{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-01-19","aktenzeichen":"XII ZB 16/96","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. II, VI; BeamtVG § 55 Zur Methode der \"Ruhensberechnung\" einer Beamtenversorgung für Zwecke des Versorgungsausgleichs (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Januar 2000\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 16/96\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 1587 a Abs. II, VI; BeamtVG § 55\n\nZur Methode der \"Ruhensberechnung\" einer Beamtenversorgung für Zwecke des\n\nVersorgungsausgleichs (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB\n\n794/81 - FamRZ 1983, 1005 ff.).\n\nBGH, Beschluß vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - OLG München\n\n AG Fürstenfeldbruck\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick,\n\nWeber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Be-\n\nschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Ober-\n\nlandesgerichts München vom 20. Dezember 1995 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das\n\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: bis 4.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien haben am 24. Februar 1968 die Ehe geschlossen, aus der\n\nzwei Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am\n\n10. November 1982 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes (Antrag-\n\nsteller) wurde mit Verbundurteil vom 18. Mai 1983 die Ehe geschieden, (inso-\n\nweit rechtskräftig seit 15. Juli 1983) und unter anderem der Versorgungsaus-\n\ngleich geregelt.\n\nBezogen auf die Ehezeit vom 1. Februar 1968 bis 31. Oktober 1982\n\n(§ 1587 Abs. 2 BGB) hatte das Amtsgericht auf der Grundlage der damaligen\n\nAuskünfte auf seiten der Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften bei der\n\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 3, im folgen-\n\nden BfA) in Höhe von monatlich 66,70 DM und auf seiten des Ehemannes ge-\n\nsetzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt in\n\nHöhe von 80,50 DM festgestellt und den Versorgungsausgleich gemäß\n\n§ 1587 b Abs. 1 BGB in der Weise geregelt, daß es gesetzliche Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe des hälftigen Wertunterschieds, nämlich monatlich 6,90 DM,\n\nauf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat. Dabei hat es nicht berück-\n\nsichtigt, daß der Ehemann seit 20. Oktober 1970 in das Beamtenverhältnis bei\n\nder Deutschen Bundesbahn übergewechselt ist und dort eine Anwartschaft auf\n\nRuhegehalt erworben hat. Es hat dementsprechend die Deutsche Bundesbahn\n\nnicht am Verfahren beteiligt und ihr die Entscheidung auch nicht zugestellt.\n\nNachdem das Bundeseisenbahnvermögen (weitere Beteiligte zu 1, im\n\nfolgenden BEV) - als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn u.a. in be-\n\nzug auf beamtenversorgungsrechtliche Fragen einschließlich des Versorgungs-\n\nausgleichs - anläßlich einer Anfrage des Ehemannes zur Höhe seiner Versor-\n\ngungsanwartschaften Kenntnis von der Existenz des Scheidungsurteils erhal-\n\nten hatte, wurde ihm dieses auf entsprechende Bitte am 29. März 1995 zuge-\n\nstellt. Das BEV hat daraufhin am 12. April 1995 Beschwerde eingelegt und be-\n\nantragt, über den Versorgungsausgleich auf der Grundlage neuer Auskünfte\n\nunter Einbeziehung der Beamtenversorgungsanwartschaft des Ehemannes zu\n\nentscheiden.\n\nDas Oberlandesgericht hat für die Ehegatten bei den Versorgungsträ-\n\ngern neue Auskünfte erhoben. Danach hat der Ehemann in der Ehezeit bei der\n\nBahnversicherungsanstalt gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von mo-\n\nnatlich 80,17 DM und bei dem BEV unter Berücksichtigung von Ruhensvor-\n\nschriften eine Anwartschaft auf Ruhegehalt von monatlich 615,09 DM erwor-\n\nben, die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften bei der BfA (einschließlich\n\nKindererziehungszeiten) von monatlich 120,61 DM.\n\nDas Oberlandesgericht hat in Abweichung von der Berechnung der Be-\n\namtenversorgung des BEV, die auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung\n\nzur Anwendung der Ruhensvorschriften beruht, für den Ehemann eine monatli-\n\nche Anwartschaft auf Ruhegehalt in Höhe von 603,53 DM für die Ehezeit zu-\n\ngrunde gelegt und den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB in\n\nder Weise geregelt, daß es in Höhe des hälftigen Wertunterschieds der bei-\n\nderseits erworbenen Versorgungsanrechte \n\n[(603,53 DM + 80,17 DM \n\n-\n\n120,61 DM) : 2 =] 281,55 DM monatliche Rentenanwartschaften für die Ehefrau\n\nzu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes begründet hat.\n\nDagegen richten sich die zugelassenen Beschwerden des BEV und des\n\nEhemannes. Während das BEV eine Entscheidung nach den bisherigen Be-\n\nrechnungsgrundsätzen des Senats zu § 55 BeamtVG anstrebt, will der Ehe-\n\nmann die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen,\n\nweil er die Beschwerde des BEV für unzulässig hält.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde des BEV ist zulässig und führt zur Aufhebung\n\nund Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die weitere Be-\n\nschwerde des Ehemannes ist unbegründet.\n\n1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des BEV ge-\n\ngen das Urteil des Amtsgerichts vom 18. Mai 1983 als zulässig angesehen.\n\nZwar beginnt die Berufungs- bzw. Beschwerdefrist gemäß § 516 Halbs. 2 i.V.m.\n\n§ 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Ver-\n\nkündung der Entscheidung zu laufen. Davon ist jedoch dann eine Ausnahme zu\n\nmachen, wenn die beschwerte Partei oder ein am Verfahren Beteiligter zum\n\nVerhandlungstermin nicht geladen und in ihm nicht vertreten war und auch\n\nsonst keinen Anlaß hatte, sich über den Fortgang des Verfahrens zu unter-\n\nrichten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1995 - XII ZB 22/95 - FamRZ\n\n1995, 800; vom 2. März 1988 - IV ZB 10/88 - FamRZ 1988, 827; vom 1. März\n\n1994 - XI ZB 23/93 - BGHR ZPO § 516, Fristbeginn 8).\n\nDas war hier der Fall. Denn die Rechtsvorgängerin des BEV, die Deut-\n\nsche Bundesbahn, war seinerzeit nicht am amtsgerichtlichen Verfahren betei-\n\nligt worden.\n\nEntgegen der Auffassung des Ehemannes ist das BEV als Träger der\n\nBeamtenversorgung durch die Entscheidung des Amtsgerichts, die die beam-\n\ntenrechtliche Versorgungsanwartschaft nicht in den Versorgungsausgleich ein-\n\nbezogen hat, auch beschwert. Die Beschwerdeberechtigung eines Versor-\n\ngungsträgers ergibt sich immer dann, wenn der Versorgungsausgleich mit ei-\n\nnem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden\n\nist, der nicht nur vorliegt, wenn Versorgungsanrechte bei ihm abgezogen oder\n\ngutgeschrieben, sondern auch, wenn bei ihm bestehende Anrechte zu Unrecht\n\nnicht in den Ausgleich einbezogen werden. Denn wegen der Ungewißheit des\n\nzukünftigen Versicherungsverlaufs läßt sich regelmäßig nicht feststellen, ob\n\nsich der Versorgungsausgleich im konkreten Fall zum Nachteil eines Versor-\n\ngungsträgers auswirkt (st.Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1995\n\n- XII ZB 128/95 - FamRZ 1996, 482; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber\n\nEherecht 3. Aufl. § 621 e Rdn. 9 m.N.).\n\n2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die vom Amtsgericht seinerzeit\n\nnicht berücksichtigte Beamtenversorgung in den Ausgleich einbezogen. Zwar\n\nist dem Ehemann nicht vorzuwerfen, daß er diese Versorgung, die den Haupt-\n\nteil seiner in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ausmacht, ver-\n\nschwiegen habe; er hat sie vielmehr ordnungsgemäß im Auskunftsformular an-\n\ngegeben. Daß das Amtsgericht die Höhe dieser Versorgung nicht ermittelt und\n\nsie nicht in den Ausgleich einbezogen hat, rechtfertigt es aber nicht, die Ent-\n\nscheidung aufrechtzuerhalten. Denn es gibt keinen allgemeinen Vertrauens-\n\nschutz für die Beibehaltung fehlerhafter, nicht rechtskräftiger Entscheidungen.\n\nDessen ungeachtet müßte der Ehemann die Einbeziehung seiner Beamtenver-\n\nsorgung auch dann hinnehmen, wenn die fehlerhafte Entscheidung rechtskräf-\n\ntig geworden wäre und später im Rahmen des § 10 a VAHRG abgeändert wür-\n\nde.\n\n3. Im übrigen kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht be-\n\nstehenbleiben. Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente\n\nzusammen, unterliegt sie gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG einer Kürzung, soweit\n\nsie zusammen mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 BeamtVG be-\n\nstimmten Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetz-\n\nliche Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils\n\nder Beamtenversorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6\n\n2. Halbs. BGB auch für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Nach\n\nden Grundsätzen, die der Senat bisher hierzu entwickelt hat, muß sich der\n\nausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung\n\nfür die Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzustellenden Aus-\n\ngleichswertes jedoch nur insoweit entgegenhalten lassen, als es auf dem Teil\n\nder gesetzlichen Rente beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und\n\nan der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat. Der nach Maßgabe des § 55\n\nBeamtVG zunächst zu ermittelnde volle Kürzungsbetrag ist daher im Verhältnis\n\nder ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften bzw.\n\nEntgeltpunkten aufzuteilen. Der so erzielte ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist\n\nvon der Beamtenversorgung abzusetzen. Deren Ehezeitanteil ist anschließend\n\ndurch Quotierung im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zur Ge-\n\nsamtdienstzeit zu ermitteln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982\n\n- IVb ZR 532/81 - FamRZ 1983, 358 ff.; vom 6. Juli 1983 - IVb ZR 794/81 -\n\nFamRZ 1983, 1005 ff.; vom 12. März 1986 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1986, 563,\n\n564 und ständig).\n\nDer BEV hat in seiner Auskunft, die diesen Grundsätzen folgt, die in den\n\nAusgleich einzustellende gekürzte ehezeitliche Beamtenversorgung mit\n\n615,09 DM mitgeteilt. Sie errechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbe-\n\nzügen des Ehemannes zum Ehezeitende in Höhe von 2.443,41 DM, die bei\n\neiner erreichbaren Gesamtzeit von 47,35 Jahren bis zur Altersgrenze und ei-\n\nnem dementsprechenden Ruhegehaltssatz von 75 % ein Ruhegehalt von\n\n1.832,56 DM monatlich ergeben. Hinzugerechnet wurde die Sonderzuwendung\n\nmit 1/12 dieses Ruhegehalts (152,71 DM), so daß das BEV von einem Ruhe-\n\ngehalt von 1.985,27 DM ausgegangen ist. Die Höchstgrenze aus der Dienstal-\n\ntersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe beläuft sich\n\nfür die Monate Januar bis November auf 2.077,53 DM; für den Monat Dezem-\n\nber wurde sie verdoppelt auf 4.155,06 DM. Aus der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung bei der Bahnversicherungsanstalt hat der Ehemann monatliche Ren-\n\ntenanwartschaften von insgesamt 286,86 DM erworben. Die Summe aus dem\n\nRuhegehalt (ohne Sonderzuwendung) und der gesetzlichen Rente übersteigt in\n\nden Monaten Januar bis November die maßgebliche Höchstgrenze von\n\n2.077,53 DM um 41,89 DM. Bei einer Verdoppelung der Höchstgrenze und des\n\nRuhegehalts im Monat Dezember ergab sich kein weiterer Ruhensbetrag. Der\n\ndurch die gesetzliche Rente verursachte, auf das Gesamtjahr bezogene durch-\n\nschnittliche Ruhensbetrag wurde mit (41,89 DM x 11/12 =) 38,40 DM ermittelt.\n\nHieraus hat das BEV den ehezeitlich verursachten Kürzungsanteil nach dem\n\nVerhältnis der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erworbenen Ent-\n\ngeltpunkten errechnet (hier: 38,40 DM x 2,6618/9,5239 = 10,73 DM). Es ist da-\n\nnach zu einem gekürzten Ruhegehalt von (1.985,27 DM - 10,73 DM =)\n\n1.974,54 DM gelangt. Quotiert auf die Ehezeit nach dem Verhältnis der Dienst-\n\nzeit in der Ehe zur Gesamtdienstzeit (14,75 / 47,35) hat es die ehezeitlich ge-\n\nkürzte Beamtenversorgung mit 615,09 DM angegeben.\n\n4. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1996, 740\n\nabgedruckt ist, sieht darin eine einseitige Verletzung des Halbteilungsgrund-\n\nsatzes zu Lasten des Beamten, weil die vor der Ehe erworbene Rente unbe-\n\nrücksichtigt bleibe. Das könne insbesondere bei aufeinanderfolgenden Ehen,\n\nbei denen in der ersten nur die gesetzliche Rente, in der zweiten nur die Be-\n\namtenversorgung erworben worden sei, zu einer über die Halbteilung hinaus-\n\ngehenden Belastung des Beamten führen. Statt dessen sei sicherzustellen,\n\ndaß der Zeit vor der Ehe ein angemessener Teil der Versorgungen zugeordnet\n\nwerde. Das könne in ähnlicher Weise wie bei betrieblichen Gesamtversorgun-\n\ngen und limitierten Betriebsrenten erreicht werden, bei denen von der hochge-\n\nrechneten Gesamtversorgung zuerst der nicht in die Versorgungszeit fallende\n\nTeil der Grundversorgung abgezogen, danach das Ergebnis \n\nim\n\nZeit/Zeitverhältnis aufgeteilt und von dem Rest der in die Betriebszeit fallende\n\nEhezeitanteil der Grundversorgung abgezogen werde. Dabei sei im Rahmen\n\ndes § 55 BeamtVG die unsichere Hochrechnung der gesetzlichen Rente nicht\n\nerforderlich.\n\nDas Oberlandesgericht berechnet danach zunächst wie bisher die fiktive\n\nungekürzte Altersversorgung und den sich aus § 55 BeamtVG ergebenden\n\nvollen Kürzungsbetrag. In einer zweiten Stufe erfolgt der Abzug des nicht auf\n\ndie ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallenden Kürzungsbetrags von der fiktiven\n\nAltersversorgung. Dazu wird zunächst aus den entsprechenden Entgeltpunkten\n\nmit Hilfe des aktuellen Rentenwertes die nicht in die Dienstzeit fallende gesetz-\n\nliche Rente ermittelt (hier aus den Zeiten bis 31. August 1963 und vom\n\n16. Februar bis 9. Oktober 1964 insgesamt 3,3199 Entgeltpunkte x 30,12 aktu-\n\neller Rentenwert = 100 DM gesetzliche Rente). Sodann wird der nicht auf die\n\nruhegehaltfähige Dienstzeit entfallende Kürzungsbetrag durch Aufteilung des\n\nvollen Kürzungsbetrags im Verhältnis dieses Rentenanteils zur Gesamtrente\n\nfestgestellt (38,40 DM x 100 DM/286,86 DM = 13,39 DM). Dieser Kürzungsbe-\n\ntrag wird von der fiktiven Altersversorgung abgezogen (1.985,27 DM -\n\n13,39 DM = 1.971,88 DM). Das Ergebnis wird in einer dritten Stufe zeitratierlich\n\nnach dem Verhältnis der Dienstzeit in der Ehe zu der Gesamtdienstzeit aufge-\n\nteilt (1.971,88 DM x 14,75/47,35 = 614,26 DM). In der vierten Stufe wird der auf\n\ndie Ehezeit entfallende Kürzungsbetrag ermittelt (38,40 DM x 80,17 DM/\n\n286,86 DM = 10,73 DM) und von der gekürzten ehezeitlichen Beamtenversor-\n\ngung abgezogen (614,26 DM - 10,73 DM = 603,53 DM). Dementsprechend hat\n\ndas Oberlandesgericht beim Ehemann eine gesetzliche Rentenanwartschaft\n\nvon 80,17 DM und eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung von 603,53 DM\n\n(jeweils monatlich und ehezeitbezogen) in den Ausgleich eingestellt und zu\n\nLasten der Beamtenversorgung für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwart-\n\nschaften von 281,55 DM begründet.\n\n5. Dem vermag der Senat nur teilweise zuzustimmen. Er hält nach er-\n\nneuter Prüfung im Grundansatz an der bisherigen Methode zur Berechnung der\n\nauszugleichenden gekürzten Beamtenversorgung fest. In Abweichung von dem\n\nim Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 (aaO S. 1006 ff.) vertretenen Standpunkt\n\nerachtet er es jedoch für geboten, den letzten Schritt der bisher angewandten\n\nBerechnungsweise zu modifizieren: Nach der bisherigen Methode wurde der\n\neheanteilige Kürzungsbetrag von der vollen ungekürzten Altersversorgung ab-\n\ngezogen und erst der Restbetrag gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB im Ver-\n\nhältnis der in die Ehe fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit aufgeteilt. Das\n\nführt im Ergebnis zu einer doppelten Quotierung des eheanteiligen Kürzungs-\n\nbetrages und damit, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, zu einer\n\neinseitigen, dem Halbteilungsgrundsatz widersprechenden Erhöhung des aus-\n\nzugleichenden Ehezeitanteils der Beamtenversorgung (vgl. auch Hoppenz\n\nFamRZ 1983, 466). Dieses Ergebnis wird vermieden, wenn zunächst der Ehe-\n\nzeitanteil der ungekürzten Beamtenversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1\n\nBGB ermittelt und dann hiervon der eheanteilige Kürzungsbetrag abgesetzt\n\nwird (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 81 \"Berechnungsal-\n\nternative\"). Die systematische Stellung des § 1587 a Abs. 6 BGB als erster Re-\n\nchenschritt vor der Ermittlung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1\n\nBGB (\"..., so ist für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von\n\nRuhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen auszuge-\n\nhen.\") wiegt angesichts des § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. BGB, der nur eine sinn-\n\ngemäße Anwendung für den Fall des Zusammentreffens von gesetzlicher\n\nRente und Beamtenversorgung vorschreibt, nicht so schwer, als daß diese\n\nübermäßige Verminderung in Kauf genommen werden müßte. Der Senat hält\n\ndaher insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht fest.\n\nIm übrigen vermag er jedoch dem Oberlandesgericht nicht zu folgen.\n\nInsbesondere bleibt der Grundansatz maßgebend, daß § 1587 a Abs. 6\n\n2. Halbs. BGB die Berücksichtigung der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG\n\nnicht vorschreibt, soweit die konkurrierende gesetzliche Rente vor der Ehezeit\n\nerworben wurde. Das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung, für den die\n\ngesetzliche Rente insoweit die Alimentationsaufgabe übernimmt, ist nur be-\n\nachtlich, soweit es auf Rentenanwartschaften beruht, die der Beamte in der\n\nEhezeit erworben hat und an denen sein Ehegatte infolgedessen im Wege des\n\nSplittings zu beteiligen ist (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO\n\nS. 361). Diese Berechnungsweise führt zu einem ausgewogenen Ausgleich\n\nzwischen den Ehegatten und gewährleistet, daß der Berechtigte nur die ehe-\n\nzeitlich bedingte Kürzung mittragen muß, der Verpflichtete aber andererseits\n\ndie Auswirkungen seiner vorehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaft auf\n\nseine Beamtenversorgung allein zu tragen hat (Johannsen/Henrich/Hahne\n\naaO; Staudinger/Rehme BGB 1998 § 1587 a Rdn. 505).\n\nDer Senat hat in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 1982 (aaO)\n\nauch den Gesichtspunkt einer eventuellen Mehrbelastung in den Sonderfällen\n\nzweier aufeinanderfolgender Ehen, in denen in erster Ehe nur eine gesetzliche\n\nRente, in zweiter Ehe nur eine Beamtenversorgung erworben wurde, geprüft,\n\nund bei erheblichen Auswirkungen auf die Möglichkeit einer Anwendung des\n\n§ 1587 c Nr. 1 BGB verwiesen.\n\nEine Heranziehung der für betriebliche Gesamtversorgungen und limi-\n\ntierte Betriebsrenten entwickelten Grundsätze (vgl. dazu Senatsbeschlüsse\n\nvom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416 ff. und - XII ZB\n\n161/88 - FamRZ 1991, 1421 ff., und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 -\n\nFamRZ 1995, 88 ff.), mit denen das Oberlandesgericht in seiner zweiten Be-\n\nrechnungsstufe den Vorwegabzug der nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit\n\nentfallenden Kürzung begründen will, ist im Rahmen des § 55 BeamtVG nicht\n\nveranlaßt. Während bei betrieblichen Gesamtversorgungen darauf zu achten\n\nist, ob die Zeit, während der die Anwartschaften der in die Gesamtversorgung\n\neinbezogenen gesetzlichen Rente erworben worden sind, mit der für die Ge-\n\nsamtversorgung maßgebenden Zeit übereinstimmt, wovon bei betrieblichen\n\nGesamtversorgungen nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann (vgl. Se-\n\nnatsbeschluß vom 25. September 1991 aaO 1416, 1419), hebt § 55 BeamtVG\n\nnicht auf Doppelversorgungszeiten ab, sondern begrenzt ohne weitere Unter-\n\nscheidung die Höchstversorgung nach der eines \"Nur-Beamten\". Daher besteht\n\nauch keine Notwendigkeit, den Kürzungsbetrag bestimmten Zeiten des Versor-\n\ngungserwerbs zuzuordnen (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO\n\n361) bzw. die nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallende Kürzung mit\n\nHilfe der nicht in die Dienstzeit fallenden Rente zu eliminieren.\n\nEine solche, von der bisherigen Handhabung erheblich abweichende\n\nBerechnungsweise würde die ohnehin nicht einfache Ermittlung der gekürzten\n\nehezeitlichen Beamtenversorgung im übrigen unnötig erschweren. Die bisheri-\n\nge Methode des Senats ist von der Rechtsprechung und Literatur ganz über-\n\nwiegend akzeptiert worden und hat sich auch in der Praxis der Versorgungs-\n\nträger durchgesetzt (vgl. Staudinger/Rehme aaO Rdn. 488 f., 505). Wie der\n\nGroße Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom\n\n4. Oktober 1982 (BGHZ - GSZ - 85, 64, 66; ebenso BGHZ 87, 150, 155 und\n\nBGHZ 125, 218, 222) ausgeführt hat, treten im Falle einer durch gefestigte\n\nhöchstrichterliche Rechtsprechung gefundenen Gesetzesauslegung die\n\nRechtswerte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in den Vorder-\n\ngrund und verlangen im allgemeinen ein Festhalten an der eingeschlagenen\n\nRechtsentwicklung. Ein Abgehen von dieser Kontinuität kann nur ausnahms-\n\nweise bei zwingenden oder deutlich überwiegenden Gründen hingenommen\n\nwerden. Solche sind hier - mit Ausnahme des oben erwähnten Punktes - schon\n\ndeshalb nicht ersichtlich, weil es sich, wie auch das Oberlandesgericht nicht\n\nverkennt, lediglich um geringfügige Abweichungen der Versorgungshöhe han-\n\ndelt. Darüber hinaus ist auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität bei den auf\n\ndem Gebiet des Versorgungsausgleichs zur Entscheidung anstehenden Mas-\n\nsenfällen von entscheidender Bedeutung.\n\n6. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann daher nicht beste-\n\nhenbleiben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend auf der\n\nGrundlage der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Partei-\n\nen zu entscheiden. Die am 9. August 1995 erteilte Auskunft des BEV über die\n\nBeamtenversorgung des Ehemannes berücksichtigt nicht die Regelungen des\n\nArt. 4 des Beamtenbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes vom\n\n24. August 1994 (BGBl. I 2229) und des Art. 4 des Bundesbesoldungs- und\n\nVersorgungsanpassungsgesetzes 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I 590).\n\nDanach wird - nunmehr zeitlich unbefristet - seit 1994 die Sonderzuwendung\n\nnicht mehr wie bisher in Höhe der jeweiligen laufenden Bezüge für Dezember\n\ngewährt, sondern ist hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlage auf den Stand\n\nvon Dezember 1993 eingefroren und wird jährlich mit Hilfe eines Bemes-\n\nsungsfaktors ermittelt (Übergangsregelung § 13 Sonderzuwendungsgesetz,\n\nvgl. dazu Senatsbeschluß vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999,\n\n713). Diese verringerte Sonderzuwendung wirkt sich auch auf die Berechnung\n\nder gekürzten Beamtenversorgung aus und kann zu einer weiteren Verringe-\n\nrung der ehezeitlichen Beamtenversorgung führen. Die für die Ehefrau am\n\n1. September 1995 erteilte Auskunft der BfA berücksichtigt noch nicht die durch\n\ndas Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I 2998 f.)\n\ngeänderte Bewertung der Kindererziehungszeiten, mit der der Bemessungs-\n\nwert angehoben wurde. Geändert hat sich ferner die Bewertung von Ausbil-\n\ndungszeiten.\n\nDie Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wer-\n\nden, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann.\n\nBlumenröhr Hahne Sprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-19/xii-zb-16-96","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-19/xii-zb-16-96","retrieved":"2026-07-10 10:51:00.335105+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-19/xii-zb-16-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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