{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-01-20","aktenzeichen":"VII ZR 46/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Abs. 1 Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag enthaltene Ver- einbarung, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 %, höchstens jedoch 5 % der Auftrags- summe zu zahlen hat, ist unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 46/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n20. Januar 2000\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nAGBG § 9 Abs. 1\n\nEine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag enthaltene Ver-\n\neinbarung, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag\n\nder Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 %, höchstens jedoch 5 % der Auftrags-\n\nsumme zu zahlen hat, ist unwirksam.\n\nBGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - VII ZR 46/98 - OLG Hamm\n LG Dortmund\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 1997 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten 133.400 DM restlichen Werklohn\n\nfür ein schlüsselfertig errichtetes Mehrfamilienhaus mit 19 Wohnungen. Der\n\nBeklagte hat den Betrag in der Meinung einbehalten, ihm stehe in dieser Höhe\n\neine Vertragsstrafe für Terminsüberschreitungen zu. Die Parteien haben unter\n\nanderem die vom Beklagten gestellten Besonderen Angebots- und Auftragsbe-\n\ndingungen für Bauleistungen (BAuA) vereinbart. Nr. 7 BAuA (Vertragsstrafe)\n\nlautet:\n\nHat der Auftragnehmer die Überschreitung vereinbarter Ausführungs-\nund Lieferfristen zu vertreten - das gilt auch für Zwischentermine -, wird\n\neine Vertragsstrafe von 5 o/oo der Vertragssumme für jeden Arbeitstag\nwirksam, mit dem er sich in Verzug befindet ... Die Höhe der Vertrags-\nstrafe ist begrenzt auf maximal 5 % der Vertragssumme. Dem Auftrag-\ngeber bleibt das Recht vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu\nmachen.\n\nDie Klägerin hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht\n\nhält ebenso wie das Landgericht die Vertragsstrafenklausel für unwirksam. Da-\n\ngegen wendet sich die Revision des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Ver-\n\ntragsstrafenklausel nicht um eine individuell ausgehandelte Klausel, sondern\n\num eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Diese sei wegen Verstoßes gegen\n\n§ 9 AGBG unwirksam. Der Prozentsatz von 0,5 % der Vertragssumme für jeden\n\nArbeitstag sei unbillig. Er benachteilige die Klägerin in nicht vertretbarer Wei-\n\nse. Die Klausel lasse bereits bei einer Terminsüberschreitung von nur zehn\n\nArbeitstagen den gesamten Vertragsstrafenanspruch entstehen. Bei einem so\n\ngroßen Bauprojekt sei eine Überschreitung von Terminen auch ohne eigenes\n\nVerschulden nicht auszuschließen. Demgegenüber seien die zu befürchtenden\n\nwirtschaftlichen Nachteile des Beklagten infolge verspäteter Vermietbarkeit\n\ngering. Der mit der Strafklausel verfolgte Zweck, die pünktliche Fertigstellung\n\ndes Objektes, hätte auch mit einer niedrigeren Strafe pro Arbeitstag als Druck-\n\nmittel erreicht werden können.\n\nII.\n\nDagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.\n\n1. Der Senat hält die Verfahrensrügen zu der Feststellung, die Vertrags-\n\nstrafenklausel sei nicht individuell ausgehandelt worden, für nicht durchgrei-\n\nfend (§ 565 a ZPO).\n\n2. Die Vertragsstrafenklausel hält der Inhaltskontrolle gemäß § 9 Abs. 1\n\nAGBG nicht stand. Bedenken ergeben sich nicht aus der Gesamthöhe (a),\n\nsondern aus dem Zusammenwirken des Tagessatzes von 0,5 % mit der Ge-\n\nsamthöhe der Vertragsstrafe von 5 % der Auftragssumme (b).\n\na) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, deren Höhe sich nach einem\n\nbestimmten Prozentsatz der Auftragssumme je Arbeitstag richtet, muß eine Be-\n\ngrenzung nach oben aufweisen (BGH, Urteile vom 19. Januar 1989 - VII ZR\n\n348/97, BauR 1989, 327, und vom 22. Oktober 1987 - VII ZR 167/86,\n\nBauR 1988, 86, jeweils m.w.N.). Dies ist bei der Klausel im Vertrag der Partei-\n\nen der Fall. Der Senat hat bei einem größeren Bauvorhaben eine Obergrenze\n\nvon 10 % der Angebotssumme für unbedenklich gehalten (BGH, Urteil vom\n\n25. September 1986 - VII ZR 276/84, BauR 1987, 92). Die Vereinbarung der\n\nParteien liegt mit 5 % der Auftragssumme deutlich darunter.\n\nb) Der vereinbarte Tagessatz von 0,5 % der Auftragssumme ist auch bei\n\neiner Obergrenze von 5 % der Auftragssumme zu beanstanden. Er benachtei-\n\nligt die Klägerin unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG.\n\n(1) Die zulässige Ausgestaltung einer in Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen vereinbarten Vertragsstrafe läßt sich allgemein gültig nicht bestimmen.\n\nEs gibt jedoch einen Rahmen für wirksame Strafklauseln. Dieser ergibt sich aus\n\ndem doppelten Zweck der Vertragsstrafe. Sie soll als Druckmittel den Schuld-\n\nner anhalten, seine Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Zugleich soll sie\n\nden Gläubiger in den Stand setzen, sich bei Verletzung der sanktionierten Ver-\n\ntragspflichten jedenfalls bis zur Höhe der Vertragsstrafe ohne Einzelnachweis\n\nschadlos zu halten (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1982 - VII ZR 305/81,\n\nBGHZ 85, 305, 312 m.w.N.).\n\nDie Druckfunktion erlaubt durchaus eine spürbare Vertragsstrafe. Mit ihr\n\nkann deutlich gemacht werden, welches Gewicht sowohl dem Termin als auch\n\nder Dauer seiner Überschreitung beigemessen wird, und entschieden darauf\n\nhingewirkt werden, daß Verzögerungen unterbleiben oder in Grenzen gehalten\n\nwerden. Das Maß der Vertragsstrafe muß nach den in Betracht kommenden\n\nAuswirkungen bestimmt werden (BGH aaO 314/315, Urteil vom 12. März 1981\n\n- VII ZR 293/79, BauR 1981, 374). Gerade bei Bauverträgen mit hoher Auf-\n\ntragssumme ist darauf zu achten, daß sich die Vertragsstrafe in wirtschaftlich\n\nvernünftigen Grenzen hält (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - VII ZR 167/86,\n\nBauR 1988, 86).\n\nDer weitere Zweck, dem Gläubiger den Einzelnachweis eines Schadens\n\nzu ersparen, weist in dieselbe Richtung. Die Vertragsstrafe muß sich innerhalb\n\nvoraussichtlicher Schadensbeträge halten. Entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts kommt es nicht auf den individuellen Schaden des Vertrags-\n\nstrafengläubigers an. Die Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG beruht auf\n\neiner allgemeinen Interessenabwägung. Maßgeblich ist eine überindividu-\n\nell-generalisierende, von den konkreten Umständen des Einzelfalles absehen-\n\nde Betrachtungsweise (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., Rdn. 78\n\nzu § 9; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., Rdn. 51 zu § 9; jeweils m.w.N.).\n\nDementsprechend kommt es darauf an, ob allgemein bei Verträgen der von\n\nden Parteien geschlossenen Art Nachteile zu erwarten sind, welche die Ausge-\n\nstaltung der Vertragsstrafe als angemessen erscheinen lassen.\n\nDiese Grundsätze sind nicht nur für die Beurteilung der in der Strafklau-\n\nsel vorgesehenen Gesamthöhe maßgeblich, sondern ebenso für den Tages-\n\nsatz. Dieser bestimmt das Zeitmaß: Ein hoher Tagessatz läßt die Vertrags-\n\nstrafe schneller anwachsen und die Obergrenze erreichen als ein niedriger Ta-\n\ngessatz. Die Bemessung der Zeitspanne, in der eine ansonsten unproblemati-\n\nsche Vertragsstrafe ganz oder teilweise verfällt, kann dazu führen, daß die\n\nZwecke der Vertragsstrafe verfehlt werden und diese den Zusammenhang mit\n\nden Verzugsauswirkungen verliert. Eine solche Folge ist unzulässig.\n\n(2) Der Tagessatz von 0,5 % kann nicht hingenommen werden.\n\nDer Senat hatte über genau diese Zahlenkonstellation bisher noch nicht\n\nzu befinden. Er hat entschieden, daß eine Klausel mit einem Tagessatz von\n\n0,1 % bei einer Obergrenze der Vertragsstrafe von 10 % der Angebotssumme\n\nwirksam ist (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 276/84, BauR 1987,\n\n92). Einen Tagessatz von 0,15 % hat er als verhältnismäßig niedrig bezeichnet\n\n(BGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - VII ZR 167/86, BauR 1988, 86). In zwei\n\nälteren Entscheidungen hat der Senat Tagessätze von 0,2 % und 0,3 % für\n\nunbedenklich gehalten (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1978 - VII ZR 139/75,\n\nBGHZ 72, 222; Urteil vom 1. April 1976 - VII ZR 122/74, BauR 1976, 279).\n\nDer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertrag der Partei-\n\nen vorgesehene Tagessatz überschreitet diese Größenordnung erheblich. Er\n\nbeschränkt die Vertragsstrafe nicht auf ihre berechtigten Zwecke und ist nicht\n\nmehr geeignet, die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien zu einem\n\nangemessenen Ausgleich zu bringen.\n\nAus 0,5 % je Arbeitstag ergibt sich ein zu enger zeitlicher Rahmen.\n\nSchon nach zehn Arbeitstagen, die im allgemeinen zwei Wochen entsprechen,\n\nist die volle Vertragsstrafe verfallen. Die bei einer angemessen gestalteten\n\nVertragsstrafenklausel mit jedem Tag des Verzuges steigende Dringlichkeit der\n\nErledigung kann nicht entstehen. Denn in der kurzen Zeitspanne von zehn Ta-\n\ngen läßt sich bei einem größeren Bauvorhaben kaum etwas veranlassen, um\n\ndie Folgen der Verspätung aufzufangen und die verspäteten Leistungen nach-\n\nzuholen. Dem Auftragnehmer bleibt fast keine Möglichkeit zu reagieren und die\n\nVerwirkung der vollen Vertragsstrafe zu vermeiden. Die Situation ist im prakti-\n\nschen Ergebnis nicht sehr viel anders, als wenn der Anspruch auf die Ver-\n\ntragsstrafe ohne zeitliche Abstufung gleich mit dem Tag der Terminsüber-\n\nschreitung entstände.\n\nDarüber hinaus bewirkt der zu enge Zeitrahmen vor allem, daß die Ver-\n\ntragsstrafe sich nicht in dem Bereich voraussichtlicher Schäden hält. Auf der\n\nGrundlage der insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts ergibt die generalisierende und typisierende Abschätzung mögli-\n\ncher Verzugsfolgen, daß Nachteile in Höhe von 5 % der Auftragssumme nicht\n\ninnerhalb von zehn Arbeitstagen entstehen. Das mag im Einzelfall aufgrund\n\nbesonderer Umstände anders sein. Für solche Situationen enthält die Straf-\n\nklausel die zusätzliche Bestimmung, daß das Recht vorbehalten bleibt, weite-\n\nren Schaden geltend zu machen. Jedoch können Fälle einer besonders ungün-\n\nstigen Schadensentwicklung die für typische Fälle unangemessene Ausge-\n\nstaltung der Strafklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht rechtfer-\n\ntigen.\n\nUllmann Thode Haß\n\n Wiebel Wendt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/vii-zr-46-98","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/vii-zr-46-98","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-20/vii-zr-46-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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