{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-01-19","aktenzeichen":"IV ZR 157/98","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 157/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n19. Januar 2000\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Römer, Dr. Schlichting, Seiffert,\n\nund die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n19. Januar 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 18. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April\n\n1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die\n\nKlage in Höhe von 74.153,91 DM nebst 4% Zinsen seit\n\n21. Dezember 1994 abgewiesen worden ist.\n\nSoweit die Beklagten durch das Urteil des Landgerichts\n\nAachen \n\nvom 25. Juni 1997 \n\nzur Zahlung \n\nvon\n\n26.519,04 DM nebst 4% Zinsen seit 21. Dezember 1994\n\nverurteilt worden sind, wird ihre Berufung zurückgewie-\n\nsen. Auf die Berufung der Kläger werden die Beklagten\n\nals Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger über den\n\nrechtskräftig zuerkannten Betrag von 296,26 DM nebst\n\n4% Zinsen seit 21. Dezember 1994 hinaus weitere\n\n29.634,87 DM nebst 4% Zinsen seit 21. Dezember 1994\n\nzu zahlen.\n\nWegen eines Betrages von 18.000 DM nebst 4% Zinsen\n\nseit 21. Dezember 1994 wird die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die gesam-\n\nten Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Re-\n\nvisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger machen gegen die Beklagten als Erben ihres Vaters H.\n\nS. Schadensersatzansprüche aus dessen Tätigkeit als Testamentsvoll-\n\nstrecker geltend.\n\nAm 15. September 1987 starb Dr. med. G. R.. Er war nicht verhei-\n\nratet und hatte keine Nachkommen. Die Kläger sind die Kinder seines\n\nBruders W. R.. Dieser war ausweislich der in den beigezogenen Nach-\n\nlaßakten befindlichen Sterbeurkunde am 24. Oktober 1975 gestorben.\n\nDie Eltern und zwei weitere Brüder des Erblassers waren ebenfalls vor\n\nihm gestorben. Der Erblasser hatte vier handschriftliche Testamente\n\nunter dem 3. Februar 1970, 2. Dezember 1975, 3. Juli 1979 und 1. April\n\n1985 errichtet. Darin hatte er zuletzt etwa 65 Personen mit über 80 ein-\n\nzelnen Zuwendungen bedacht. Als Testamentsvollstrecker hatte er den\n\nVater der Beklagten eingesetzt, seinen langjährigen Freund und Mitar-\n\nbeiter in seinem medizinisch-diagnostischen Labor. Den Klägern wurde\n\nim Februar 1990 ein Erbschein erteilt, der sie als Erben je zur Hälfte\n\nausweist. Durch Beschluß des Nachlaßgerichts vom 20. Dezember 1990\n\nwurde der Testamentsvollstrecker auf Antrag der Kläger wegen grober\n\nPflichtverletzungen aus seinem Amt entlassen.\n\nDie auf mehrere Schadensersatzansprüche gestützte Klage auf\n\nZahlung von insgesamt 229.521,03 DM hatte beim Landgericht in Höhe\n\nvon 73.815,30 DM Erfolg. Die auf Zahlung weiterer 129.634,87 DM ge-\n\nrichtete Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen. Auf die Berufung\n\nder Beklagten wurde die Klage bis auf einen nicht angegriffenen Betrag\n\nvon 296,26 DM nebst Zinsen abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die\n\nKläger die im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter, hilfsweise\n\nbeantragen sie Hinterlegung der Klagesumme zugunsten der Kläger und\n\netwaiger weiterer Erben.\n\nDer Senat hat die Revision lediglich wegen drei Schadensersatz-\n\nansprüchen in Höhe von insgesamt 74.153,91 DM nebst Zinsen ange-\n\nnommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Die Beklagten\n\nhaben als Erben des Testamentsvollstreckers den Klägern nach\n\n§§ 2219, 1922, 1967 BGB Schadensersatz zu leisten. Wegen des vom\n\nTestamentsvollstrecker an Rechtsanwalt B. gezahlten Honorars von\n\n29.634,87 DM für die Einsprüche gegen die Erbschaftsteuerbescheide\n\nund der Entnahmen aus dem Nachlaß in Höhe von 26.519,04 DM nebst\n\n4% Zinsen seit 21. Dezember 1994 ist die Sache entscheidungsreif, so\n\ndaß dem Zahlungsantrag stattzugeben ist. Wegen der Verwendung des\n\nVerkaufserlöses für den Ford Scorpio von 18.000 DM für eigene Zwecke\n\ndes Testamentsvollstreckers ist die Sache zur Klärung des Schenkungs-\n\neinwands der Beklagten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat diese Ansprüche abgewiesen, weil\n\nes den Klägern nicht gelungen sei darzutun, daß sie Alleinerben gewor-\n\nden seien. Da der Nachlaß geschädigt sei, könnten sie Leistung nicht an\n\nsich, sondern nur an die namentlich zu bezeichnende Erbengemein-\n\nschaft verlangen. Aus den Testamenten lasse sich nicht entnehmen, daß\n\nausschließlich die Kläger, nicht aber sonstige Bedachte Erben sein\n\nsollten. Es könne entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht ange-\n\nnommen werden, diese seien gesetzliche Erben und die Testamente\n\nenthielten ausschließlich Vermächtnisse. Damit passe nicht zusammen,\n\ndaß zur Zeit der Testamentserrichtung gesetzlicher Erbe W. R. gewesen\n\nsei, der Bruder des Erblassers und Vater der Kläger, wie diese in der\n\nmündlichen Verhandlung selbst vorgetragen hätten. Deshalb hätten die\n\nKläger seinerzeit nicht im Wege der gesetzlichen Erbfolge, sondern nur\n\nmit Hilfe der vorliegenden Testamente Erben werden können. Darin habe\n\nder Erblasser aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß ausschließlich die\n\nKläger Erben und die übrigen Bedachten Vermächtnisnehmer sein soll-\n\nten.\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Die Kläger sind\n\nkraft gesetzlicher Erbfolge nach § 1925 BGB die alleinigen Erben ihres\n\nOnkels Dr. G. R.. Dessen Testamente enthalten keine Erbeinsetzungen,\n\nsondern nur Vermächtnisse.\n\na) Die Testamentsauslegung des Berufungsgerichts ist rechtsfeh-\n\nlerhaft. Sie beruht auf der verfahrensfehlerhaften Annahme, im Zeitpunkt\n\nder Errichtung der für die Entscheidung maßgeblichen Testamente vom\n\n2. Dezember 1975, 3. Juli 1979 und 1. April 1985 wären nicht die Kläger\n\ngesetzliche Erben gewesen, sondern W. R., ihr Vater und Bruder des\n\nErblassers. Das steht im Widerspruch zu dem im Tatbestand des Beru-\n\nfungsurteils in Bezug genommenen sonstigen Prozeßstoff und ist offen-\n\nsichtlich unrichtig und daher für das Revisionsgericht nicht bindend. Es\n\nist schon nicht klar, auf welchen Vortrag in der mündlichen Verhandlung\n\nsich das Berufungsgericht stützt. Die Kläger selbst haben sich dazu nicht\n\ngeäußert, denn sie waren nicht anwesend. Was ihre Prozeßbevollmäch-\n\ntigte erklärt hat, ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich und läßt sich auch\n\ndem Berufungsurteil nicht hinreichend entnehmen. Dem steht gegen-\n\nüber, daß zwischen den Parteien nie streitig war und auch von der Revi-\n\nsionserwiderung nicht bezweifelt wird, daß W. R. vor Abfassung der\n\nmaßgeblichen Testamente gestorben war. Damit übereinstimmend heißt\n\nes im ersten Satz des Testaments vom 2. Dezember 1975: \"Der plötzli-\n\nche Tod meines Bruders W. läßt es mir geboten erscheinen, für den Fall\n\nmeines Todes die folgenden Bestimmungen zu treffen.\" Durch die in den\n\nbeigezogenen Nachlaßakten befindliche Sterbeurkunde ist dokumentiert,\n\ndaß W. R. am 24. Oktober 1975 verstorben ist.\n\nb) An der gesetzlichen Erbfolge hat der Erblasser durch die Te-\n\nstamente nichts geändert.\n\naa) Nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB ist im\n\nZweifel nicht anzunehmen, daß der Bedachte, dem nur einzelne Gegen-\n\nstände zugewendet worden sind, Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe\n\nbezeichnet worden ist. Diese Vorschrift greift dann nicht ein, wenn die\n\nAuslegung des Testaments ergibt, daß trotz Zuwendung nur einzelner\n\nGegenstände eine Erbeinsetzung der mit diesen Gegenständen Be-\n\ndachten anzunehmen ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der\n\nErblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegen-\n\nständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zu-\n\ngewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden,\n\noder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen\n\nist, daß der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Ver-\n\nwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen\n\nwollte (BGH, Urteile vom 19. Januar 1972 - IV ZR 1208/68 - DNotZ 1972,\n\n500 und vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70 - FamRZ 1972, 561 unter 3;\n\nMünchKomm/Schlichting, 3. Aufl. § 2087 Rdn. 6 ff.).\n\nbb) Im vorliegenden Fall greift die Auslegungsregel des § 2087\n\nAbs. 2 BGB ein mit der Folge, daß die Zuwendungen in den Testamen-\n\nten vom 1. April 1985, 3. Juli 1979 und - soweit durch die späteren Te-\n\nstamente nicht überholt - vom 2. Dezember 1975 nur als Vermächtnisse\n\nund nicht als Erbeinsetzung anzusehen sind. Der Erblasser hat über ei-\n\nnen erheblichen Teil seines Gesamtvermögens im Wert von circa\n\n2,5 Mio. DM nicht testamentarisch verfügt. Er hat zwar seinen Grundbe-\n\nsitz verteilt, aber Bankguthaben und Wertpapiere von circa 400.000 DM\n\nbewußt unverteilt gelassen. Er hat auch nicht einer oder wenigen Perso-\n\nnen den Hauptteil seines Vermögens gegenständlich zugewendet. Er hat\n\netwa 65 Personen mit über 80 einzelnen Zuwendungen bedacht. Den\n\nGrundbesitz hat er in Bruchteilen 12 Personen zugewendet. Die Vermö-\n\ngenswerte bei der Deutschen Bank in Höhe von circa 1 Mio. DM wurden\n\nzu 80% an 48 verschiedene Personen verteilt zu Prozentsätzen zwi-\n\nschen 3% und 0,5%. Über Hausrat und sonstige persönliche Gegenstän-\n\nde im Wert von circa 24.000 DM hat der Erblasser etwa 40 Verfügungen\n\nzugunsten verschiedener Personen getroffen. Insgesamt gesehen sind\n\ndie Zuwendungen an die einzelnen Bedachten in der Summe der Werte\n\nzwar sehr unterschiedlich ausgefallen. Dennoch kann daraus nicht\n\nzweifelsfrei abgeleitet werden, daß zugunsten bestimmter Personen Er-\n\nbeinsetzungen und zugunsten anderer nur Vermächtnisanordnungen ge-\n\ntroffen worden sind. Selbst wenn man in die Betrachtung nur den minde-\n\nstens 12 bis 15 Personen umfassenden Kreis der mit größeren Vermö-\n\ngenswerten Bedachten einbezieht, müßte jede Differenzierung nach Er-\n\nben und Vermächtnisnehmern willkürlich erscheinen. Den Testamenten\n\nist schließlich auch nicht zu entnehmen, daß der Erblasser die Kläger\n\nvon der gesetzlichen Erbfolge ausschließen wollte. Dagegen spricht\n\nschon, daß sie in den Testamenten am besten bedacht worden sind.\n\nII. 1. Die Beklagten haben den Klägern das an Rechtsanwalt B.\n\naus dem Nachlaß gezahlte Honorar von 29.634,87 DM zu ersetzen. Es\n\nwar eine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers, ei-\n\nnen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, gegen die 65 Erbschaft-\n\nsteuerbescheide Einspruch einzulegen. Die Bescheide wurden zwar dem\n\nTestamentsvollstrecker zugestellt, Steuerschuldner waren aber die Ver-\n\nmächtnisnehmer. Zwar hat auch der Testamentsvollstrecker nach §§ 31\n\nAbs. 5, 32 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes Pflichten. Er muß die\n\nSteuererklärung abgeben (vgl. dazu jetzt aber BFH NJW-RR 1999,\n\n1594 f.) und für die Bezahlung der Erbschaftsteuer sorgen. Bei einer\n\ngrob fahrlässigen Verletzung dieser Pflichten kann gegen ihn ein Haf-\n\ntungsbescheid nach § 69 AO ergehen. Darum ging es hier aber nicht.\n\nDie Steuererklärung war abgegeben. Der Testamentsvollstrecker mußte\n\njetzt nur noch darauf achten, daß nicht der gesamte Nachlaß verteilt\n\nwird, bevor die Steuern bezahlt sind. Ferner mußte er die Steuerbe-\n\nscheide den Vermächtnisnehmern so rechtzeitig übermitteln, daß diese\n\ndie Einspruchsfrist noch wahren konnten. Um insoweit ganz sicher zu\n\ngehen, kann ihm nicht als ermessensfehlerhaft vorgeworfen werden, zur\n\nFristwahrung selbst für die Einlegung des Einspruchs gesorgt zu haben.\n\nDa Zweifel an der Berechtigung der Steuerforderungen nicht bestanden,\n\nhätte es aber genügt, wenn der Testamentsvollstrecker selbst Einspruch\n\neingelegt hätte. Daß für die Einlegung eines solchen nur vorsorglichen\n\nund nicht mit einer Begründung versehenen Einspruchs die Einschaltung\n\neines Rechtsanwalts überflüssig ist, mußte sich dem in kaufmännischen\n\nAngelegenheiten erfahrenen Testamentsvollstrecker aufdrängen. Für ei-\n\nnen Schaden, der durch erkennbar überflüssige und leichtfertige Pro-\n\nzeßführung entsteht, hat der Testamentsvollstrecker einzustehen (BGH,\n\nUrteil vom 7. November 1966 - III ZR 48/66 - WM 1967, 25 unter III 2).\n\n2. Gegen die den Klägern vom Landgericht zugesprochene Er-\n\nstattung von 26.519,04 DM unbelegter Entnahmen aus dem Nachlaß\n\nhatten die Beklagten im Berufungsverfahren keine sachlichen Einwen-\n\ndungen erhoben. Sie hatten vielmehr in Aussicht gestellt, den Betrag bei\n\nUmstellung des Antrags auf Zahlung an die Erbengemeinschaft anzuer-\n\nkennen.\n\n3. Ob der Testamentsvollstrecker den Erlös aus dem Verkauf des\n\nFord Scorpio für sich verwenden durfte, ist noch durch Vernehmung der\n\nvon den Beklagten benannten Zeugen I. und E. R. zu klären. Das Land-\n\ngericht hatte die Beklagten zum Ersatz verurteilt, weil der Schenkungs-\n\neinwand nicht ausreichend substantiiert sei. Da die Beklagten zu der be-\n\nhaupteten Schenkung des PKW durch den Erblasser an ihren Vater aus\n\neigener Kenntnis nichts sagen können, kann eine weitere Substantiie-\n\nrung von ihnen nicht verlangt werden.\n\nDr. Schmitz Römer Dr. Schlichting\n\n Seiffert Ambrosius","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-19/iv-zr-157-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2087","ref_norm":"2087","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1925","ref_norm":"1925","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2219","ref_norm":"2219","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-19/iv-zr-157-98","retrieved":"2026-07-10 10:54:34.673640+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-19/iv-zr-157-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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