{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-01-25","aktenzeichen":"X ZR 149/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 149/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Januar 2000\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die\n\nRichter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 28. August 1997 ver-\n\nkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Herstellerin von Klimageräten. Die Beklagte fragte bei\n\nihr an, ob sie ein bestimmtes Bauvorhaben ausstatten könne, wobei Klima-\n\nschränke des Typs \"CCM A\" gewünscht wurden. Mit Schreiben vom\n\n3. November 1993 erklärte sich die Klägerin unter Angabe ihrer Preise zur\n\nHerstellung, Lieferung und Inbetriebnahme bereit. Nach Verhandlungen teilte\n\ndie Beklagte der Klägerin sodann mit Schreiben vom 14. April 1994 mit, daß sie\n\n\"Klimaschränke und Zubehör gemäß LV-Beschreibung, Langtext, und Position\n\n299-320 Kurztext, sowie Angebot vom 3. November 1993\" bei 20 % Nachlaß in\n\nAuftrag gebe. Die Klägerin dankte mit Schreiben vom 4. Mai 1994 für den Auf-\n\ntrag und nahm dabei wegen des Auftragsumfangs auf das Angebot vom\n\n3. November 1993 Bezug, wobei sie allerdings bei den Klimaschränke betref-\n\nfenden Positionen die Modellbezeichnung \"CCM\" aufführte.\n\nIn den folgenden Monaten hatten die Parteien weitere Verhandlungen\n\nund Schriftverkehr; dabei ging es hauptsächlich um die technischen Daten der\n\nzu liefernden Klimaschränke, um Erweiterung des Auftragsvolumens (Nach-\n\ntragsangebote) und um die Möglichkeit, die Kosten geringer zu halten.\n\nAm 19. Oktober 1994 übermittelte die Klägerin der Beklagten technische\n\nDaten zu den Klimaschränken des Typs \"CCM\" und machte weitere Angaben\n\nüber Möglichkeiten der technischen Ausstattung. Die Beklagte antwortete am\n\n26. Oktober 1994, sie bitte um Auslieferung der Klimaschränke gemäß der\n\nAuftragsbestätigung vom 19. Oktober 1994; für die Ausführungen der Klima-\n\nschränke und der Rückkühlwerke sollten allerdings die technischen Daten des\n\nTyps \"CCM A\" gelten. Die Klägerin widersprach mit Telefax vom 4. November\n\n1994; der zugesagte Nachlaß von netto 30.000,-- DM sei nur in Verbindung mit\n\nNachträgen angeboten; bereits in der Auftragsverhandlung und der Auftrags-\n\nbestätigung sei darauf hingewiesen worden, daß die ausgeschriebenen Klima-\n\ngeräte mit A-Verdampfer nicht mehr gefertigt würden und durch die gleichwerti-\n\ngen Geräte mit Flachverdampfer ersetzt worden seien. Das Telefax vom\n\n4. November 1994 endete sodann wie folgt:\n\n\"Da es scheinbar keine Möglichkeit gibt, mit Ihnen eine Einigung\n\nüber die Nachtragsangebote 1-3 zu erzielen, ziehen wir diese zu-\n\nrück und werden den Auftrag, wie von Ihnen am 14. April 1994 be-\n\nstellt und von uns bestätigt, ausführen. Wir stellen Ihnen frei, die\n\nzusätzlich gewünschten Leistungen anderweitig zu beauftragen\n\nbzw. selbst auszuführen.\"\n\nDie Beklagte antwortete mit Telefax vom 14. November 1994 wie folgt:\n\n\"Wir haben am 14. April auf der Grundlage Ihres Angebots vom\n\n3. November 1993 Klimaschränke und Zubehör bestellt. Das heißt\n\nmit unserer Bestellung waren Lieferumfang und Lieferbedingungen\n\nfestgeschrieben und ein rechtswirksamer Vertrag zustande ge-\n\nkommen. Nachträgliche Änderungen der technischen Daten und\n\nder Gerätetypen können und werden wir somit nicht akzeptieren.\n\nWir bestreiten rein vorsorglich, daß ... Ihrerseits ein Hinweis auf\n\nTypänderungen oder dergleichen gegeben wurde. Wir bestehen\n\nnach wie vor auf Lieferung des Gerätetyps, wie er von Ihnen ange-\n\nboten und von uns bestellt wurde.\"\n\nDie Parteien hatten sodann am 23. November 1994 eine Besprechung,\n\nderen Inhalt streitig ist. Die Beklagte erhielt daraufhin ein Telefax der Klägerin\n\nvom 24. November 1994 mit folgendem Inhalt:\n\n\"Nach Durchsprache der gegenseitigen Standpunkte wurden in\n\ndem Gespräch folgende Punkte vereinbart:\n\n1. Zur Ausführung kommen die Geräte der Serie CCM A, wie\n\nim Leistungsverzeichnis aufgeführt.\n\n2. Die Katalogdaten für die angebotenen Geräte werden bestä-\n\ntigt.\n\n3. Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Einzeldaten haben\n\nVorrang vor den Katalogdaten (z.B. Elektroheizung).\n\n4. Die aus den Kundenvorgaben resultierenden Werte sind\n\nnicht identisch mit den im Katalog aufgenommenen Betrieb-\n\ndaten.\n\n5. Für die Geräte, die nicht im Katalog aufgeführt sind, gelten\n\ndie technischen Daten aus unserem Schreiben vom 21. Ok-\n\ntober 1994.\n\n6. Der gewünschte Lieferumfang wurde in unserem Schreiben\n\nvom 25. Oktober 1994 detailliert aufgeführt und besteht aus\n\ndem reduzierten Hauptauftrag sowie den Nachträgen 1, 2\n\nund 3.\n\n7. Die Reduzierungen aus dem Hauptauftrag sowie der münd-\n\nlich angebotene Pauschalnachlaß von 30.000,-- DM gelte\n\nnur in Verbindung mit einer Auftragserweiterung um die\n\nNachträge 1, 2 und 3.\n\n8. Dieser Nachlaß ist nur gültig, wenn die Geräte bis Ende\n\nMärz 1995 geliefert werden können.\n\n9. Anfang der 48. KW 1994 erhalten wir von Ihnen eine ver-\n\nbindliche Nachricht, wann die endgültige Freigabe für die\n\nFertigung und Bestellung der Zukaufteile erfolgt (die derzei-\n\ntige Lieferzeit von ca. 12 Wochen ist zu berücksichtigen).\n\nMit Schreiben vom 15. Dezember 1994 stellte sich die Beklagte auf den\n\nStandpunkt, die Auftragsverhandlungen seien gescheitert.\n\nDie Klägerin hat die ihrer Meinung nach vereinbarte Vergütung abzüg-\n\nlich ersparter Aufwendungen eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage dem\n\nGrunde nach für berechtigt angesehen und daneben der Klägerin durch Tei-\n\nlurteil bereits einen Betrag von 52.000,-- DM zuerkannt. Auf die Berufung der\n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert\n\nund die Klage abgewiesen.\n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision; sie verfolgt ihr\n\nZahlungsbegehren weiter; die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, mit dem Zugang der Auf-\n\ntragsbestätigung vom 4. Mai 1994 sei ein nach werkvertraglichen Regeln zu\n\nbeurteilender Vertrag über die Lieferung und die Inbetriebnahme von Klimage-\n\nräten und Zubehör nicht zustande gekommen. Das begegnet keinen rechtli-\n\nchen Bedenken. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Parteien noch nicht über\n\nalle Punkte des beabsichtigten Vertrages geeinigt (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB),\n\nweil die Beklagte ausweislich der Leistungsbeschreibung, Kurztext Positionen\n\n299-320 Klimaschränke des Typs \"CCM A\" zu erhalten wünschte, während die\n\nKlägerin ausweislich ihrer Auftragsbestätigung Klimaschränke des Typs \"CCM\"\n\nzu liefern beabsichtigte, die sich unstreitig in den technischen Daten von denen\n\ndes Typs \"CCM A\" unterscheiden. Es kann auch nicht davon ausgegangen\n\nwerden, daß im übrigen, also abgesehen von dem Typ der Klimaschränke, be-\n\nreits eine anspruchsbegründende Einigung zustande gekommen ist (vgl. § 155\n\nBGB). Die Bestimmung des Gerätetyps war ein Hauptpunkt des beabsichtigten\n\nVertrages, so daß nicht angenommen werden konnte, eine verbindliche Ver-\n\neinbarung würde bereits ohne diese Bestimmung geschlossen sein.\n\n2. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, daß die Beklagte Klima-\n\ngeräte des Typs \"CCM A\" gewünscht hatte, die Auftragsbestätigung aber Kli-\n\nmaschränke des Typs \"CCM\" betraf, in Anwendung von § 150 Abs. 2 BGB ge-\n\nfolgert, daß die Klägerin das in dem Auftrag vom 14. April 1994 liegende Ver-\n\ntragsangebot der Beklagten durch ihre Auftragsbestätigung abgelehnt habe.\n\nDas Angebot der Beklagten sei gemäß § 146 BGB hierdurch erloschen. Des-\n\nhalb habe die Klägerin das Angebot der Beklagten auch im November 1994\n\nnicht mehr annehmen können.\n\nDie Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe\n\nnicht hinreichend berücksichtigt, daß die Klägerin ihrerseits Vorschläge mit\n\ndem Ziel einer Einigung gemacht und die Beklagte weiterhin mit der Klägerin\n\nverhandelt habe. Mangels entgegenstehender Erklärungen habe die Beklagte\n\ndeshalb ihr Vertragsangebot aufrechterhalten. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg.\n\nDabei kann dahinstehen, ob es überhaupt angehen kann, eine Annahme\n\nunter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen anders als\n\nmit einem neuen Antrag verbundene Ablehnung des Angebots der Gegenseite\n\nzu werten (so aber z.B. Münchener Kommentar/Kramer, BGB, 3. Aufl., § 150\n\nBGB Rdn. 1 m.w.N.). Angesichts des kategorischen Wortlauts der Bestimmung\n\nkommt eine Widerlegung der Auslegungsregel in § 150 Abs. 2 BGB allenfalls\n\nbei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Sie müssen zuverlässig und\n\nzweifelsfrei erkennen lassen, daß dem geäußerten Wunsch nach Änderung\n\ndes zugegangenen Angebots ein Wille zur Ablehnung dieses Angebots und ein\n\nWille, ein eigenes, neues, Vertragsangebot zu machen, nicht zugrunde liegen.\n\nSolche Umstände macht auch die Revision nicht geltend. Daß der Ange-\n\nbotsempfänger seinerseits Vorschläge macht und der Anbietende darüber ver-\n\nhandelt, ist ein normaler Vorgang, wenn an sich einigungswillige Parteien den\n\nLeistungsgegenstand (noch) nicht einvernehmlich bestimmen können. Solche\n\nUmstände rechtfertigen ein Abweichen von der Regel des § 150 Abs. 2 BGB\n\nnicht.\n\nEin Verhalten, das gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung gilt, führt\n\ngemäß § 146 BGB zum Erlöschen des Antrages. Das Erlöschen nimmt dem\n\nVertragsangebot seine verbindliche Kraft und damit auch die Annahmefähigkeit\n\n(Münchener Kommentar/Kramer, aaO, § 146 BGB Rdn. 1 a, 2 m.w.N.). Dem\n\nAntragenden steht allerdings frei, sein Vertragsangebot gleichwohl aufrechtzu-\n\nerhalten. Auch eine solche Handlung kann jedoch nur bei Vorliegen besonde-\n\nrer Umstände angenommen werden; es ist wiederum ein Verhalten nötig, das\n\nkeine Zweifel an dem von der gesetzlichen Regel abweichenden Willen des\n\nAntragenden zuläßt. Bloßes Weiterverhandeln und bloßes Fehlen von Erklä-\n\nrungen, die einer Weitergeltung des Angebots entgegenstehen, reichen auch\n\ninsoweit nicht aus.\n\n3. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte das in der\n\nAnnahme unter Änderung liegende Angebot der Klägerin vom 4. Mai 1994\n\nnicht rechtzeitig angenommen habe, weil die weiteren Verhandlungen, welche\n\nvor der Besprechung vom 23. November 1994 stattfanden, zu einer Einigung\n\nnicht geführt hätten. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision\n\nmeint zwar, aus der bis dahin geführten Korrespondenz ergebe sich, daß beide\n\nParteien einen Vertrag als rechtswirksam geschlossen angesehen hätten. Das\n\nreicht zur Annahme einer verbindlichen Vereinbarung jedoch nicht aus, wie der\n\nRegelung in § 154 BGB entnommen werden kann. Gerade die Schreiben vom\n\n4. und 14. November 1994, auf welche die Revision wesentlich abhebt, bele-\n\ngen einen offenen Dissens der Parteien. Jede Partei hat danach nur die Mei-\n\nnung geäußert, ein Vertrag sei auf der Grundlage der jeweils eigenen Bestim-\n\nmung des Typs der Klimageräte zustande gekommen. Keine Partei konnte\n\ndeshalb vor dem 23. November 1994 davon ausgehen, ihre Vorstellung vom\n\nVertragsschluß werde von der anderen akzeptiert. Außerdem war neben dem\n\nStreit, welcher Typ zu liefern sei, auch - wie die Revision hinsichtlich der\n\nNachträge selbst ausführt - noch sonstiger Leistungsumfang ungeklärt.\n\n4. Das Berufungsgericht meint, auch aufgrund der Besprechung vom\n\n23. November 1994 und des Telefax der Klägerin vom 24. November 1994 in\n\nder zweiten, im Tatbestand wiedergegebenen Fassung, sei zu Gunsten der\n\nKlägerin ein vertraglicher Vergütungsanspruch nicht entstanden. Dem Telefax\n\nmöge zwar die Bedeutung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens bei-\n\nzumessen sein. Daß es zwischen den Parteien am 23. November 1994 zu ei-\n\nnem Vertragsabschluß gekommen sei, lasse sich dem Inhalt des Telefax je-\n\ndoch nicht entnehmen. Obwohl es nahegelegen habe, ausdrücklich klarzustel-\n\nlen, daß ein Vertrag mit dem sich aus den Einzelbestimmungen des Telefax\n\nergebenden Inhalt zustande gekommen sei, sei in dem Telefax nichts derglei-\n\nchen gesagt. Die Formulierung, nach Durchsprache der gegenseitigen Stand-\n\npunkte seien in dem Gespräch folgende Punkte vereinbart worden, lasse un-\n\nterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten und nicht den eindeutigen Schluß\n\nzu, daß die Parteien am Vortag in allen zu regelnden Punkten einig gewesen\n\nseien. Die Wortwahl \"folgende Punkte\" lasse eher auf das Gegenteil schließen,\n\nnämlich darauf, daß die Parteien zwar über die unter Nr. 1-9 aufgeführten Ein-\n\nzelheiten einer möglichen Vertragsgestaltung Einigkeit erzielt hätten, daß der\n\ngesamte Vertragsinhalt jedoch noch nicht abschließend festgelegt gewesen\n\nsei, eine verbindliche Auftragserteilung vielmehr erst noch erfolgen solle.\n\nAuch diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende, durch weitere Überle-\n\ngungen ergänzte Bewertung des Berufungsgerichts ist hinzunehmen.\n\nZutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß im Falle des\n\nSchweigens ein Vollkaufmann oder eine Person, die jedenfalls in größerem\n\nUmfange, nämlich in kaufmännischer Weise, am Geschäftsleben teilnimmt\n\n(BGH, Urt. v. 25.2.1987 - VIII ZR 314/86, NJW 1987, 1940, 1941 m.w.N.), sich\n\nnicht darauf berufen kann, bei Vertragsverhandlungen sei kein Vertrag ge-\n\nschlossen oder es sei etwas anderes als Vertragsinhalt vereinbart worden,\n\nwenn ein unmittelbar nach den Vertragsverhandlungen abgeschicktes und zu-\n\ngegangenes Schreiben des Gegners einen früheren Vertragsschluß unter\n\nWiedergabe des Vertragsinhalts endgültig und eindeutig bestätigt (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 20.3.1974 - VIII ZR 234/72, NJW 1974, 991, 992; Urt. v. 1.3.1972\n\n- VIII ZR 190/70, NJW 1972, 820; BGHZ 54, 236, 239) und dieser Inhalt allen-\n\nfalls solche Abweichungen von dem Verhandelten aufweist, bei denen der Ab-\n\nsender redlicherweise noch mit der Zustimmung des Empfängers rechnen darf\n\n(BGHZ 101, 357, 365; 61, 282, 286). Ob das Schreiben das Zustandekommen\n\neines früheren Vertragsschlusses unter Wiedergabe des Vertragsinhalts end-\n\ngültig und eindeutig bestätigt, ist durch Auslegung des Schreibens zu ermitteln.\n\nDiese Auslegung hat das Berufungsgericht vorgenommen. Sie unterliegt nur\n\neingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung, nämlich daraufhin, ob der\n\nTatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denk-\n\ngesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat oder ob seine Auslegung\n\nauf Verfahrensfehlern beruht, indem er etwa unter Verstoß gegen Verfahrens-\n\nvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen hat (vgl.\n\nz.B. Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968 oder BGH, Urt.\n\nv. 11.3.1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932). Solche Rechtsfehler zeigt die\n\nRevision nicht auf. Ihre Rügen ergeben lediglich, daß auch eine andere als die\n\nvom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung möglich ist. Der vom Beru-\n\nfungsgericht gezogene Schluß ist damit aber weder ausgeschlossen noch\n\ndenk- oder erfahrungswidrig.\n\n5. Das angefochtene Urteil kann jedoch deswegen keinen Bestand ha-\n\nben, weil das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin in erster und zweiter\n\nInstanz, wonach in der Besprechung vom 23. November 1994 alle Differenzen\n\nder Parteien beigelegt worden seien und Einigung über die zu liefernden Ge-\n\nräte und deren technische Eigenschaften, über den Leistungsumfang und über\n\nden zu zahlenden Werklohn erzielt worden sei, als unsubstantiiert unberück-\n\nsichtigt gelassen und deshalb den insoweit angetretenen Beweis über das Zu-\n\nstandekommen eines werkvertraglichen Regelungen unterliegenden Vertrages\n\nam 23. November 1994 nicht erhoben hat.\n\nDamit hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, die An-\n\nforderungen an die Darlegungslast verkannt. Nach ständiger Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofes genügt zur Substantiierung die Behauptung von Tat-\n\nsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend\n\ngemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (BGHZ 127, 354, 358;\n\nBGH, Urt. v. 14.6.1996 - V ZR 150/95, NJW-RR 1996, 1402). Im vorliegenden\n\nFall bedurfte es deshalb nur der Behauptung, daß Einigkeit über die von der\n\nKlägerin zu erbringende Leistung und über die von der Beklagten zu erbrin-\n\ngende Gegenleistung erzielt worden ist. Ob alle vorher bestehenden Differen-\n\nzen bzw. welche Differenzen im einzelnen beigelegt wurden, ist dagegen für\n\ndie behauptete Rechtsfolge unerheblich. Bereits wenn Verhandlungspartner\n\nsich zugesagt haben, für eine Leistung eine Gegenleistung zu erbringen,\n\nkommt ein vertraglicher Anspruch in Betracht. Zur Substantiierung reichte des-\n\nhalb das im angefochtenen Urteil wiedergegebene Vorbringen der Klägerin\n\naus. Was die Höhe des vereinbarten Werklohns anbelangt, bedurfte es nicht\n\nder vom Berufungsgericht vermißten ausdrücklichen Angaben. Die insoweit\n\nnotwendige Behauptung ließ sich den Umständen entnehmen. Da sich die Klä-\n\ngerin auf das Telefax vom 24. November 1994 berufen hat, das sich seinerseits\n\nunter Nr. 6 auf ein Schreiben vom 25. Oktober 1994 bezieht, das mit einer be-\n\nstimmten Gesamtnettoauftragssumme abschließt, ergab das Vorbringen der\n\nKlägerin zweifelsfrei die Behauptung, eine bestimmbare Vergütung sei verein-\n\nbart. Im übrigen hat das Berufungsgericht in den Tatbestand des angefochte-\n\nnen Urteils als Behauptung der Klägerin auch aufgenommen, ihr sei ein Auftrag\n\nim Gesamtwert von 1.234.965,60 DM erteilt worden.\n\nDa die Beklagte diese Behauptung bestritten hat, besteht mithin die\n\nNotwendigkeit tatrichterlicher Sachaufklärung. Dem steht - anders als es die\n\nBeklagte im Revisionsverfahren hat äußern lassen - nicht entgegen, daß nach\n\nmöglicher Auslegung durch das Berufungsgericht das Schreiben vom\n\n24. November 1994 das Zustandekommen eines Vertrages am 23. November\n\n1994 nicht bestätigt. Die Vermutung der Vollständigkeit, die für dieses Schrei-\n\nben streiten könnte, kann durch den Nachweis entkräftet werden, daß neben\n\ndem schriftlich Bestätigten Vereinbarungen getroffen wurden oder bereits frü-\n\nher getroffen waren, die in dem Schriftstück zwar nicht erwähnt sind, aber sei-\n\nnem \n\nInhalt auch nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1996\n\n- VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541, 1542 m.w.N.). So könnte seine vom Beru-\n\nfungsgericht für wesentlich gehaltene Lückenhaftigkeit auch dadurch zu erklä-\n\nren sein, daß nur diejenigen Punkte erwähnt werden sollten, über die man zu-\n\nletzt noch gestritten und sich erst am 23. November 1994 geeinigt hat. Da es in\n\ndem Schreiben vom 24. November 1994 Erklärungen, welche das Zustande-\n\nkommen der von der Klägerin für den 23. November 1994 behaupteten Über-\n\neinkunft ausschlössen, nicht festgestellt hat, wird das Berufungsgericht deshalb\n\nüber die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin den angetretenen Beweis\n\nerheben müssen. Erst bei der aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme\n\nvorzunehmenden Beweiswürdigung kann es dann von Bedeutung sein, daß\n\nnach möglicher Auslegung das Schreiben vom 24. November 1994 einen end-\n\ngültigen Vertragsabschluß der Parteien nicht wiedergibt.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-25/x-zr-149-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-25/x-zr-149-97","retrieved":"2026-07-10 10:52:46.333449+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-25/x-zr-149-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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