{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-01-20","aktenzeichen":"III ZR 110/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 14 Ca, Ia; AEG § 22; BJagdG §§ 8, 9; HEG § 50 a) Wird durch den Neubau einer Bahnstrecke für Hochgeschwindigkeitszüge auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ein gemeinschaft- licher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durch- schnitten, so liegt (auch) gegenüber der Jagdgenossenschaft eine Ent- eignung vor; das gilt selbst dann, wenn die Abtretung der benötigten Grundflächen seitens der Jagdgenossen freihändig zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt ist (Fortführung von BGHZ 84, 261; 132, 63). b) In Hessen ist für den Prozeß wegen des auf eine Enteignungsentschädi- gung gerichteten Anspruchs einer Jagdgenossenschaft, deren Jagdbezirk durch eine neue Bahnstrecke durchschnitten worden ist, ohne daß sie wegen ihres Jagdausübungsrechts an einem förmlichen Enteignungsver- fahren beteiligt worden ist, die Durchführung eines gesonderten Entschä- digungsverfahrens vor der Enteignungsbehörde nicht Sachurteilsvoraus- setzung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 110/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nVerkündet am:\n20. Januar 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nGG Art. 14 Ca, Ia; AEG § 22; BJagdG §§ 8, 9; HEG § 50\n\na) Wird durch den Neubau einer Bahnstrecke für Hochgeschwindigkeitszüge\n\nauf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ein gemeinschaft-\n\nlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durch-\n\nschnitten, so liegt (auch) gegenüber der Jagdgenossenschaft eine Ent-\n\neignung vor; das gilt selbst dann, wenn die Abtretung der benötigten\n\nGrundflächen seitens der Jagdgenossen freihändig zur Vermeidung einer\n\nEnteignung erfolgt ist (Fortführung von BGHZ 84, 261; 132, 63).\n\nb) In Hessen ist für den Prozeß wegen des auf eine Enteignungsentschädi-\n\ngung gerichteten Anspruchs einer Jagdgenossenschaft, deren Jagdbezirk\n\ndurch eine neue Bahnstrecke durchschnitten worden ist, ohne daß sie\n\nwegen ihres Jagdausübungsrechts an einem förmlichen Enteignungsver-\n\nfahren beteiligt worden ist, die Durchführung eines gesonderten Entschä-\n\ndigungsverfahrens vor der Enteignungsbehörde nicht Sachurteilsvoraus-\n\nsetzung.\n\nBGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Kassel\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilse-\n\nnats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n9. März 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin, eine Jagdgenossenschaft, verlangt von der beklagten\n\nDeutschen Bahn AG eine Entschädigung im Hinblick darauf, daß ihr gemein-\n\nschaftlicher Jagdbezirk durch die in den achtziger Jahren von der Deutschen\n\nBundesbahn als Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: die Beklagte)\n\nneu angelegte und seit 1991 von Hochgeschwindigkeitszügen (ICE) genutzte\n\nBahnstrecke Hannover-Würzburg durchschnitten wird. Der Neubau erfolgte auf\n\nder Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. August 1982, in dem\n\nEinwendungen der Klägerin gegen das Vorhaben wegen der drohenden Be-\n\neinträchtigung der Jagd u.a. mit dem Hinweis erledigt wurden, daß \"die anste-\n\nhenden Probleme ... im Entschädigungsverfahren geregelt\" würden. Die benö-\n\ntigten Flächen für die Anlage der Bahnstrecke, die in dem im Jagdbezirk der\n\nKlägerin liegenden Bereich teils über eine mehrere 100 m lange Brücke, teils\n\ndurch offenes Gelände, teils durch einen Tunnel geführt wird, erwarb die Be-\n\nklagte - soweit nicht lediglich Dienstbarkeiten zu bestellen waren - entweder\n\nfreihändig von den Mitgliedern der Klägerin, oder sie wurden ihr in einem Un-\n\nternehmensflurbereinigungsverfahren zugeteilt.\n\nDie Beklagte kam der Forderung der Klägerin, das im Planfeststellungs-\n\nverfahren in Aussicht gestellte Sachverständigengutachten über eine Wertmin-\n\nderung der Jagd einzuholen, mit der Begründung nicht nach, für einen Ent-\n\nschädigungsanspruch gebe es keine Grundlage. Auf die daraufhin erhobene\n\nKlage der Klägerin hat das Landgericht im Anschluß an ein von ihm eingehol-\n\ntes Sachverständigengutachten die Beklagte zur Zahlung von 67.500 DM nebst\n\nZinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten\n\ndie Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an einem erforderlichen Enteig-\n\nnungsentschädigungsverfahren nach dem Hessischen Enteignungsgesetz\n\nfehle. Mit der hiergegen gerichteten Revision erstrebt die Klägerin die Wieder-\n\nherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die\n\nKlage der Klägerin als unzulässig behandelt, denn im Streitfall gibt es keine\n\nRechtsgrundlage dafür, ein Enteignungsentschädigungsverfahren der Enteig-\n\nnungsbehörde als Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 69,\n\n74 f; 120, 38, 40 f) für den Entschädigungsprozeß zu verlangen.\n\nI.\n\n1.\n\nIn materiellrechtlicher Hinsicht besteht folgende Ausgangslage:\n\na) Das Jagdrecht steht als untrennbar mit dem Eigentum an Grund und\n\nBoden verbundenes Recht dem Grundeigentümer zu (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2\n\nBJagdG). Vom Jagdrecht ist das Jagdausübungsrecht zu unterscheiden. Im\n\nInteresse einer ordnungsgemäßen Hege des Wildes darf der Grundeigentümer\n\ndas Jagdrecht nur ausüben, wenn ihm eine zusammenhängende Grundfläche\n\nvon mindestens 75 ha gehört, die einen Eigenjagdbezirk i.S. des § 7 BJagdG\n\nbildet. In diesem Falle ist der Grundeigentümer auch jagdausübungsberechtigt\n\n(§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 Satz 1 BJagdG). Wenn dagegen - wie hier - der Grund-\n\nbesitz der einzelnen Eigentümer die genannte Mindestgröße unterschreitet, ist\n\ner Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 1 BJagdG). Hier steht\n\ndie Ausübung des Jagdrechts nach § 8 Abs. 5 BJagdG der Jagdgenossen-\n\nschaft als der Vereinigung der Grundeigentümer (§ 9 Abs. 1 BJagdG) zu. In\n\ngemeinschaftlichen Jagdbezirken darf der Eigentümer sein Jagdrecht nicht\n\nmehr selbst hegend und jagend ausüben, sondern nur noch in der einem Jagd-\n\ngenossen erlaubten Art und Weise nutzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 261,\n\n264). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das in der Hand\n\neiner Jagdgenossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht ein vermögens-\n\nwertes privates Recht dar, das zu den sonstigen Rechten i.S. des § 823 Abs. 1\n\nBGB gehört und als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenos-\n\nsenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz des\n\nArt. 14 GG genießt (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65). Das Jagd-\n\nausübungsrecht der Genossenschaft ist gleichsam ein \"Stück abgespaltenes\n\nEigentum\" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossen-\n\nschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f; 132, 63, 65).\n\nDieses Recht kann in zweierlei Weise beeinträchtigt sein, wenn bei der Er-\n\nrichtung einer Autobahn - oder (im Streitfall) einer für Hochgeschwindigkeits-\n\nzüge bestimmten neuen Eisenbahnstrecke - die Teilfläche eines gemeinschaft-\n\nlichen Jagdbezirks für den Bau der Trasse in Anspruch genommen wird: Zum\n\neinen wird der Jagdgenossenschaft durch den Bau der Autobahn bzw. der ICE-\n\nStrecke die Jagdnutzung auf den Trassenflächen genommen. Zum anderen\n\nkann in der Inanspruchnahme der Trassenflächen ein Eingriff in das nunmehr\n\nauf den Restbesitz beschränkte Jagdausübungsrecht liegen. So kann der Bau\n\nder Autobahn bzw. der ICE-Strecke zu erheblichen Beeinträchtigungen der\n\nJagd führen - etwa durch Beschränkung der Schußrichtung, Einschränkung\n\nvon Treib- und Drückjagden, von Ansitz, Pirsch und Suchjagd; durch Änderun-\n\ngen des Wildbestandes, insbesondere durch Abwanderung von Schalenwild;\n\nEinschränkung des Wildwechsels; Beeinträchtigungen des Jagdschutzes; Un-\n\nterhaltung umfangreicher Wildzäune etc. Es handelt sich dabei um nachteilige\n\ntatsächliche Einwirkungen, die das Jagdausübungsrecht in den Grenzen der\n\ngeschützten Rechtsposition beeinträchtigen (BGHZ 132, 63, 65 f).\n\nWenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk in der beschriebenen Art und\n\nWeise unter Inanspruchnahme von Grundeigentum der Jagdgenossen von ei-\n\nner Autobahn durchschnitten wird, kann die Jagdgenossenschaft, wie der Se-\n\nnat entschieden hat, von einem entschädigungspflichtigen Eingriff im enteig-\n\nnungsrechtlichen Sinne betroffen sein (BGHZ 84, 261). Ein solcher Entschädi-\n\ngungsanspruch ist also - wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der\n\nhoheitlichen Inanspruchnahme von Teilflächen des Grundeigentums der Jagd-\n\ngenossen aus dem Jagdbezirk - auf eine Enteignungsentschädigung gerichtet;\n\ner kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob er im Planfeststel-\n\nlungsbeschluß berücksichtigt worden ist (BGHZ 132, 63, 68 ff).\n\nb) Im Ansatz mit Recht zieht das Berufungsgericht im Streitfall, in dem\n\nein gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch eine auf der Grundlage eines Plan-\n\nfeststellungsbeschlusses errichtete Bahntrasse für Hochgewindigkeitszüge\n\ndurchschnitten wurde, die Anwendung derselben enteignungsrechtlichen Ent-\n\nschädigungsgrundsätze, wie sie für den Autobahnbau gelten, in Betracht. Zwar\n\nist der Bau und Betrieb der Eisenbahn durch die Beklagte als solcher im Unter-\n\nschied zur Einrichtung einer Bundesautobahn nicht hoheitlich, sondern privat-\n\nrechtlich gestaltet (vgl. BGH, Beschluß vom 21. November 1996 - V ZB 19/96 -\n\nNJW 1997, 744). Der Zugriff auf die für die Neubaustrecke der Eisenbahn be-\n\nnötigten Grundstücke ist jedoch ein Enteignungsvorgang - auf der Grundlage\n\neines Enteignungsrechts der Beklagten (vgl. § 37 des zum 1. Januar 1994 au-\n\nßer Kraft gesetzten Bundesbahngesetzes [BBahnG] bzw. § 22 des seither gel-\n\ntenden Allgemeinen Eisenbahngesetzes [AEG; i.d.F. des Art. 5 des Gesetzes\n\nzur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993, BGBl. I\n\nS. 2378, 2396]) -, durch den zugleich die damit verbundene Beeinträchtigung\n\ndes Jagdausübungsrechts der Klägerin als hoheitliche Inanspruchnahme ge-\n\nprägt wird; dabei macht es für die Frage der sich daraus ergebenden Enteig-\n\nnungsentschädigung keinen Unterschied, daß im Streitfall die Abtretung der\n\nGrundflächen möglicherweise auch freihändig zur Vermeidung einer Enteig-\n\nnung erfolgt ist.\n\nEs mag allerdings auf den ersten Blick zweifelhaft erscheinen, ob die\n\nAbtretung des für die Bahntrasse nach Maßgabe des Planfeststellungsbe-\n\nschlusses erforderlichen Grundbesitzes durch die betroffenen Grundeigentü-\n\nmer (Jagdgenossen der Klägerin) - selbst soweit sie im Rahmen eines Unter-\n\nnehmensflurbereinigungsverfahrens erfolgt sein sollte - gegenüber der Klägerin\n\neine Maßnahme darstellt, die eine Rechtsfolge i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG aus-\n\nlösen kann. Eine Enteignung im eigentlichen Sinne liegt nur bei hoheitlichen\n\nAkten vor, die darauf gerichtet sind, dem einzelnen konkrete, als Eigentum ge-\n\nschützte Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben voll-\n\nständig oder teilweise zu entziehen (vgl. - m.w.N. - BVerfGE 100, 226, 239 f =\n\nJZ 1999, 895 f m. Anm. Ossenbühl). Wird den Grundeigentümern (bisherigen\n\nJagdgenossen) der für den Bau einer geplanten Bahnstrecke benötigte Grund\n\nund Boden durch Hoheitsakt entzogen, so geht mit der Eigentumsübertragung\n\nauf die Enteignungsbegünstigte (Eisenbahn) - unbeschadet dessen, daß das\n\nEigentum, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt wird, frei von\n\nRechten Dritter übergeht (vgl. etwa § 42 HEG) - das Jagdausübungsrecht der\n\nJagdgenossenschaft auf den betroffenen Flächen nach § 8 Abs. 5 BJagdG\n\nnicht von selbst unter. Vielmehr gehören die enteigneten Flächen an sich erst\n\neinmal weiter zu dem vorhandenen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die enteig-\n\nnungsbegünstigte Eisenbahn könnte nach den jagdrechtlichen Bestimmungen\n\nals neue Eigentümerin selbst mit den für die zukünftige Bahntrasse bestimmten\n\nFlächen Mitglied der Jagdgenossenschaft werden, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1\n\nBJagdG von den Eigentümern der zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ge-\n\nhörenden Grundflächen gebildet wird (vgl. BayVGH BayVBl. 1984, 206). Aller-\n\ndings gehören Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausge-\n\nübt werden darf, der Jagdgenossenschaft nicht an (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG),\n\nund im Falle der tatsächlichen Errichtung der Bahnanlage käme das dann ein-\n\ngreifende Betretungsverbot für Bahnanlagen nach § 62 Abs. 1 EBO einem\n\nJagdverbot gleich (BVerwG BayVBl. 1986, 565). Letzteres wäre indessen\n\nstreng genommen - für sich betrachtet - nicht die unmittelbare Folge der\n\nGrundabtretung an die Beklagte, sondern erst der Umsetzung des Plans zur\n\nErrichtung einer neuen Bahnstrecke durch die Beklagte.\n\nEine solche, den Grunderwerb einerseits und den Neubau der Bahn-\n\nstrecke als Teilakte auseinanderziehende Betrachtung würde jedoch der fina-\n\nlen Bedeutung des Vorgangs der Grundstücksenteignung nicht gerecht, die\n\ngerade darauf abzielt, die Errichtung einer öffentlichen Zwecken dienenden\n\nAnlage (des \"Enteignungsunternehmens\") vorzubereiten und in Gang zu set-\n\nzen. Sachgerecht kann im vorliegenden Zusammenhang unter dem Blickwinkel\n\ndes Art. 14 Abs. 3 GG nur eine Gesamtbetrachtung sein, die entscheidend\n\ndarauf abstellt, daß am Ende eines einheitlichen Erwerbsvorgangs auf Seiten\n\nder Beklagten die Errichtung und der Betrieb einer neuen Bahnstrecke stehen\n\nsoll, mit der Folge, daß das gemeinschaftliche Jagdausübungsrecht in der bis-\n\nherigen Form - gerade verbunden mit dem Grundbesitz der Jagdgenossen in\n\nseinem vorher gegebenen Zuschnitt - im Ergebnis selbst unmittelbar Gegen-\n\nstand eines enteignenden Zugriffs wird.\n\n2.\n\nAus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich aber auch, daß sich der\n\nenteignende Eingriff gegenüber der Klägerin (Jagdgenossenschaft) unmittelbar\n\nim Zusammenhang mit dem Zugriff der Beklagten (Eisenbahn) auf den betref-\n\nfenden Grundbesitz der Jagdgenossen - gleichsam als Kehrseite dieses Vor-\n\ngangs - vollzieht. Es bedarf also hierfür, wenn der Eigentumsübergang einmal\n\nerfolgt ist, keines zusätzlichen, gegen die Klägerin (Jagdgenossenschaft) ge-\n\nrichteten Rechtentziehungsakts und keines gerade hierauf bezogenen Enteig-\n\nnungsverfahrens.\n\nWelche Folgerungen im einzelnen sich daraus für ein gegen die einzel-\n\nnen Jagdgenossen (Grundeigentümer) gerichtetes Enteignungsverfahren er-\n\ngeben, braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden. Es liegt allerdings\n\nnahe, daß in solchen Fällen bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise die Jagd-\n\ngenossenschaft - als Inhaberin eines \"Stücks abgespaltenen Eigentums\"\n\n(BGHZ 84, 261, 265; 132, 63, 65) - ebenso wie die betroffenen Grundeigentü-\n\nmer (vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 2 HEG) formell am Enteignungsverfahren\n\nzu beteiligen ist, ohne daß es einer Anmeldung ihres Rechts (wie etwa bei\n\nnicht im Grundbuch eingetragenen privaten Rechten an den betroffenen\n\nGrundstücken, vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HEG) bedarf. Daraus\n\nkann sich weiter ergeben, daß im Falle einer Beteiligung der Jagdgenossen-\n\nschaft am Enteignungsverfahren gegen die Grundeigentümer (Jagdgenossen)\n\nin diesem Verfahren auch über eine Entschädigung der Jagdgenossenschaft\n\nabschließend zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 132, 63, 70, wo für die dortige\n\nFallgestaltung ausgeführt wird, die Jagdgenossenschaften seien im Enteig-\n\nnungs-Entschädigungsverfahren nach § 7 ff BadWürttEnteigG abzufinden).\n\nVergleichbare Rechtsfolgen kann es haben, wenn die Enteignung der Jagdge-\n\nnossen im Zuge einer Unternehmensflurbereinigung (§ 87 FlurbG) unter Betei-\n\nligung der Jagdgenossenschaft am Verfahren erfolgt. Die Flurbereinigungsbe-\n\nhörde wird dann unter dem Gesichtspunkt der Entschädigungspflicht des Trä-\n\ngers des Unternehmens für die ihm zu Eigentum zugeteilten Flächen (vgl. § 88\n\nNr. 4 FlurbG) gemäß § 88 Nr. 6 Satz 1, 2 FlurbG auch eine Entschädigung der\n\nJagdgenossenschaft nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen festzusetzen\n\nhaben (vgl. Seehusen/Schwede FlurbG 7. Aufl § 88 Rn. 26). Erfolgt - oder un-\n\nterbleibt - im Zusammenhang mit der Entscheidung der Flurbereinigungsbe-\n\nhörde über die zu leistenden Enteignungsentschädigungen eine diesbezügli-\n\nche Festsetzung, so stehen der am Verfahren beteiligten Jagdgenossenschaft\n\n(nur) die durch die Enteignungsgesetze der Länder eröffneten Rechtsmittel zur\n\nVerfügung (§§ 88 Nr. 6 FlurbG, 37 BBahnG, 22 AEG). Die Festsetzung der\n\nGeldentschädigung durch die Flurbereinigungsbehörde ist in einem solchen\n\nFall Sachurteilsvoraussetzung für den Rechtsstreit über die Höhe der Geldent-\n\nschädigung (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 69).\n\nIst dagegen in Fällen der vorliegenden Art die Jagdgenossenschaft nicht\n\nformell an einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren oder an einem ande-\n\nren Enteignungsverfahren gegen Jagdgenossen beteiligt worden - wovon man-\n\ngels gegenteiliger Anhaltspunkte im Revisionsverfahren auch für den Streitfall\n\nauszugehen ist -, so steht ihr wegen ihres Enteignungsentschädigungsan-\n\nspruchs der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen (Art. 14 Abs. 3\n\nSatz 4 GG). Ein behördliches Festsetzungsverfahren ist für das gerichtliche\n\nVerfahren nur dann Sachurteilsvoraussetzung, wenn - abgesehen von der\n\nMöglichkeit entsprechender Parteivereinbarungen (vgl. etwa Senatsurteile\n\nBGHZ 95, 1, 5; 120, 38, 41) - das einschlägige Verfahrensrecht (§§ 37\n\nBBahnG, 22 AEG, hier in Verbindung mit dem Hessischen Enteignungsgesetz)\n\neindeutige diesbezügliche Vorschriften enthält.\n\nII.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht meint, daß die Zulässigkeit einer Klage wegen der\n\nvon der Klägerin geltend gemachten Enteignungsentschädigung ein Enteig-\n\nnungsentschädigungsverfahren nach dem Hessischen Enteignungsgesetz - auf\n\ndas die §§ 37 BBahnG, 22 AEG für die Enteignung zum Zwecke des Ausbaus\n\nder Eisenbahn verweisen - voraussetze, ergebe sich aus der Bestimmung des\n\n§ 50 Abs. 2 Satz 1 HEG.\n\na) Indessen besagt diese Vorschrift nur, daß die Klage wegen der Art\n\nund Höhe der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungs- und Aus-\n\ngleichsansprüche (§ 50 Abs. 1 HEG) erst zulässig ist, \"wenn der Enteignungs-\n\nbeschluß oder der Besitzeinweisungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unan-\n\nfechtbar geworden ist\". Mit dem \"Enteignungsbeschluß (Teil A)\" ist nur die\n\n- von der Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung (\"Teil B\") zu un-\n\nterscheidende - Entscheidung der Enteignungsbehörde über den Gegenstand\n\nund den Umfang der Enteignung, also über den hoheitlichen Rechtsentzie-\n\nhungsakt als solchen, gemeint (vgl. § 30 HEG). Gegen diese Entscheidung als\n\nVerwaltungsakt ist in Hessen der Verwaltungsrechtsweg nach den Regeln der\n\nVerwaltungsgerichtsordnung (§§ 40 Abs. 1, 42 VwGO) gegeben. Nur aus dem\n\nZusammenhang hiermit erklärt sich § 50 Abs. 2 Satz 1 HEG: Vor der Bestands-\n\nkraft der Entscheidung über das \"Ob\" der Enteignung hat ein Prozeß über die\n\nArt und Höhe der hierfür zu leistenden Entschädigung keinen Sinn. Mithin kann\n\n§ 50 Abs. 2 Satz 1 HEG nach dem eindeutigen Wortlaut und Regelungszu-\n\nsammenhang nichts für die Frage entnommen werden, ob für einen Entschädi-\n\ngungsanspruch, der einen eigentlichen Enteignungsbeschluß (\"Teil A\") über-\n\nhaupt nicht erfordert, ein enteignungsbehördliches Vorverfahren Sachurteils-\n\nvoraussetzung für einen Prozeß ist.\n\nb) Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 HEG - den das Berufungsgericht selbst nicht\n\nerörtert - bleibt allerdings \"§ 28 Abs. 2 ... unberührt\", der im Zusammenhang\n\nmit der Möglichkeit einer Einigung der Beteiligten im Enteignungsverfahren nur\n\nüber den Übergang oder die Belastung des Eigentums (§ 28 Abs. 2 Satz 1\n\nHEG) besagt:\n\n\"Erfolgt die Einigung im Sinne des Absatzes 1 außerhalb des Ver-\nfahrens, so kann die Enteignungsbehörde auf Antrag durch Enteig-\nnungsbeschluß (Teil B) eine Geldentschädigung festsetzen.\"\n\nIm letzteren Fall ist die Klage wegen der Entschädigung innerhalb eines\n\nMonats nach Zustellung des Enteignungsbeschlusses - gemeint ist ersichtlich\n\n\"Teil B\" - zu erheben (§ 52 Abs. 1, 2 Satz 2 HEG). Aus der zitierten Bestim-\n\nmung des § 28 Abs. 2 HEG (\"so kann ...\") ist jedoch schon nicht - jedenfalls\n\nnicht mit der für den Rechtsuchenden erforderlichen Klarheit - zu entnehmen,\n\ndaß in den darin ausdrücklich angesprochenen Fällen ein Entschädigungsver-\n\nfahren vor der Enteignungsbehörde - im Sinne einer zwingenden Sachurteils-\n\nvoraussetzung für einen gerichtlichen Entschädigungsprozeß - erfolgen muß\n\n(vgl. allerdings zur Regelung in Bayern nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayEG Se-\n\nnatsurteil BGHZ 120, 38, 41). Erst recht bietet die Vorschrift keinen Raum für\n\neine entsprechende Anwendung dahin, daß der hier in Rede stehende Ent-\n\nschädigungsanspruch einer Jagdgenossenschaft im Falle der freiwilligen\n\nGrundabtretung seitens der betroffenen Jagdgenossen - oder im Falle einer\n\nEnteignung derselben ohne Beteiligung der Jagdgenossenschaft - nicht ohne\n\nVorschaltung eines enteignungsbehördlichen Entschädigungsverfahrens ein-\n\ngeklagt werden kann.\n\nc) An die im Ergebnis entgegengesetzte Ansicht des Berufungsgerichts\n\nist der Senat nicht deshalb gebunden, weil es sich bei den erörterten Bestim-\n\nmungen des Hessischen Enteignungsgesetzes um nicht revisibles Landesrecht\n\n(vgl. § 549 ZPO) handelt. Eine solche Bindung würde voraussetzen, daß das\n\nBerufungsgericht zu der in Rede stehenden Rechtsfrage die maßgeblichen\n\nVorschriften des Landesrechts insgesamt in Betracht gezogen und in ihrem\n\nRegelungszusammenhang erfaßt hätte. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil\n\ndas Berufungsgericht § 50 Abs. 2 Satz 2 HEG, dem in Verbindung mit § 28\n\nAbs. 2 Satz 1 im vorliegenden Zusammenhang - wenn überhaupt - entschei-\n\ndende Bedeutung zukam, nicht einmal erwähnt hat.\n\nBei einer solchen Sachlage kann das Revisionsgericht die Auslegung\n\ndes Landesrechts - insgesamt - selbst vornehmen, nicht anders als in dem Fall,\n\ndaß das Berufungsgericht an sich nicht revisibles Landesrecht unberücksichtigt\n\ngelassen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - BGHR\n\nZPO § 549 Abs. 1 Landesrecht 6).\n\n3.\n\nWeitergehende Folgerungen zu Lasten der Klägerin ergeben sich inso-\n\nweit auch nicht aus der durch § 22 Abs. 3 AEG eingeführten Bestimmung, wo-\n\nnach im Falle der schriftlichen Zustimmung eines Beteiligten mit der Übertra-\n\ngung oder Beschränkung des Eigentums das Entschädigungsverfahren unmit-\n\ntelbar durchgeführt werden kann. Diese Vorschrift besagt im Zusammenhang\n\nmit dem der Eisenbahn eingeräumten Enteignungsrecht in erster Linie, daß\n\ndiese zur Realisierung des Eigentumserwerbs statt eines eigentlichen Enteig-\n\nnungsverfahrens ein bloßes Entschädigungsverfahren in Gang setzen kann.\n\nWird in einem Fall wie dem vorliegenden von einem Entschädigungsverfahren\n\nunter Einbeziehung der Jagdgenossenschaft Abstand genommen, so ergibt\n\nsich daraus für die im Ergebnis durch die Landabtretungen ihrer Jagdgenossen\n\nmit betroffene aber nicht an einem förmlichen Verfahren beteiligte Jagdgenos-\n\nsenschaft noch kein Zwang, allein wegen ihres Entschädigungsanspruchs vor\n\neinem Prozeß ein enteignungsrechtliches Entschädigungsverfahren zu bean-\n\ntragen.\n\n4.\n\nLetzteres folgt im Streitfall schließlich auch nicht daraus, daß die Kläge-\n\nrin durch den Planfeststellungsbeschluß vom 20. August 1982 - wie das Beru-\n\nfungsgericht annimmt - \"in ein Entschädigungsverfahren nach dem Hessischen\n\nEnteignungsgesetz verwiesen\" worden wäre. Ob ein Planfeststellungsbeschluß\n\nüberhaupt eine dahingehende Regelung mit verfahrensrechtlicher Bindung\n\ntreffen könnte, mag offenbleiben. Der in Rede stehende Planfeststellungsbe-\n\nschluß bestimmt nämlich der Sache nach nur, daß die von der Klägerin im\n\nPlanfeststellungsverfahren erhobenen Einwände gegen die Planung wegen der\n\nBeeinträchtigung ihres Jagdausübungsrechts zwar keinen Anlaß für eine Ände-\n\nrung des Planungsvorhabens gäben, wohl aber möglicherweise ein - von der\n\nBeklagten gesondert zu prüfender - Entschädigungsanspruch in Betracht kom-\n\nmen könne; eine besondere Art behördliches Entschädigungsverfahren ist da-\n\nmit nicht vorgeschrieben worden. Demnach war die Klägerin, nachdem die Be-\n\nklagte die ursprünglich ins Auge gefaßte Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens zur Prüfung von Entschädigungsansprüchen der Klägerin abge-\n\nlehnt hatte, nicht gehindert, den Klageweg zu beschreiten.\n\nIII.\n\nMithin ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur mate-\n\nriellen Prüfung des Entschädigungsanspruchs der Klägerin an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/iii-zr-110-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EBO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":1},{"jurabk":"AEG 1994","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BayEG","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/iii-zr-110-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-20/iii-zr-110-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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