{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-01-20","aktenzeichen":"IX ZR 58/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GesO § 10 Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO können auch Rechtshandlungen von Gläubigern angefochten werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 58/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nVerkündet am:\n20. Januar 2000\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGesO § 10\n\nNach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO können auch Rechtshandlungen von Gläubigern\n\nangefochten werden.\n\nBGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - IX ZR 58/99 - OLG Brandenburg\n\n LG Cottbus\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch\n\nund die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Januar 1999\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen\n\nder R. GmbH in Senftenberg (fortan: Schuldnerin). Ein Finanzamt des verklag-\n\nten Landes erließ am 4. Februar 1997 eine Pfändungs- und Einziehungs-\n\nverfügung, mit der es wegen Steuerschulden von insgesamt 333.317,43 DM\n\nunter anderem Guthaben der Schuldnerin bei der Sparkasse N. in Senftenberg\n\npfändete und die Einziehung der gepfändeten Ansprüche anordnete. Die Spar-\n\nkasse, der die Verfügung am Tage ihres Erlasses zugestellt wurde, überwies\n\nan das Finanzamt am 10. Februar 1997 einen Betrag von 151.317,43 DM. Auf\n\nAntrag der Schuldnerin vom 26. Februar 1997 wurde am 25. April 1997 die Ge-\n\nsamtvollstreckung eröffnet.\n\nMit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten aus dem Gesichts-\n\npunkt der Anfechtung Zahlung in Höhe des geflossenen Geldes. Der Kläger\n\nhält die Pfändungs- und Einziehungsverfügung für anfechtbar, weil die Schuld-\n\nnerin im Februar 1997 die Zahlungen eingestellt habe und dies dem Finanzamt\n\njedenfalls hätte bekannt sein müssen.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende\n\nUrteil des Landgerichts zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Klä-\n\nger den Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nLand- und Oberlandesgericht (das Berufungsurteil ist abgedruckt in NZI\n\n1999, 229) haben die Klage für unbegründet gehalten, weil im Bereich der Ge-\n\nsamtvollstreckungsordnung nur Rechtshandlungen des Schuldners, d.h. nur\n\nsolche Handlungen anfechtbar seien, die zumindest auch auf einer Willensent-\n\nscheidung des Schuldners beruhten. Das treffe für die Zwangsvollstreckungs-\n\nmaßnahmen des Beklagten nicht zu.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n1. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 vor Nr. 1 und Nr. 4 GesVO und\n\nGesO hatten der Gesetzgeber der Gesamtvollstreckungsverordnung vom\n\n6. Juni 1990 (GBl.-DDR I Nr. 32 S. 285) und derjenige der Gesamtvollstrek-\n\nkungsordnung (Einigungsvertrag vom 31. August 1990 Anl. II Kap. III Sach-\n\ngeb. A Abschn. II Nr. 1 i.V.m. Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990,\n\nBGBl. II S. 885, 1153; Art. 5 des Hemmnisbeseitigungsgesetzes v. 22. März\n\n1991, BGBl. I S. 766, 783; 1185) bei der Regelung des Anfechtungsrechts le-\n\ndiglich Rechtshandlungen des Schuldners im Blick. Bei einer bloßen Wortaus-\n\nlegung schiede im Streitfall eine Anfechtbarkeit aus, weil die Schuldnerin an\n\nder Pfändung des Guthabens, aus dem der Beklagte befriedigt wurde, in keiner\n\nWeise mitgewirkt hat. Ein Handeln der Schuldnerin durch Unterlassen kommt\n\nschon deshalb nicht in Betracht, weil nichts darauf hindeutet, daß ein Rechts-\n\nbehelf gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts hätte\n\nErfolg haben können (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt. v. 27. Novem-\n\nber 1974 - VIII ZR 21/73, WM 1975, 6, 7).\n\n2. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 GesO genügt jedoch nicht, um aus ihm\n\nden Willen des Gesetzgebers zu entnehmen, die Anfechtung von Rechts-\n\nhandlungen eines Gläubigers solle schlechthin ausgeschlossen sein. Vielmehr\n\nhandelt es sich bei der Vernachlässigung von Gläubigerhandlungen um eine\n\nungewollte Regelungslücke, die nach dem Vorbild von Konkurs- und Insol-\n\nvenzordnung auszufüllen ist.\n\na) Gesetzesmaterialien fehlen. Die Äußerungen der an der Fassung der\n\nGesamtvollstreckungsverordnung von 1990 maßgeblich beteiligten Ministerial-\n\nbeamten geben zu der Frage nichts her (vgl. Lübchen/Landfermann ZIP 1990,\n\n829, 834 f; Landfermann in Festschrift für Franz Merz 1992 S. 367, 378, 382).\n\nDie Verordnung der ehemaligen DDR über die Gesamtvollstreckung vom\n\n18. Dezember 1975 (GBl.-DDR I 1976 Nr. 1 S. 5), die durch die Verordnung\n\nvom 6. Juni 1990 geändert und fortentwickelt wurde, enthielt keinerlei Anfech-\n\ntungsvorschriften.\n\nb) Bei der Auslegung der Gesamtvollstreckungsordnung ist deren be-\n\nsonderer Charakter zu berücksichtigen. Sie vereint als \"Mittelweg\" zwischen\n\nder zur Zeit ihrer Schaffung seit langem als reformbedürftig erkannten Kon-\n\nkursordnung und der damals noch nicht ausdiskutierten Insolvenzrechtsreform\n\ndrei unterschiedliche Normenbereiche. Neben Vorschriften, die auf die Ge-\n\nsamtvollstreckungsverordnung der ehemaligen DDR von 1975 zurückgehen,\n\nenthält sie aus der Konkursordnung übernommene Regelungen und ferner Be-\n\nstimmungen, die auf Vorstellungen der Insolvenzrechtsreform beruhen. Der\n\nText der Gesamtvollstreckungsordnung ist bewußt knapp gefaßt und weist eine\n\nVielzahl von Lücken auf. Diese sind häufig durch einen Rückgriff auf Vor-\n\nschriften der Konkursordnung oder - soweit diese als reformbedürftig erkannt\n\nwurden - durch die Heranziehung der Insolvenzrechtsreform, gegebenenfalls\n\nauch von Rechtsprinzipien, die Konkursordnung und Insolvenzordnung ge-\n\nmeinsam zugrunde liegen, systemgerecht zu schließen (vgl. BGHZ 131, 189,\n\n199; 135, 30, 34 f; 139, 319, 322 f).\n\nc) § 10 GesO regelt das gesamte Anfechtungsrecht in einer einzigen\n\nVorschrift. Diese ist auf die Formulierung der Haupttatbestände der Anfechtung\n\nbeschränkt und notwendig in vielen Punkten ergänzungsbedürftig. Den weitaus\n\ngrößten Teil anfechtbarer Rechtshandlungen machen Handlungen des Schuld-\n\nners aus. Nach §§ 31, 32 KO, §§ 133, 134 InsO sind allein Schuldnerhandlun-\n\ngen anfechtbar. Für die Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GesO gilt\n\nnichts anderes. Die Frage der Anfechtung bloßer Gläubigerhandlungen stellt\n\nsich nur im Rahmen der besonderen Konkurs(Insolvenz)anfechtung gemäß\n\n§ 30 Nr. 1 Fall 2, Nr. 2 KO, §§ 130, 131 InsO sowie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4\n\nGesO. Auch hier stehen freilich Rechtshandlungen des Schuldners im Vorder-\n\ngrund. Dies spricht dafür, daß sich § 10 Abs. 1 GesO nur deshalb allein mit\n\nRechtshandlungen des Schuldners befaßt, weil die Anfechtbarkeit von Rechts-\n\nhandlungen, bei denen jede Mitwirkung des Schuldners fehlt, im Vergleich mit\n\nder Anfechtbarkeit von Schuldnerhandlungen in ihrer Bedeutung zurücktritt,\n\ndaß damit aber Rechtshandlungen von Gläubigern und Dritten (vgl. Jae-\n\nger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rdn. 176 f) nicht von der Anfechtbarkeit ausge-\n\nnommen werden sollten.\n\naa) Diese Annahme wird dadurch bestätigt, daß sowohl nach der Kon-\n\nkurs- als auch nach der Insolvenzordnung in der Krise vorgenommene Gläubi-\n\ngerhandlungen anfechtbar sind, mögen die Anfechtungsvoraussetzungen nach\n\nbeiden Gesetzen auch nicht in allen Einzelheiten übereinstimmen. Der diesen\n\nNormen zugrundeliegende Schutzzweck der Gläubigergleichbehandlung - des\n\nKernstücks jedes Insolvenzverfahrens (vgl. BGHZ 118, 151, 160) - gebietet hier\n\neine Anfechtbarkeit ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner die Rechtshand-\n\nlung vorgenommen oder an ihr durch positives Tun oder Unterlassen mitge-\n\nwirkt hat oder ob sie allein von Gläubigern vorgenommen wurde. Darauf hat\n\nder Bundesgerichtshof in seiner neueren, den Wortlaut des § 30 Nr. 2 KO be-\n\nrichtigenden Rechtsprechung zum Merkmal der Begünstigungsabsicht bereits\n\nhingewiesen (BGHZ 128, 196, 200; vgl. auch BGHZ 136, 309, 312).\n\nbb) § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO beruht auf dem gleichen Schutzzweck. Dar-\n\nin, daß die Gesamtvollstreckungsordnung das Gebot der Gläubigergleichbe-\n\nhandlung in der Krise durch § 7 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 im Vergleich zu Konkurs-\n\nund Insolvenzordnung verstärkt hat, liegt kein hinreichender Grund, Gläubiger-\n\nhandlungen nach Eintritt der materiellen Insolvenz der Anfechtung ganz zu\n\nentziehen.\n\nNach § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO verlieren vor Eröffnung der Gesamtvoll-\n\nstreckung gegen den Schuldner eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen zu-\n\ngunsten einzelner Gläubiger mit der Verfahrenseröffnung ihre Wirksamkeit.\n\nDamit werden - ähnlich wie mit der zeitlich allerdings beschränkten Vorschrift\n\ndes § 88 InsO - lediglich solche Vollstreckungshandlungen erfaßt, die vor Er-\n\nöffnung der Gesamtvollstreckung nicht vollständig durchgeführt wurden, insbe-\n\nsondere nicht zur Befriedigung des Gläubigers geführt haben (vgl. BGHZ 128,\n\n365, 368; 130, 347, 351 f; 140, 253, 257; BGH, Urt. v. 15. Juli 1999 - IX ZR\n\n239/98, ZInsO 1999, 528, z.V.b. in BGHZ). Daß der Gläubiger, der sich durch\n\neinen schnellen Zugriff auf das Schuldnervermögen in der Krise über eine Si-\n\ncherung hinaus sogar Befriedigung verschafft, nicht nur der Rechtsfolge des\n\n§ 7 Abs. 3 Satz 1 GesO, sondern ohne weiteres auch der Anfechtbarkeit seiner\n\nRechtshandlung entgehen sollte, erscheint durch nichts gerechtfertigt.\n\n§ 2 Abs. 4 GesO zufolge sind nach Eingang des Antrags auf Eröffnung\n\nder Gesamtvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitete Vollstreckungs-\n\nmaßnahmen vorläufig einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs sind Aufrechnungen und Verrechnungen eines Gläubigers mit eige-\n\nnen Ansprüchen gegen Forderungen des Schuldners, die nach Eingang des\n\nEröffnungsantrags vorgenommen werden, grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 4\n\nGesO i.V.m. § 394 BGB unwirksam (BGHZ 130, 76, 80 ff; 137, 267, 287; BGH,\n\nUrt. v. 21. März 1996 - IX ZR 195/95, WM 1996, 834, 835; v. 18. April 1996\n\n- IX ZR 206/95, WM 1996, 1063, 1064; v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95,\n\nWM 1996, 2250, 2251; v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, WM 1999, 781,\n\n782). Für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die vor Eingang eines Antrags\n\nauf Verfahrenseröffnung beendet sind, gilt § 2 Abs. 4 GesO nicht; auf vor die-\n\nsem Zeitpunkt vorgenommene Aufrechnungen und Verrechnungen findet die\n\nerwähnte Rechtsprechung keine Anwendung (vgl. BGHZ 130, 76, 86; BGH,\n\nUrt. v. 14. Januar 1999 - IX ZR 208/97, ZIP 1999, 289, 290, insoweit in\n\nBGHZ 140, 270, 271 nicht abgedruckt). Wollte man diese Rechtshandlungen\n\nvon der Anfechtbarkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO ausnehmen, entstünde\n\neine Schutzlücke, die mit den allgemein anerkannten Gerechtigkeitsvorstellun-\n\ngen, die den vergleichbaren Vorschriften von Konkurs- und Insolvenzordnung\n\nzugrunde liegen, nicht zu vereinbaren wäre und auf andere Weise - etwa durch\n\nMaßnahmen nach § 2 Abs. 3 GesO - nicht hinlänglich geschlossen werden\n\nkönnte.\n\nd) Ein Wille des Gesetzgebers der Gesamtvollstreckungsordnung, sich\n\nohne zureichende Sachgründe derart von der Systemgerechtigkeit des über-\n\nkommenen und künftigen Insolvenzanfechtungsrechts zu entfernen, hätte deut-\n\nlicher zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das wäre etwa der Fall gewe-\n\nsen, wenn es im Text des § 10 GesO hieße, daß der Verwalter \"nur\" Rechts-\n\nhandlungen des Schuldners anfechten kann. Allein aus dem Wortlaut von § 10\n\nAbs. 1 vor Nr. 1 und Nr. 4 GesO und daraus, daß der Gesetzgeber ungeachtet\n\nmehrerer Änderungen des § 10 GesO und der langjährigen Diskussion einer\n\nAnfechtung von Gläubigerhandlungen nach dieser Vorschrift von einer Ände-\n\nrung des Wortlauts insoweit abgesehen hat, läßt sich ein solcher Wille nicht\n\nableiten. Vielmehr ist der Wortlaut nach dem Sinn und Zweck der Norm im\n\nWege richterlicher Rechtsfortbildung dahin zu ergänzen, daß unter den weite-\n\nren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO auch Gläubigerhandlungen\n\nanfechtbar sind.\n\n3. Dieses Verständnis von § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO wird im Anschluß an\n\nFischer (Festschrift für Karlheinz Fuchs 1996 S. 57 ff = ZIP 1997, 717 ff) unter-\n\ndessen auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur zu-\n\nnehmend vertreten (vgl. neben den Nachweisen in BGHZ 135, 30, 36 f OLG\n\nDresden ZIP 1998, 1646, 1649 f; LG Halle ZIP 1997, 1849, 1850; LG Rostock\n\nZIP 1999, 1852 f; Paulus ZIP 1997, 569, 575; Pape VIZ 1998, 297, 305; Haar-\n\nmeyer/Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 10 Rdn. 16 ff; auch Striewe/Günther\n\nZIP 1998, 1431, 1432, 1434).\n\n4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts werden mit dieser\n\nAuslegung die Grenzen, die der richterlichen Rechtserkenntnis durch die Bin-\n\ndung des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gezogen sind (vgl.\n\nBVerfGE 88, 145, 166 f), nicht überschritten. Anders als die Regelung des\n\n§ 61 KO, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 65,\n\n182 zugrunde lag (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGHZ 116, 319, 326),\n\nist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO keine nach Wortlaut, Systematik\n\nund Sinn abschließende Bestimmung, sondern steht der Rechtsfortbildung of-\n\nfen. Daran hat die Aufhebung der Gesamtvollstreckungsordnung durch Art. 2\n\nNr. 7 EG InsO nichts geändert. Soweit sie - wie hier nach Art. 103 EG InsO -\n\nweiter gültig bleibt, sind auf sie die anerkannten Methoden der Rechtsfindung\n\nauch fernerhin anzuwenden.\n\nIII.\n\nDie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die zwi-\n\nschen den Parteien streitigen Fragen zu prüfen, ob die Schuldnerin im Zeit-\n\npunkt der Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Zahlungen\n\neingestellt hatte und ob dem Beklagten die Zahlungsunfähigkeit bekannt war\n\noder den Umständen nach bekannt sein mußte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 8. Okto-\n\nber 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2010 f; v. 14. Oktober 1999 - IX ZR\n\n142/98, ZIP 1999, 1977, 1978).\n\nPaulusch\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nZugehör\n\nGanter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/ix-zr-58-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/ix-zr-58-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-20/ix-zr-58-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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