{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-01-13","aktenzeichen":"VII ZB 16/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 511 Leistet eine Partei, die mit der anderen Partei als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt worden ist, den Urteilsbetrag, so entfällt damit nicht ohne weiteres die Be- schwer der anderen Partei.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Januar 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVII ZB 16/99\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 511\n\nLeistet eine Partei, die mit der anderen Partei als Gesamtschuldner zur Zahlung\n\nverurteilt worden ist, den Urteilsbetrag, so entfällt damit nicht ohne weiteres die Be-\n\nschwer der anderen Partei.\n\nBGH, Beschluß vom 13. Januar 2000 - VII ZB 16/99 - OLG Köln\n LG Bonn\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann,\n\nDr. Wiebel und Wendt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 wird der Be-\n\nschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n28. Juni 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nBeschwerdewert: bis 8.000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin hatte eine Treppenanlage für einen Neubau geliefert und\n\ndort eingebaut. Die beiden Beklagten, auf deren Grundstück der Neubau steht,\n\nbetreiben dort ein Medizinzentrum. Wer und in wessen Namen die Klägerin\n\nbeauftragt hatte, ist streitig. Der Beklagte zu 2, der den Neubau als Gene-\n\nralübernehmer errichtet hatte, zahlte vorprozessual einen Teil der Werklohn-\n\nforderung der Klägerin.\n\nDie Klägerin hat von beiden Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung\n\ndes restlichen Werklohns gefordert. Das Landgericht hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 18. November 1998 antragsgemäß den Beklagten zu 2 durch\n\nrechtskräftig gewordenes Teilversäumnisurteil vom selben Tag und den Be-\n\nklagten zu 1 durch Schlußurteil vom 22. Dezember 1998 als Gesamtschuldner\n\nzur Zahlung verurteilt. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat die Klä-\n\ngerin erklärt, der Beklagte zu 2 habe den Restwerklohn einschließlich Zinsen\n\nund Mahnkosten gezahlt. Das Landgericht hat entgegen dem Antrag der Kläge-\n\nrin die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet.\n\nDer Beklagte zu 1 hat Berufung eingelegt und weiterhin Klageabweisung\n\nmit der Begründung begehrt, den Auftrag nicht erteilt zu haben; dem Antrag der\n\nKlägerin, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat er\n\nwidersprochen. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel mangels Beschwer\n\nverworfen. Die vorbehaltlose Zahlung des Beklagten zu 2 habe zur endgültigen\n\nErfüllung der streitgegenständlichen Klageforderung geführt, so daß eine Inan-\n\nspruchnahme des Beklagten zu 1 aus dem Titel nicht mehr drohe. Im Hinblick\n\nauf die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten wirke die Erfüllung auch\n\nfür den Beklagten zu 1.\n\nHiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Be-\n\nschwerde des Beklagten zu 1.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Im Gegensatz zur Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts ist die Berufung des Beklagten zu 1 nicht mangels Beschwer un-\n\nzulässig.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entfällt die mate-\n\nrielle Beschwer einer zur Zahlung verurteilten Partei, wenn sie nach Schluß der\n\nletzten mündlichen Verhandlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels den\n\nUrteilsbetrag vorbehaltlos zahlt (BGH, Beschluß vom 25. Mai 1976 - III ZB\n\n4/76, LM § 511 ZPO Nr. 31; Urteil vom 16. November 1993 - X ZR 7/92,\n\nNJW 1994, 942). Dem steht gleich, wenn ein berechtigter Dritter mit Billigung\n\nder verurteilten Partei den Urteilsbetrag zahlt und damit das Schuldverhältnis\n\nder Parteien zum Erlöschen bringt (BGH, Urteil vom 24. Juni 1953 - II ZR\n\n200/52, LM § 91 a ZPO Nr. 4). In diesen Fällen geht die Rechtsprechung von\n\neiner materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen aus, so\n\ndaß ein rechtsschutzwürdiges Interesse der verurteilten Partei an der Beseiti-\n\ngung des Urteilsausspruchs nicht mehr besteht.\n\n2. So liegt der Fall hier nicht. Der Beklagte zu 2 hatte aufgrund des am\n\nSchluß der mündlichen Verhandlung des Landgerichts verkündeten Versäum-\n\nnisurteils als Gesamtschuldner den Urteilsbetrag vorbehaltlos gezahlt. Diese\n\nLeistung führte zu einer endgültigen Befriedigung der Klägerin; das zwischen\n\nihr und dem Beklagten zu 2 bestehende Schuldverhältnis war damit erloschen\n\n(§ 362 BGB).\n\nDie Leistung des Beklagten zu 2 hätte zu einer Erfüllung der von der\n\nKlägerin behaupteten Forderung gegenüber dem Beklagten zu 1 führen kön-\n\nnen, wenn dieser ebenfalls Schuldner des Urteilsbetrags war (§ 422 Abs. 1\n\nBGB). Dies hat der Beklagte zu 1 im ersten Rechtszug und in seiner Beru-\n\nfungsbegründung in Abrede gestellt. Er hat dem angekündigten Antrag der\n\nKlägerin, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, wider-\n\nsprochen. Mithin steht nicht fest, daß die Zahlung des Beklagten zu 2 geeignet\n\nwar, den Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 in der\n\nHauptsache zu erledigen und eine materielle Beschwer des Beklagten zu 1\n\noder sein rechtsschutzwürdiges Interesse an ihrer Beseitigung im Rechtsmittel-\n\nverfahren auszuschließen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte zu 1 den\n\nBeklagten zu 2 bevollmächtigt hatte, die Zahlung des Urteilsbetrages zugleich\n\nin seinem Namen zu leisten, um damit seine möglicherweise bestehende\n\nSchuld gegenüber der Klägerin zu erfüllen.\n\nUllmann Haß Hausmann\n\n Wiebel Wendt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/vii-zb-16-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/vii-zb-16-99","retrieved":"2026-07-10 10:52:58.956823+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-13/vii-zb-16-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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