{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-01-27","aktenzeichen":"III ZR 304/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 304/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Januar 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers, seine Beschwer aus dem Urteil\n\ndes 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n26. August 1999 - 7 U 60/99 - auf mehr als 60.000 DM fest-\n\nzusetzen, wird zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert \n\nfür den Revisionsrechtszug wird auf\n\n50.000 DM festgesetzt.\n\nGründe\n\nIn der Schlußverhandlung des Berufungsrechtszuges hatte der Kläger\n\nbeantragt:\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.203,14 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit\n\nRechtshängigkeit (17. April 1998) zu zahlen;\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn besoldungsrechtlich und\n\nversorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn er zum 1. November 1996 nach\n\nBesoldungsgruppe B 3 befördert worden wäre, und den bisher eingetretenen\n\nSchaden zu verzinsen.\n\nDabei deckte der Zahlungsanspruch den Schadenszeitraum von der\n\nunterbliebenen Beförderung bis zur Rechtshängigkeit und der Feststellungs-\n\nantrag die Folgeschäden ab.\n\nDer Senat hat keine Bedenken dagegen, zur Bewertung der durch die\n\nAbweisung des Feststellungsbegehrens begründeten Beschwer den Rechtsge-\n\ndanken des § 9 ZPO heranzuziehen: Die Beschwer ist daher nach dem\n\n3½fachen Jahreswert der Differenz zwischen der tatsächlichen Besoldung des\n\nKlägers nach Besoldungsgruppe A 16 und der erstrebten nach Besoldungs-\n\ngruppe B 3 zu berechnen. Dabei ist entgegen der Auffassung des Klägers da-\n\nvon auszugehen, daß es sich bei dem Feststellungsantrag um ein einheitlich\n\nzu bewertendes Begehren handelt, dessen Bestandteile - Dienstbezüge einer-\n\nseits und Versorgungsbezüge andererseits - lediglich getrennt zu berechnen\n\nsind. Für die Anwendung des § 5 ZPO ist insoweit kein Raum. Für den Zeit-\n\nraum vom 1. Mai 1998 (dem Stichzeitpunkt für den Beginn des Feststellungs-\n\nbegehrens) bis zum 31. Dezember 1999 (dem Eintritt des Klägers in den Ruhe-\n\nstand) ergibt sich nach den eigenen Berechnungen des Klägers ein Betrag von\n\n19.757,50 DM. Dies entspricht einem monatlichen Betrag von 987,87 DM. Bei\n\nder für den Kläger günstigsten Berechnungsweise, nämlich dann, wenn der\n\nUmstand unberücksichtigt bleibt, daß er zum 1. Januar 2000 in den Ruhestand\n\ngetreten ist und ein entsprechend geringeres Einkommen erzielt, macht der\n\n3½fache Jahreswert dieser Differenzbeträge mithin insgesamt 41.490,75 DM\n\naus. Hiervon ist ein Abschlag von 20 v.H. für das Feststellungsbegehren zu\n\nmachen. Dies gilt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch dann, wenn,\n\nwie hier, damit zu rechnen ist, daß der Schuldner sich einem Feststellungsaus-\n\nspruch beugt; denn auch dann muß die weniger weittragende, weil in der\n\nHauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils ge-\n\ngenüber einem Leistungsurteil Berücksichtigung in der Form eines Abschlags\n\nfinden. Dieser Grundsatz gilt auch für eine positive Feststellungsklage im\n\nRahmen des § 9 ZPO (BGH, Beschluß vom 15. Januar 1997 - VIII ZR 303/96 =\n\nNJW 1997, 1241 m.zahlr.w.N.). Danach verbleibt für das Feststellungsbegeh-\n\nren eine Beschwer von 33.192,60 DM. Die aus den abgewiesenen Anträgen\n\nauf Zahlung und Feststellung resultierende Gesamtbeschwer überschreitet\n\nmithin die Grenze von 60.000 DM nicht.\n\nRinne\n\nWurm\n\nSchlick\n\nDörr\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-27/iii-zr-304-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-27/iii-zr-304-99","retrieved":"2026-07-10 10:53:41.371979+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-27/iii-zr-304-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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