{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-01-18","aktenzeichen":"1 StR 589/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 589/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 2. Juli 1999 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an\n\nseiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses\n\nUrteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde ge-\n\nstützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrü-\n\nge Erfolg.\n\n1. Die Revision beanstandet zu Recht als verfahrensfehlerhaft, das\n\nLandgericht habe bei seiner Überzeugungsbildung Angaben des viereinhalb-\n\njährigen Sohnes S. des Angeklagten zum Ablauf der Tatnacht verwertet.\n\nDer auf die Verletzung von § 252 StPO gestützten Verfahrensrüge liegt fol-\n\ngendes zugrunde:\n\na) Nach den Urteilsfeststellungen kam der Angeklagte in der Tatnacht\n\ngegen 0.45 Uhr bis 1.00 Uhr nach Hause. Danach drosselte er seine Ehefrau\n\nmit einem Strangwerkzeug bis zu ihrem Tod. Nachdem gegen den Angeklag-\n\nten Haftbefehl ergangen war, ordnete das Vormundschaftsgericht auf Antrag\n\nder Staatsanwaltschaft für S. die Ergänzungspflegschaft zur Vertretung\n\nbei der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts im\n\nErmittlungsverfahren an. Das Kreisjugendamt erteilte sein Einverständnis zur\n\nVernehmung des Kindes. Eine Kriminalbeamtin suchte das Kind – das sich mit\n\nseinem jüngeren Bruder bei den Großeltern aufhielt und von dem Tod der\n\nMutter noch nichts wußte - auf und versuchte, mit ihm zu sprechen und es an-\n\nzuhören. Das Ergebnis der Anhörung legte die Kriminalbeamtin in einem Ver-\n\nmerk nieder. Darin wird S. damit wiedergegeben, es sei vorgekommen,\n\ndaß sein kleiner Bruder nach dem Essen nicht in sein Bett, sondern zu ihm\n\nwolle. Dann lege ”sich manchmal der Papa zusammen mit dem C. zu\n\nihm – S. - ins Bett und dann gibt der C. Ruhe”.\n\nIn der Hauptverhandlung hat die Strafkammer die Kriminalbeamtin über\n\nden Inhalt des Vermerks vernommen. Die Zeugin berichtete über ihren Ver-\n\nsuch, durch ein möglichst informelles und kindgerechtes Gespräch vor allem\n\nmit S. herauszufinden, ob und gegebenenfalls was die Kinder in der Tat-\n\nnacht mitbekommen hätten. Im Hinblick auf die Aussage der Kriminalbeamtin\n\nsah die Strafkammer davon ab, die Kinder selbst zu vernehmen, da weiterge-\n\nhende Angaben nicht zu erwarten seien.\n\nb) Die Strafkammer hat die Aussage der Kriminalbeamtin dahin gewür-\n\ndigt, es habe sich ”durch die Einvernahme der Kinder durch die Zeugin” be-\n\nstätigt, der Angeklagte habe nachts öfters den jüngeren Sohn versorgt. Davon,\n\ndaß sein Vater auch bei ihm geschlafen habe, habe S. allerdings nichts\n\ngesagt. ”Daß der Angeklagte nun gerade in der Nacht, in der seine Frau ge-\n\ntötet wurde, von den Kindern so in Beschlag genommen wurde, wie er angab,\n\nerscheint eher zufällig und kaum nachvollziehbar”.\n\n2. Mit dieser Würdigung hat die Strafkammer Bekundungen des Kindes\n\nS. als ergänzendes Indiz für die Täterschaft des Angeklagten gewertet.\n\nDies verstößt gegen § 252 StPO.\n\na) Der Angeklagte hat zwar in der Hauptverhandlung nur erklärt, er habe\n\ndie Tat nicht begangen. Das Urteil teilt auszugsweise aber auch mit, er habe\n\nbei den polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen und gegenüber dem Sach-\n\nverständigen eine Darstellung der Tatnacht gegeben. Er sei gegen 0.45 Uhr\n\nbis 1.00 Uhr nach Hause gekommen, habe gehört, daß der Sohn C. in\n\nseinem Zimmer unruhig war. Er sei mit C. ins Wohnzimmer gegangen\n\nund habe ferngesehen. C. habe dann auch noch seine Mutter sehen\n\nwollen. Beide hätten von der Tür aus ins Schlafzimmer geschaut, ohne Licht\n\nzu machen, und sie hätten die Mutter zugedeckt im Bett liegen sehen. Nach-\n\ndem auch S. aufgewacht sei, habe er sich gegen 2.00 Uhr bis 2.15 Uhr\n\nzusammen mit C. in das Bett von S. gelegt und sei dort mit den\n\nKindern eingeschlafen. Mit dieser Einlassung setzt sich die Strafkammer nicht\n\nweiter auseinander. Sie sieht die Darstellung aufgrund der Aussage der Krimi-\n\nnalbeamtin über die Bekundungen des Kindes S. als widerlegt an, der\n\nnicht gesagt habe, daß der Angeklagte auch in der Tatnacht bei ihm im Bett\n\ngeschlafen habe.\n\nb) Diese Verwertung der Aussage des Kindes verstößt gegen § 252\n\nStPO. Die Kriminalbeamtin hätte zu den Bekundungen des Kindes S. nicht\n\nvernommen werden dürfen. § 252 StPO regelt das Verbot der Protokollverle-\n\nsung nach Zeugnisverweigerung. In ständiger Rechtsprechung ist das Verbot\n\nüber den Wortlaut der Vorschrift hinaus dahin ausgedehnt worden, daß es\n\ndem Gericht auch verwehrt ist, die früheren Aussagen eines Zeugnisverweige-\n\nrungsberechtigten durch Anhörung nichtrichterlicher Vernehmungspersonen in\n\ndie Hauptverhandlung einzuführen und dann zu verwerten (BGHSt 21, 218; 2,\n\n99, 104 f.).\n\nZwar besteht das aus dem Sinn des § 252 StPO abzuleitende Verwer-\n\ntungsverbot nach dem Wortlaut dieser Regelung nur unter der Voraussetzung,\n\ndaß der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Recht zur Aussagever-\n\nweigerung Gebrauch macht. Dies ist hier formal nicht geschehen, denn die\n\nStrafkammer hat nach Vernehmung der Kriminalbeamtin von einer Verneh-\n\nmung des Kindes abgesehen. Gleichwohl ist eine zum Verwertungsverbot füh-\n\nrende Lage gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\ndürfen nichtrichterliche Vernehmungspersonen \n\nin der Hauptverhandlung\n\ngrundsätzlich so lange nicht über den Inhalt früherer Angaben eines zur\n\nZeugnisverweigerung berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewißheit\n\ndarüber besteht, ob der Zeuge von seinem Weigerungsrecht Gebrauch macht\n\noder darauf verzichtet (BGHSt 25, 176, 177; 7, 194, 196; 2, 110, 111). Eine\n\nsolche Ungewißheit bestand auch im Zeitpunkt der Anhörung und Verneh-\n\nmung der Kriminalbeamtin. Da es bei dem Recht, die Aussage zu verweigern,\n\num eine höchstpersönliche Befugnis geht, kann es nicht allein auf eine zu-\n\nstimmende Erklärung des gesetzlichen Vertreters, sondern zusätzlich auch auf\n\ndie nach richterlicher Belehrung festzustellende Bereitschaft des Kindes an-\n\nkommen.\n\nDie vom Bundesgerichtshof als Ausnahme zugelassene Verwertung der\n\nAussage der Vernehmungsperson für den Fall, daß der weigerungsberechtigte\n\nZeuge im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht erreichbar ist, weil sein Auf-\n\nenthalt nicht ermittelt werden konnte (BGHSt 25, 176; vgl. auch BGHSt 27,\n\n139), liegt hier nicht vor.\n\nc) Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil. Der Senat kann wegen\n\nder besonderen Schwierigkeiten der Beweiswürdigung und angesichts der\n\nEinlassungen des Angeklagten, er habe gegen 2.00 Uhr mit seinen Kindern\n\ndie Ehefrau von der Schlafzimmertür aus zugedeckt im Bett liegen sehen und\n\ndanach im Bett von S. geschlafen, nicht ausschließen, daß die Verurtei-\n\nlung durch den Verfahrensfehler beeinflußt ist.\n\n3. Auf die Sachrüge, die zu keinem weitergehenden Erfolg führen kann,\n\nkommt es nach alledem nicht an.\n\nSchäfer Granderath Boetticher\n\n Herr RiBGH Schomburg\n ist wegen Krankheit an\n der Unterschrift verhindert.\n\n Schäfer von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-18/1-str-589-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-18/1-str-589-99","retrieved":"2026-07-10 10:51:07.297141+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-18/1-str-589-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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