{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-01-14","aktenzeichen":"V ZR 386/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 497 Wird ein Wiederkaufsverhältnis beendet, lebt der Kaufvertrag wieder auf (Fortfüh- rung von BGHZ 29, 107, 110).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n14. Januar 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 386/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB § 497\n\nWird ein Wiederkaufsverhältnis beendet, lebt der Kaufvertrag wieder auf (Fortfüh-\n\nrung von BGHZ 29, 107, 110).\n\nBGH, Urt. v. 14. Januar 2000 - V ZR 386/98 - OLG Stuttgart\n\nLG Ulm\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. September 1998 auf-\n\ngehoben, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden\n\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 29. Mai 1996 kaufte der Kläger von der Be-\n\nklagten ein Hausgrundstück in V. zum Preis von 770.000 DM. Am glei-\n\nchen Tag wurde in einer gesonderten Urkunde der Beklagten ein Wiederkaufs-\n\nrecht eingeräumt, das innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluß jederzeit\n\ndurch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kläger ausgeübt werden konnte.\n\nDiesem sollten in diesem Fall die Gebühren und Kosten, die entrichtete\n\nGrunderwerbsteuer und die mit der Finanzierung des Kaufpreises anfallenden\n\nNotar- und Grundbuchkosten ersetzt werden. Nach der Zahlung des unter Be-\n\nrücksichtigung einer vereinbarten Anrechnung \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n120.000 DM noch verbleibenden Kaufpreises von 650.000 DM durch den Klä-\n\nger machte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Juli 1997 von ihrem Wieder-\n\nkaufsrecht Gebrauch.\n\nDer Kläger hat Klage auf Auflassung und Bewilligung seiner Eintragung\n\nin das Grundbuch erhoben. Während des auf Antrag beider Parteien vom\n\nLandgericht angeordneten Ruhens des Verfahrens hat der Kläger die Beklagte\n\nzur Zahlung des Wiederkaufpreises zuzüglich der entstandenen Kosten bis\n\nzum 9. Februar 1998 aufgefordert. Da die Beklagte keine Zahlung leistete, hat\n\nder Kläger schließlich mit Schreiben vom 10. Februar 1998 eine letzte Frist bis\n\nzum 20. Februar 1998 gesetzt und mitgeteilt, daß er nach Ablauf der Frist die\n\n\"von ihm\" zu erbringende Leistung ablehnen werde. Da die Beklagte auch auf\n\ndiese Aufforderung hin nicht zahlte, hat der Kläger mit Schreiben vom\n\n23. Februar 1998 den Rücktritt vom Wiederkaufvertrag erklärt. Nach dem Wie-\n\ndereintritt in das streitige Verfahren hat der Kläger sein Klageziel weiterver-\n\nfolgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat\n\ndas Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision\n\ndes Klägers. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Ansicht, durch die\n\nAusübung des der Beklagten vertraglich eingeräumten Wiederkaufsrechts ha-\n\nbe sich zugleich der ursprünglich geschlossene Kaufvertrag in seiner Rechts-\n\nwirkung erledigt. Auch wenn der Kläger später wirksam vom Wiederkaufvertrag\n\nzurückgetreten sei, habe die hierdurch bewirkte Umgestaltung des Wieder-\n\nkaufvertrags in ein Rückabwicklungsverhältnis nicht zum Wiederaufleben der\n\nvertraglichen Verpflichtungen der Parteien aus dem Kaufvertrag geführt.\n\nDies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand.\n\nII.\n\n1. Rechtlich zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die Beklagte habe durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts den Ein-\n\ntritt des Wiederkaufsfalls wirksam herbeigeführt.\n\na) Die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts im Sinne von § 497 Abs. 1\n\nBGB stellt eine neben den eigentlichen Kaufvertrag tretende Rückkaufabrede\n\ndar, die dem Verkäufer einen aufschiebend bedingten Anspruch auf (Rück-)\n\nÜbereignung des Kaufgegenstands gewährt. Durch die Wiederkaufserklärung\n\nwird - unabhängig von ihrer Rechtsnatur (Staudinger/Mader, BGB [1995] Vor-\n\nbem. zu §§ 497 ff Rdn. 7; Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. § 497 Rdn. 3) - der be-\n\nreits bedingt abgeschlossene Wiederkaufvertrag mit dem Eintritt der Bedin-\n\ngung wirksam (BGHZ 29, 107, 110 ff; 38, 369, 371; 58, 78, 80; BGB-\n\nRGRK/Mezger, 12. Aufl. § 497 Rdn. 2; Staudinger/Mader aaO; MünchKomm-\n\nBGB/Westermann, 3. Aufl. vor § 497 Rdn. 4; Soergel/Huber, BGB 12. Aufl. vor\n\n§ 497 Rdn. 8, 9; Erman/Grunewald, BGB 9. Aufl. § 497 Rdn. 3; vgl. auch - al-\n\nlerdings ohne ausdrückliche Einordnung der Wiederkaufserklärung als Aus-\n\nübung eines Gestaltungsrechts - RGZ 69, 281 ff; 121, 367, 369 ff; RGZ 126,\n\n308, \n\n312;\n\nPalandt/Putzo, aaO). Eine solche vertragliche Abrede braucht nicht in der\n\nKaufvertragsurkunde selbst enthalten sein, sondern kann - wie hier - auch In-\n\nhalt einer gesonderten, auf den Kaufvertrag Bezug nehmenden notariellen Ur-\n\nkunde sein (RGZ 126, 309, 311; BGH, Senatsurt. v. 2. Februar 1951,\n\nV ZR 15/50, LM BGB § 497 Nr. 1; Palandt/Putzo, aaO § 497 Rdn. 6).\n\nb) Die Beklagte hat durch das Schreiben vom 14. Juli 1997 innerhalb der\n\nvereinbarten Dreijahresfrist von ihrem Wiederkaufsrecht Gebrauch gemacht\n\nund hierdurch wirksam den Wiederkaufsfall ausgelöst. Denn im Gegensatz zu\n\nder Vereinbarung des Wiederkaufsrechtes unterliegt die Wiederkaufserklärung\n\nim Hinblick auf den - auch nach der Änderung des § 313 BGB unverändert ge-\n\nbliebenen - eindeutigen Wortlaut des § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB und unter Be-\n\nrücksichtigung des Umstands, daß die wesentliche Bindung der Parteien schon\n\nmit dem der notariellen Beurkundungspflicht unterworfenen bedingten Ab-\n\nschluß des Wiederkaufvertrags begründet wird, nicht dem Formerfordernis des\n\n§ 313 BGB (RGZ 121, 367, 369 ff; 126, 308, 312; BGB-RGRK/Mezger, aaO\n\n§ 497 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Westermann, aaO § 497 Rdn. 10; Soer-\n\ngel/Huber, aaO § 497 Rdn. 14; Palandt/Putzo, aaO § 497 Rdn. 7; für den Fall\n\ngemeinderechtlicher Vorschriften vgl. BGHZ 29, 107, 111 ff; vgl. hierzu auch\n\nfür den Fall eines Wiederverkaufsrechts BGHZ 140, 218, 221; a.A. Staudin-\n\nger/Mader, aaO § 497 Rdn. 18; Staudinger/Wufka, BGB [1995] § 313 Rdn. 78;\n\nWufka, DNotZ 1990, 339, 350 ff; Einsele, DNotZ 1996, 835, 859 ff).\n\n2. Mit dem Berufungsgericht ist ferner davon auszugehen, daß die\n\nRechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Kaufvertrag im Wiederkaufsfall\n\nnicht mehr geltend gemacht werden können. Nicht gefolgt werden kann jedoch\n\nder weiteren Annahme, daß dies auch im Fall eines Rücktritts vom Wieder-\n\nkaufvertrag (weiter) gelten soll.\n\na) Der Senat hat zwar mit Urteil vom 17. Dezember 1958 (BGHZ 29,\n\n107, 110) ausgeführt, daß mit dem Eintritt der der Wiederkaufsabrede anhaf-\n\ntenden aufschiebenden Bedingung der Wiederkaufvertrag wirksam und damit\n\nzugleich der ursprüngliche Kaufvertrag aufgelöst wird. Dieser rechtlichen Be-\n\nurteilung hat sich auch die Literatur – soweit sie zu dieser Frage überhaupt\n\nStellung bezieht – angeschlossen (Fikentscher, Schuldrecht 9. Aufl. § 70 Rdn.\n\n745 a; BGB-RGRK/Mezger, aaO § 497 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Wester-\n\nmann, aaO § 497 Rdnr. 4, der insoweit von Erledigung spricht). Die genannte\n\nEntscheidung betrifft einen Fall, in dem es darum ging, ob nach wirksamer\n\nAusübung des Wiederkaufsrechts noch ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich\n\nist. Dies hat der Senat verneint, weil der Kaufvertrag hierfür keine Grundlage\n\nmehr bietet. Mit der hier maßgeblichen Frage, ob der Käufer nach einem\n\nRücktritt vom Wiederkaufvertrag wieder die Rechte aus dem alten Kaufverhält-\n\nnis beanspruchen kann, hatte sich der Senat damals nicht zu befassen. Dies ist\n\njetzt zu bejahen.\n\nb) In welchem Umfang sich das Wirksamwerden des Wiederkaufvertra-\n\nges auf den Kaufvertrag auswirkt, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Aus der\n\nEntstehungsgeschichte läßt sich nur entnehmen, daß die Regelungen über den\n\nWiederkauf auf dem Gedanken beruhen, daß durch den Abschluß des Wieder-\n\nkaufs der frühere Kauf für die Vergangenheit nicht außer Kraft tritt (Motive,\n\nBand 2 S. 342). Die Parteien können jedoch die Auswirkungen des Wieder-\n\nkauffalles auf den Kaufvertrag regeln. Haben sie dies nicht getan, läßt sich aus\n\ndem auf Eingehung eines neuen Vertragsverhältnisses gerichteten Willen nur\n\nschließen, daß die Rechtsbeziehungen mit Wirksamwerden des Wiederkaufs\n\nnach den Konditionen dieses Schuldverhältnisses zu beurteilen sind. Dagegen\n\nist nicht anzunehmen, daß die Parteien den Kaufvertrag unabhängig vom\n\nSchicksal des Wiederkaufs für die Zukunft endgültig aufheben wollten. Denn\n\nKauf und Wiederkauf ermöglichen durch ihre jeweils eigenständige gesetzliche\n\nAusgestaltung ein Nebeneinander beider Rechtsverhältnisse unter Vorrang des\n\nWiederkaufsrechts. Solange der Wiederkaufvertrag Geltung beansprucht, steht\n\neinem Rückgriff auf den ursprünglichen Kaufvertrag der Einwand des Wieder-\n\nkaufs entgegen (so wohl auch MünchKomm-BGB/Westermann, aaO). Wird das\n\nWiederkaufsverhältnis dagegen beendet, steht der Abwicklung des Kaufver-\n\ntrags nichts mehr im Wege. Soweit der Entscheidung vom 17. Dezember 1958\n\netwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.\n\n3. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, der Kläger sei\n\nwegen Zahlungsverzugs der Beklagten mit dem von ihr geschuldeten Wieder-\n\nkaufpreis wirksam nach § 326 BGB vom Wiederkaufvertrag zurückgetreten.\n\na) Es ist allgemein anerkannt, daß der Wiederverkäufer nach § 326 BGB\n\nvorgehen kann, wenn der Wiederkäufer den ihm aus dem Wiederkaufvertrag\n\nobliegenden Pflichten nicht nachkommt (BGH, Urt. v. 23. September 1958, VIII\n\nZR 125/57, WM 1958, 1366; MünchKomm-BGB/Westermann, aaO § 498\n\nRdnr. 3).\n\nb) Der Kläger hat mit Schreiben vom 23. Februar 1998 den Rücktritt vom\n\nWiederkaufvertrag erklärt. Hierzu war er berechtigt, weil die Beklagte trotz Fäl-\n\nligkeit des Wiederkaufpreises sowohl die ihr im Schreiben vom 28. Januar\n\n1998 gesetzte Zahlungsfrist als auch die ihr mit Schreiben vom 10. Februar\n\n1998 bis 20. Februar gesetzte Nachfrist mit Ablehnungsandrohung hat ver-\n\nstreichen lassen, ohne Zahlung zu leisten. Auch wenn im letztgenannten\n\nSchreiben sowie im Rücktrittsschreiben davon die Rede ist, daß der Kläger die\n\n“von ihm” zu erbringende Leistung im Falle der Nichtzahlung ablehnen werde,\n\nwar für die Beklagte bei der nach den §§ 133, 157, 242 BGB gebotenen Wür-\n\ndigung des Inhalts des Schreibens vom 10. Februar 1998 zweifelsfrei ersicht-\n\nlich, daß der Kläger bei fruchtlosem Fristablauf am Wiederkaufvertrag nicht\n\nmehr festhalten und dessen Erfüllung insgesamt ablehnen wird. Dies genügt\n\nfür eine wirksame Ablehnungsandrohung nach § 326 Abs. 1 BGB (vgl.\n\nMünchKomm-BGB/\n\nEmmerich, aaO § 326 Rdn. 89; Erman/Battes, aaO § 326 Rdn. 24, 25).\n\nc) Ob die Beklagte in Höhe eines Betrags von 153.684,18 DM zur Auf-\n\nrechnung befugt war und sich damit hinsichtlich dieses Teilbetrags möglicher-\n\nweise nicht in Verzug befand, kann hier dahin stehen. Da die vom Kläger zu\n\nerbringende Gegenleistung (Zustimmung zur Löschung der eingetragenen\n\nAuflassungsvormerkung) nicht teilbar ist und der Kläger dementsprechend an\n\neiner Teilzahlung der Beklagten kein Interesse besitzt, erstrecken sich seine\n\nRechte nach den §§ 326 Abs. 1 Satz 3, 325 Abs. 1 Satz 2 BGB auf das ge-\n\nsamte Schuldverhältnis. Der Kläger war also berechtigt, vom Wiederkaufver-\n\ntrag insgesamt zurückzutreten (vgl. RGZ 50, 138, 143; Palandt/Heinrichs, aaO\n\n§ 326 Rdn. 29; Erman/Battes, aaO § 326 Rdn. 44; vgl. auch für den Fall, daß\n\ndie zu erbringende Leistung unteilbar ist, BGH, Urt. v. 27. Juni 1990,\n\nVII ZR 72/89, NJW-RR 1990, 1462, 1464 m. w. N.).\n\nII.\n\nDer Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung selbst nicht in der\n\nLage, weil es weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht bedarf. Die-\n\nses hat sich, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht mit der Frage be-\n\nfaßt, ob die Beklagte dem Auflassungsbegehren des Klägers ein Zurückbehal-\n\ntungsrecht nach § 273 BGB im Hinblick auf die durch den Vollstreckungsbe-\n\nscheid vom 17. Juni 1998 titulierte Forderung über 153.684,18 DM entgegen\n\nsetzen kann (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10. September 1998 i. V. m.\n\nSchriftsatz vom 30. Juli 1998). Die Beklagte hat zwar mit dieser Forderung die\n\nAufrechnung gegen den Wiederkaufpreisanspruch erklärt. Mit dem Rücktritt\n\nvom Wiederkauf hat sie insoweit einen Anspruch auf Rückgewähr (§ 346\n\nSatz 1 BGB). Deswegen kommt es darauf an, ob er besteht (rechtskräftig titu-\n\nliert oder materiell-rechtlich begründet ist) und die nach § 273 BGB erforderli-\n\nche Konnexität zum Auflassungsanspruch vorliegt. Daneben wird das Beru-\n\nfungsgericht zu klären haben, ob sich die Beklagte trotz des Wortlauts der in\n\n§ 5 des Kaufvertrags vom 29. Mai 1996 enthaltenen Klausel mit Erfolg gemäß\n\n§ 320 BGB auf eine noch ausstehende Kaufpreisforderung in Höhe von\n\n40.000 DM (angerechnete Kaution) berufen kann.\n\nWenzel\n\n Vogt\n\n Tropf\n\n Schneider\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-14/v-zr-386-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 497","ref_norm":"497","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-14/v-zr-386-98","retrieved":"2026-07-10 10:54:02.716713+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-14/v-zr-386-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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