{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-01-18","aktenzeichen":"X ZR 102/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 102/97\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n18. Januar 2000\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die\n\nRichter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und die Richterin Mühlens\n\nfür Recht erkannt:\n\nUnter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der wei-\n\ntergehenden Anschlußberufung wird das am 30. Januar 1997 ver-\n\nkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-\n\ntentgerichts teilweise abgeändert.\n\nDas deutsche Patent 28 17 036 wird im Umfang seines Patentan-\n\nspruchs 2 sowie im Umfang der Patentansprüche 3 bis 5, soweit\n\nsie auf Patentanspruch 2 rückbezogen sind, für nichtig erklärt.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10 und die\n\nBeklagte 1/10.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte war bis zu seinem zeitlichen Ablauf eingetragene Inhaberin\n\ndes deutschen Patents 28 17 036 (Streitpatents), das auf eine Anmeldung vom\n\n19. April 1978 zurückgeht. Das Streitpatent umfaßte fünf Patentansprüche, von\n\ndenen die Ansprüche 1 und 2 mit folgendem Wortlaut erteilt wurden:\n\n1. Kontaktfederblock für Relais mit in parallelen Reihen in Form\n\nvon Kontaktsätzen angeordneten Kontaktfedern, die jeweils in\n\nBewegungsrichtung eines Betätigungsgliedes hintereinander\n\nangeordnet und durch eine Zwischenwand des Kontaktfeder-\n\nblocks voneinander getrennt sind, bei dem die der Kontaktgabe\n\ndienenden Enden der Kontaktfedern nach außen und die Ge-\n\nsamtheit der Kontaktfedern zu einem Antriebssystem hin durch\n\nweitere Wände des Kontaktfederblockes abgedeckt sind, wobei\n\nnach Aufschieben einer die Kontaktanordnung abdeckenden\n\nGehäusekappe bis auf die für das Betätigungsglied erforderli-\n\nchen Durchbrüche abgeschlossene Kontaktkammern für die\n\nKontaktfedern eines Kontaktsatzes entstehen,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß jede Kontaktfeder (4, 5) des Kontaktfedersatzes gegenüber\n\nder zugeordneten, anderen Kontaktfeder (5, 4) durch eine ledig-\n\nlich den kontaktgebenden Teil der Kontaktfedern (4, 5) freilas-\n\nsende Zwischenwand (7 a) abgekammert ist.\n\n2. Kontaktfederblock nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß die den kontaktgebenden Teil der aktiven Kontaktfeder (5)\n\ngegen deren eingespannten Teil abschließende und quer zur\n\nZwischenwand (7 a) verlaufende Kammerwand durch verbrei-\n\nterte Nocken (11, 12) des Betätigungsgliedes (3) gebildet ist, die\n\nsich bis in die Nähe der Wandinnenseite der Abdeckhaube er-\n\nstreckt.\n\nWegen der Patentansprüche 3 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift Be-\n\nzug genommen.\n\nDie Klägerin meint, die Lehren nach Anspruch 1 und 2 seien gegenüber\n\nder ursprünglich eingereichten Fassung des Streitpatents unzulässig erweitert;\n\njedenfalls beruhe das Streitpatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die\n\nKlägerin hat deshalb begehrt,\n\ndas Streitpatent für nichtig zu erklären.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat das Streitpatent hilfswei-\n\nse auch mit abgeänderten Fassungen des Anspruchs 1 verteidigt.\n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt\n\nund ausgeführt, Anspruch 1 in der erteilten Fassung sei zwar in den ursprüng-\n\nlichen Unterlagen offenbart, durch den Stand der Technik aber nahegelegt; der\n\nvon der Beklagten mit ihrem zweiten Hilfsantrag verteidigte, durch Kombination\n\nder erteilten Patentansprüche 1 und 2 gebildete eingeschränkte Hauptan-\n\nspruch und zwei darauf rückbezogene Unteransprüche (erteilte Patentansprü-\n\nche 3 und 4) könnten hingegen aufrechterhalten werden. Die Offenbarung der\n\nursprünglichen Unterlagen erfasse auch diese Lehren; der mit dem zweiten\n\nHilfsantrag verteidigte Hauptanspruch sei erfinderisch.\n\nMit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Nichtigerklä-\n\nrung des Streitpatents in vollem Umfange weiter.\n\nDie Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Mit ihrer Anschlußberu-\n\nfung begehrt sie vollständige Abweisung der Nichtigkeitsklage.\n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. A. L. ein schriftliches\n\nGutachten erstattet, das er in mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt\n\nhat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Die Rechtsmittel sind zulässig. Zwar setzt nach der Rechtsprechung\n\ndes Senats die Nichtigkeitsklage nach Ablauf der Geltungsdauer eines Patents\n\nein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung voraus (vgl.\n\nSen.Urt. v. 26.06.1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 176 - Schraubennahtrohr).\n\nDafür genügt jedoch, daß der Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens sich auf\n\nRechte des Nichtigkeitsklägers auswirken kann und die Durchführung des\n\nVerfahrens der Wahrung dieser Rechte dient (Sen.Urt. v. 16.02.1982\n\n- X ZR 78/80, GRUR 1982, 355 - Bauwerksentfeuchtung). Diese Vorausset-\n\nzung ist hier gegeben, weil die Klägerin von der Beklagten aus dem Streitpa-\n\ntent in einem Verletzungsprozeß in Anspruch genommen wird.\n\nII. Die Rechtsmittel führen zur teilweisen Abänderung des angefochte-\n\nnen Urteils.\n\n1. Das Streitpatent betrifft einen Kontaktfederblock für Relais, der in pa-\n\nrallelen Reihen in Form von Kontaktsätzen angeordnete Kontaktfedern, die\n\njeweils in Bewegungsrichtung eines Betätigungsgliedes hintereinander ange-\n\nordnet sind, sowie Wände aufweist, welche die Kontaktsätze voneinander tren-\n\nnen und zusammen mit einer die Kontaktanordnung abdeckenden Gehäuse-\n\nkappe dazu beitragen, daß die der Kontaktgabe dienenden Enden der Kon-\n\ntaktfedern nach außen und die Gesamtheit der Kontaktfedern zu einem An-\n\ntriebssystem hin abgedeckt sind. Die Beschreibung des Streitpatents nimmt\n\nBezug auf die aus der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 ersichtliche\n\nVorrichtung, wobei angegeben ist, bei ihr führten die Anordnung der Wände\n\nund die Verwendung einer Gehäusekappe dazu, daß bis auf die für das Betäti-\n\ngungsglied erforderlichen Durchbrüche abgeschlossene Kontaktkammern für\n\ndie Kontaktfedern eines jeden Kontaktsatzes entstünden.\n\nDies hat den in der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 beschrie-\n\nbenen, für einen Fachmann auch ohne ausdrückliche Erwähnung in der Streit-\n\npatentschrift ersichtlichen Vorteil, daß die jeweiligen Kontaktsysteme des Re-\n\nlais elektrisch voneinander und von dem sie betätigenden Magnetsystem, das\n\nin der Streitpatentschrift als Antriebssystem bezeichnet ist, in einer Weise ge-\n\ntrennt sein können, die sie einer relativ hohen Spannung ohne Auftreten eines\n\nÜberschlages standhalten läßt. Die Streitpatentschrift bemängelt jedoch, bei\n\nder bekannten Gestaltung bestehe die Gefahr, daß bei Bruch einer Kontaktfe-\n\nder ein Kurzschluß zu einer zugeordneten anderen Kontaktfeder des betreffen-\n\nden Kontaktsatzes entstehe, weil sich die einzelnen Kontaktfedern selbst nicht\n\nin unterteilten Kammern befänden.\n\nDie Beschreibung bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, einen Kon-\n\ntaktfederblock der genannten Art so weiterzubilden, daß bei Bruch einer oder\n\nmehrerer der Kontaktfedern keine Störung, insbesondere kein Kurzschluß, da-\n\ndurch hervorgerufen werden kann, daß der abgebrochene Teil der Kontaktfe-\n\nder die anderen Kontaktfedern des Kontaktsatzes berührt und kurzschließt.\n\nAnspruch 1 in der erteilten Fassung gibt als Lösung eine Vorrichtung an,\n\ndie sich wie folgt beschreiben läßt:\n\nI. Kontaktfederblock für Relais\n\n II. 1. mit Kontaktsätzen, die\n\n2. a) aus einander zugeordneten Kontaktfedern bestehen, die\n\nb) in parallelen Reihen und\n\nc) jeweils in Bewegungsrichtung eines Betätigungsgliedes\n\nhintereinander angeordnet sind;\n\nIII. 1. mit Kontaktsätze jeweils voneinander trennenden Zwi-\n\nschenwänden;\n\n2. mit weiteren Wänden, welche\n\na) die der Kontaktgabe dienenden Enden der Kontaktfe-\n\ndern nach außen und\n\nb) die Gesamtheit der Kontaktfedern zu einem Antriebssy-\n\nstem hin abdecken;\n\n3. mit einer die Kontaktanordnung abdeckenden Gehäuse-\n\nkappe, nach deren Aufschieben bis auf die für das Betäti-\n\ngungsglied erforderlichen Durchbrüche abgeschlossene\n\nKontaktkammern für die Kontaktfedern eines Kontaktsatzes\n\nentstehen;\n\nIV. 1. jede Kontaktfeder eines Kontaktsatzes ist (ihrerseits) ge-\n\ngenüber der ihr zugeordneten Kontaktfeder durch eine\n\nZwischenwand abgekammert, die\n\n2. lediglich den kontaktgebenden Teil der Kontaktfedern frei-\n\nläßt.\n\nDiese Lösung erreicht danach dreierlei:\n\nDie mit einer Gehäusekappe versehene Vorrichtung ist eine nach außen\n\nund zu dem Antriebssystem hin abgekapselte Einheit; jeder zwei oder mehr\n\nKontaktfedern umfassende Kontaktsatz ist in einer eigenen Kammer unterge-\n\nbracht; insoweit gewährleistet die Erfindung nach ihrer Beschreibung dieselben\n\nVorteile wie eine Vorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift\n\n26 14 942. Darüber hinaus ist aber auch jede Kontaktfeder ihrerseits innerhalb\n\nder kontaktsatzeigenen Kammer (Kontaktkammer) abgekammert (Kontaktfe-\n\nderkammer). Da eine Kammer üblicherweise allseitig durch ineinander überge-\n\nhende Wände von anderen Räumen getrennt ist, ist hiermit zunächst gemeint,\n\ndaß die Wand zwischen benachbarten Kontaktfedern eines Kontaktsatzes in\n\njeder Erstreckung von einer zu einer anderen die Kontaktkammer begrenzen-\n\nden, zu dem Kontaktfederblock gehörenden Wand reichen soll. Außerdem hat\n\nsich die Kontaktfederkammern bildende Zwischenwand patentgemäß auch\n\nnach der jeweils verwendeten Kontaktfeder zu richten. Dies kommt durch\n\nMerkmal IV 2 zum Ausdruck. Es besagt, daß sich über die gesamte Länge der\n\nKontaktfeder die von Begrenzungswand zu Begrenzungswand reichende Zwi-\n\nschenwand bis auf einen bestimmten freizulassenden Bereich zu erstrecken\n\nhat. Reicht die Kontaktfeder beispielsweise über ihren kontaktgebenden Teil\n\nnach oben hinaus, muß nach dieser Anweisung des erteilten Patentan-\n\nspruchs 1 deshalb auch die die betreffende Kontaktfederkammer bildende Zwi-\n\nschenwand eine entsprechende Höhe haben. Diese Deutung der Merkmals-\n\ngruppe IV wird durch die Beschreibung und die Zeichnungen des Streitpatents\n\nnicht in Frage gestellt. Der Fig. 1 kann vielmehr eine Bestätigung entnommen\n\nwerden, weil sie auch am oberen Ende jeder passiven Kontaktfeder Wandele-\n\nmente zeigt, die in Fortsetzung der als Zwischenwände 7 a, c gekennzeichne-\n\nten Wände verlaufen und mit einem eigenen Bezugszeichen nicht versehen\n\nsind. Bei zwangloser Betrachtung können die oberen Wandelemente jeweils\n\nals zu den Zwischenwänden 7 a, c gehörende Teile derselben angesehen wer-\n\nden, zumal diese Sicht sich mit der deckt, die auch nach dem Dafürhalten bei-\n\nder Parteien bezüglich der mittleren Wand 7 angesichts der Anweisung nach\n\nMerkmal III 3 geboten ist. Allerdings ergibt die Erläuterung, die das Wort \"le-\n\ndiglich\" durch die Angabe der Streitpatentschrift in Sp. 2 Z. 66 (\"jeweils weitge-\n\nhend abgeschlossen\") und die Darstellung in Fig. 1 erfährt, daß diese Anwei-\n\nsung patentgemäß nicht in einem absoluten Sinne dahin zu verstehen ist, der\n\nzwischenwandfreie Raum müsse sich gerade auf die eigentliche Kontaktfläche\n\nbenachbarter Kontaktfedern beschränken. Gemeint ist ersichtlich, daß ein bloß\n\nbeschränkter Teil der Zwischenwand freibleibt, der aber auch einen gewissen\n\nBereich um die eigentliche Kontaktfläche herum einschließen kann. Bereits\n\ndies kann dafür sorgen, daß bei Bruch einer Kontaktfeder der abgebrochene\n\nTeil in der dieser Kontaktfeder zugeordneten Kammer (Kontaktfederkammer)\n\nverbleibt, was Kurzschluß oder andere durch Berühren der gebrochenen Teile\n\nmit benachbarten Kontaktfedern verursachte Nachteile vermeidet (Sp. 2\n\nZ. 28 ff.).\n\nDie Erläuterungen, welche der gerichtliche Sachverständige auf Nach-\n\nfrage des Senats im Verhandlungstermin gegeben hat, bestätigen diese Be-\n\ndeutung der Merkmalsgruppe IV. Der Sachverständige hat ausgeführt, ange-\n\nsichts des technischen Problems, das gelöst werden solle, sei eine enge Aus-\n\nlegung des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung nahegelegt.\n\nDie Abkammerung einer Kontaktfeder müsse möglichst weit reichen, weil vor-\n\naussichtliche Bruchstellen nicht sicher vorhersehbar seien. So sei schon eine\n\ngleichmäßige Beschaffenheit des Materials, aus dem die Kontaktfedern ge-\n\nschnitten würden, nicht zu gewährleisten. Auch die beim Gebrauch auftretende\n\nBeanspruchung des Materials sei nicht einheitlich. So liege die stärkste Bean-\n\nspruchung bei den aktiven Kontaktfedern an ihrer Einspannstelle, während die\n\npassiven Kontaktfedern vor allem im Bereich des oder der Widerlager bean-\n\nsprucht würden. Im übrigen müsse die Abkammerung einer Kontaktfeder je-\n\ndenfalls so dicht sein, daß die Wände die sehr dünnen Federn, die eine Dicke\n\nvon nur 0,2 mm aufweisen könnten, in jedem Falle zurückhielten. Die Zeich-\n\nnungen des Streitpatents zeigten allerdings, daß die patentgemäße Lehre dem\n\nKonstrukteur - was die zur Kontaktgabe erforderliche Öffnung anbelange - eine\n\ngewisse Gestaltungsfreiheit einräume, die schon wegen der beim Herstel-\n\nlungsprozeß nicht zu vermeidenden Toleranzen auch nötig sei.\n\n2. Der gegenüber Anspruch 1 in der erteilten Fassung geltend gemachte\n\nNichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Gegenstandes dieses An-\n\nspruches (§§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 22 PatG) besteht nicht.\n\nDer gerichtliche Sachverständige hat insoweit allerdings Bedenken ge-\n\nhabt, weil Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung einen Kontaktfederblock\n\nbetrifft, während die ursprünglich eingereichte Fassung des Streitpatents zur\n\nKennzeichnung der zu schützenden Vorrichtung den Begriff Isolierblock ver-\n\nwendete. Diese Bedenken teilt der Senat nicht, weil die Beschreibung der An-\n\nmeldung außer dieser Kennzeichnung keine weiteren Angaben enthielt, wie die\n\nIsolierung der Vorrichtung und ihrer Teile beschaffen sein solle. Der Leser der\n\nAnmeldung mußte danach davon ausgehen, vorschlagsgemäß Gehäuse und\n\nWände in jeder tauglichen Weise isolieren zu können. Das steht in Einklang\n\nmit der Erkenntnis, die auch Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung vermit-\n\ntelt. Nach den insoweit von den Parteien nicht beanstandeten Feststellungen\n\ndes gerichtlichen Sachverständigen kann auch nach der patentierten Lehre\n\nkein Zweifel bestehen, daß nicht ein beliebiger Block geschützt sein soll; da-\n\nnach betrifft die Lehre allein einen Kontaktfederblock, dessen Wände gegen\n\nSpannungsüberschlag und Kurzschluß in geeigneter Weise isoliert sein müs-\n\nsen.\n\nAuch die Merkmale II bis IV konnte ein Fachmann den ursprünglichen\n\nAnmeldungsunterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend entnehmen.\n\nWie der gerichtliche Sachverständige angegeben hat, weisen Personen, die\n\nsich in der Praxis mit der Entwicklung von Neuerungen auf dem Fachgebiet des\n\nStreitpatents befassen, im Durchschnitt den Ausbildungsstand eines Fach-\n\nhochschulingenieurs der Fachrichtung Elektrotechnik auf und haben bereits\n\neine mehrjährige Berufspraxis im Bereich elektrischer Schaltsysteme. Diesem\n\nPersonenkreis erschlossen sich die Merkmale II und III ohne weiteres aus der\n\nAnmeldung des Streitpatents, worüber auch die Parteien nicht mehr streiten.\n\nEntgegen der Meinung der Klägerin offenbarte die zur Erläuterung der Anmel-\n\ndung dienende Beschreibung in ihrer ursprünglichen Fassung darüber hinaus\n\naber auch, einen Kontaktfederblock dieser Gestaltung mit den unter IV aufgeli-\n\nsteten Merkmalen zu versehen. Denn auf S. 12 der Ursprungsunterlage hieß\n\nes mit Bezug auf ein Relais der angemeldeten Erfindung, daß bei dieser Aus-\n\nführungsform jede Kontaktfeder in einer separaten Einzelkammer angeordnet\n\nsei. Dies ist für einen Fachmann der angegebenen Qualifikation ohne weiteres\n\ngleichbedeutend mit Merkmal IV 1. Die Bezeichnung der Einzelkammer als se-\n\nparat bedeutete dem Fachmann außerdem, eine nach Möglichkeit geschlosse-\n\nne oder - wie sich der Sachverständige ausgedrückt hat - dichte Kammer vor-\n\nzusehen. Da eine Kontaktfeder ihren Sinn nur erfüllen kann, wenn ihr kontakt-\n\ngebender Teil an den kontaktgebenden Teil der zugehörigen Kontaktfeder\n\nzwecks Anlage gelangen kann, konnte aus fachlicher Sicht allerdings für die\n\nangemeldete Lehre keinem Zweifel unterliegen, daß insoweit ein Freiraum vor-\n\nzusehen sei. Auch Merkmal IV 1 war damit hinreichend als Gestaltungsmittel\n\nder angemeldeten Erfindung offenbart. Denn die Offenbarung einer Patentan-\n\nmeldung kann über den Inhalt der angemeldeten Patentansprüche und den\n\nWortlaut der Beschreibung hinausgehen und erfaßt alles, was aus der Sicht\n\ndes Fachmanns nach seinem allgemeinen Fachwissen für die angemeldete\n\nLehre zum technischen Handeln unerläßlich oder üblich ist und deshalb keiner\n\nbesonderen Erwähnung in den eingereichten Unterlagen bedarf (vgl. BGHZ\n\n128, 270, 276 - elektrische Steckverbindung).\n\nDer Umstand, daß die besondere Gestaltung nach Merkmalsgruppe IV\n\nweder in dem die angemeldete Erfindung allgemein erläuternden Teil der Be-\n\nschreibung erwähnt noch als besonders vorteilhaft hervorgehoben war, hindert\n\nnicht, ihre Zugehörigkeit zu der angemeldeten Erfindung als offenbart zu er-\n\nachten. Darauf, ob eine Lösung als vorteilhaft, zweckmäßig oder bevorzugt\n\nbezeichnet ist, kommt es nicht an (BGHZ 111, 21, 24 - Crack-Katalysator I). Für\n\nden Fachmann muß lediglich bereits aufgrund der Ursprungsanmeldung er-\n\nkennbar gewesen sein, daß sie vom Schutzbegehren umfaßt sein soll. Das war\n\nhier hinsichtlich der durch die Merkmalsgruppe IV gekennzeichneten Gestal-\n\ntung der Fall, weil sie nach der Beschreibung auf S. 12 der ursprünglichen\n\nUnterlagen das Ausführungsbeispiel der angemeldeten Erfindung kennzeich-\n\nnen sollte. Ein Ausführungsbeispiel soll verdeutlichen, wie die angemeldete\n\nLehre in die Praxis umgesetzt werden kann. Befaßt sich die Beschreibung mit\n\nden Merkmalen eines Ausführungsbeispiels der Erfindung, werden diese des-\n\nhalb von dem angesprochenen Durchschnittsfachmann in der Regel als zu die-\n\nser Erfindung gehörig erkannt. Hier etwas anderes anzunehmen, besteht kein\n\nAnlaß, weil die Anordnung jeder Kontaktfeder in einer separaten Einzelkammer\n\nvor allen anderen auf S. 12 der ursprünglichen Unterlagen als wesentlich für\n\ndie angemeldete Erfindung bezeichneten oder aus den Figuren ersichtlichen\n\nMerkmalen und gleich zu Beginn der Beschreibung des - einzigen - Ausfüh-\n\nrungsbeispiels genannt war.\n\nDer Umstand, daß die Anmeldung die in der Streitpatentschrift als Auf-\n\ngabe bezeichnete Zielsetzung nicht erwähnte, ist ebenfalls ohne Belang. An-\n\ngaben zur Aufgabe in einer Patentanmeldung bringen zunächst nur das zum\n\nAusdruck, was der Erfinder, der Anmelder oder der Verfasser des Schriftstücks\n\nsich als lösbar vorgestellt hat. Das einer angemeldeten Erfindung zugrundelie-\n\ngende technische Problem (häufig als \"Aufgabe\" bezeichnet) wird hingegen\n\nobjektiv von der offenbarten Lösung bestimmt. Das durch die auf S. 12 der Be-\n\nschreibung der Anmeldung aufgezeigte Gestaltung objektiv zu lösende Pro-\n\nblem entspricht aber dem in Sp. 2 Z. 16-19 der Streitpatentschrift genannten\n\nund erschloß sich dem Fachmann aus dem für das Ausführungsbeispiel ge-\n\nmachten Vorschlag.\n\n3. Es kann nicht festgestellt werden, daß der gegenüber Anspruch 1 in\n\nder erteilten Fassung ferner geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der §§ 21\n\nAbs. 1 Nr. 1, 22 PatG gegeben ist. Die Lehre nach Anspruch 1 in der erteilten\n\nFassung ist neu, weil sie von keiner Entgegenhaltung vollständig vorwegge-\n\nnommen ist; der Senat ist nicht überzeugt, daß zu ihrem Auffinden erfinderi-\n\nsche Tätigkeit nicht notwendig war.\n\na) Den nächstkommenden Stand der Technik bildet das elektromagneti-\n\nsche Kleinschaltrelais der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942, die am\n\n20. Oktober 1977 veröffentlicht worden ist. Bei der hierin beschriebenen Vor-\n\nrichtung handelt es sich um einen einstückigen Grundkörper, der ein Magnet-\n\nsystem (Antriebssystem) und mindestens zwei Kontaktsysteme (Kontaktsätze)\n\nmit Kontaktfedern enthält. Kontaktsätze und Antriebssystem sind durch eine\n\nWand voneinander getrennt. Durch diese räumliche Teilung ergibt sich inner-\n\nhalb der Vorrichtung ein Kontaktfederblock (Merkmal I ) mit Kontaktsätzen, die\n\naus einander zugeordneten Kontaktfedern bestehen (Merkmale II 1, 2 a). Wie\n\nes nach dem Wortlaut des Anspruchs 1 in seiner erteilten Fassung gefordert\n\nist, sind die Kontaktfedern in parallelen Reihen und jeweils in Bewegungsrich-\n\ntung eines Betätigungsgliedes hintereinander angeordnet (Merkmale II 2 b u.\n\nc). Die in den Figuren der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 abgebil-\n\ndeten beiden Kontaktsätze sind durch eine Wand voneinander getrennt\n\n(Merkmal III 1); sie sind außerdem gegen das Antriebssystem durch eine nur\n\nvon der Betätigungseinrichtung durchdrungene Trennwand abgeschirmt und\n\nvon einer Abdeckhaube umgeben, so daß auch die Merkmale III 2 und 3 be-\n\nkannte Gestaltungsmittel eines Kontaktfederblocks für Relais waren. Die Vor-\n\nrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 weist bei zwei\n\nKontaktsätzen drei voneinander getrennte und bis auf jeweils eine Aussparung\n\nfür den Durchtritt der Betätigungseinrichtung allseitige abgeschlossene Kam-\n\nmern auf. Die beiden jeweils mehrere Kontaktfedern enthaltenden Kontakt-\n\nkammern sind jedoch nicht weiter - wie es Anspruch 1 des Streitpatents in der\n\nerteilten Fassung nach Merkmal IV verlangt - unterteilt.\n\nb) Es bestehen durchgreifende Zweifel, daß die durch Merkmal IV ge-\n\nkennzeichnete Vorrichtung einem Fachmann nahegelegt war, der von der\n\ndeutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 ausgehend eine Lösung des dem\n\nAnspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung zugrundeliegenden Pro-\n\nblems suchte. Dieses Problem bestand darin, Gefahren zu begegnen, die im\n\nnach den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen äußerst selten vor-\n\nkommenden Fall eines Kontaktfederbruches auftreten können. Diesem Problem\n\nwar auf durchaus verschiedenen Wegen beizukommen. Ein sicherlich nahelie-\n\ngender Lösungsversuch wäre beispielsweise gewesen, bei dem Material der\n\nKontaktfedern anzusetzen, um ihnen eine voraussichtliche Lebensdauer zu\n\ngeben, die der Zeit entspricht oder sie übertrifft, die ein Relais üblicherweise im\n\nEinsatz ist, bevor es ausgetauscht wird. Der gerichtliche Sachverständige hat\n\ndies bei seiner Anhörung bestätigt. Danach würde ein Fachmann zunächst ver-\n\nsucht haben, beispielsweise durch Vergüten der Oberfläche des Materials der\n\nKontaktfedern deren Bruch während der Lebensdauer des Relais zu verhin-\n\ndern. Dies zeigt, daß schon die dem Anspruch 1 des Streitpatents in der er-\n\nteilten Fassung zugrundeliegende Entscheidung, nicht einen solchen zu einer\n\nunmittelbaren und umfassenden Lösung führenden Weg zu beschreiten, son-\n\ndern einen eventuellen Bruch einer Kontaktfeder hinzunehmen und nur seine\n\nAuswirkungen zu begrenzen, den ersten zum Auffinden der patentgemäßen\n\nLehre erforderlichen Lösungsansatz darstellt.\n\nInsoweit enthielt die deutsche Offenlegungsschrift 26 14 942 keinerlei\n\nAnhaltspunkte oder gar Anregungen. Dies ist nicht anders, wenn der Fach-\n\nmann die Schriften und/oder das Relais mitberücksichtigte, die nach der von\n\nder Klägerin im Berufungsverfahren geäußerten Ansicht zusammen mit der\n\ndeutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 gesehen und gewürdigt werden müs-\n\nsen. Die am 11. Februar 1971 veröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift\n\n20 11 858, die am 25. April 1957 ausgegebene deutsche Auslegeschrift\n\n10 06 975 und das Fortschaltrelais AI 832, dessen Vorbenutzung allerdings\n\nstreitig ist, zeigten für haubenlose Kontaktanordnungen zwar zwischen den\n\nKontaktfedern eines Kontaktsatzes stehende wandartige Elemente, die aller-\n\ndings nur von dem zur Befestigung der Federn dienenden Bereich bis in die\n\nNähe der kontaktgebenden Teile reichen, obwohl jeweils eine Kontaktfeder des\n\nKontaktsatzes sich deutlich über diesen Teil hinaus erstreckt. Nach der Analy-\n\nse des gerichtlichen Sachverständigen konnte diesem Stand der Technik als\n\nZweck der wandartigen Elemente jedoch nur entnommen werden, Fortschritte\n\nbeim Positionieren und/oder Einstellen der mechanischen Vorspannung von\n\nKontaktfedern und/oder eine Verbesserung der Spannungsfestigkeit der Kon-\n\ntaktanordnung zu bringen. Die Darstellung in den beiden vorbekannten Schrif-\n\nten weist dies als richtig aus. Für den vorstehend erwähnten Lösungsansatz\n\ndes Streitpatents war daher eine besondere, durch den Stand der Technik\n\nnicht vorgegebene Entscheidung des Fachmanns erforderlich. Dies bildet ei-\n\nnen Umstand, der für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit spricht.\n\nc) Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die deutsche\n\nOffenlegungsschrift 20 11 858, die deutsche Auslegeschrift 10 06 975 bzw. das\n\nFortschaltrelais AI 832 als Vorbilder für eine Verbesserung der in der deut-\n\nschen Offenlegungsschrift 26 14 942 vorgeschlagenen Kleinschaltrelais eig-\n\nneten. Dieses entbehrte neben zusätzlichen Anschlägen, die passive Kontakt-\n\nfedern gegenüber aktiven Kontaktfedern in ihrer Lage festlegen und in geeig-\n\nneter Weise vorspannen, eines wirksamen Schutzes der Kontaktfedern eines\n\nKontaktsatzes vor den Kriechströmen, die zwischen benachbarten Kontaktfe-\n\ndern auftreten können. Das konnte Anlaß geben, zwischen benachbarten\n\nKontaktfedern eines Kontaktsatzes isolierendes Material vorzusehen, welches\n\ndie Kriechstrecke vergrößert. Der gerichtliche Sachverständige hat bei seiner\n\nAnhörung angegeben, daß es zur Bekämpfung nachteiliger Kriechströme sogar\n\nnahegelegen habe, sich die aus der deutschen Offenlegungsschrift 20 11 858,\n\nder deutschen Auslegeschrift 10 06 975 und dem Fortschaltrelais AI 832 be-\n\nkannten zwischen benachbarten Kontaktfedern aufstehenden wandartigen Ge-\n\nbilde zunutze zu machen und auch bei einer ansonsten nach der deutschen\n\nOffenlegungsschrift 26 14 942 gestalteten Vorrichtung derartige vom Fußpunkt\n\nder Kontaktfedern bis in die Nähe ihres kontaktgebenden Teils reichende\n\nWände vorzusehen. Der Senat hat Zweifel, ob dem Sachverständigen hierin\n\ngefolgt werden kann. Denn seiner weiteren Angabe, daß bereits eine geringfü-\n\ngige Erhebung zwischen zwei Kontaktfedern, wie sie beispielsweise aus dem\n\nsogenannten KAKO-Relais bekannt gewesen sei, Störungen durch Kriechströ-\n\nme hinreichend entgegenwirke, muß entnommen werden, daß für den Fach-\n\nmann die Kriechströme keinen Grund bieten konnten, eine weitere Erstreckung\n\neines wandartigen Gebildes in Richtung des kontaktgebenden Teils der be-\n\ntreffenden Kontaktfeder vorzunehmen. Ein Motiv für eine derartige Maßnahme\n\nkönnte sich allerdings aus dem Wunsch ergeben haben, einen die Bewegung\n\nder passiven Kontaktfeder in Richtung der aktiven Kontaktfeder begrenzenden\n\nAnschlag zu schaffen. Ein solcher wäre jedoch besonders einfach durch einen\n\nvon einer Seitenwand oder einer mittleren Wand der Kontaktanordnung ausge-\n\nhenden Steg zu erreichen gewesen, etwa in der Weise, wie es aus der schwei-\n\nzerischen Patentschrift 593 553 ersichtlich war. Letztlich kann jedoch dahinste-\n\nhen, ob für den Fachmann gleichwohl Anlaß bestand, sich zur Verbesserung\n\nder Kontaktanordnung der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 den aus\n\nder deutschen Offenlegungsschrift 20 11 858, der deutschen Auslegeschrift\n\n10 06 975 oder dem Fortschaltrelais AI 832 zu ersehenden Vorbildern zuzu-\n\nwenden. Denn auch die Übertragung ihrer wandartigen Gebilde auf ein Relais,\n\ndas ansonsten der Vorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift\n\n26 14 942 entspricht, führte noch nicht zu der Erkenntnis, die nach der vorge-\n\nnommenen Auslegung des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung seiner\n\nLehre zugrunde liegt.\n\nWie bereits erwähnt, genügten die vorbeschriebenen zwischen den\n\nKontaktfedern eines Kontaktsatzes aufstehenden wandartigen Gebilde in ihrer\n\nhöhenmäßigen Erstreckung nicht den Anforderungen des Patentanspruchs 1 in\n\nder erteilten Fassung. Dasselbe ist im Hinblick auf ihre Breite festzustellen.\n\nNach den Angaben und der Darstellung in der deutschen Offenlegungsschrift\n\n20 11 858 war nicht einmal erkennbar, daß die wandartigen Gebilde sich seit-\n\nlich über die Kontur der Kontaktfedern erstrecken; bei dem Fortschaltre-\n\nlais AI 832 waren die aufstehenden Wände nur geringfügig breiter. Lediglich\n\nbei dem Kontaktfedersatz nach der deutschen Auslegeschrift 10 06 975 ragten\n\nsie in ihrer Breite weiter über die Kontaktfedern hinaus. Während die beiden\n\nanderen Entgegenhaltungen einen als Kammer zu bezeichnenden allseitig um-\n\ngrenzten Raum nicht beschrieben, darstellten bzw. enthielten, zeigte die deut-\n\nsche Auslegeschrift 10 06 975 in Fig. 5 auch stirnseitig offene Abkammerun-\n\ngen. Nach dieser Abbildung eines Ausführungsbeispiels mit zwei in einer\n\nSchichtebene nebeneinanderliegenden Kontaktsätzen betrafen diese Abkam-\n\nmerungen aber weder einen Kontaktsatz als solchen, noch wiesen sie jeder\n\nKontaktfeder eine eigene, oben offene Kammer zu. Etwas derartiges wurde\n\ndeshalb auch durch die Darstellung in Fig. 3 der deutschen Auslegeschrift\n\n10 06 975 (ähnlich in Fig. 6) nicht deutlich, wo für eine andere Ausführungs-\n\nform ohne jeden diesbezüglichen Kommentar in der Beschreibung zwischen\n\nden Federn 6 und 7 eine ebenfalls bis in die Nähe des kontaktgebenden Teils\n\nreichende Isolierplatte ohne Stützkante gezeichnet war. Es kann deshalb an-\n\ngenommen werden, daß auch bei der Befassung mit der deutschen Auslege-\n\nschrift in den Blick des Fachmanns nur die Erkenntnis geriet, daß es darauf\n\nankomme, eine in ihrer Breite sich nach der Breite der Kontaktfeder richtende\n\naufstehende Wand zu haben, die bis unter den kontaktgebenden Teil reicht.\n\nZum Auffinden der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents in der ver-\n\nteidigten Fassung bedurfte es aber nicht nur aufstehender Wände, die in ihrer\n\nHöhe durch die Lage des kontaktgebenden Teils bestimmt und in ihrer Breite\n\nder Breite der Kontaktfeder angepaßt sind; die Zwischenwände mußten sich in\n\nihren Abmessungen unter Berücksichtigung der maximalen Länge und der Dik-\n\nke der zu verwendenden Kontaktfedern auch nach der Gestalt des Gehäuses\n\nder Kontaktanordnung richten, was eine Vergrößerung der bekannten Zwi-\n\nschenwände bedeutete. In ihren Abmessungen größere Zwischenwände waren\n\njedoch auf der Grundlage des vorbekannten Standes der Technik weder erfor-\n\nderlich, um - wie es beispielsweise in der deutschen Auslegeschrift 10 06 975\n\nhieß - eine ohne allzugroßen Montageaufwand mögliche definierte Lagerung\n\nund Vorspannung der passiven Kontaktfedern zu gewährleisten, noch - wie der\n\ngerichtliche Sachverständige angegeben hat - nötig, um durch Kriechströme\n\nbedingten Gefahren zu begegnen. Eine über das insoweit erforderliche Maß\n\nhinausgehende Ausdehnung der bekannten Zwischenwände konnte zudem\n\nzusätzliches Material notwendig machen und deshalb zu zusätzlichen Produk-\n\ntionskosten führen. Außerdem hätte eine bis jeweils an die äußere Gehäuse-\n\nwand reichende Zwischenwand innerhalb einer Kontaktkammer zusätzliche\n\nAnlageflächen an einer Gehäusekappe ergeben, was erhöhten Anpassungs-\n\nbedarf bedeutet und erhöhten Fertigungsaufwand nach sich hätte ziehen kön-\n\nnen.\n\nEs verbleiben deshalb auch Zweifel, ob die wegen des bei der Vorrich-\n\ntung nach der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 fehlenden Schutzes\n\ngegen Kriechströme und wegen der dort nicht vorhandenen zusätzlichen An-\n\nschlagsflächen für passive Kontaktfedern bestehende Möglichkeit, dieses Re-\n\nlais mit aus dem Stand der Technik bekannten zwischen zwei Kontaktfedern\n\neines Kontaktsatzes aufstehenden Anschlagwänden auszustatten, einen\n\nFachmann, der nicht zu erfinderischer Tätigkeit befähigt ist, zu der in An-\n\nspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung vorgeschlagenen Gestal-\n\ntung geführt hätte. Eine solche Vorrichtung zu schaffen, gab es auch von die-\n\nsem Stand der Technik aus gesehen keinen Grund. Außerdem waren Umstän-\n\nde zu überwinden, die hindern können, eine solche Gestaltung in Erwägung zu\n\nziehen.\n\nDie Zweifel des Senats sind durch die Ausführungen des gerichtlichen\n\nSachverständigen gedeckt. Er hat bestätigt, daß der von ihm als naheliegend\n\nangesehene Einsatz von an sich im Stand der Technik bekannten Zwischen-\n\nwänden nicht zugleich die Qualität des räumlichen Abschlusses bedeutet hätte,\n\ndie Anspruch 1 in der verteidigten Fassung nach der vorgenommenen Ausle-\n\ngung lehrt. Ferner hat er angegeben, daß bereits - bezogen auf die Kontur des\n\nverwendeten Isolierblocks - schmale und nur bis unter den kontaktgebenden\n\nTeil einer Kontaktfeder reichende Wände zwischen benachbarten Kontaktfe-\n\ndern eines Kontaktsatzes ausreichend sind, Kriechströme auszuschalten und\n\ndie Aufgabe einer selbst justierenden Festlegung und Vorspannung von Kon-\n\ntaktfedern zu erfüllen. Auf die sich dann stellende Frage, warum der Fachmann\n\n- wie es der gerichtliche Sachverständige ausgedrückt hat - maßhaltige Einzel-\n\nkammern für jede Kontaktfeder habe schaffen sollen, hat schließlich Prof.\n\nDr. L. nur zu antworten vermocht, daß ein Grund erst gegeben gewe-\n\nsen sei, sobald die eingangs erwähnte Erkenntnis vorhanden gewesen sei,\n\nnicht die durch Bruch einer oder mehrerer Kontaktfedern unmittelbar hervorge-\n\nrufene Funktionsstörung der Kontaktanordnung zu verhindern oder zu behe-\n\nben, sondern allein die - vom gerichtlichen Sachverständigen so bezeichne-\n\nten - sekundären Störungen durch vagabundierende abgebrochene Metallstük-\n\nke zu vermeiden. Diese Erkenntnis war jedoch nicht nur - wie ausgeführt - ohne\n\nVorbild im Stand der Technik; nach dem soeben zu dem von der Klägerin als\n\nentscheidungserheblich erachteten Stand der Technik Festgestellten war er\n\nsogar geeignet, von der nötigen Erkenntnis abzulenken.\n\nd) Daß zum Auffinden der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents in\n\nder erteilten Fassung eine erfinderische Tätigkeit nicht erforderlich gewesen\n\nsei, kann entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht deshalb festgestellt\n\nwerden, weil zum Stand der Technik die am 15. Dezember 1977 veröffentlichte\n\nschweizerische Patentschrift 593 553 gehört, die ein Klappankerrelais mit einer\n\nMagnetspule betrifft. Diese Vorrichtung weist einen Aufsatz auf, der als Kon-\n\ntaktfederblock dient (Merkmal I) und Kontaktsätze (Merkmal II 1) sowie Kon-\n\ntaktfedern der Merkmale II 2 a bis c enthält. Zwischen den Kontaktsätzen be-\n\nfindet sich eine trennende Stützwand (Merkmal III 1), die von einer Bodenwand\n\nbis zu einer oberen Deckwand und von einem die Kontaktfedern haltenden\n\nTräger bis zu einer (seitlichen) Deckwand reicht (Merkmal III 2). Die passiven\n\nKontaktfedern werden durch in die Zwischenräume zu den aktiven Kontaktfe-\n\ndern reichende stegartige Vorsprünge der mittleren Stützwand gebildet. Die\n\nMerkmalsgruppe IV ist auch bei dieser Vorrichtung nicht verwirklicht. Eine vor-\n\nhandene weitere Wand 35 dient lediglich der Führung des Betätigungsgliedes.\n\nDer Offenbarungsgehalt der schweizerischen Patentschrift 593 553 geht mithin\n\nnicht weiter als derjenige der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942. Auch\n\ndie in der schweizerischen Patentschrift 593 553 beschriebene Vorrichtung\n\nbietet deshalb weder für sich allein noch bei Zusammenschau mit der deut-\n\nschen Offenlegungsschrift 20 11 858, der deutschen Auslegeschrift 10 06 975\n\nund mit dem Fortschaltrelais AI 832 einen Grund, die Leistung, die zum Auffin-\n\nden des Gegenstandes des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fas-\n\nsung notwendig war, anders zu beurteilen. Da bei der aus der schweizerischen\n\nPatentschrift 593 553 bekannten Vorrichtung anders als bei dem Relais nach\n\nder deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 bereits an den passiven Kon-\n\ntaktfedern in der Nähe des kontaktgebenden Teils angreifende und diese Fe-\n\ndern vorspannende Anschläge vorhanden waren, bot diese Schrift eher weni-\n\nger Grund, zur Unterbindung von Kriechströmen mehr als eine Erhebung im\n\nFußbereich benachbarter Kontaktfedern vorzusehen und zu diesem Zwecke\n\nzur Anordnung einer Zwischenwand zu gelangen.\n\ne) Der gerichtliche Sachverständige hat außer den auch von der Kläge-\n\nrin letztlich für entscheidungserheblich gehaltenen Entgegenhaltungen noch\n\ndie US-Patentschrift 35 48 139 näherer Untersuchung unterzogen, ob wegen\n\nihres Offenbarungsgehalts die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents in der\n\nerteilten Fassung nahegelegen habe, und auch diese Frage verneint. Der Se-\n\nnat tritt dem bei. Das 1970 erteilte amerikanische Patent beschreibt ein mit ei-\n\nner Haube abzudeckendes elektromagnetisches Relais, in dessen Gehäuse\n\ndas elektromagnetische System (Antriebssystem) und Kontaktsätze der Merk-\n\nmale II 1 und 2 untergebracht sind. Das Betätigungsglied ist ein über dem Ge-\n\nhäuse zu bewegendes plattenartiges Gebilde mit Aussparungen. In dem Teil\n\ndes Gehäuses, das die Kontaktsätze aufnimmt, ist für jede Kontaktfeder ein\n\ndurch Querwände gebildeter Schacht vorhanden. Die Schächte sind so be-\n\nschaffen, daß sie die Kontaktfedern beim Montagevorgang in ihre bestim-\n\nmungsgemäße Position führen, wo sie einrasten. Oberhalb der Schächte bil-\n\ndenden Wände sind weitere Teilwände vorhanden, an denen federbelastete\n\nKontaktfedern anliegen. Bei dieser Ausführungsform fehlen damit jedenfalls die\n\nMerkmale III 2 b, III 3 und IV. Die Wände zwischen einzelnen Kontaktfedern\n\neines Kontaktsatzes haben auch hier einen anderen Zweck als den der Ab-\n\nkammerung. Die zu dem bisher abgehandelten Stand der Technik gemachten\n\nvorstehenden Ausführungen gelten deshalb entsprechend. Im übrigen hat der\n\ngerichtliche Sachverständige zu Recht darauf hingewiesen, daß gerade die\n\nnach der US-Patentschrift 35 48 139 vorgesehene Betätigungsplatte für eine\n\nAusführung mit Kontaktkammern wenig geeignet ist und ihrerseits einigen Um-\n\ngestaltungsaufwand erfordert hätte.\n\nf) Die übrigen in das Verfahren eingeführten Druckschriften und Vor-\n\nrichtungen kommen Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht\n\nnäher als die bisher abgehandelten. Deshalb können auch sie eine Nichtiger-\n\nklärung dieses Anspruchs nicht rechtfertigen. Auf diesen Stand der Technik ist\n\ndie Klägerin zuletzt auch nicht mehr zurückgekommen.\n\ng) Die auf Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung unmit-\n\ntelbar oder mittelbar zurückbezogenen Unteransprüche 4 und 5 haben in ihrer\n\nerteilten Fassung mit Anspruch 1 Bestand. Sie beinhalten vorteilhafte Ausge-\n\nstaltungen dieser Lehre. Ihretwegen ist über die Angriffe gegen Anspruch 1 in\n\nder erteilten Fassung hinaus ein Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht wor-\n\nden.\n\n4. Hinsichtlich Anspruch 2 und der auf ihn rückbezogenen weiteren Un-\n\nteransprüche des Streitpatents in der erteilten Fassung hat die Nichtigkeitskla-\n\nge dagegen Erfolg, weil der Gegenstand von Anspruch 2 in der erteilten Fas-\n\nsung über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung des Streitpatents hinaus-\n\ngeht (§§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 22 PatG) und die Klägerin diesen Nichtigkeitsgrund\n\nauch gegen Anspruch 2 des Streitpatents in der erteilten Fassung geltend ge-\n\nmacht hat.\n\nNach Unteranspruch 2 des Streitpatents in der erteilten Fassung weist\n\nder Kontaktfederblock folgende weitere Merkmale auf:\n\n V. 1. Der kontaktgebende Teil einer aktiven Kontaktfeder ist ge-\n\ngenüber dem eingespannten Teil durch eine Kammerwand\n\nabgeschlossen, die\n\n 2. quer zur Zwischenwand (nach Merkmal IV 1) verläuft und\n\n 3. durch verbreiterte Nocken des Betätigungsgliedes gebildet\n\nist;\n\n 4. die Nocken erstrecken sich bis in die Nähe der Wandin-\n\nnenseite der Abdeckhaube.\n\nDiese Merkmale beschreiben eine weitere Abkammerung, nämlich eine\n\nUnterteilung der Kammer für die jeweilige aktive Kontaktfeder (Kontaktfeder-\n\nkammer) in zwei (obere und untere Teil-) Kammern.\n\nDieser Anspruch hat eine unzulässige Erweiterung zum Gegenstand,\n\nweil die Unterlagen, mit der das Streitpatent angemeldet worden ist, keinerlei\n\nHinweise darauf enthielten, daß eine Unterteilung der Einzelkammern, in de-\n\nnen eine Kontaktfeder angeordnet ist (Kontaktfederkammern), zur angemelde-\n\nten Erfindung gehöre. Die von dem Bundespatentgericht zur Begründung der\n\ngegenteiligen Meinung herangezogene Textstelle auf S. 13 im 2. Abs. der Ur-\n\nsprungsunterlagen ist insoweit unergiebig. Dieser Absatz befaßt sich nur mit\n\nder bzw. den Kammern nach Merkmal III 3 (Kontaktkammern). Die am Anfang\n\nund Ende des Absatzes gemachten Angaben, daß in der bzw. den genannten\n\nKammern 9 die passive(n) und die aktive(n) Feder(n) angeordnet seien, läßt\n\neine andere Deutung nicht zu. Der Hinweis auf die beiden vorher beschriebe-\n\nnen Einzelkammern nimmt ebenso eindeutig allein auf die im vorhergehenden\n\nAbsatz eingangs erwähnten Kammern nach Merkmal IV 1 (Kontaktfederkam-\n\nmern) Bezug.\n\nUnergiebig ist ferner die auf S. 14 oben der Anmeldung des Streitpa-\n\ntents enthaltene Angabe, wonach das gemeinsame Betätigungsglied die in\n\nFig. 2 dargestellte Form aufweisen muß. Denn diese Notwendigkeit war dort\n\nnur im Zusammenhang mit dem Wunsch erwähnt, eine gemeinsame Betätigung\n\nder rechts und links der mittleren Trennwand liegenden Kontaktsätze zu ge-\n\nwährleisten.\n\nEin Hinweis auf zwei Teilkammern innerhalb einer eine aktive Kontaktfe-\n\nder aufnehmenden Kontaktfederkammer ließ sich auch nicht S. 17 der Anmel-\n\ndung des Streitpatents entnehmen, wo das Erreichen einer maximalen Kriech-\n\nund Luftstrecke zwischen den Kontaktsätzen der Verwendung eines gabelför-\n\nmigen Betätigungselements zugeschrieben worden war, weil eine räumliche\n\nTrennung vermittels der Mittelwand 6 und der Zwischenwände 7 erfolge. Diese\n\nAngabe erwähnte die Nocken des Betätigungsgliedes nicht, mit denen nach\n\ndem Vorschlag des Anspruchs 2 die weitere Unterteilung bewirkt werden soll;\n\nsie befaßte sich hingegen mit der gabelförmigen Gestalt des Betätigungsglie-\n\ndes und dem Umstand, daß sie es erlaubt, die aktiven Kontaktfedern zweier\n\nparallel nebeneinanderliegender Kontaktsätze mit einem einzigen Element zu\n\nverschieben. Dies bestätigen die nachfolgenden, ein mehrzinkig ausgebildetes\n\nBetätigungselement betreffenden Erläuterungen der Anmeldung. Hieraus hat\n\nder gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend abgeleitet,\n\ndaß aus der Sicht des Fachmanns mit diesem Absatz der ursprünglichen Un-\n\nterlagen lediglich gesagt sein sollte, man könne durch eine mittlere Trennwand\n\nund Zwischenwände die vorgeschlagene Abkammerung von Kontaktsätzen und\n\nihren Kontaktfedern bewirken und gleichwohl alle aktiven Kontaktfedern ledig-\n\nlich durch ein Betätigungselement verschieben, wenn man es gabelförmig\n\n(bzw. zinkenförmig) ausbilde. Ergänzend hätte der Sachverständige noch auf\n\ndie Beschreibung im 3. Absatz auf S. 7 der Anmeldung verweisen können. Als\n\nwesentlich für die angemeldete Lehre ist auch dort nur die Notwendigkeit an-\n\ngesprochen, trotz des allseitigen Abschlusses eines jeden Kontaktsatzes die\n\neinzelnen Kontaktfedern durch ein gemeinsames Element betätigen zu können.\n\nDie Darstellung der angemeldeten Erfindung in den Zeichnungen war\n\nschließlich ebenfalls nicht geeignet, dem Fachmann trotz des Fehlens jeglichen\n\nHinweises in der Beschreibung zu vermitteln, daß die vorgeschlagene Lehre\n\neine zusätzliche Abkammerung innerhalb der Kontaktfederkammer einer akti-\n\nven Kontaktfeder umfassen könnte. Denn eine horizontale Trennung ist dort für\n\ndie eine aktive Kontaktfeder aufnehmenden Kontaktfederkammern allenfalls in\n\nunvollkommener Weise dargestellt, weil die Nocken des Betätigungsgliedes\n\nseitlich nicht über die Kontaktfeder hinaus bis an den Rand des Kontaktfeder-\n\nblocks reichen.\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1\n\nZPO, 110 Abs. 3 PatG a.F.\n\nRogge Jestaedt Melullis\n\n Scharen Mühlens","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-18/x-zr-102-97","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-18/x-zr-102-97","retrieved":"2026-07-10 10:52:31.275276+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-18/x-zr-102-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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