{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-01-26","aktenzeichen":"5 StR 566/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 566/99\n\nURTEIL\n\nvom 26. Januar 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Janu-\n\nar 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nStaatsanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Dresden vom 26. Mai 1999 wird verworfen.\n\nDie dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeu-\n\ngung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei tateinheitlichen Fällen aus\n\ntatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Die mit der Sachrüge\n\nbegründete Revision der Staatsanwaltschaft – die vom Generalbundesanwalt\n\nnur teilweise vertreten wird – hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat als Staatsanwalt in Dresden im Jahre 1988 – als\n\nVertreter in der politischen Abteilung, der er selbst nicht angehörte – zwei\n\nausreisewillige DDR-Bürger, die mehrere Tage lang ein auffallendes Symbol\n\n“A” im PKW des einen öffentlichkeitswirksam zur Schau gestellt, weiterhin\n\ngemeinsam am Altmarkt in Dresden an einer Ansammlung Ausreisewilliger\n\nteilgenommen hatten, wegen Vergehen nach § 214 StGB-DDR angeklagt.\n\nFerner hat er mit Anklageerhebung die Fortdauer der Untersuchungshaft ge-\n\ngen die Betroffenen beantragt und in der Hauptverhandlung – einem Straf-\n\nvorschlag der Dezernentin folgend – Freiheitsstrafen von einem Jahr und drei\n\nbzw. fünf Monaten beantragt. Das Gericht hat gegen beide Betroffene jeweils\n\nein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe verhängt.\n\nDer Freispruch des Angeklagten hält sachlichrechtlicher Prüfung\n\nstand.\n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend annimmt, fehlt es angesichts\n\ndes wiederholten Vorgehens der Betroffenen und des Umstandes, daß ihnen\n\nim zweiten Fall qualifiziertes gemeinschaftliches Vorgehen (§ 214 Abs. 3\n\nStGB-DDR) angelastet wurde, hinsichtlich der Verhängung von Untersu-\n\nchungshaft nach Maßgabe bislang vom Bundesgerichtshof entschiedener\n\nFälle aus dem Bereich des politischen Strafrechts der DDR (vgl. nur BGHR\n\nStGB § 336 – DDR-Recht 28) jedenfalls aus subjektiven Gründen an den\n\nVoraussetzungen für die Annahme von Rechtsbeugung. Das hohe Strafmaß\n\nbetreffend liegt ein Grenzfall vor.\n\nZwar sind in beiden Fällen bei objektiver Überdehnung der DDR-\n\nStrafgesetze dem DDR-Staat politisch mißliebige Personen aus rechtsstaatli-\n\ncher Sicht unvertretbar inhaftiert und insbesondere zu unerträglich hohen\n\nFreiheitsstrafen verurteilt worden. Zu den genannten beiden Fallbesonder-\n\nheiten kommt aber hier hinzu, daß sich der Angeklagte mit seinem Tatver-\n\nhalten als nicht auf politische Strafsachen spezialisierter Staatsanwalt an der\n\nüblichen Vorgehensweise seiner entsprechend spezialisierten Kollegen ori-\n\nentiert hat. Angesichts dieser Umstände führen der nach dem Rechtsstaats-\n\ngebot zu beachtende Vertrauensschutz und letztlich der Grundsatz, daß sich\n\nZweifel zugunsten der Angeklagten auswirken, dazu, daß der Senat die Be-\n\nwertung des Landgerichts, die Rechtsanwendung des Angeklagten sei noch\n\nkeine wissentlich gesetzwidrige Entscheidung, also keine direkt vorsätzliche\n\nRechtsbeugung im Sinne von § 244 StGB-DDR, hinnimmt und im Ergebnis\n\nnicht beanstandet (vgl. BGHR StGB § 339 – Vorsatz 1 m.w.N.; BGH, Urteil\n\nvom 17. Februar 1999 – 5 StR 580/98 –).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-26/5-str-566-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-26/5-str-566-99","retrieved":"2026-07-10 10:51:25.112504+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-26/5-str-566-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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