{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-01-20","aktenzeichen":"VII ZR 97/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 631 Zur Abrechnung eines durch Kündigung des Unternehmers beendeten Pauschal- preisvertrags über gleichwertige Leistungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 97/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. Januar 2000\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 631\n\nZur Abrechnung eines durch Kündigung des Unternehmers beendeten Pauschal-\n\npreisvertrags über gleichwertige Leistungen.\n\nBGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - VII ZR 97/99 - OLG Oldenburg\n LG Oldenburg\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Februar 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Oldenburg vom 23. Oktober 1998 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt restlichen Werklohn in Höhe von 63.856,40 DM für\n\nHeizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten.\n\nSie wurde von der Beklagten mit den Arbeiten zu einem Pauschalpreis\n\nvon 450.000 DM beauftragt, nachdem das Vertragsverhältnis mit der vorher\n\nbeauftragten Firma M. wegen mangelhafter Arbeiten beendet worden war. Der\n\naktuelle Zustand des Objekts wurde vor Arbeitsbeginn dokumentiert. Die Gel-\n\ntung der VOB/B war vereinbart. Das Vorhaben umfaßte nach dem Vertrag\n\n38 Wohneinheiten. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde die Anzahl der Woh-\n\nnungen auf 36 reduziert und vereinbart, daß aus dem Pauschalpreis auf die\n\nWohneinheit brutto 12.500 DM = netto 10.869,56 DM entfallen solle. Da die\n\nHeizungsanlage aufwendiger als die Sanitärinstallation gewesen sei, habe man\n\nsich geeinigt, für die Heizungsanlage netto 5.652,17 DM und für die Sanitärin-\n\nstallation netto 5.217,39 DM anzusetzen. Soweit wie vereinbart Abschlagszah-\n\nlungen geleistet wurden, wurde unstreitig mit diesen Beträgen abgerechnet.\n\nNachdem die Beklagte mehrere Abschlagsrechnungen nicht bezahlt\n\nhatte, kündigte die Klägerin. Sie begehrt mit der Schlußrechnung vom 24. Juli\n\n1997 Zahlung der erbrachten Leistungen. Darin werden neben zusätzlich in\n\nRechnung gestellten Arbeiten pro Wohneinheit für die Heizungs- und Sanitär-\n\narbeiten jeweils die Beträge von 5.652,17 DM und 5.217,39 DM angesetzt.\n\nDas Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben.\n\nDas Berufungsgericht hat auf Berufung der Beklagten die Klage abge-\n\nwiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision erstrebt die Klägerin die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Vortrag der Klägerin genüge\n\nnicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Abrechnung eines\n\ngekündigten Pauschalpreisvertrags stelle. Die Klägerin habe mangels einer\n\nentsprechenden Vereinbarung nicht schlicht den Pauschalpreis durch die An-\n\nzahl der Wohnungen dividieren dürfen. Ihr sei nämlich nicht der Beweis gelun-\n\ngen, daß eine solche Abrechnungsweise für die Schlußrechnung vereinbart\n\ngewesen sei. Es lasse sich in keiner Weise nachvollziehen, welche Arbeiten an\n\neinzelnen Wohnungen erbracht worden seien. Da die Sanitärarbeiten von der\n\nFirma M. begonnen worden seien, habe es zur Darlegungslast der Klägerin\n\ngehört, die Fertigstellungs- und Mängelbeseitigungsarbeiten im einzelnen auf-\n\nzuschlüsseln. Ferner habe die Klägerin die dafür sowie die für die erbrachten\n\nRohrleitungen angesetzte Vergütung darlegen und von den nicht erbrachten\n\nLeistungen abgrenzen müssen.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung weitgehend nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht stellt unzutreffende Anforderungen an die Dar-\n\nlegung der erbrachten Leistungen des gekündigten Pauschalpreisvertrags.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Juli\n\n1996 - VII ZR 227/93, BauR 1996, 846 = ZfBR 1996, 310 = NJW 1996, 3270\n\njeweils m.w.N.) ist die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen nach\n\ndem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem\n\nPauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unter-\n\nnehmer muß deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten\n\nGesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschal-\n\npreis darlegen. Dabei kann er nicht ohne weiteres die nach dem Vertrag für\n\nden erreichten Bautenstand vorgesehenen Raten als Vergütung verlangen.\n\nDenn die Vergütung von Teilleistung mit Teilzahlung besagt nicht zwingend\n\netwas dazu, daß die Vertragsparteien die einzelnen Teilleistungen tatsächlich\n\nmit den ihnen zugeordneten Raten bewerten. Wenn die Parteien allerdings den\n\nPauschalpreis auf der Grundlage eines nach Einheitspreisen aufgeschlüssel-\n\nten Angebotes des Unternehmers, insbesondere durch Abrundung, vereinbart\n\nhaben, so kann dies ein brauchbarer Anhaltspunkt für die Berechnung der Ver-\n\ngütung für die erbrachten Leistungen sein. Das gilt erst recht für die Leistung\n\ngleichbleibender Einheiten.\n\nb) Der Anspruch auf Vergütung erbrachter Leistungen ergibt sich aus\n\n§§ 649, 631 BGB.\n\naa) Die Parteien müssen nicht vereinbart haben, auf welche Art die\n\nSchlußrechnung bei Kündigung des Pauschalpreisvertrages zu erfolgen hat.\n\nDer Klägerin kann somit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht\n\nnachteilig sein, daß sie eine derartige Vereinbarung nicht nachgewiesen habe.\n\nDazu bedarf es keines Vertrags mit dem vom Berufungsgericht geforderten In-\n\nhalt.\n\nbb) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klägerin\n\ndie von ihr ausgeführten Leistungen darzulegen hatte. Unzutreffend ist dage-\n\ngen seine Annahme, daran fehle es. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, wel-\n\nche Arbeiten sie in den einzelnen Wohnungen erbracht habe und welche Teil-\n\nleistungen auf Mängelbeseitigung und auf Rohrleitungsarbeiten entfielen. Dar-\n\nauf kommt es nicht an. Die Klägerin verlangt keine Vergütung für Teilleistun-\n\ngen, sondern Vergütung vollständig erbrachter Leistungen in den einzelnen\n\nWohnungen für \"Lieferung und Einbau von Etagenheizungen mit Installation\n\nund Komplettierung sowie allen Gasleitungen.\" Die Klägerin hat die Arbeiten in\n\nden einzelnen abgerechneten Wohnungen dargelegt. Sie sind nach ihrem Vor-\n\ntrag vollständig und mangelfrei erbracht. Daß keine Mängel mehr vorliegen, hat\n\ndas Landgericht nach Beweisaufnahme festgestellt. Im Berufungsverfahren\n\nwurden Mängel nicht mehr substantiiert gerügt. Die bis zur Kündigung er-\n\nbrachten Teilleistungen sind zum Umfang der Gesamtleistung abgegrenzt. Die-\n\nse Arbeiten waren auch nicht von Mängelbeseitigungsarbeiten an den von der\n\nFirma M. geleisteten Vorarbeiten abzugrenzen.\n\ncc) Die Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen ist nach dem Ver-\n\nhältnis des Wertes der erbrachten Leistungen zum Wert der nach dem Pau-\n\nschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung errechnet. Unschädlich ist, daß kei-\n\nne prozentuale Berechnung erfolgt, sondern die unstreitig der Abrechnung der\n\ngeleisteten Abschlagszahlung zugrundeliegenden Beträge angesetzt werden.\n\nDenn es handelt sich um gleichwertige Arbeiten in allen Wohneinheiten. Eine\n\nprozentuale Berechnung dieser gleichwertigen erbrachten Leistungen führte zu\n\nkeinem anderen Ergebnis. Daß die Klägerin diese Leistungen anders kalkuliert\n\nhat als durch Division der Pauschalsumme mit den zu leistenden reduzierten\n\nWohneinheiten, ist von der Beklagten nicht behauptet worden.\n\ndd) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war für erbrachte\n\nRohrleitungsarbeiten keine anzusetzende Vergütung darzulegen; denn Arbei-\n\nten an den Rohrleitungen sind im Vertrag nicht ausgewiesen. Daß außerhalb\n\nder in den einzelnen Wohnungen erbrachten Leistungen Rohrleitungen ver-\n\ntraglich geschuldet waren, wird nicht einmal von der Beklagten behauptet.\n\n2. Da gegen den Restwerklohn keine weiteren materiell-rechtlich durch-\n\ngreifenden Einwendungen bestehen und im Berufungsverfahren kein substan-\n\ntiierter Vortrag zu Mängeln in der Werkleistung der Klägerin erfolgt ist, sondern\n\nlediglich zu Arbeiten der Firma M., kann der Senat in der Sache selbst ent-\n\nscheiden.\n\nUllmann Haß Wiebel\n\n Kuffer Wendt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/vii-zr-97-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/vii-zr-97-99","retrieved":"2026-07-10 10:52:26.951097+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-20/vii-zr-97-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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