{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-01-21","aktenzeichen":"V ZR 327/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG § 7 Abs. 1 Hat eine gewerbliche Genossenschaft der DDR nach 1964 ein Betriebsgebäude er- richtet, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Kosten der Errichtung des Gebäudes nicht aus staatlich zugewiesenen Mitteln von der Genossenschaft bezahlt worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n21. Januar 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 327/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nSachenRBerG § 7 Abs. 1\n\nHat eine gewerbliche Genossenschaft der DDR nach 1964 ein Betriebsgebäude er-\n\nrichtet, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Kosten der Errichtung des\n\nGebäudes nicht aus staatlich zugewiesenen Mitteln von der Genossenschaft bezahlt\n\nworden sind.\n\nBGH, Urt. v. 21. Januar 2000 - V ZR 327/98 - OLG Dresden\n\n LG Chemnitz\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Juli 1998 im Umfang der\n\nAnnahme der Revision und im Kostenausspruch aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Chemnitz vom 10. Februar 1998 wird zurückge-\n\nwiesen, soweit sie auf die Abweisung der Klage zielt.\n\nDer Kläger trägt 47 %, die Beklagte 53 % der Kosten des Rechts-\n\nstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Berechtigung des Klägers nach dem Sa-\n\nchenrechtsbereinigungsgesetz.\n\nDie Beklagte ist aufgrund Vermögenszuordnung Eigentümerin eines\n\nehemals volkseigenen Grundstücks, dessen Rechtsträger der Rat der Gemein-\n\nde N. war. 1969 beantragte die Konsumgenossenschaft F.\n\n -L. (im folgenden: Genossenschaft) die Genehmigung zum Bau einer\n\nKaufhalle auf dem Grundstück. Die Genehmigung wurde erteilt; die Halle wur-\n\nde errichtet. Die Verleihung eines Nutzungsrechts an die Genossenschaft oder\n\ndie Übertragung der Rechtsträgerschaft auf die Genossenschaft erfolgten\n\nnicht.\n\nDie Genossenschaft wurde später mit anderen Konsumgenossenschaf-\n\nten zur Konsumgenossenschaft C. zusammengeschlossen. Der Kläger\n\nist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der aus\n\nder Konsumgenossenschaft C. hervorgegangenen Konsumgenossen-\n\nschaft C. e.G. i.G. Er behauptet, der Bau der Kaufhalle sei aus Mitteln\n\nder Genossenschaft erfolgt. Er hat beantragt, seine Anspruchsberechtigung\n\nnach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz festzustellen, hilfsweise die Be-\n\nklagte zur Zahlung von 300.000 DM zu verurteilen. Die Beklagte hat widerkla-\n\ngend die Feststellung ihres Eigentums an der Halle und dem Grundstück be-\n\nantragt.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-\n\nwiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage\n\nstattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision. Sie erstrebt die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Senat hat die Revision nur insoweit\n\nangenommen, als das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint eine Berechtigung des Klägers nach dem\n\nSachenrechtsbereinigungsgesetz. Es geht mit der Rechtsprechung des Senats\n\ndavon aus, daß die Errichtung eines Gebäudes durch eine Genossenschaft nur\n\ndann zu einem Anspruch auf Erwerb des Grundstücks oder auf Bestellung ei-\n\nnes Erbbaurechts an diesem führt, wenn die zur Bebauung eingesetzten Mittel\n\nvon der Genossenschaft erwirtschaftet und ihr nicht aus dem Staatshaushalt\n\nzugewiesen worden sind. Ein Erfahrungssatz, nach dem dies nicht erfolgt sei,\n\nsei den erkennenden Richtern nicht bekannt; der vom Kläger insoweit ange-\n\ntretene Beweis sei verspätet.\n\nII.\n\nDie Revision ist im Umfang der Annahme durch den Senat begründet.\n\nNach § 1 Abs. 1 Buchst c, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 15 SachenRBerG\n\nsteht dem Kläger ein Anspruch auf Erwerb des Grundstücks oder auf die Be-\n\nstellung eines Erbbaurechts an diesem zu.\n\n1. Die Bebauung des Grundstücks durch die Genossenschaft mit Ge-\n\nnehmigung der staatlichen Stellen der DDR bedeutet die bauliche Nutzung des\n\nGrundstücks zu gewerblichen Zwecken (§ 4 Nr. 3 SachenRBerG). Dies be-\n\ngründet einen Anspruch auf Erwerb des Grundstücks oder auf Bestellung eines\n\nErbbaurechts an diesem nach § 7 Abs. 1 SachenRBerG, wenn die Investition\n\nder Genossenschaft nach dem Recht der DDR durch die Verleihung eines Nut-\n\nzungsrechts hätte dinglich abgesichert werden können (Senat, BGHZ 134, 50,\n\n53 ff). Hieran fehlt es, sofern die Kosten der Errichtung des Bauwerks nicht von\n\nder Genossenschaft erwirtschaftet worden sind, sondern überwiegend durch\n\nZuweisungen aus dem Staatshaushalt beglichen wurden (Senatsurt. v.\n\n2. Januar 1995, V ZR 304/93, DtZ 1995, 327, 329).\n\n2. Der Kläger hat sich zum Beweis seiner Behauptung, die Halle sei aus\n\nEigenmitteln der Genossenschaft errichtet, auf einen Erfahrungssatz berufen,\n\nnach welchem Investitionen gewerblicher Genossenschaften in der DDR seit\n\nMitte der sechziger Jahre allein aus Mitteln der Genossenschaften finanziert\n\nworden sind. Daher bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Ko-\n\nsten für den Bau der Halle nicht durch Zuweisungen aus dem Staatshaushalt\n\nbestritten worden seien.\n\nOb ein Erfahrungssatz besteht, ist der Nachprüfung durch das Revisi-\n\nonsgericht zugänglich (Senatsurt. v. 15. Januar 1993, V ZR 202/91, NJW-RR\n\n1993, 653; Musielak/Ball, ZPO, § 550 Rdn. 11). Das Bestehen eines Erfah-\n\nrungssatzes zu einer Praxis in der DDR kann nicht mit der Begründung ver-\n\nneint werden, der behauptete Satz sei den in Westdeutschland aufgewachse-\n\nnen und ausgebildeten zur Entscheidung berufenen Richtern nicht bekannt.\n\nVerhält es sich so, ist vielmehr anhand der einschlägigen Veröffentlichungen,\n\nnotwendigenfalls unter Beauftragung eines Sachverständigen, festzustellen, ob\n\nder behauptete Satz besteht \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1994,\n\nVIII ZR 153/93, BGHR ZPO § 286 Anscheinsbeweis 5; Stein/Jonas/Leipold,\n\nZPO, 21. Aufl., § 284 Rdn. 17; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht,\n\n15. Aufl., § 113 II.2).\n\nVon dem vom Kläger behaupteten Erfahrungssatz ist auszugehen (vgl.\n\nSenat, BGHZ 136, 212, 218; Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Sachen-\n\nrechtsbereinigungsgesetz, § 7 Rdn. 158; für eine Beweiserleichterung Purps/\n\nKrauß, Sachenrechtsbereinigung nach Anspruchsgrundlagen, I Rdn. 104;\n\nZimmermann/Heller \n\nin GRO, § 7 SachenRBerG Rdn. 16; ähnlich Eick-\n\nmann/Rothe, Sachenrechtsbereinigung, § 7 Rdn. 17; a.M. - ohne Differenzie-\n\nrung zwischen den einzelnen Tatbeständen von § 7 Abs. 2 SachenRBerG -\n\nGehling in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR,\n\n§ 7 SachenRBerG Rdn. 14; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 19). Die\n\nRechtslage in der DDR ließ seit Ende der 60er Jahre die Zuweisung staatlicher\n\nMittel an gewerbliche Genossenschaften grundsätzlich nicht mehr zu. Die Ge-\n\nnossenschaften hatten die für Investitionen verwendeten Mittel vielmehr zu er-\n\nwirtschaften.\n\na) Die Volkswirtschaft der DDR erfuhr Mitte der sechziger Jahre eine\n\ngrundlegende Umgestaltung. Fortan galt der Grundsatz, daß investive Mittel\n\nvon den gewerblichen Betrieben zu erwirtschaften waren. Soweit diese nicht\n\nhinreichten, wurden Kredite bereitgestellt, die der jeweilige Betrieb als Investi-\n\ntionsträger zurückzuführen hatte. Durch das \"Neue ökonomische System der\n\nPlanung und Leitung der Volkswirtschaft\" (vgl. Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967,\n\n197) sollten die Unwirtschaftlichkeit und die Stagnation der Volkswirtschaft der\n\nDDR überwunden werden. Die Eigenerwirtschaftung der investiven Mittel bil-\n\ndete den Kern der Umgestaltung. Der Grundsatz der Eigenerwirtschaftung\n\nführte zu einem engmaschigen Werk der Regeln des Wirtschafts- und Investiti-\n\nonsrechts (vgl. InvestitionsVO v. 25. September 1964, GBl II 785; Anordnung\n\nüber die vorläufige Regelung der Finanzierung der Vorbereitung und Durchfüh-\n\nrung der Investition v. 17. März 1965, GBl II, 277; Anordnung über die Abgren-\n\nzung der Investitionsfinanzierung 1967/68 v. 14. November 1967, GBl II 781).\n\nEr fand lediglich auf die \"Einrichtungen der gesellschaftlichen Konsumtion\", die\n\nStaatsorgane und den volkseigenen Wohnungsbau keine Anwendung (§ 32\n\nBuchst. a InvestitionsVO). Für die sozialistischen Genossenschaften, die pri-\n\nvate Wirtschaft und den privaten Wohnungsbau galt er in vollem Umfang (§ 32\n\nBuchst. b InvestitionsVO). Der Beschluß vom 2. Januar 1959 über die Unter-\n\nstützung der Konsumgenossenschaften aus Mitteln des Staatshaushaltes\n\n(GBl I, 3) wurde durch den Beschluß des Ministerrats vom 12. Juli 1967 daher\n\naufgehoben (GBl II, 499).\n\nDurch den Beschluß über die Grundsätze zur Vorbereitung und Durch-\n\nführung von Investitionen vom 26. Oktober 1967 (GBl II, 813) wurde die Inve-\n\nstitionsverordnung aufgehoben. Die Aufhebung bedeutete jedoch nicht die\n\nRückkehr zum System der Staatszuweisungen. An die Stelle der Investitions-\n\nverordnung traten vielmehr die als Anlage zum Beschluß vom 26. Oktober\n\n1967 veröffentlichten \"Grundsätze zur Vorbereitung und Durchführung von In-\n\nvestitionen\". Nach diesen Grundsätzen blieb die Eigenerwirtschaftung der in-\n\nvestiven Mittel Grundlage der Investitionen der gewerblichen Betriebe (Vor-\n\nbem. der Anlage zum Beschluß vom 26. Oktober 1967). Insoweit waren die\n\nBetriebe von den Banken durch Kredite zu \"unterstützen\" (Ziff. 5 der Anlage).\n\nEine Ausnahme galt für § 3 der Anordnung über Regelungen für Finanzierung\n\nder Investitionen vom 27. Mai 1968 (GBl II, 355) allein für den dort umschrie-\n\nbenen Bereich der volkseigenen Wirtschaft. Für genossenschaftlich organi-\n\nsierte Betriebe war keine Ausnahme zugelassen. Zur Finanzierung und Len-\n\nkung ihrer Investitionen diente nach § 3 der Verordnung über die Grundsätze\n\nfür die Gewährung von Krediten an volkseigene, konsumgenossenschaftliche\n\nund Außenhandelsbetriebe - Kreditverordnung sozialistische Betriebe - vom\n\n19. Juni 1968 (GBl II, 653) die \"aktive Kreditpolitik\" der Banken. Sofern § 2\n\nAbs. 2 der Anordnung über die Regelung für die Finanzierung von Investitionen\n\nsowie die Behandlung von Mehrkosten und Anlaufkosten vom 10. November\n\n1971 (GBl II, 690) \"für ausgesuchte Investitionen\" die Zuweisung von Mitteln\n\naus dem Staatshaushalt an Genossenschaften überhaupt zuließ, bedurfte es\n\nhierzu eines entsprechenden Beschlusses des Ministerrats.\n\nb) Daß gegen diese rechtlichen Vorgaben verstoßen worden wäre, ist\n\nbisher, soweit ersichtlich, nicht bekannt geworden. Hierauf beruht der vom Klä-\n\nger in Anspruch genommene Erfahrungssatz. Er begründet die tatsächliche\n\nVermutung, daß die Kosten für die Erstellung der Halle von der Genossen-\n\nschaft als Investitionsauftraggeberin getragen worden sind.\n\n2. Damit oblag es der Beklagten, eine ernst zu nehmende Möglichkeit\n\ndarzustellen, daß die für den Bau der Halle aufgewendeten Mittel nicht erwirt-\n\nschaftet, sondern der Genossenschaft zugewiesen worden sind. Daran fehlt es.\n\nAus den von der Beklagten geltend gemachten Umständen folgt eine solche\n\nMöglichkeit nicht. Auch die Gesamtheit ihres Vorbringens erlaubt keine andere\n\nFeststellung. Die durch den Antrag auf Vernehmung eines Zeugen unter Be-\n\nweis gestellte Behauptung, es habe sich anders verhalten, ist kein einlas-\n\nsungsfähiges Vorbringen, das einer Beweisaufnahme zugänglich wäre.\n\na) Daß im Bauantrag der Genossenschaft aus der Reihe der Begriffe\n\n\"Investition, Generalreparatur, Kredit, Eigenmittel\" der Begriff \"Investition\" un-\n\nterstrichen wurde, besagt zur Art der Finanzierung nichts. Investitionen waren\n\nnach Anlage 1 zur Investitionsverordnung definiert als \"materielle und finan-\n\nzielle Mittel, die dem Ersatz oder der Erweiterung der Grundmittel in allen Be-\n\nreichen der Volkswirtschaft dienen und die im Einzelfall als Inventarobjekt ei-\n\nnen Gesamtwertumfang ab 500 MDN und eine Nutzungsdauer von mehr als\n\neinem Jahr haben\". Hiervon waren die gesondert zu planenden und gesondert\n\nzu bilanzierenden Generalreparaturen abzugrenzen. Die im Bauantrag ver-\n\nwendeten Begriffe \"Investition\" und \"Generalreparatur\" beziehen sich daher im\n\nGegensatz zu den weiter aufgeführten Begriffen \"Kredit\" und \"Eigenmittel\" nicht\n\nauf die Art der Finanzierung, sondern auf den Umfang und den Zweck der zum\n\nEinsatz zu bringenden materiellen und finanziellen Mittel. Die Aufhebung der\n\nInvestitionsverordnung und ihre Ersetzung durch die Grundsätze zur Vorberei-\n\ntung und Durchführung von Investitionen bedeutete insoweit keine Änderung.\n\nb) Aus dem Volkswirtschaftsplan der Gemeinde N. für das\n\nJahr 1969 ergibt sich nichts, was für den Einsatz staatlicher Mittel bei dem Bau\n\nder Halle sprechen könnte. Die Planerfüllung hatte durch die Genossenschaft\n\nzu erfolgen und nicht durch die Gemeinde (vgl. Heuer, Wirtschaftsrecht, Lehr-\n\nbuch 1985, S. 149; Sander, VIZ 1993, 486, 489). Die Gemeinde hatte durch\n\nden Erwerb des Grundstücks und dessen Bereitstellung 1968 den der öffentli-\n\nchen Hand obliegenden Beitrag zur Verwirklichung des Vorhabens geleistet\n\n(vgl. Arlt/Rohde, Bodenrecht S. 205; Rohde, Bodenrecht, Lehrbuch, 1976,\n\nS. 281). Der Volkswirtschaftsplan 1969 sah dementsprechend bei einem Auf-\n\nwand für das Vorhaben von 900.000 M eine gemeindliche Verpflichtung von\n\n10.000 M vor.\n\nc) Auch aus dem weiteren Vorbringen der Beklagten, die Genossen-\n\nschaft habe für die \"kapazitätsseitige Zuweisung\" der Halle einen jährlichen\n\nAusgleichsbetrag von 0,1 % der Bruttobausumme an den Gemeindehaushalt\n\nabzuführen gehabt, folgt nicht, daß der Genossenschaft entgegen den Regeln\n\ndes Wirtschaftsrechts der DDR aus dem Staatshaushalt Mittel zur Errichtung\n\nder Halle zugewendet worden sind.\n\n3. Die Gesamtvollstreckungsschuldnerin ist als Rechtsnachfolgerin der\n\nGenossenschaft Nutzerin der Halle (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG). Die\n\nWahrnehmung ihrer Rechte und Ansprüche erfolgt durch den Kläger.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\n Vogt\n\n Schneider\n\n Krüger\n\nKlein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-21/v-zr-327-98","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-21/v-zr-327-98","retrieved":"2026-07-10 10:54:08.099674+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-21/v-zr-327-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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