{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-01-26","aktenzeichen":"1 StR 646/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 646/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 22. Juni 1999\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\n\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 48 Fällen und des se-\n\nxuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen in einem Falle\n\nschuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch war dahin zu ändern, daß in den Fällen 1 - 48 die ta-\n\nteinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohle-\n\nnen entfällt, weil insoweit Verjährung eingetreten ist. Der Generalbundesanwalt\n\nhat dazu zutreffend ausgeführt:\n\n\"Nach den Feststellungen des Landgerichts fand das letzte Vergehen\n\nnach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor dem 14. Geburtstag des Geschädigten\n\nstatt, also vor dem 02. März 1991, so dass die Strafverfolgung insoweit\n\nschon bei Erhebung der Anklage verjährt war. Die entsprechende Frist\n\nbeträgt 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), lief also bis zum 02. März\n\n1996. Die erste mögliche Unterbrechungshandlung war der Erlass des\n\nHaftbefehls vom 09. Mai 1997, mithin verspätet. Dass der Angeklagte\n\nsich zugleich wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ge-\n\nmacht hat, ist insoweit ohne Bedeutung, weil die Verjährung für jeden\n\neinzelnen Tatbestand gesondert zu prüfen ist. Hinsichtlich der Taten\n\nnach § 176 Abs. 1 StGB betrug die Frist 10 Jahre und hat ohnehin ge-\n\nruht (§ 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das weitere Vergehen nach § 174\n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB hat der Angeklagte erst nach dem 02. März 1993 be-\n\ngangen.\"\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten\n\nStrafausspruchs. Zwar hat das Landgericht in den Fällen 1 - 48 die Strafe je-\n\nweils § 176 Abs. 1 StGB entnommen und dabei die tateinheitliche Verurteilung\n\nnach § 174 StGB nicht erwähnt. Der Senat kann dennoch nicht mit der erfor-\n\nderlichen Sicherheit ausschließen, daß sich der in 48 Fällen rechtsfehlerhaft\n\nergangene Schuldspruch nach § 174 StGB insgesamt auf die Höhe der Strafen\n\nausgewirkt hat. Dagegen ist der Strafausspruch im Falle 49 von dem Mangel\n\nan sich nicht berührt, doch liegt es nahe, daß die insoweit verhängte Strafe\n\nvom Landgericht zu den anderen Strafen in Beziehung gesetzt wurde. Die\n\nFeststellungen zum Strafausspruch sind fehlerfrei und können insgesamt be-\n\nstehen bleiben; die neu verhandelnde Strafkammer kann sie ergänzen.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\n Schomburg Schluckebier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-26/1-str-646-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-26/1-str-646-99","retrieved":"2026-07-10 10:54:39.991625+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-26/1-str-646-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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