:54:15.140816+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-27/ix-zr-198-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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