{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-01-18","aktenzeichen":"VI ZR 375/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 852 Verkündet am: 18. Januar 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Der für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB erforderlichen positiven Kenntnis des Geschädigten vom Schaden einschließlich des Schadenshergangs und des Schädigers bedarf es nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte. b) Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eigene Initiativen zur Er- langung der Kenntnis über den Schadenshergang und die Person des Schädigers zu entfalten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 375/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 852\n\nVerkündet am:\n18. Januar 2000\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Der für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB erforderlichen\n\npositiven Kenntnis des Geschädigten vom Schaden einschließlich des\n\nSchadenshergangs und des Schädigers bedarf es nur dann ausnahmsweise\n\nnicht, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand\n\nliegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das\n\nSichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der\n\nLage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis\n\ngehabt hätte.\n\nb) Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, im Interesse des Schädigers an einem\n\nmöglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eigene Initiativen zur Er-\n\nlangung der Kenntnis über den Schadenshergang und die Person des\n\nSchädigers zu entfalten.\n\nBGH, Urteil vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - OLG Koblenz\n\nLG Koblenz\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter\n\nDr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. November 1998 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verstopfung eines Abwasser-\n\nrohrs auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie Beklagte hatte in der ersten Jahreshälfte 1989 als letztes Glied einer\n\nSubunternehmerkette im Rahmen umfangreicher Bauarbeiten zum Ausbau ei-\n\nner Landesstraße Pfahlanker zur Verankerung einer Stützwand gesetzt und\n\nhierbei ein fließfähiges Betongemisch verwendet, um die Ankerbohrungen zu\n\nverfüllen. Im Dezember 1990 stellte die Klägerin fest, daß ein in der Nähe der\n\nStützmauer im Straßenkörper verlaufender Abwasserkanal streckenweise mit\n\nBeton zugesetzt war. Wegen ihrer Aufwendungen zur Behebung des Schadens\n\nhat sie mit der am 23. Januar 1995 bei Gericht eingegangenen und am 8. März\n\n1995 zugestellten Klage von der Beklagten Schadensersatz mit der Behaup-\n\ntung verlangt, daß diese für den Schaden verantwortlich sei.\n\nWährend das Landgericht der Klage im wesentlichen stattgegeben hat,\n\nhat das Berufungsgericht sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit\n\nihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem auf § 823\n\nAbs. 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruch die von der Beklagten erho-\n\nbene Verjährungseinrede entgegenstehe. Die dreijährige Verjährungsfrist des\n\n§ 852 Abs. 1 BGB sei bei Klageerhebung abgelaufen gewesen. Die Verstop-\n\nfung des Kanals als Ursache des eingetretenen Schadens sei der Klägerin am\n\n24. Dezember 1990, spätestens bei Freilegung des Kanals im Januar 1991\n\nbekannt gewesen. In diesem Zeitpunkt habe sie auch Kenntnis von dem an-\n\ngeblichen Schädiger erlangen können. Nach der Rechtsprechung sei § 852\n\nAbs. 1 BGB nämlich auch dann anzuwenden, wenn der Geschädigte die\n\nKenntnis tatsächlich nicht besessen habe, sie sich jedoch in zumutbarer Weise\n\nhätte beschaffen können. Hierfür hätte es lediglich einer ohne nennenswerten\n\nAufwand zu erledigenden Erkundigung bei dem betreffenden Bundesland nach\n\nden mit den Ausbaumaßnahmen befaßten Unternehmen bedurft. Dies sei der\n\nKlägerin auch zumutbar gewesen, ohne daß es der Einholung eines Sachver-\n\nständigengutachtens bedurft habe. Im übrigen sei nicht erkennbar, warum die\n\nKlägerin ein solches Gutachten nicht bereits im Januar 1991, sondern erst\n\n14 Monate später eingeholt habe.\n\nDarüber hinaus habe die Klägerin nicht nachvollziehbar dargetan, daß\n\ndie Beklagte die Eigentumsverletzung schuldhaft verursacht habe. Die Voraus-\n\nsetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises lägen nicht vor. Die Be-\n\nhauptung, der im Abwasserrohr vorgefundene Beton entspreche in seiner Zu-\n\nsammensetzung demjenigen, den die Beklagte verwendet habe, reiche nicht\n\naus, da die Klägerin nicht behaupte, daß dieses Gemisch nicht auch von ande-\n\nren Bauunternehmen verwendet werde. Sie stelle lediglich unter Beweis, daß\n\nan der damaligen Baustelle oberhalb der Landesstraße die übrigen Unterneh-\n\nmer nicht mit dieser Mischung gearbeitet hätten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, daß\n\nder Klägerin ein auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter Schadensersatzanspruch\n\nzustehen kann, weil ihr Eigentum an den Kanalrohren durch die eingetretene\n\nVerstopfung mit Beton verletzt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung\n\ndes Senats setzt eine Eigentumsverletzung keinen Eingriff in die Substanz vor-\n\naus, so daß offen bleiben kann, ob ein solcher vorliegt. Vielmehr genügt eine\n\nnicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung\n\neiner Sache, von der hier jedenfalls auszugehen ist (vgl. Senatsurteil vom\n\n6. Dezember 1994 - VI ZR 229/93 - VersR 1995, 348 m.w.N.).\n\n2. Zu Unrecht hält jedoch das Berufungsgericht einen etwaigen An-\n\nspruch der Klägerin für verjährt.\n\na) Nach § 852 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der Verjährung deliktischer\n\nSchadensersatzansprüche die positive Kenntnis des Geschädigten vom Scha-\n\nden einschließlich des Schadenshergangs und des Schädigers voraus (hierzu\n\nSenatsurteil BGHZ 133, 192, 198 m.w.N.). Dabei reicht im allgemeinen eine\n\nsolche Kenntnis aus, die dem Geschädigten die Erhebung einer Klage erfolg-\n\nversprechend, wenn auch nicht risikolos, erlaubt (Senatsurteil vom 31. Januar\n\n1995 - VI ZR 305/94 - VersR 1995, 551, 552 m.w.N.; BGH, Urteil vom 24. Juni\n\n1999 - IX ZR 363/97 - VersR 1999, 1149, 1150). Hiervon geht auch das Beru-\n\nfungsgericht aus. Unbedenklich ist auch seine Feststellung, die Klägerin habe\n\nKenntnis vom Eintritt des Schadens spätestens im Januar 1991 erlangt.\n\nb) Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts, die Klägerin habe in diesem Zeitpunkt in zumutbarer Weise\n\nauch die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis vom Schädiger\n\nerlangen können.\n\nDas Berufungsgericht will sich hierfür auf die Rechtsprechung des er-\n\nkennenden Senats stützen, wonach die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB\n\nausnahmsweise auch dann zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte einen\n\nden Lauf der Verjährung auslösenden Kenntnisstand nicht positiv besessen\n\nhat, es ihm jedoch möglich war, sich die erforderlichen Kenntnisse in zumutba-\n\nrer Weise ohne nennenswerte Mühe und ohne besondere Kosten zu beschaf-\n\nfen. Hiermit soll, wie das Berufungsgericht im Ansatz auch nicht verkannt hat,\n\nentsprechend dem Rechtsgedanken des § 162 BGB dem Geschädigten die\n\nandernfalls bestehende Möglichkeit genommen werden, die Verjährungsfrist\n\nmißbräuchlich dadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich auf-\n\ndrängenden Kenntnis verschließt. Der erkennende Senat hat indes mehrfach\n\nmit Nachdruck darauf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkennt-\n\nnis der vom Gesetz erforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleich-\n\nsteht; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte bzw. sein ge-\n\nsetzlicher Vertreter es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Er-\n\nkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das Sichberufen auf\n\nUnkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschä-\n\ndigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl.\n\nSenatsurteile BGHZ 133, 192, 198; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 -\n\nVersR 1990, 539 und vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - VersR 1998,\n\n378, 380).\n\nc) Dies kann für den Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts nicht bejaht werden.\n\nEs trifft schon vom Ansatz her nicht zu, daß die Klägerin sich die erfor-\n\nderlichen Kenntnisse ohne Mühe in zumutbarer Weise habe beschaffen kön-\n\nnen. Gegenüber der Meinung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich\n\nohne nennenswerten Aufwand beim Land nach den am Ausbau der Straße\n\nbeteiligten Baufirmen erkundigen können, weist die Revision mit Recht darauf\n\nhin, daß sich durch eine solche Anfrage nicht mit einer zur Klageerhebung aus-\n\nreichenden Sicherheit die Verantwortlichkeit einer bestimmten Baufirma für den\n\nSchaden ergeben hätte. Da als Schädiger neben der Beklagten noch andere\n\nbetonverarbeitende Unternehmen in Frage kamen, hätte die Erkundigung nach\n\nden Namen und Anschriften der an den Baumaßnahmen beteiligten Unterneh-\n\nmen nicht ausgereicht; vielmehr hätte auch ihr zeitlicher und örtlicher Einsatz\n\ngeklärt werden müssen, um einen Ansatz für die Prüfung ihrer Verantwortlich-\n\nkeit zu schaffen. Solange diese Umstände ungeklärt waren und deshalb Zwei-\n\nfel hinsichtlich des Ersatzpflichtigen bestanden, begann die Verjährungsfrist\n\nnicht zu laufen, weil es zur Erhebung einer Klage grundsätzlich der positiven\n\nKenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bedarf (Senatsurteil vom\n\n16. Dezember 1997 (aaO) sowie BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 (aaO)).\n\nMußte die Klägerin hierzu mithin umfangreiche Erkundigungen einzie-\n\nhen, so kann von einem mißbräuchlichen Sichverschließen gegenüber einer\n\nnaheliegenden Erkenntnismöglichkeit im Sinn der oben dargelegten Recht-\n\nsprechung des Senats nicht die Rede sein. Dies ist vielmehr nur dann anzu-\n\nnehmen, wenn es sich um eine einfache Anfrage oder ein Telefongespräch\n\nhandelt, das der Vervollständigung des Wissens um ein bestimmtes Detail,\n\netwa die Anschrift des Schädigers, dient (Senatsurteil vom 31. Januar 1995\n\n(aaO)). Kann nämlich nach dem in BGHZ 133, 192, 199 abgedruckten Senats-\n\nurteil bereits eine Wissenslücke, die nur durch lange und zeitraubende Telefo-\n\nnate geschlossen werden kann, nicht der positiven Kenntnis im Sinne von\n\n§ 852 Abs. 1 BGB gleichgestellt werden, so muß dies erst recht für den vorlie-\n\ngenden Fall gelten, in dem es ausführlicher Informationen bedurfte, um den\n\nErsatzpflichtigen zu ermitteln.\n\nd) Überdies verkennt das Berufungsgericht, soweit es der Klägerin im\n\nRahmen des § 852 Abs. 1 BGB zur Last legt, nicht schon früher ein Sachver-\n\nständigengutachten eingeholt zu haben, daß es sich auch hierbei nicht um eine\n\neinfache Erkenntnismöglichkeit im oben dargelegten Sinn handelt, weil die\n\nEinholung eines solchen Gutachtens mit Aufwand und Kosten verbunden ist.\n\nInsoweit ist auch darauf hinzuweisen, daß der Geschädigte nicht verpflichtet\n\nist, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der\n\nVerjährungsfrist eigene Initiativen zur Erlangung der Kenntnis über den Scha-\n\ndenshergang und die Person des Schädigers zu entfalten (Senatsurteil vom\n\n31. Januar 1995 (aaO); vgl. auch Senatsurteil vom 29. November 1994\n\n- VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660).\n\n3. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht den somit nicht\n\nverjährten Anspruch in der Sache zurückgewiesen hat, kann keinen Bestand\n\nhaben.\n\na) Zwar ist es nach Lage des Falles nicht zu beanstanden, daß das Be-\n\nrufungsgericht die Beklagte nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbewei-\n\nses für die Verursacherin des Schadens gehalten hat. Dies wird auch von der\n\nRevision nicht angegriffen. Mit Erfolg rügt sie jedoch, daß das Berufungsgericht\n\ndie Anforderungen an die Beweisführung der Klägerin für die Schadensverur-\n\nsachung überspannt und deshalb einen erheblichen Beweisantrag übergangen\n\nhat.\n\nb) Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die vor-\n\nliegenden Indizien anders als das Landgericht nicht im Sinne der Klägerin ge-\n\nwürdigt hat, geht sie zutreffend davon aus, daß insoweit das Beweismaß des\n\n§ 286 ZPO gilt. Sie rügt jedoch mit Recht, daß auch nach dieser Vorschrift kei-\n\nne unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden dürfen. Damit wendet\n\nsie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte darle-\n\ngen und unter Beweis stellen müssen, daß das im Abwasserrohr vorgefundene\n\nBetongemisch nicht auch von anderen Bauunternehmern verwendet werde.\n\nHiermit hat das Berufungsgericht die Beweisanforderungen überspannt und\n\ninsbesondere verkannt, daß sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen\n\nmit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnü-\n\ngen muß, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen\n\n(BGHZ 53, 245, 255 f.; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 -\n\nNJW 1993, 935, 937). Zwar könnte durch einen Vortrag, wie ihn das Beru-\n\nfungsgericht für erforderlich hält, eine Verursachung des Schadens durch an-\n\ndere Unternehmer mit absoluter Gewißheit ausgeschlossen werden. Einer sol-\n\nchen bedarf es jedoch nicht, weil bereits das unter Beweis gestellte Vorbringen\n\nder Klägerin geeignet ist, den erforderlichen Ursachenzusammenhang nach-\n\nzuweisen und dem Tatrichter mit einer nach dem Beweismaß des § 286 ZPO\n\nausreichenden Sicherheit die erforderliche Überzeugung von einer Schadens-\n\nverursachung durch die Beklagte zu verschaffen. Hierfür ist nämlich nicht der\n\nNachweis erforderlich, daß jene spezielle Zusammensetzung von anderen\n\nBauunternehmern überhaupt nicht benutzt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn\n\nmit einer dem dargelegten Maßstab entsprechenden Gewißheit ausgeschlos-\n\nsen werden kann, daß die Verstopfung des Rohres auf andere Bauunterneh-\n\nmer zurückgeht. Dem genügt der unter Beweis gestellte Vortrag der Klägerin,\n\ndaß an der damaligen Baustelle oberhalb der Bahnhofstraße die übrigen Un-\n\nternehmer nicht mit der von der Beklagten verwendeten Mischung gearbeitet\n\nhätten, die im Rohr vorgefunden worden ist. Mithin war dieses Vorbringen der\n\nKlägerin erheblich, so daß das Berufungsgericht diesen Beweisantrag nicht\n\nunberücksichtigt lassen durfte.\n\nIII.\n\nDa das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann,\n\nwar es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen.\n\nGroß Dr. von Gerlach\n\nDr. Müller\n\n Dr. Dressler Wellner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-18/vi-zr-375-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-18/vi-zr-375-98","retrieved":"2026-07-10 10:52:20.363537+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-18/vi-zr-375-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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