{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-01-24","aktenzeichen":"II ZR 172/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Zum notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung. 2","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 172/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. Januar 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2\n\nZum notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung.\n\n2\n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98 - OLG Hamm\n\nLG Detmold\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 29. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Mai 1998 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 91 % dem Be-\n\nklagten und zu 9 % der Klägerin auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien, die sich im Frühsommer 1992 kennengelernt hatten,\n\nstrebten ein Zusammenleben auf Dauer an und hatten Heiratspläne. Mit Ver-\n\ntrag vom 14. September 1992 erwarb der Beklagte eine Eigentumswohnung,\n\nan der er der Klägerin am selben Tage ein lebenslanges, unentgeltliches Woh-\n\nnungsrecht bestellte; das Wohnungsrecht wurde am 7. Januar 1993 im Grund-\n\nbuch eingetragen. Die Parteien bewohnten die Eigentumswohnung zunächst\n\ngemeinsam. Nachdem es zwischen ihnen zu Auseinandersetzungen gekom-\n\nmen war, widerrief der Beklagte im Herbst 1994 die Schenkung des Woh-\n\nnungsrechts und zog im Juni 1995 aus der Wohnung aus. Als die Klägerin dar-\n\naufhin den Einbau eines neuen Türschlosses an der Eingangstür zur Wohnung\n\nveranlaßte, ließ es der Beklagte wieder auswechseln und verschaffte sich noch\n\nzweimal im Juli 1995 Zutritt zu der Eigentumswohnung. Die Klägerin nimmt den\n\nBeklagten mit der Klage auf Unterlassung des Betretens der Wohnung in An-\n\nspruch, während der Beklagte mit der Widerklage von ihr die Bewilligung der\n\nLöschung des Wohnungsrechts und die Herausgabe und Räumung der Woh-\n\nnung verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage\n\nstattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die\n\nWiderklage abgewiesen, im übrigen aber ihr Rechtsmittel als unzulässig ver-\n\nworfen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben beide Parteien Revisi-\n\non eingelegt. Der Senat hat durch Beschluß vom 20. September 1999 das\n\nRechtsmittel des Beklagten nicht angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie gemäß § 547 ZPO zulässige Revision der Klägerin hat keinen Er-\n\nfolg.\n\nI. Das Oberlandesgericht hält die Berufung der Klägerin hinsichtlich der\n\nAbweisung ihrer Klage durch das Landgericht für unzulässig, weil ihre Beru-\n\nfungsbegründung \n\ninsoweit nicht den Erfordernissen des § 519 Abs. 3\n\nNr. 2 ZPO genüge. Nachdem das Landgericht die Voraussetzungen eines Un-\n\nterlassungsanspruchs nach § 862 BGB mit eingehender tatsächlicher und\n\nrechtlicher Würdigung verneint habe, reiche der bloße Hinweis der Klägerin auf\n\ndie Tatsache der Bestellung des Wohnrechts sowie die ebenfalls unstreitigen\n\nTatsachen der Auswechselung des Türschlosses und das nochmalige Betreten\n\nder Wohnung durch den Beklagten für eine ordnungsgemäße Berufungsbe-\n\ngründung nicht aus. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nII. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die be-\n\nstimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung\n\n(Berufungsgründe) sowie der neuen Beweismittel und Beweiseinreden enthal-\n\nten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vor-\n\nschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausrei-\n\nchend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung\n\ndes Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in\n\nwelchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrich-\n\ntig gehalten wird. Die Begründung muß demnach zum einen erkennen lassen,\n\nin welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil\n\nnach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzel-\n\nnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdi-\n\ngung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig\n\nhält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den\n\nErstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vor-\n\nbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr. des BGH, vgl. zuletzt Urteile vom\n\n6. Mai 1999 \n\n- III ZR 265/98, MDR 1999, 952; vom 4. Oktober 1999\n\n- II ZR 361/98, NJW 1999, 3784 - jew. m.w.N.).\n\nDiesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin hin-\n\nsichtlich der Klage nicht gerecht. Sie erschöpft sich - außer einer unzureichen-\n\nden Bezugnahme auf \"das gesamte erstinstanzliche Vorbringen\" – in der Fest-\n\nstellung, daß der Beklagte der Klägerin ein unentgeltliches alleiniges und le-\n\nbenslängliches Wohnrecht bestellt habe, eigenmächtig das Schloß habe aus-\n\nwechseln lassen und sich gewaltsam Zutritt zur Eigentumswohnung verschafft\n\nhabe. Dieser schlichten Wiederholung von Tatsachen, die bereits im Landge-\n\nrichtsurteil als unstreitig dargestellt sind, läßt sich auch nicht ansatzweise ent-\n\nnehmen, was nach Auffassung der Klägerin am Urteil des Landgerichts falsch\n\nsein soll. Nachdem das Landgericht einen Unterlassungsanspruch gemäß\n\n§ 862 BGB nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den insoweit im Vor-\n\ndergrund stehenden Streitigkeiten zwischen den Parteien und unter Erörterung\n\nder rechtlichen Bedeutung des vereinbarten Wohnungsrechtes für unbegründet\n\nerachtet hatte, hätte die Klägerin um so eindeutiger angeben müssen, gegen\n\nwelche dieser Ausführungen des Urteils ihr Angriff sich richten und wie er be-\n\ngründet werden sollte. Derartige Einwendungen gegen das Landgerichtsurteil\n\nlassen sich jedoch auch nicht dem Zusammenhang der weiteren Ausführungen\n\nder Berufungsbegründungsschrift entnehmen, die sich ersichtlich nur auf den\n\nStreitgegenstand der Widerklage beziehen.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\n Kurzwelly Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-24/ii-zr-172-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 862","ref_norm":"862","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-24/ii-zr-172-98","retrieved":"2026-07-10 10:53:19.785495+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-24/ii-zr-172-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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