{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-01-14","aktenzeichen":"V ZR 439/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 4 Abs. 2; BGB § 985 Eine nach Aufhebung der \"Anordnung Nr. 2\" am 14. November 1989 erfolgte staatli- che Treuhand-Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die die DDR ohne Genehmigung verlassen hatten, steht der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprü- che nicht entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 439/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nVerkündet am:\n14. Januar 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVermG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 4 Abs. 2; BGB § 985\n\nEine nach Aufhebung der \"Anordnung Nr. 2\" am 14. November 1989 erfolgte staatli-\n\nche Treuhand-Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die die DDR ohne\n\nGenehmigung verlassen hatten, steht der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprü-\n\nche nicht entgegen.\n\nBGH, Urt. v. 14. Januar 2000 - V ZR 439/98 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 26. Februar 1998 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger waren in ehelicher Vermögensgemeinschaft im Grundbuch\n\nvon D. als Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grund-\n\nstücks eingetragen. Der Kläger zu 2 verließ im Jahre 1988 ohne Genehmigung\n\ndie DDR. Mit notariellem Vertrag vom 24. November 1989 verkauften die Klä-\n\ngerin zu 1 und R. S. \"als Bereichsleiterin für den Rat der Stadt H. ...\n\nin Vertretung für W. R. \" (scil. Kläger zu 2) das Grundstück an die\n\nEheleute K. . Auf Antrag des \"Rats der Stadt H. \" vom 7. Juni 1990 be-\n\nstellte dieser sich mit Urkunde vom 18. Juni 1990, rückwirkend zum\n\n1. November 1989, aufgrund der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des\n\nVermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen,\n\nvom 20. August 1958 (GBl. I S. 664) zum Treuhänder über den \"Miteigen-\n\ntumsanteil zu 1/2\" des Klägers zu 2 an dem Grundstück. Am 20. Juni 1990\n\nwurden die Eheleute K. als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.\n\nDie Kläger haben die Eheleute auf Übereignung des Grundstücks, spä-\n\nter auf Grundbuchberichtigung sowie auf Räumung und Herausgabe in An-\n\nspruch genommen. Hierbei wurden sie von dem Beklagten in erster Instanz als\n\nProzeßbevollmächtigtem, in zweiter Instanz als Verkehrsanwalt vertreten. Die-\n\nser hatte auftragsgemäß in die vom Amt zur Regelung offener Vermögensfra-\n\ngen beigezogenen Grundakten Einsicht genommen. Die Klage blieb erfolglos.\n\nDas Oberlandesgericht ging davon aus, daß der Rat der Stadt H. bei der\n\nBeurkundung des Kaufvertrags zum Treuhänder über das Vermögen des Klä-\n\ngers zu 2 bestellt war. Den wirklichen Zeitpunkt der Bestellung hatte der Be-\n\nklagte nicht vorgetragen.\n\nDie Kläger nehmen den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung des\n\nAnwaltsvertrags auf Schadensersatz in Anspruch. Sie haben beantragt, ihn zur\n\nZahlung von 15.387,11 DM nebst Zinsen (bereits aufgewandte Kosten des\n\nVorprozesses) sowie zur Freistellung von den Gerichtskosten und von dem\n\nVergütungsanspruch des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu verur-\n\nteilen, sowie festzustellen, daß der Beklagte zum Ersatz des weiteren Scha-\n\ndens verpflichtet ist, der dadurch entstanden ist, daß er im Vorprozeß den Vor-\n\ntrag unterlassen hat, der Rat der Stadt H. sei am 24. November 1989 nicht\n\nzum Treuhänder hinsichtlich des \"Miteigentumsanteils\" des Klägers zu 2 be-\n\nstellt gewesen. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Kläger.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht stellt, unter Bezugnahme auf die Entscheidungs-\n\ngründe des Urteils erster Instanz, fest, daß sich die Bestallungsurkunde vom\n\n18. Juni 1990 bei den von dem Beklagten eingesehenen Akten befunden habe.\n\nWie dieses ist es der Auffassung, daß der Rechtsstreit mit den Käufern einen\n\nanderen Ausgang genommen hätte, wenn der Beklagte den Zeitpunkt, zu dem\n\ndie Urkunden ausgestellt wurden, vor Gericht vorgetragen hätte. In Überein-\n\nstimmung mit der Vorinstanz verneint es aber die Ursächlichkeit der Unterlas-\n\nsung für den entstandenen Schaden, da nach der nunmehrigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 130, 231) für die gegen die Käufer er-\n\nhobenen Ansprüche der Rechtsweg zu den Zivilgerichten verschlossen sei. Die\n\nKläger seien auf die Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs wegen\n\nVeräußerung eines Vermögenswertes durch den staatlichen Verwalter an Dritte\n\n(§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) verwiesen gewesen.\n\nDies hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\nII.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraus-\n\nsetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht vor.\n\na) Bei Beurkundung des Kaufvertrags mit den Eheleuten K. be-\n\nstand keine Grundlage mehr für die Verhängung der Treuhandverwaltung über\n\nVermögenswerte des Klägers zu 2. Die Anordnung Nr. 2 war durch § 3 der An-\n\nordnung zur Regelung von Vermögensfragen vom 11. November 1989 (GBl I\n\nS. 247) mit Wirkung vom 14. November 1989 außer Kraft gesetzt worden. Dies\n\nverkennt das Berufungsgericht zwar nicht, meint aber, entscheidend sei, daß\n\nzum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers zu 2 aus der DDR eine staatliche Ver-\n\nwaltung auf der Grundlage der Anordnung Nr. 2 möglich und der Rat der Stadt\n\nein tauglicher Verwalter gewesen sei. Allein die Möglichkeit, daß der Vermö-\n\ngenswert des Klägers zu 2 in staatliche Verwaltung genommen werden konnte,\n\nreicht indessen nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 130, 231) nicht\n\naus (ebenso BVerwG, Buchholz 428 § 36 Nr. 1; Urt. v. 29. April 1999,\n\n7 C 18.98). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG könnte allenfalls\n\ndann als erfüllt angesehen werden, wenn man, was das Berufungsurteil nicht\n\nerörtert, bereits die am 7. November 1989 unter Bezugnahme auf die Anord-\n\nnung Nr. 2 erfolgte Bevollmächtigung von R. S. zum Abschluß des\n\nGrundstückskaufvertrags als Treuhänderbestellung ansehen wollte. Dagegen\n\nkonnten durch die in der Urkunde vom 18. Juni 1990 vorgenommene Rückda-\n\ntierung der Treuhänderbestellung auf den 1. November 1989, also auf einen\n\nZeitpunkt vor dem Außerkrafttreten der Anordnung Nr. 2, die Wirkungen der\n\nVerwaltung nicht mehr herbeigeführt werden. Sollte die Erklärung des seit\n\n17. Mai 1990 (Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR) nicht mehr be-\n\nstehenden Rates der neu entstandenen Stadt H. überhaupt zuzurechnen\n\nsein (vgl. Art. 231 § 8 Abs. 2 EGBGB), so ging sie inhaltlich ins Leere.\n\nb) Die vermögensrechtlichen Wirkungen der Vollmachtserteilung können\n\nim Ergebnis offen bleiben, denn das Berufungsgericht läßt weiterhin unberück-\n\nsichtigt, daß der Restitutionstatbestand nach der Rechtsprechung der Verwal-\n\ntungsgerichte nicht bereits mit der Veräußerung des Vermögenswertes als sol-\n\ncher erfüllt ist. Die Veräußerung führt das durch die Anordnung der Verwaltung\n\nbegonnene Unrecht fort (vgl. Senat BGHZ 130, 231, 241) und vertieft dieses.\n\nDer Restitutionstatbestand setzt daher ein eigenständiges Handeln des staatli-\n\nchen Verwalters voraus, das auf den Entzug des Eigentums an dem Vermö-\n\ngenswert gerichtet sein muß. Kein Vermögensunrecht liegt vor, wenn der Ver-\n\nwalter an einem Veräußerungsgeschäft, das rechtlich ohne seine Teilnahme\n\nnicht möglich war, nur mitgewirkt hat, ohne aber das Geschäft selbst zu betrei-\n\nben (BVerwG ZIP 1996, 522; VIZ 1998, 147). Der Vortrag beider Parteien in\n\nden Tatsacheninstanzen ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Rat der\n\nStadt H. den Verkauf betrieben, insbesondere sich im Sinne der Rechtspre-\n\nchung der Verwaltungsgerichte \"gewissermaßen des Eigentums (des Klägers\n\nzu 2) bemächtigt\" hätte.\n\n2. Im übrigen besteht kein Anlaß, dem Kläger die Berufung auf zivil-\n\nrechtliche Mängel des Kaufvertrags wegen des Restitutionstatbestandes des\n\n§ 1 Abs. 1 c VermG zu versagen. Der Vorrang des Vermögensgesetzes ist\n\nnach der Rechtsprechung des Senats um des sozialverträglichen Ausgleichs\n\nzwischen dem Rückerstattungsinteresse des Berechtigten und dem Schutz des\n\nredlichen Erwerbs willen gerechtfertigt, der in der Gemeinsamen Erklärung vom\n\n15. Juli 1990 (Anlage III des Einigungsvertrags) angelegt ist und in § 4 Abs. 2\n\nund 3 VermG seinen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat (BGHZ 118, 34,\n\n38 ff). Derjenige, der im Sinne dieser Vorschrift einen Vermögenswert redlich\n\nerworben hat, genießt nicht nur gegenüber dem Rückerstattungsanspruch\n\nselbst, sondern auch gegenüber Ansprüchen des Berechtigten Schutz, die dar-\n\nauf zurückzuführen sind, daß die Schädigungshandlung, über ihren Unrechts-\n\ngehalt hinaus, auch noch an einem zivilrechtlichen Mangel leidet. Dieser be-\n\nsondere Schutz findet aber dort seine Grenzen, wo der fehlerhafte Erwerb auch\n\nim System des funktionierenden Sozialismus keinen Bestand gehabt hätte. In\n\nsolchen Fällen ist der Erwerb mit dem allgemeinen Verkehrsrisiko belastet, das\n\nderjenige, der seinen Erwerb auf eine Unrechtshandlung zurückführt, mit jedem\n\nanderen teilt, der am Rechtsverkehr in der DDR teilgenommen hatte (BGHZ\n\n120, 204). Zivilrechtlich unbeachtlich bleiben damit nur Mängel, die wegen ih-\n\nres Zusammenhangs mit dem Unrecht oder, weil sie typischer Weise hierbei\n\naufgetreten sind, den Bestand des Erwerbs nicht gefährdet hätten (BGHZ 130,\n\n231). Als zeitliche Grenze für das auf diese Umstände gestützte Vertrauen des\n\nErwerbers hat der Senat allgemein den \"Umbruch im Herbst 1989\" angesehen\n\n(BGHZ 118, 34, 40). Das Vermögensgesetz in seiner ursprünglichen Fassung\n\nsetzte mit dem 18. Oktober 1989, dem Rücktritt Honneckers, einen Stichtag,\n\ndenn nach diesem Zeitpunkt war ein redlicher Erwerb von Grundstücken oder\n\nGebäuden ausgeschlossen. Hiervon kann nach der Ergänzung der Vorschrift\n\ndurch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (GBl. I\n\nS. 1257), insbesondere der Einbeziehung des Erwerbs auf der Grundlage des\n\nVerkaufsgesetzes vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) in den sozialverträglichen\n\nAusgleich (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b VermG), nicht mehr allgemein ausge-\n\ngangen werden. Andererseits bietet die zeitliche Öffnung des redlichen Er-\n\nwerbs keinen Anlaß, Geschäftsmängel, die zufolge des Umbruchs der Verhält-\n\nnisse ab Herbst 1989 zwischenzeitlich zum allgemeinen Verkehrsrisiko in der\n\nDDR zählten, von der Beachtung durch das Zivilrecht auszuschließen. Dies\n\nwürde verkennen, daß der redliche Erwerb in erster Linie dazu dient, der\n\nRückgängigmachung wirksamer Unrechtsgeschäfte, die das Vermögensgesetz\n\nerst ermöglicht, sozialverträgliche Grenzen zu setzen. Es ist vielmehr darauf\n\nabzustellen, ob der aufgetretene Mangel unter den neuen tatsächlichen und\n\nrechtlichen Bedingungen den Erwerb erschüttert hätte. Dies ist bei der Bestel-\n\nlung eines staatlichen Verwalters wegen ungenehmigten Verlassens der DDR\n\nnach der Aufhebung der Anordnung Nr. 2 der Fall. Die Abkehr von der Vermö-\n\ngensrepressalie war rechtlich Ausdruck der gesellschaftlichen Veränderungen,\n\ndie sich im Zuge des Sturzes der Regierung Honnecker und der Öffnung der\n\nDDR-Grenzen am 9. November 1989 vollzogen hatten. Der gerichtlichen\n\nDurchsetzung der Mangelfolgen stand kein die Rechtswirklichkeit beherr-\n\nschendes Staatsinteresse an der Aufrechterhaltung der rechtswidrig geschaf-\n\nfenen Vermögenslage im Wege. Diese Sicht liegt auch der Rechtsprechung\n\ndes Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, das die Nichtbeteiligung des We-\n\nsteigentümers am Enteignungsverfahren (vgl. Senat BGHZ 129, 112) in der\n\nZeit nach dem 18. Oktober 1989 - anders als in der Zeit davor (VIZ 1997,\n\n160) - als einen den rechtlichen Erfolg der Enteignung hindernden Mangel an-\n\nsieht. Auf die Darstellung der Einzelabschnitte im Umbau von Verfassung und\n\nGesetz während der Endzeit der DDR in der Entscheidung des Bundesverwal-\n\ntungsgerichts vom 28. April 1999 (VIZ 1999, 523) wird Bezug genommen.\n\n3. Mit dem Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG (unlautere Ma-\n\nchenschaften) hat sich das Berufungsgericht zu Recht nicht näher befaßt. Daß\n\nder Kaufvertrag mit den Eheleuten K. ausreisebedingt, insbesondere\n\ndarauf zurückzuführen gewesen wäre, daß die Klägerin zu 1 die DDR verlas-\n\nsen wollte, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Bei einer\n\nausreisebedingten Veräußerung nach der Verkündung der Anordnung zur Re-\n\ngelung von Vermögensfragen im Gesetzblatt, am 23. November 1989, käme\n\nzudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der\n\nSenat anschließt, die Annahme einer unlauteren Machenschaft nur noch aus-\n\nnahmsweise, nämlich bei Hinzutreten besonderer Umstände, für die hier nichts\n\nersichtlich ist, in Betracht (BVerwGE 100, 310).\n\nIII.\n\nDie Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und daher zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen\n\n(§ 565 Abs. 1 ZPO).\n\nAufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision als\n\nihr günstig hinnimmt, ist zwar von einer schuldhaften Verletzung der Anwalts-\n\npflichten des Beklagten auszugehen. Daß die bei den auftragsgemäß eingese-\n\nhenen Akten befindliche Bestallungsurkunde nachträglich erstellt worden war,\n\nhätte dem Beklagten auffallen müssen. Daß zu diesem Zeitpunkt die Anord-\n\nnung Nr. 2 nicht mehr in Kraft war, hätte dem Beklagten als Anwalt bekannt\n\nsein müssen. Schwierigere, durch die Rechtsprechung noch zu klärende Fra-\n\ngen der Überleitung des DDR-Rechts stehen insoweit nicht im Raume. Die\n\nSchadenspositionen, die den Zahlungs- und Befreiungsansprüchen zugrunde-\n\nliegen, sind unstreitig. Der Feststellungsantrag hat den Schaden zum Gegen-\n\nstand, der den Klägern bei einem negativen Ausgang des Restitutionsverfah-\n\nrens um das streitige Grundstück entsteht. Auch er begegnet keinen rechtli-\n\nchen Bedenken.\n\nDer Beklagte hat sich aber den Vortrag der Eheleute K. im Vor-\n\nprozeß zu eigen gemacht, im Urkundstermin vom 24. November 1989 habe\n\neine notariell beurkundete Verkaufsvollmacht des Klägers zu 2 an die Klägerin\n\nzu 1 vorgelegen, diese sei zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und von\n\nder Notarin vorgelesen worden. Trifft dies zu, kommt eine Genehmigung des\n\nvollmachtlosen Handelns von R. S. durch den Kläger zu 2, vertreten\n\ndurch die Klägerin zu 1 (§ 59 ZGB), in Frage.\n\nWenzel\n\nVogt\n\nTropf\n\nSchneider\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-14/v-zr-439-98","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 8","ref_norm":"231-8","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-14/v-zr-439-98","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-14/v-zr-439-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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