{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-01-27","aktenzeichen":"III ZB 67/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG §§ 13, 17a ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Zum Rechtsweg für einen Rechtsstreit zwischen dem Franchisegeber und einer auf Provisionsbasis als Franchisenehmerin tätigen \"Marktleiterin\".","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Januar 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZB 67/99\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nGVG §§ 13, 17a\n\nArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2\n\nZum Rechtsweg für einen Rechtsstreit zwischen dem Franchisegeber und einer auf\n\nProvisionsbasis als Franchisenehmerin tätigen \"Marktleiterin\".\n\nBGH, Beschluss vom 27. Januar 2000 - III ZB 67/99 - OLG Hamm\n LG Detmold\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 27. Januar\n\n2000\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September\n\n1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-\n\ngen.\n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 75.592,74 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Klägerin betreibt unter dem Namen \"T.\" eine Kette von Sonderpo-\n\nsteneinzelhandelsmärkten. Für einen neuen Markt in B. suchte sie eine\n\n\"Marktleiterin\", die \"selbständig als Franchisenehmer\" tätig werden sollte. Die\n\nBeklagte meldete sich und schloß mit der Klägerin am 14. Oktober 1996 eine\n\nschriftliche Vereinbarung, worin es unter anderem heißt:\n\n\"§ 1 Vertragsgegenstand\n\n1. P. (= Klägerin) gewährt dem Unternehmer (= Beklagte) das Recht,\n\neinen T.- Markt in B. zu betreiben ...\n\nDer Unternehmer führt den Betrieb auf eigene Rechnung und\nGefahr als selbständiger Kaufmann ... P. wird dem Unternehmer\ngestatten, einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag\ndurch geeignete Dritte auszuüben, ohne daß der Unternehmer\ndadurch aus seiner Verantwortung entlassen würde, sofern dem\nsachliche Gründe nicht entgegenstehen ...\n\n§ 4 Betrieb des T.- Marktes - Pflichten von P.\n\n1. Vertragliche Hauptpflicht von P. ist die Einräumung der in der\nPräambel genannten Rechte für den Betrieb des Unternehmers.\nInsbesondere ist P. verpflichtet, dem Unternehmer die in dem\nMarkt zum Verkauf gelangenden Waren zu liefern ...\n\n§ 5 Betrieb des Marktes - Pflichten des Unternehmers\n\n1. Der Unternehmer wird den Sonderpostenmarkt sowohl innen, wie\nauch außen entsprechend dem einheitlichen Erscheinungsbild\nder T.- Märkte auf seine Kosten unterhalten, um den Betrieb je-\nderzeit in gutem, dem Qualitätsimage des T.- Systems entspre-\nchenden Zustand zu erhalten ...\n\n4. Während der Laufzeit des Vertrages ist es dem Unternehmer\nnicht gestattet, selbst oder durch Dritte ohne ausdrückliche vorhe-\nrige Zustimmung von P. ein anderes Unternehmen zu betreiben\noder sich daran direkt oder indirekt zu beteiligen. Ihm ist weiter\nkeine unselbständige oder selbständige Tätigkeit für einen Dritten\ngestattet.\n\n5. Damit die Einheitlichkeit der Geschäftsbetriebe im gesamten Bun-\ndesgebiet gewährleistet ist, legen die Vertragsparteien fest, daß\n\nein von P. zu bestimmendes Grundsortiment von Waren geführt\nwird. Der Unternehmer verpflichtet sich, seine Produkte aus-\nschließlich bei P. zu beziehen.\n\nBei vorheriger schriftlicher Einwilligung darf der Unternehmer Arti-\nkel anderer Firmen in seinem Betrieb verkaufen, insbesondere\nwenn sie nicht in dem Programmspektrum von P. enthalten sind.\nFür diesen Fall ist der Unternehmer verpflichtet, alle von ihm in\nden Verkehr gebrachten Waren mit der Bezeichnung \"T.\" zu ver-\nsehen, um das einheitliche Erscheinungsbild der T.- Märkte, das\nwesentliche Vertragsgrundlage ist, nicht zu gefährden.\n\n6. Der Unternehmer leitet seinen Markt in eigener Verantwortung. In\nBeachtung des Grundsatzes der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-\nmannes ist er in der Gestaltung seiner Tätigkeit und seiner Ar-\nbeitszeit für seinen Betrieb im wesentlichen frei. P. und der Unter-\nnehmer sind sich dabei darüber einig, daß der Grundsatz der\nSorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bei der Führung eines T.-\nMarktes nur dann gewahrt ist, wenn die Führung des Betriebes\nstets, insbesondere während der geschäftsüblichen Öffnungszei-\nten, durch den Unternehmer oder - bei dessen Abwesenheit -\ndurch eine von diesem zu bestimmende Person sichergestellt ist,\nbei der die Anforderungen an Sachkunde und persönlichem Ge-\nschick, die die Partner für die Erfüllung dieses Vertrages in der\nPerson des Unternehmers voraussetzen, ebenfalls uneinge-\nschränkt vorliegen.\n\nAus dieser Verantwortung heraus trägt ausschließlich der Unter-\nnehmer dafür Sorge, daß stets ausreichendes und gut ausgebil-\ndetes Personal vorhanden ist, das vom Aussehen, Auftreten,\nKleidung und Sachkunde her in der Lage ist, die Kunden entspre-\nchend dem Qualitätsimage des T.-Systems zu bedienen. Anstel-\nlungsvereinbarungen mit dem Personal schließt der Unternehmer\nausschließlich in eigenem Namen. Er hat sicherzustellen, daß das\nPersonal nicht in einem Anstellungsverhältnis zu P. steht und dies\nbei der Anstellung gegenüber befugten Dritten in sicherer Weise\ndeutlich zu machen.\n\n7. Zwischen dem Unternehmer und P. besteht Einigkeit darüber, daß\ndie dem Qualitätsimage von P. entsprechende Führung des Be-\ntriebes des Unternehmers auch bei dessen etwaiger urlaubs-\n\nund/oder krankheitsbedingter Abwesenheit sichergestellt sein\nmuß. Der Unternehmer sorgt deswegen in eigener Verantwortung\nin derartigen Fällen für eine qualifizierte Vertretung. Dies gilt auch\nfür den Fall urlaubsbedingter und/oder krankheitsbedingter Abwe-\nsenheit des Personals des Unternehmers ...\n\n§ 6 Allgemeine Verkaufsbedingungen und Provision\n\n1. Preise\n\nDa es zu dem Wesenskern eines T.- Marktes gehört, daß diese\nMärkte auch hinsichtlich der Preisgestaltung einheitlich gegen-\nüber der Öffentlichkeit auftreten, erteilt P. für die Verkaufspreise\ndes Unternehmers - soweit es sich um Waren handelt, die von P.\ngeliefert werden - verbindliche Preisempfehlungen, von denen nur\nabgewichen werden kann, wenn dafür ein sachlicher Grund be-\nsteht. Will der Unternehmer davon abweichen, hat er dies P. unter\nAngabe der nach seiner Auffassung in Betracht kommenden\nsachlichen Gründe mindestens 14 Tage vor dem Verkaufszeit-\npunkt schriftlich mitzuteilen. P. wird dem Verlangen des Unter-\nnehmers folgen, sofern die Preisgestaltung auch von den übrigen\nBetreibern der T.-Märkte schriftlich gewünscht und das einheitli-\nche Erscheinungsbild des T.-Systems am Markt dadurch nicht be-\neinträchtigt wird.\n\n2. Provision\n\nDer Unternehmer erhält von P. eine Verkaufsprovision von 9 %\nvom Netto-Umsatz. Zusätzlich können bei außergewöhnlich guter\nFührung des Marktes Prämien von 0 - 2 % vom Nettoumsatz ge-\nwährt werden ...\"\n\nIn Vollzug der Vereinbarung vom 14. Oktober 1996 war die Beklagte bis\n\nzum 24. November 1997 als Marktleiterin tätig. Am 24. November 1997 kün-\n\ndigte die Klägerin das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Sie verlangt\n\nvon der Beklagten mit der beim Landgericht erhobenen Klage Erstattung an-\n\ngeblich veruntreuter Tageseinnahmen sowie Ausgleich für Inventurfehlbeträge,\n\nMietneben- und Telekommunikationskosten. Die Beklagte hat Widerklage er-\n\nhoben; sie begehrt von der Klägerin Schadensersatz wegen der Verletzung\n\nvorvertraglicher Aufklärungspflichten.\n\nAuf Rüge der Beklagten hat das Landgericht gemäß § 17 a Abs. 2\n\nSatz 1 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig er-\n\nklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen. Im Be-\n\nschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht den landgerichtlichen Beschluß\n\nabgeändert und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig\n\nerklärt. Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere sofortige Beschwerde\n\nder Beklagten.\n\nII.\n\n1.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht\n\nden ordentlichen Rechtsweg für eröffnet erachtet. Die vorliegende bürgerliche\n\nRechtsstreitigkeit ist nicht gemäß § 13 2. Halbs. GVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a\n\nArbGG den Gerichten für Arbeitssachen zugewiesen.\n\nGemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen\n\nausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit-\n\nnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Für deren Vorliegen\n\nkommt es darauf an, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls\n\nder Verpflichtete die Dienste in der Stellung eines selbständigen Unternehmers\n\nleistet oder ob er diese als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) oder als\n\narbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) erbringt (vgl.\n\nBGHZ 68, 127, 129 und BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97\n\n= ZIP 1998, 2176, 2178).\n\n2.\n\nDie Beklagte war nicht Arbeitnehmerin im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1\n\nArbGG.\n\nDas Arbeitsverhältnis unterscheidet sich vom Rechtsverhältnis eines\n\nfreien \"Dienstnehmers\" oder Werkunternehmers durch den Grad der persönli-\n\nchen Abhängigkeit bei der Erbringung der Werk- oder Dienstleistung. Arbeit-\n\nnehmer ist danach, wer weisungsgebunden die vertraglich geschuldete Lei-\n\nstung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorgani-\n\nsation erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ein typisches Abgren-\n\nzungsmerkmal, das über den unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus eine\n\nallgemeine gesetzgeberische Wertung erkennen läßt. Danach ist derjenige\n\nselbständig, der im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Ar-\n\nbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist\n\nderjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt,\n\nDurchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste\n\neinem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die\n\nErbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung\n\noder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (BGH, Be-\n\nschluß vom 21. Oktober 1998 aaO; BAG ZIP 1999, 544, 548 f, jeweils m.w.N.).\n\nUnter Zugrundelegung dieser Abgrenzungsmerkmale war die Beklagte keine\n\nArbeitnehmerin.\n\nDie Klägerin gestattete der Beklagten, einzelne Rechte und Pflichten\n\naus dem Vertrag durch geeignete Dritte auszuüben (§ 1 Nr. 1 Satz 6 der Ver-\n\neinbarung vom 14. Oktober 1996). Der Beklagten waren weder Dauer noch\n\nBeginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vorgegeben. Sie leitete den Markt in\n\neigener Verantwortung und war in der Gestaltung ihrer Tätigkeit und ihrer Ar-\n\nbeitszeit für den Betrieb im wesentlichen frei (§ 5 Nr. 6 Satz 1). Die Beklagte\n\nkonnte selbst Urlaub nehmen und in der Zeit ihrer sonstigen Abwesenheit an-\n\ndere Personen mit der Marktleitung betrauen (§ 5 Nr. 7 Satz 1 und 2, Nr. 6\n\nSatz 2 der Vereinbarung). Ihr war auch die Entscheidung überlassen, wen und\n\nwie viele Personen sie als Mitarbeiter im Markt einsetzte, wobei sie Anstel-\n\nlungsverträge mit dem Personal im eigenen Namen schloß (§ 5 Nr. 6 Satz 3\n\nund 4, Nr. 7 Satz 3 der Vereinbarung). Geschuldet war jeweils nur der Einsatz\n\nqualifizierten Personals. Damit stand der Beklagten ein eigener Gestaltungs-\n\nspielraum zu, der mit dem Status eines Arbeitnehmers nicht zu vereinbaren ist.\n\n3.\n\nDie Beklagte ist auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne\n\ndes § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen.\n\nArbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer fehlenden Eingliede-\n\nrung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestim-\n\nmung nicht in gleichem Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer; an die\n\nStelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das\n\nMerkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Zudem muß der wirtschaftlich\n\nAbhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer ver-\n\ngleichbar sozial schutzbedürftig sein (vgl. § 12 a Abs. 1 TVG; BGHZ 140, 11,\n\n20 und BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1998 aaO S. 2179; BAG NJW 1997,\n\n2973, 2974). Der Beurteilung als arbeitnehmerähnliche Person steht nicht ent-\n\ngegen, daß - wie beim Kommissionsgeschäft (§ 383 HGB) - eine Verkaufstätig-\n\nkeit im eigenen Namen vereinbart ist (BAG NJW 1998, 701).\n\na) Wirtschaftliche Unselbständigkeit setzt voraus, daß der Abhängige\n\nauf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist und daß er sich in der\n\nRegel an eine einzige Person gebunden hat, so daß ohne deren Aufträge seine\n\nwirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele (BGH, Beschluß vom 21. Oktober\n\n1998 aaO).\n\nIm Fall der Beklagten spricht viel für die Annahme wirtschaftlicher Un-\n\nselbständigkeit. Während der Laufzeit des Vertrages war es der Beklagten\n\ngrundsätzlich nicht gestattet, selbst oder durch Dritte ein anderes Unternehmen\n\nzu betreiben oder sich daran direkt oder indirekt zu beteiligten; sie durfte keine\n\nunselbständige oder selbständige Tätigkeit für einen Dritten ausüben (§ 5 Nr. 4\n\nder Vereinbarung). Das Grundsortiment wurde ihr von der Klägerin vorge-\n\nschrieben, von der sie auch die Produkte ausschließlich beziehen mußte (§ 5\n\nNr. 5 Satz 1 und 2 der Vereinbarung). Nur mit vorheriger schriftlicher Einwilli-\n\ngung durfte die Beklagte Artikel anderer Firmen verkaufen; dies wurde zusätz-\n\nlich erschwert durch die Verpflichtung der Beklagten, alle, also auch die aus-\n\nnahmsweise von Dritten bezogenen, Waren mit der Bezeichnung \"T.\" zu ver-\n\nsehen (§ 5 Nr. 5 Satz 3 und 4 der Vereinbarung). Vorgegeben war ferner die\n\nPreispolitik: Die Klägerin gab der Beklagten für die von ihr gelieferten Waren,\n\nalso im Grundsatz für alle Waren, \"verbindliche Preisempfehlungen\" (§ 6 Nr. 1\n\nSatz 1 der Vereinbarung). Es war zwar nicht völlig ausgeschlossen, hiervon\n\nabzuweichen. Die Bedingungen und das dafür einzuhaltende Verfahren waren\n\naber so geregelt (vgl. § 6 Nr. 1 Satz 2 und 3 der Vereinbarung), daß die Be-\n\nklagte im Grunde keine Chance hatte, auf ihre Verkaufspreise Einfluß zu neh-\n\nmen. In gewissem Umfang disponibel waren für die Beklagte allerdings die\n\nLöhne und Gehälter, die Energiekosten sowie die Aufwendungen für die Tele-\n\nkommunikation (vgl. § 6 Nr. 2 letzter Absatz der Vereinbarung).\n\nb) Letztlich kann die Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit aber da-\n\nhingestellt bleiben. Die Beklagte war, wie das Oberlandesgericht zutreffend\n\nausgeführt hat, jedenfalls deshalb keine arbeitnehmerähnliche Person, weil sie\n\nnicht wie ein Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig war. Eine derartige Schutz-\n\nbedürftigkeit setzt voraus, daß das Maß der Abhängigkeit nach der Ver-\n\nkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im allgemeinen nur in\n\neinem Arbeitsverhältnis vorkommt, und daß die geleisteten Dienste nach ihrer\n\nsozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (BGH, Be-\n\nschluß vom 21. Oktober 1998 aaO). Hiervon kann bei der Beklagten nicht aus-\n\ngegangen werden.\n\nGemäß § 5 Nr. 6 Satz 3 der Vereinbarung hatte ausschließlich die Be-\n\nklagte dafür Sorge zu tragen, daß im Markt genügend qualifiziertes Personal\n\nvorhanden war. Anstellungsvereinbarungen mit dem Personal hatte sie im ei-\n\ngenen Namen zu schließen (§ 5 Nr. 6 Satz 4 der Vereinbarung). Die Beklagte\n\nwar Arbeitgeber der im Markt tätigen Beschäftigten. Das spricht entscheidend\n\nfür selbständiges Unternehmertum (vgl. BAG NZA 1998, 368, 369), schließt\n\nalso eine arbeitnehmerähnliche Stellung der Beklagten aus.\n\nIII.\n\nDer Senat hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf ein Fünftel\n\ndes sich aus Klage und Widerklage ergebenden Hauptsachewertes (§ 19\n\nAbs. 1 Satz 1 GKG) festgesetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1996\n\n- III ZB 105/96 = BGHR GVG § 17a Streitwert 1 = NJW 1998, 909, 910).\n\nRinne Schlick Kapsa\n\n Dörr Galke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-27/iii-zb-67-99","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-27/iii-zb-67-99","retrieved":"2026-07-10 10:53:34.573768+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-27/iii-zb-67-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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