{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-01-25","aktenzeichen":"VI ZR 64/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PflVG § 12; SGB X § 119 Ein den Ersatz des Beitragsausfalls zur Rentenversicherung (als Teil sei- nes Erwerbsschadens) betreffender Schadensersatzanspruch des Ver- letzten geht gemäß § 119 Abs. 1 SGB X in der Regel auch insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als er gegen den Entschädigungs- fonds im Sinne des § 12 Abs. 1 PflVG gerichtet ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 64/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n25. Januar 2000\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nPflVG § 12; SGB X § 119\n\nEin den Ersatz des Beitragsausfalls zur Rentenversicherung (als Teil sei-\n\nnes Erwerbsschadens) betreffender Schadensersatzanspruch des Ver-\n\nletzten geht gemäß § 119 Abs. 1 SGB X in der Regel auch insoweit auf\n\nden Sozialversicherungsträger über, als er gegen den Entschädigungs-\n\nfonds im Sinne des § 12 Abs. 1 PflVG gerichtet ist.\n\nBGH, Urteil vom 25. Januar 2000 - VI ZR 64/99 - \n\nOLG München\nLG München II\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter\n\nDr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung\n\nder Anschlußrevision des Beklagten - das Urteil des 10. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 1998\n\nund das Urteil des Landgerichts München II vom 10. Dezember\n\n1997 abgeändert.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin \n\ninsgesamt\n\n46.499,53 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 24. September\n\n1997 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin Beitragsaus-\n\nfälle zur Rentenversicherung ihres Versicherten P. E. , ge-\n\nboren am 29. Oktober 1963, aus dessen Verkehrsunfall am\n\n11. Dezember 1993 für die Zeit ab 1. Juli 1997 im Rahmen der\n\nVersicherungssumme zu ersetzen hat, soweit Ansprüche des\n\nVersicherten gemäß § 119 SGB X nach Maßgabe der Entschei-\n\ndungsgründe auf die Klägerin übergegangen sind.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Landesversicherungsanstalt macht als Trägerin der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung Ansprüche auf Ersatz von Beitragsausfällen\n\nihres Versicherten Peter E. aus übergegangenem Recht gemäß § 119 Abs. 1\n\nSatz 1 SGB X gegen den beklagten Verein Verkehrsopferhilfe e.V. geltend,\n\ndem die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugun-\n\nfällen nach §§ 12, 13 Abs. 2 PflVG zugewiesen ist.\n\nDer Fliesenleger E., der seit 1979 in einem rentenversicherungspflichti-\n\ngen Arbeitsverhältnis stand, wurde bei einem Verkehrsunfall am 11. Dezember\n\n1993 als Fußgänger durch den schleudernden Anhänger eines Pkw erheblich\n\nverletzt und ist seitdem arbeitsunfähig. Fahrer und Halter des Fahrzeugge-\n\nspanns, das den Unfall verursachte, konnten nicht ermittelt werden; ihre volle\n\nHaftung auf Ersatz der Unfallfolgen steht zwischen den Parteien außer Streit.\n\nE. war wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der ge-\n\nsetzlichen Krankenversicherung gemäß § 6 Abs. 4 SGB V versicherungsfrei\n\nund hatte sich bei einer Privatkrankenkasse versichert, die ihm nach dem Un-\n\nfall ”Krankengeld” zahlte. Bis zum 23. Januar 1994 erhielt er Lohnfortzahlung\n\ndurch seinen Arbeitgeber. Seit dem 1. August 1995 bezieht er im Rahmen einer\n\nUmschulung Übergangsgeld nach § 25 Abs. 2 SGB VI.\n\nDie Klägerin hat den ihrer Ansicht nach vom Rechtsübergang nach\n\n§ 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfaßten Beitragsausfall für die Zeit vom 24. Januar\n\n1994 bis zum 30. Juni 1997 auf insgesamt 46.499,53 DM errechnet und Zah-\n\nlung dieses Betrages nebst Zinsen vom Beklagten verlangt; ferner hat sie die\n\nFeststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die ab dem 1. Juli 1997 entste-\n\nhenden Beitragsausfallschäden begehrt.\n\nDer Beklagte ist der Klage unter Berufung auf die Subsidiarität seiner\n\nEintrittspflicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 PflVG entgegengetreten. Es gehe der\n\nSache nach um einen nicht ersatzpflichtigen Schaden der Klägerin selbst, nicht\n\neinen solchen des Geschädigten, der gegen Beitragsausfälle ausreichend\n\ndurch rentenrechtliche Anrechnungszeiten geschützt sei. Im übrigen sei dem\n\nGeschädigten zuzumuten, einen sich dennoch aus dem Beitragsausfall mögli-\n\ncherweise ergebenden Rentenschaden erst bei Eintritt des Rentenfalles selbst\n\ngegenüber dem Beklagten geltend zu machen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin\n\nist insoweit erfolglos geblieben, als ihr Zahlungs- und Feststellungsbegehren\n\nBeitragsausfälle für den Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember\n\n1997 umfaßt; hingegen hat das Oberlandesgericht den Beklagten für den Zeit-\n\nraum vom 24. Januar 1994 bis zum 31. Juli 1995 zur Zahlung verurteilt und\n\nseine Verpflichtung zum Ersatz der Beitragsausfälle ab 1. Januar 1998 festge-\n\nstellt. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf\n\nVerurteilung des Beklagten auch hinsichtlich des Zeitraums vom 1. August\n\n1995 bis zum 31. Dezember 1997 weiter. Der Beklagte begehrt mit seiner (un-\n\nselbständigen) Anschlußrevision die vollständige Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, die in § 12 Abs. 1 Satz 3 PflVG\n\ngeregelte Subsidiarität der Eintrittspflicht des Beklagten stehe einer durch die\n\nKlägerin als Sozialversicherungsträger geltend gemachten Ersatzforderung i.S.\n\ndes § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht von vornherein entgegen. Der in letzterer\n\nVorschrift angeordnete Forderungsübergang betreffe sowohl den (im Interesse\n\ndes Geschädigten liegenden) fremdnützigen als auch den in Verbindung mit\n\n§ 62 SGB VI eigennützigen (im Interesse der Versichertengemeinschaft liegen-\n\nden) Beitragsregreß. Ein Ausgleichsanspruch des Sozialversicherungsträgers\n\nscheide nur im Fall des eigennützigen Regresses, bei Fehlen eines Schadens\n\ndes Versicherten selbst, aus. Ein solcher Fall sei gegeben, wenn die Beitrags-\n\nerstattung als wirtschaftlich unsinnige Leistung anzusehen sei, weil der Ge-\n\nschädigte durch rentenrechtliche Regelungen bereits hinreichend gesichert sei;\n\ndeshalb müsse im vorliegenden Zusammenhang auf die – ansonsten inzwi-\n\nschen aufgegebene – Rechtsprechung zur ”unfallfesten Position” (vgl. z.B.\n\nBGHZ 69, 347, 350; 101, 207, 211 m.w.N.) zurückgegriffen werden. Soweit sich\n\nspäter herausstelle, daß trotz Anerkennung beitragsfreier und beitragsgemin-\n\nderter Zeiten ein Rentenschaden des Geschädigten verbleibe, könne dieser\n\nausgeglichen werden, wenn der Rentenfall eingetreten sei; dann hafte der Be-\n\nklagte dem Geschädigten unmittelbar.\n\nAuf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den Beklagten für ver-\n\npflichtet erachtet, der Klägerin die Beiträge für den Zeitraum vom 24. Januar\n\n1994 bis zum 31. Juli 1995 zu erstatten. Insoweit gehe es um Zeiten, für die\n\nkeine Beiträge zur Rentenversicherung des E. bezahlt worden seien und die\n\nauch nicht als beitragsfrei oder beitragsgemindert rentenrechtlich Berücksichti-\n\ngung finden könnten. Die Versicherungspflicht des E. sei unfallbedingt mit dem\n\nEnde der Lohnfortzahlung am 23. Januar 1994 nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI\n\nentfallen. Da E. kein gesetzliches Krankengeld gemäß § 44 SGB V bezogen\n\nhabe, habe eine Versicherungspflicht nach § 3 Nr. 3 SGB VI nicht vorgelegen.\n\nEin (möglicher) Antrag auf Aufnahme in die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 3\n\nNr. 2 SGB VI sei nicht gestellt worden, so daß es an einer wesentlichen Vor-\n\naussetzung für die Anerkennung des Zeitraums als Anrechnungszeit gemäß\n\n§ 58 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 SGB VI gefehlt habe. Durch die daher für die\n\nZeit vom 24. Januar 1994 bis 31. Juli 1995 vorliegende Beitragslücke sei dem\n\nGeschädigten ein auf 118,25 DM monatlich zu schätzender künftiger Renten-\n\nschaden entstanden. Da die von § 119 Abs. 1 SGB X erfaßte Beitragserstat-\n\ntung dem Ausgleich dieses Rentenschadens diene, gehe es insoweit um einen\n\nrein treuhänderischen Forderungsübergang auf die Klägerin, dem die Subsidia-\n\nrität der Eintrittspflicht des Beklagten nicht entgegenstehe. Die Zession werde\n\nauch nicht dadurch gehindert, daß der Verletzte E. nicht mehr pflichtversichert\n\ngewesen sei; entscheidend sei, daß durch den Unfall eine versicherungspflich-\n\ntige Beschäftigung unterbrochen worden sei und bereits in diesem Zeitpunkt\n\nder mit dem Unfall entstehende Anspruch auf Ausgleich des Beitragsausfalls\n\nauf die Klägerin übergegangen sei.\n\nAnders verhalte es sich dagegen für den Zeitraum vom 1. August 1995\n\nbis zum 31. Dezember 1997, da hier jedenfalls teilweise ein eigennütziger Bei-\n\ntragsregreß und nicht nur ein treuhänderischer Übergang eines Schadenser-\n\nsatzanspruchs des Verletzten auf den Rentenversicherungsträger anzunehmen\n\nsei. Der Bezug des Übergangsgeldes habe nicht nur eine Beitragszeit gemäß\n\n§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI begründet; vielmehr liege auch eine Anrechnungs-\n\nzeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V. mit § 252 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI vor,\n\nda die Klägerin selbst davon ausgehe, daß im Hinblick auf den Bezug von\n\nÜbergangsgeld als Rehabilitationsmaßnahme ein Antrag gemäß § 4 Abs. 3\n\nNr. 1 i.V. mit § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI auf Aufnahme in die Pflichtversicherung\n\ngestellt worden sei. Es handele sich hier also um beitragsgeminderte Zeiten,\n\nderen rentenrechtliche Bewertung gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI zwar erst im\n\nRentenfall möglich sei; eine weitgehende Sicherung des Geschädigten im Hin-\n\nblick auf die Gesamtleistungsbewertung der beitragsgeminderten Zeiten liege\n\naber nahe. Unter diesen Umständen könne der Beklagte im Hinblick auf die\n\nSubsidiarität seiner Eintrittspflicht nicht mehr zur Beitragserstattung herange-\n\nzogen werden; insoweit seien die vor Inkrafttreten des § 62 SGB VI geltenden\n\nRechtsgrundsätze zur “unfallfesten Position” heranzuziehen. Sollte dem Ge-\n\nschädigten ein Rentenschaden verbleiben, der nicht durch die hier gegebenen\n\nAnrechnungszeiten ausgeglichen werde, sei ein Ausgleich noch im Rentenfall\n\nmöglich.\n\nWieder anders stelle sich die Lage ab dem 1. Januar 1998 dar. Nun-\n\nmehr seien die Zeiten, in denen der Versicherte Sozialleistungen (wie hier das\n\nÜbergangsgeld) erhalten habe, nicht mehr als Anrechnungszeit zu berücksich-\n\ntigen, sondern nur noch als Beitragszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 3, § 252 Abs. 2 und\n\n3 SGB VI). Dies führe wiederum zu einem konkreten Rentenschaden des Ver-\n\nsicherten, den der Beklagte bereits jetzt durch Leistung der Beiträge auszuglei-\n\nchen habe.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Anschlußrevision des Be-\n\nklagten stand. Hingegen hat die Revision der Klägerin Erfolg.\n\nA. Zur Anschlußrevision des Beklagten:\n\nSoweit das Berufungsgericht eine Einstandspflicht des Beklagten ge-\n\ngenüber der Klägerin auf Ersatz von Rentenversicherungsbeiträgen für den\n\nverletzten E. gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X bejaht hat, ist dies aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichteten Angriffe der\n\nAnschlußrevision greifen nicht durch.\n\n1. Die vorliegend aus §§ 7, 11 und 18 StVG resultierende Pflicht von\n\nHalter und Fahrer des Unfallfahrzeugs, den Erwerbsschaden des geschädigten\n\nE. auszugleichen, umfaßt auch den Ersatz der ausgefallenen Beiträge zur ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung, wenn – was bei E. der Fall ist – der Verletzte\n\nohne den Unfall rentenversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen wäre; der\n\nErsatzanspruch entsteht mit der Beitragslücke und setzt nicht voraus, daß ein\n\nspäterer Rentenschaden bereits feststeht, da schon die Möglichkeit einer\n\nRentenverkürzung grundsätzlich ausreicht (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 116, 260,\n\n263; 129, 366, 368; 139, 167, 173).\n\n2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt,\n\ndaß sich für den Geschädigten aus der Zeit vom 24. Januar 1994 bis zum\n\n31. Juli 1995, in der für ihn keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet\n\nwurden, ein konkreter Rentenschaden ergibt, den der Beklagte durch Zahlung\n\nder hierfür unbeanstandet berechneten Beitragsausfälle \n\nin Höhe von\n\n23.160,98 DM an die Klägerin auszugleichen hat. Dieser Rentenschaden des\n\nVerletzten gründet sich – auch ohne Heranziehung der normativen Schadens-\n\nregelung des § 62 SGB VI – darauf, daß für diesen Zeitraum von einer renten-\n\nmindernden Beitragslücke auszugehen ist, die nicht durch rentenrechtliche An-\n\nrechnungszeiten geschlossen oder auch nur vermindert wird. Die Anschlußre-\n\nvision stellt die insoweit im Berufungsurteil zu den sozialversicherungsrechtli-\n\nchen Regelungen angestellten Überlegungen, die einen Rechtsfehler nicht er-\n\nkennen lassen, ebensowenig in Frage wie die vom Berufungsgericht vorge-\n\nnommene Schätzung des konkreten Rentenschadens auf monatlich\n\n118,25 DM.\n\nEntsprechende Erwägungen hat das Berufungsgericht beanstandungs-\n\nfrei auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1998 angestellt, da nunmehr die\n\nZeit, in der an E. Übergangsgeld gezahlt wird, nicht mehr nach § 252 Abs. 2\n\nNr. 2 SGB VI als Anrechnungszeit gilt, die auf das Übergangsgeld zu leisten-\n\nden Rentenversicherungsbeiträge jedoch nicht ausreichen, die drohende Ren-\n\ntenminderung aufzufangen.\n\nDer den Erwerbsschaden betreffende Schadensersatzanspruch des\n\nverletzten E. ist insoweit darauf gerichtet, den aus den genannten Zeiträumen\n\nfür ihn resultierenden Rentenschaden durch Entrichtung der aus seinem ohne\n\nden Unfall voraussichtlich erzielten Arbeitseinkommen berechneten Renten-\n\nversicherungsbeiträge auszugleichen, die gemäß § 119 Abs. 3 SGB X als\n\nPflichtbeiträge gelten, da E. im Unfallzeitpunkt in der Rentenversicherung\n\npflichtversichert war.\n\n3. Dieser Schadensersatzanspruch ist gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB\n\nX auf die Klägerin übergegangen und richtet sich (auch) gegen den Beklagten.\n\nEntgegen der Auffassung der Anschlußrevision steht dem nicht eine entspre-\n\nchende Heranziehung des Subsidiaritätsgedankens des § 12 Abs. 1 Satz 3\n\nPflVG entgegen.\n\na) Auch die Anschlußrevision verkennt nicht, daß ein unmittelbarer An-\n\nwendungsfall der genannten Subsidiaritätsvorschrift hier nicht vorliegt. § 12\n\nAbs. 1 Satz 3 PflVG läßt die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nur\n\ndann entfallen, wenn der Geschädigte anderweit Ausgleich seines Schadens\n\nerlangen kann, und sei es auch nur über Leistungen eines Sozialversiche-\n\nrungsträgers. Letzterer kann dann seinerseits nicht (etwa gemäß § 116 SGB X)\n\ngegenüber dem Entschädigungsfonds Regreß nehmen.\n\nb) Eine derartige Fallgestaltung ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Es\n\ngeht nicht darum, daß die Klägerin als Sozialversicherungsträger den Beklag-\n\nten in Regreß für eine von ihr erbrachte Sozialleistung nehmen möchte. Viel-\n\nmehr handelt es sich hier um einen nicht anderweitig, auch nicht durch Lei-\n\nstungen eines Sozialversicherungsträgers ausgeglichenen Rentenschaden des\n\nVerletzten selbst, dem durch die Entrichtung der ausgefallenen Beiträge an die\n\nKlägerin begegnet werden soll. Die in § 119 Abs. 1 SGB X angeordnete Legal-\n\nzession dient dazu sicherzustellen, daß der Schaden des Verletzten, der in der\n\nStörung seines Versicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszah-\n\nlungen liegt, durch Naturalrestitution ausgeglichen wird, ohne daß es des Um-\n\nwegs über eine Geltendmachung und anschließende Abführung durch den\n\nVersicherten selbst bedarf (vgl. dazu BGHZ 106, 284, 290); dementsprechend\n\ngelten die so eingegangenen Versicherungsbeiträge gemäß § 119 Abs. 3 SGB\n\nX als Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung. Es geht im Rahmen des § 119\n\nSGB X daher grundsätzlich um eine treuhänderische, im Interesse des Ver-\n\nletzten liegende Zession.\n\nc) Angesichts dieser grundlegenden Unterschiede des Rechtsübergangs\n\nnach § 116 SGB X einerseits, nach § 119 SGB X andererseits verbietet sich\n\ndie von der Revision angestellte Schlußfolgerung, die Klägerin, die selbst keine\n\nLeistungen an E. erbracht habe, könne erst recht keine Ansprüche gegen den\n\nBeklagten erwerben, wenn nach § 12 Abs. 1 Satz 3 PflVG sogar ein Sozialver-\n\nsicherungsträger, der an den Verletzten tatsächlich geleistet habe, keinen Re-\n\ngreßanspruch gegen den Beklagten habe. Ebensowenig greift die Erwägung\n\nder Anschlußrevision durch, die Subsidiarität der Einstandspflicht des Beklag-\n\nten müsse im Ergebnis dazu führen, daß der Entschädigungsfonds nur gegen-\n\nüber dem Geschädigten selbst, nicht jedoch gegenüber Dritten hafte: Vorlie-\n\ngend geht es gerade um einen Schaden des Verletzten, der durch die Ersatz-\n\nleistung des Beklagten an die Klägerin als treuhänderischer Zessionarin zum\n\nAusgleich gebracht werden soll.\n\nd) Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision vermag auch eine Heran-\n\nziehung der allgemeinen Erwägungen, die der in § 12 Abs. 1 Satz 2 ff., insbe-\n\nsondere Satz 3 PflVG getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers für eine nur\n\nsubsidiäre Eintrittspflicht des Entschädigungsfonds zugrunde liegen, keine an-\n\ndere Beurteilung zu rechtfertigen. Allerdings war es Sinn der Einrichtung des\n\nEntschädigungsfonds und der Ausgestaltung seiner Haftung nach § 12 PflVG,\n\nnur die Schäden zu ersetzen, die bei den Geschädigten in erster Linie zu Här-\n\nten führen und gegen die sich die Betroffenen am wenigsten schützen können\n\n(vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 69, 315, 318 unter Hinweis auf die amtliche Ge-\n\nsetzesbegründung, BT-Drucks. IV/2252 vom 16. Mai 1964, S. 25). Die insoweit\n\ngewollte Subsidiarität hat der Gesetzgeber jedoch durch eine enumerative Auf-\n\nzählung von Haftungseinschränkungen verwirklicht. Zwar ist darüber hinaus\n\nauch eine erweiternde Auslegung und selbst eine Analogie nicht grundsätzlich\n\nausgeschlossen; sie setzt aber eine vergleichbare Interessenlage wie bei den\n\ngesetzlich geregelten Fällen voraus. Dementsprechend hat der Senat in be-\n\nstimmten besonders gelagerten Fällen, in denen es um den Ersatz von Sach-\n\nschäden ging, die – unmittelbar oder mittelbar – die öffentliche Hand trafen, auf\n\neine derartige entsprechende Heranziehung des Subsidiaritätsgedankens ab-\n\ngestellt (vgl. BGHZ 69, 315, 320 ff.; Senatsurteil vom 27. November 1984 –\n\n VI ZR 256/82 – VersR 1985, 185, 187). Im vorliegenden Fall fehlt es hingegen\n\nan \n\neiner \n\nsolchen, \n\neine Analogie \n\nrechtfertigenden \n\nvergleichbaren\n\nInteressenlage. Es geht um den Personenschaden eines privat Betroffenen, um\n\neine – wie dargelegt – konkret drohende Minderung seiner Altersrente und\n\ndamit, gerade auch im Hinblick auf die sich allgemein ständig verschärfende\n\nProblematik einer ausreichenden Alterssicherung, um einen \n\nfür den\n\nGeschädigten wichtigen und besonders sensiblen Bereich.\n\nB. Zur Revision der Klägerin:\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine Ein-\n\nstandspflicht des Beklagten für ausgefallene Rentenversicherungsbeiträge des\n\nVerletzten E. auch für den Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember\n\n1997 nicht verneint werden. Die von der Revision der Klägerin gegen das an-\n\ngefochtene Urteil erhobenen Rügen greifen durch.\n\n1. Die Besonderheit des genannten Zeitraums liegt allerdings – wie im\n\nBerufungsurteil rechtsfehlerfrei dargelegt ist – darin, daß nicht nur im Hinblick\n\nauf die Zahlung des Übergangsgeldes Rentenversicherungsbeiträge nach\n\nMaßgabe der §§ 161 Abs. 1, 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI abzuführen waren, son-\n\ndern wegen der Regelungen in § 58 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI i.V.\n\nmit § 252 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI zugleich eine Anrechnungszeit vorlag; da-\n\nmit gilt dieser Zeitraum im Sinne des § 54 Abs. 3 SGB VI als beitragsgemin-\n\nderte Zeit, die rentenrechtlich nach § 71 Abs. 2 SGB VI bei der Rentenberech-\n\nnung zu berücksichtigen ist. Inwieweit die unfallbedingte Störung der Zahlun-\n\ngen der Rentenversicherungsbeiträge in diesem Zeitraum dann tatsächlich zu\n\neiner späteren Rentenminderung führt, kann derzeit nicht ermittelt werden, da\n\ndie Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten gemäß § 71 Abs. 1, Abs. 2 SGB\n\nVI innerhalb der Regelungen zur Rentenberechnung nach §§ 70 ff. SGB VI\n\nnoch von der späteren “Versicherungsbiographie” des Verletzten im Laufe sei-\n\nnes weiteren Erwerbslebens abhängt.\n\n2. Auf der Grundlage des § 62 SGB VI ist schadensersatzrechtlich von\n\neinem ausgleichspflichtigen Rentenschaden des Verletzten unabhängig davon\n\nauszugehen, ob und inwieweit durch Anrechnungszeiten einer ansonsten tat-\n\nsächlich drohenden späteren Rentenminderung entgegengewirkt wird. Durch\n\ndiese gesetzliche Statuierung eines (insoweit teilweise normativen) Schadens\n\ndes Verletzten ist die frühere Rechtsprechung zur sogenannten “unfallfesten\n\nPosition” (vgl. BGHZ 69, 347, 350; 101, 207, 211; Senatsurteil vom 8. April\n\n1986 – VI ZR 92/85 – VersR 1986, 914, 915), die in bestimmten Fällen der Be-\n\nrücksichtigung derartiger rentenrechtlicher Zeiten zur Verneinung eines ersatz-\n\npflichtigen Beitragsschadens geführt hatte, hinfällig geworden (vgl. BGHZ 116,\n\n260, 267; 129, 366, 369). Schadensersatzrechtlich gesehen kann im Hinblick\n\nauf § 62 SGB VI auch im vorliegenden Fall bezüglich des Zeitraums vom 1. Juli\n\n1995 bis zum 31. Dezember 1997 ein ausgleichspflichtiger Schaden beim Ver-\n\nletzten als notwendige Grundlage seines – für einen Forderungsübergang nach\n\n§ 119 Abs. 1 SGB X konstitutiven – Ersatzanspruchs nicht in Abrede gestellt\n\nwerden.\n\n3. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Subsidiarität des\n\nHaftungseintritts des Entschädigungsfonds, wie sie der Regelung des § 12\n\nAbs. 1 Satz 2 ff. PflVG zugrunde liegt, insoweit eine Inanspruchnahme des Be-\n\nklagten durch die Klägerin für den gemäß § 119 Abs. 1 SGB X auf sie überge-\n\ngangenen Beitragserstattungsanspruch ausschließt. Dagegen wendet sich die\n\nRevision der Klägerin mit Recht.\n\na) Auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beiträge für die Zeit vom\n\n1. August 1995 bis zum 31. Dezember 1997 greift § 12 Abs. 1 Satz 3 PflVG\n\nnicht unmittelbar ein. Es geht nicht um den Regreß für Leistungen eines Sozi-\n\nalversicherungsträgers, die zum Ausgleich eines Schadens des Verletzten er-\n\nbracht wurden; die Klägerin hat weder ihrerseits ausgefallene Rentenbeiträge\n\nfür E. entrichtet noch hat sie solche auf dem Rentenkonto des Geschädigten\n\nzur Gutschrift gebracht. In Betracht zu ziehen wäre lediglich eine entsprechen-\n\nde Heranziehung des Subsidiaritätsgrundsatzes, die – wie oben bereits erör-\n\ntert – bei vergleichbarer Interessenlage grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist,\n\nda in § 12 PflVG für die vorliegende Fallkonstellation keine spezielle gesetzli-\n\nche Regelung getroffen worden ist.\n\nb) Der Senat erachtet jedoch eine den im Gesetz enumerativ aufge-\n\nzählten Fallgruppen der Haftungsbeschränkung zugunsten des Entschädi-\n\ngungsfonds vergleichbare Interessenlage vorliegend auch insoweit nicht für\n\ngegeben, als es um Beiträge für einen Zeitraum geht, in dem dem Verletzten\n\nbei der Rentenermittlung auf dem Unfallereignis beruhende Anrechnungszeiten\n\nzugute kommen.\n\naa) Ein Zurücktreten der Einstandspflicht des Entschädigungsfonds im\n\nHinblick auf dessen subsidiäre Haftung würde allerdings dann naheliegen,\n\nwenn im Hinblick auf die sozialrechtlichen Regelungen über anrechenbare\n\nrentenrechtliche Zeiten eine spätere Rentenminderung für den Geschädigten\n\nausgeschlossen werden könnte. Denn dann hätte der Verletzte keinen tatsäch-\n\nlichen Rentenschaden zu erwarten; sein nach § 119 Abs. 1 SGB X auf den So-\n\nzialversicherungsträger übergehender Beitragserstattungsanspruch hätte in\n\nvollem Umfang lediglich einen normativen Schaden auf der Grundlage des § 62\n\nSGB VI zum Gegenstand, die Legalzession würde ausschließlich den Interes-\n\nsen des Sozialversicherungsträgers und der hinter ihm stehenden Versicher-\n\ntengemeinschaft dienen, für deren Befriedigung der Entschädigungsfonds nach\n\nder Intention des Gesetzgebers nicht herangezogen werden soll.\n\nbb) Indessen geht es hier nicht um einen solchen Fall. Das Berufungs-\n\ngericht hält – rechtlich beanstandungsfrei – einen auf Beitragsausfällen in dem\n\nvorliegend relevanten Zeitraum beruhenden Rentenschaden des verletzten E.\n\nfür durchaus möglich; eine hieraus drohende Rentenminderung wird um so\n\ngrößer ausfallen, je höher (und je näher an der jeweiligen Beitragsbemes-\n\nsungsgrenze) das Einkommen des E. ohne den Unfall gewesen wäre. Dieser\n\nmöglichen Rentenminderung entgegenzuwirken, sind die über § 119 Abs. 1\n\nSGB X zu erstattenden Versicherungsbeiträge, die gemäß § 119 Abs. 3 SGB X\n\nals Pflichtbeiträge gelten, auch in einem solchen Fall bestimmt. Es handelt sich\n\ndaher hier nicht lediglich um einen eigennützigen Beitragsregreß des Sozial-\n\nversicherungsträgers, sondern insoweit ebenfalls – im Wege einer treuhänderi-\n\nschen Zession – um einen Schadensausgleich zugunsten des Verletzten, für\n\nden gerade auch der Entschädigungsfonds i.S. des § 12 Abs. 1 PflVG zu sor-\n\ngen hat.\n\ncc) Daß die insoweit zu erstattenden Beiträge, worauf das Berufungsge-\n\nricht abhebt, zum Teil auch Rentenanrechte betreffen, auf die der Geschädigte\n\nbereits aus der sozialrechtlichen Gesamtleistungsbewertung der beitragsge-\n\nminderten Zeiten Anspruch hätte, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.\n\nEs erscheint nicht als gerechtfertigt, hier auf die Grundsätze der bereits erör-\n\nterten früheren, zwischenzeitlich hinfällig gewordenen Rechtsprechung zur\n\n“unfallfesten Position” zurückzugreifen. Auch abgesehen von der durch die Re-\n\ngelung des § 62 SGB VI normierten Veränderung der Rechtslage beruhte diese\n\nRechtsprechung auf einer inzwischen überholten sozialrechtlichen Regelung\n\nzur Rentenermittlung: Anders als nach den seinerzeit geltenden Vorschriften\n\n(vgl. z.B. §§ 1255 a Abs. 3, 1258 RVO a.F.) hängt nunmehr die Höhe des durch\n\ndie anrechnungs- und sonstigen berücksichtigungsfähigen Zeiten erreichbaren\n\nRentenanrechts im Hinblick auf die Gesamtleistungsbewertung nach § 71 SGB\n\nVI auch von der zukünftigen “Versicherungsbiographie” des Geschädigten ab,\n\ndie im Unfallzeitpunkt (und auch in der Zeit der Schadensregulierung) keines-\n\nwegs absehbar ist. Es ist nicht Sinn der Subsidiarität der Eintrittspflicht des\n\nEntschädigungsfonds, dieses Risiko, das um so größer wird, je ungünstiger\n\nsich das weitere Arbeitsleben des Geschädigten entwickelt, dem Verletzten\n\naufzubürden.\n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es auch nicht\n\nan, dem Geschädigten hier zuzumuten, erst nach Eintritt des Rentenfalles ei-\n\nnen ihm dann verbleibenden Rentenschaden gegen den Beklagten geltend zu\n\nmachen.\n\nDie ständige Rechtsprechung des Senats, den Geschädigten nicht auf\n\nden Ausgleich der auf einem Beitragsausfall beruhenden Rentenminderung\n\nerst im Rentenfall zu verweisen, sondern ihm Schadensersatz bereits von\n\nvornherein durch Ersatz der Versicherungsbeiträge zu gewähren, beruht we-\n\nsentlich auf der Überlegung, daß die eingetretene Störung im Aufbau der für\n\nden Betroffenen in der Regel existentiell wichtigen sozialen Altersvorsorge so-\n\nfort behoben werden soll (vgl. hierzu z.B. BGHZ 69, 347, 350); dem soll gerade\n\nauch die Regelung des § 119 SGB X dienen (vgl. dazu BGHZ 106, 284, 289 f.).\n\nEs ist für den Geschädigten keineswegs gleichgültig, ob sein rentenversiche-\n\nrungsrechtlicher Status und seine “Versicherungsbiographie” ungestört fortge-\n\nführt werden, und zwar mit allen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen (gegebe-\n\nnenfalls auch von Familienangehörigen) gegen den Sozialversicherungsträger,\n\ndie sich – unter Umständen auch erst aufgrund späterer Gesetzesänderun-\n\ngen – ergeben, oder ob er lediglich im – gegebenenfalls Jahrzehnte später lie-\n\ngenden – Zeitpunkt des Rentenfalles einen Zahlungsanspruch gegenüber ei-\n\nnem Dritten in Höhe der ihm dann entstandenen Rentendifferenz hat. Das gilt\n\num so mehr, je schwerer die Höhe eines möglichen Rentenschadens im Unfall-\n\nzeitpunkt abschätzbar ist, insbesondere dann, wenn der Zeitpunkt des Eintritts\n\nins Rentenalter noch fern liegt. Wenn der Senat im Rahmen seiner mehrfach\n\nerwähnten Rechtsprechung zur “unfallfesten Position” in Ausnahmefällen einen\n\nSchadensausgleich erst im Rentenfall für zulässig erachtet hat, so kann hierauf\n\nnicht mehr zurückgegriffen werden, nachdem diese Rechtsprechung – wie dar-\n\ngelegt - von der sozialrechtlichen Entwicklung überholt und deshalb vom Senat\n\naufgegeben worden ist. Im übrigen darf nicht außer Acht gelassen werden, daß\n\ndas Interesse eines Geschädigten, vermeidbaren Störungen in seiner renten-\n\nversicherungsrechtlichen Position (mögen diese auch zunächst nicht als allzu\n\nerheblich erscheinen) von vornherein so weit wie möglich durch einen soforti-\n\ngen Schadensausgleich entgegenzuwirken, um so mehr zu berücksichtigen ist,\n\nje stärker die auf allgemeinen demographischen und finanziellen Entwicklun-\n\ngen beruhenden Probleme und Unwägbarkeiten der sozialen Alterssicherung\n\nim Bewußtsein der Gesellschaft hervortreten.\n\n4. Der Beklagte hat daher an die Klägerin auch die ausgefallenen Ren-\n\ntenversicherungsbeiträge für E. bezüglich des Zeitraums vom 1. August 1995\n\nbis zum 31. Dezember 1997 zu erstatten. Soweit die Klägerin diese Beiträge\n\nfür die Zeit bis zum 30. Juni 1997 – unter Berücksichtigung der auf das Über-\n\ngangsgeld tatsächlich entrichteten Beiträge – in ihren bezifferten Klageantrag\n\naufgenommen hat, sind diese der Höhe nach vom Beklagten nicht beanstandet\n\nworden.\n\nIII.\n\nDa somit keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, konnte der\n\nSenat in der Sache abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die\n\nKostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nGroß\n\nDr. Lepa\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-25/vi-zr-64-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":19},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":11},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":7},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-25/vi-zr-64-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-25/vi-zr-64-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. Zivilsenat","date":"2000-01-25","dockets":["VI ZR 64/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 25.01.2000 – VI ZR 64/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-25/vi-zr-64-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"PflVG § 12; SGB X § 119 Ein den Ersatz des Beitragsausfalls zur Rentenversicherung (als Teil sei- nes Erwerbsschadens) betreffender Schadensersatzanspruch des Ver- letzten geht gemäß § 119 Abs. 1 SGB X in der Regel auch insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als er gegen den Entschädigungs- fonds im Sinne des § 12 Abs. 1 PflVG gerichtet ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung\n\nder Anschlußrevision des Beklagten - das Urteil des 10. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 1998\n\nund das Urteil des Landgerichts München II vom 10. Dezember\n\n1997 abgeändert.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin\n\ninsgesamt\n\n46.499,53 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 24. September\n\n1997 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin Beitragsaus-\n\nfälle zur Rentenversicherung ihres Versicherten P. E. , ge-\n\nboren am 29. Oktober 1963, aus dessen Verkehrsunfall am\n\n11. Dezember 1993 für die Zeit ab 1. Juli 1997 im Rahmen der\n\nVersicherungssumme zu ersetzen hat, soweit Ansprüche des\n\nVersicherten gemäß § 119 SGB X nach Maßgabe der Entschei-\n\ndungsgründe auf die Klägerin übergegangen sind.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 10/119","law":"SGB 10","abbreviation":"SGB 10","ref":"119","label":"§ 119 SGB 10","mentions":19},{"id":"PflVG/12","law":"PflVG","abbreviation":"PflVG","ref":"12","label":"§ 12 PflVG","mentions":11},{"id":"SGB 6/62","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"62","label":"§ 62 SGB 6","mentions":7},{"id":"SGB 6/71","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"71","label":"§ 71 SGB 6","mentions":3},{"id":"SGB 10/116","law":"SGB 10","abbreviation":"SGB 10","ref":"116","label":"§ 116 SGB 10","mentions":2},{"id":"SGB 6/3","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"3","label":"§ 3 SGB 6","mentions":2},{"id":"SGB 6/166","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"166","label":"§ 166 SGB 6","mentions":2},{"id":"SGB 6/54","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"54","label":"§ 54 SGB 6","mentions":1},{"id":"SGB 6/161","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"161","label":"§ 161 SGB 6","mentions":1},{"id":"StVG/11","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"11","label":"§ 11 StVG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"SGB 6/70","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"70","label":"§ 70 SGB 6","mentions":1},{"id":"SGB 5/44","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"44","label":"§ 44 SGB 5","mentions":1},{"id":"StVG/7","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"7","label":"§ 7 StVG","mentions":1},{"id":"StVG/18","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"18","label":"§ 18 StVG","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"SGB 6/1","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"1","label":"§ 1 SGB 6","mentions":1},{"id":"PflVG/13","law":"PflVG","abbreviation":"PflVG","ref":"13","label":"§ 13 PflVG","mentions":1},{"id":"ZPO/565","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"565","label":"§ 565 ZPO","mentions":1},{"id":"SGB 5/6","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"6","label":"§ 6 SGB 5","mentions":1},{"id":"SGB 6/252","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"252","label":"§ 252 SGB 6","mentions":1},{"id":"SGB 6/4","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"4","label":"§ 4 SGB 6","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 143, 344","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:31.036547+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}