{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-01-19","aktenzeichen":"IV ZR 57/99","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 57/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n19. Januar 2000\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Römer, Dr. Schlichting, Seiffert\n\nund die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n19. Januar 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des\n\n14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n18. Februar 1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der\n\n24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. August\n\n1998 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Kläge-\n\nrin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte als Träger\n\nder Insolvenzsicherung gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG verpflichtet ist, Ar-\n\nbeitnehmern der W. KG in F. Anwartschaftsausweise bzw. Leistungsbe-\n\nscheide gemäß § 9 Abs. 1 BetrAVG zu erteilen. Dem liegt folgender\n\nSachverhalt zugrunde:\n\nIm Jahre 1973 schloß die W. KG mit der Klägerin für ihre Mitar-\n\nbeiter einen Gruppen-Lebensversicherungsvertrag ab. Die Mitarbeiter\n\nerhielten unterschiedlich ausgestaltete Bezugsrechte. \n\nIm Okto-\n\nber/November 1995 trat die W. KG sämtliche Ansprüche aus dem Grup-\n\npenversicherungsvertrag an die B. Bank in H. ab, die der Klägerin die\n\nAbtretung anzeigte. Der Rückkaufswert belief sich zu diesem Zeitpunkt\n\nauf 3.329.209,70 DM. Anfang 1997 fiel die W. KG in Konkurs. Kurz zuvor\n\nhatte die B. Bank gegenüber der Klägerin den Gruppenversicherungs-\n\nvertrag gekündigt und die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangt.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Abtretung der Ansprüche aus\n\ndem Gruppenversicherungsvertrag an die B. Bank wie auch die Kündi-\n\ngung des Versicherungsvertrages durch die Bank seien wirksam. Des-\n\nhalb sei der Rückkaufswert an die Bank auszuzahlen. Der Beklagte habe\n\nfür die unverfallbaren Anwartschaften aus den Direktversicherungen ein-\n\nzutreten. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, daß der Be-\n\nklagte verpflichtet ist, den namentlich aufgeführten Mitarbeitern der W.\n\nKG Anwartschaftsausweise gemäß § 9 Abs. 1 BetrAVG zu erteilen. Sie\n\nhat der B. Bank den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit aber nicht\n\nbeigetreten ist.\n\nDer Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil die Klägerin keine\n\neigenen Rechte geltend mache und die Feststellung im Sinne des Kla-\n\ngeantrags nicht zu seiner, des Beklagten, verbindlichen Eintrittspflicht\n\nführen könne.\n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das\n\nBerufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten und die Sache an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte\n\nseinen Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils, denn die Feststellungsklage ist\n\nunzulässig.\n\nBei einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO muß das\n\nstreitige Rechtsverhältnis grundsätzlich zwischen den Prozeßparteien\n\nbestehen. Das ist hier unstreitig nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof\n\ngeht aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Gegenstand ei-\n\nner Feststellungsklage auch ein Rechtsverhältnis sein kann, das zwi-\n\nschen einer Prozeßpartei und einem Dritten besteht. Voraussetzung für\n\ndie Zulässigkeit einer solchen Klage ist jedoch, daß dieses Rechtsver-\n\nhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien unter-\n\neinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an\n\neiner alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (BGH, Urteile vom 17. April\n\n1996 - XII ZR 168/94 - NJW 1996, 2028; vom 18. März 1996 - II ZR\n\n10/95 - NJW-RR 1996, 869 = WM 1996, 1004; vom 18. Oktober 1993 - II\n\nZR 171/92 - NJW 1994, 459; BGHZ 123, 44, 46 ff., je m.w.N.). Diese\n\nAuffassung des Bundesgerichtshofs stößt zum Teil auf entschiedene\n\nAblehnung im Schrifttum (vgl. Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 3\n\nb; MünchKommZPO-Lüke, § 256 Rdn. 34; je m.w.N.). Die vom Bundesge-\n\nrichtshof aufgestellten Voraussetzungen für eine Zulässigkeit liegen hier\n\nindessen nicht vor. Deshalb bedarf es auch keiner Auseinandersetzung\n\nmit der Gegenmeinung.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen auf\n\ndas Urteil BGHZ 123, 44 gestützt. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt\n\nwerden, weil der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall mit dem vor-\n\nliegenden nicht vergleichbar ist. Zwar war auch in jenem Fall ein Träger\n\nder Insolvenzsicherung verklagt. Dabei ging es um die Frage, ob für die\n\nVersorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer einer in Konkurs gefalle-\n\nnen GmbH, die bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits erdient\n\nwaren, der Beklagte nach § 7 Abs. 2 BetrAVG haftete oder ob dafür die\n\nKlägerin, die den Betrieb der Gemeinschuldnerin übernommen hatte,\n\ngemäß § 613a BGB einzutreten hatte. Zwischen den Parteien jenes\n\nRechtsstreits war insbesondere streitig, ob der Betrieb der Gemein-\n\nschuldnerin schon vor oder erst nach Konkurseröffnung übergegangen\n\nwar. Der Bundesgerichtshof hat infolgedessen die Bedeutung für die\n\nRechtsbeziehungen der Prozeßparteien untereinander darin gesehen,\n\ndaß der Klägerin ein Rückgriffsanspruch gegen den beklagten Pensions-\n\nsicherungsverein zustehe, wenn die Pensionsanwärter die Klägerin auf\n\nErfüllung ihrer Versorgungsanwartschaften mit Erfolg in Anspruch neh-\n\nmen sollten, obwohl der Beklagte jenes Rechtsstreits der wahre Schuld-\n\nner ist. Denn wenn die Klägerin leiste, erfülle sie eine Verbindlichkeit\n\ndes Beklagten. Das rechtliche Interesse der Klägerin an der Klärung der\n\nFrage lag darin, daß sie im Falle ihrer Leistungspflicht Rückstellungen\n\nnach § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB bilden müsse.\n\nSo liegt der Fall hier aber nicht. Gesonderte Rückstellungen\n\nbraucht die Klägerin des vorliegenden Verfahrens schon deshalb nicht\n\nzu bilden, weil sie in jedem Falle vorhersehbar zur Leistung verpflichtet\n\nist. Die zu beantwortende Frage geht nur dahin, wer den Anspruch auf\n\ndie Leistung hat, ob Gläubiger die Baden-Württembergische Bank oder\n\ndie Bezugsberechtigten bzw. der Konkursverwalter sind. Wenn die Klä-\n\ngerin nicht an die Abtretungsempfängerin, die B. Bank, leistet, sondern\n\nbei Fälligkeit an die ehemaligen Arbeitnehmer der in Konkurs geratenen\n\nW. KG, so würde sie damit eine gegebenenfalls vermeintlich eigene Ver-\n\nbindlichkeit aus dem Versicherungsvertrag erfüllen.\n\nAndere Anhaltspunkte dafür, daß das Rechtsverhältnis der Kläge-\n\nrin zur B. Bank oder zu den Bezugsberechtigten bzw. zum Konkursver-\n\nwalter auch für etwaige Rechtsbeziehungen zum Beklagten von Bedeu-\n\ntung \n\nist, \n\nsind \n\nweder \n\nvorgetragen \n\nnoch \n\nersichtlich.\n\nInsbesondere ist nicht zu erkennen, daß die zu beantwortenden Rechts-\n\nfragen im vorliegenden Verfahren leichter zu beantworten sind als in ei-\n\nnem Prozeß zwischen der Klägerin und denjenigen, die Ansprüche auf\n\ndie Versicherungsleistung erheben.\n\nDr. Schmitz Römer Dr. Schlichting\n\n Seiffert Ambrosius","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-19/iv-zr-57-99","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-19/iv-zr-57-99","retrieved":"2026-07-10 10:54:27.151126+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-19/iv-zr-57-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. Zivilsenat","date":"2000-01-19","dockets":["IV ZR 57/99"],"decision_type":"Urteile","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Entscheidung vom 19.01.2000 – IV ZR 57/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-19/iv-zr-57-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des\n\n14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n18. Februar 1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der\n\n24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. August\n\n1998 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Kläge-\n\nrin.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BetrAVG/7","law":"BetrAVG","abbreviation":"BetrAVG","ref":"7","label":"§ 7 BetrAVG","mentions":2},{"id":"BetrAVG/9","law":"BetrAVG","abbreviation":"BetrAVG","ref":"9","label":"§ 9 BetrAVG","mentions":2},{"id":"BGB/613a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"613a","label":"§ 613a BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/256","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"256","label":"§ 256 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:54:27.151126+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}