{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-01-18","aktenzeichen":"4 StR 633/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 633/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Halle vom 7. Mai 1999 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe\n\nverurteilt worden ist,\n\nb)\n\nin den Aussprüchen über die im Fall II 2 verhängte\n\nEinzelstrafe und über die Gesamtstrafe.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"des gemeinschaftlich begange-\n\nnen Raubes sowie der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen\n\nErpressung\" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nvier Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen (vollendeten)\n\nRaubes hat keinen Bestand.\n\nNach den Feststellungen wollten der Angeklagte und N. dem\n\nLehrling L. unter Anwendung von Gewalt Zigaretten wegnehmen. Sie\n\nversetzten L. mehrere Faustschläge. Als dieser zu Boden gefallen\n\nwar, durchsuchte ihn N. , \"fand jedoch keine Zigaretten. Bei dem vor-\n\naufgegangenen Gerangel war L. sein Handy aus der Jackentasche\n\ngefallen, welches N. aufhob und wenig später, als beide den Tatort verlie-\n\nßen, an den Angeklagten weitergab\".\n\nDiese Feststellungen vermögen die Verurteilung wegen vollendeten\n\nRaubes nicht zu rechtfertigen. Soweit das Landgericht hierzu im Rahmen der\n\nrechtlichen Würdigung ausgeführt hat, die Gewalt sei \"als Mittel zur Wegnah-\n\nme der Zigaretten\" eingesetzt worden, hat es außer acht gelassen, daß bei\n\ndem Tatopfer keine Zigaretten gefunden wurden. Das Landgericht ist zudem im\n\nRahmen der Beweiswürdigung davon ausgegangen, daß der Angeklagte und\n\n N. das Handy nicht unter Gewaltanwendung weggenommen haben.\n\n\"Zweifelsfrei\" sei jedoch, daß der Angeklagte \"aufgrund der gesamten Umstän-\n\nde genau erkannte, daß das Handy, welches ihm N. beim Weglaufen zeigte,\n\nvon L. stammte und er somit bewußt ein durch eine Unterschlagung in den\n\nBesitz von N. gelangtes Handy einsteckte, um es zu ihrer beider Nutzen zu\n\nverkaufen.” Nach diesen widersprüchlichen Ausführungen kommt lediglich ei-\n\nne Verurteilung wegen versuchten Raubes, allerdings - was das Landgericht\n\nübersehen hat – in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1\n\nNr. 4 StGB), sowie wegen Hehlerei (an dem von N. unterschlagenen Handy)\n\nin Betracht. Da nicht auszuschließen ist, daß weitergehende Feststellungen\n\ngetroffen werden können, die die Annahme eines vollendeten Raubes zu tra-\n\ngen vermögen, scheidet eine Schuldspruchänderung durch den Senat aus.\n\n2. Der mit der Aufhebung der Verurteilung im Fall II 1 der Urteilsgründe\n\nverbundene Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach\n\nsich.\n\nDer neue Tatrichter wird sich im Falle einer erneuten Verurteilung im\n\nFall II 1 der Urteilsgründe, da der Angeklagte bei der Begehung dieser Tat\n\nnoch Heranwachsender (§§ 1, 105 JGG) war, mit der - vom Landgericht nicht\n\nerörterten - Frage auseinanderzusetzen haben, ob auf die Taten gemäß § 32\n\nJGG einheitlich Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist (vgl. Ei-\n\nsenberg JGG 8. Aufl. § 32 Rdn. 10 ff. m.w.N.). Deshalb kann auch die im Fall II\n\n2 verhängte Einzelfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben.\n\n3. Sofern der neue Tatrichter wiederum zur Anwendung des allgemeinen\n\nStrafrechts gelangt, wird zu prüfen sein, ob die Geldstrafe aus dem Strafbefehl\n\ndes Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 13. November 1998, die nach den Fest-\n\nstellungen zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch\n\nnicht erledigt war, gemäß § 55 StGB einzubeziehen oder ob nach § 53 Abs. 2\n\nSatz 2 StGB zu verfahren ist. Dies gilt auch dann, wenn die Geldstrafe inzwi-\n\nschen erledigt sein sollte (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1;\n\nBGH, Beschluß vom 13. April 1999 - 4 StR 119/99 jew. m.N.).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-18/4-str-633-99","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-18/4-str-633-99","retrieved":"2026-07-10 10:51:40.744735+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-18/4-str-633-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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