{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-01-20","aktenzeichen":"IX ZR 10/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 10/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Januar 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nam 20. Januar 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 1998 wird im\n\nKostenpunkt und insoweit angenommen, als die Beklagten verur-\n\nteilt worden sind, als Gesamtschuldner auf die Bürgschaftsforde-\n\nrung, die Gegenstand des Verfahrens 15 O 229/98 des Landge-\n\nrichts Köln ist, 40.000 DM nebst 6,81 % Zinsen seit dem 21. No-\n\nvember 1997 zu zahlen, und festgestellt worden ist, daß die Be-\n\nklagten verpflichtet sind, den dem Kläger durch die Inanspruch-\n\nnahme als Bürge entstandenen und noch entstehenden Schaden\n\nzu ersetzen.\n\nIm übrigen wird die Revision nicht angenommen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahrens beträgt bis zur An-\n\nnahme 70.000 DM und danach 45.000 DM.\n\nGründe:\n\nSoweit die Revision nicht angenommen wird - nämlich hinsichtlich der\n\nVerurteilung zur Rückzahlung empfangener Darlehen in Höhe von 10.190 DM\n\nund der Feststellung, daß dem Beklagten zu 1 wegen der Zahlung eines Betra-\n\nges von 25.000 DM an die AVM GmbH keine Schadensersatz- oder sonstigen\n\nForderungen zustehen -, wirft die Revision keine ungeklärten Rechtsfragen von\n\ngrundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg\n\n(§ 554 b ZPO).\n\nGegen die tatrichterliche Würdigung, die Beklagten hätten keine Rück-\n\nzahlungen geleistet, können die Beklagten nicht einwenden, der Kläger habe\n\nsolche zugestanden. Aus der von den Beklagten in Bezug genommenen\n\nSchriftsatzstelle ergibt sich dies nicht.\n\nAuch gegen die tatrichterliche Würdigung, der Kläger habe bewiesen,\n\nüber den Betrag von 25.000 DM nicht ohne Zustimmung des Beklagten zu 1\n\nverfügt zu haben, wendet sich die Revision vergebens. Ihre Sicht der Dinge ist\n\nzwar möglich, aber nicht zwingend. Da das Berufungsgericht der Darstellung\n\ndes Klägers folgte, brauchte es die von diesem benannten Zeugen nicht zu\n\nvernehmen.\n\nDas Interesse des Klägers an der negativen Feststellung folgt daraus,\n\ndaß der Beklagte sich eines Anspruchs in Höhe von 25.000 DM berühmt. Mit\n\nder Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von Darlehen in Höhe von\n\n10.190 DM steht lediglich fest, daß der zur Hilfsaufrechnung verwendete Teil\n\ndes Gegenanspruchs nicht besteht (Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl.\n\n§ 322 Rdnr. 173; Gottwald, in: MünchKomm-ZPO, § 322 Rdnr. 185).\n\nDer Streitwert wird wie folgt bemessen:\n\n40.000 DM Freistellungsanspruch\n\n10.190 DM Darlehen\n\n 5.000 DM positive Feststellung\n\n14.810 DM negative Feststellung\n\nDer Wert der negativen Feststellungsklage beträgt nur 25.000 abzüglich\n\n10.190 DM = 14.810 DM, weil die Rechtskraft des Urteils auf Rückzahlung des\n\nDarlehens in entsprechender Höhe zugleich den hilfsweise aufgerechneten\n\nGegenanspruch erfaßt.\n\nPaulusch\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nZugehör\n\nGanter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/ix-zr-10-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/ix-zr-10-99","retrieved":"2026-07-10 10:51:54.341339+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-20/ix-zr-10-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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