{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-01-13","aktenzeichen":"III ZR 294/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 294/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n13. Januar 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juni 1998\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht des Dr. G. auf\n\nRückzahlung einer geleisteten Provision in Anspruch.\n\nDer Zedent und seine Ehefrau kauften durch notariellen Vertrag vom\n\n24. Juni 1992 von der durch den Beklagten vertretenen G. GmbH einen Mitei-\n\ngentumsanteil an einem Grundstück in G. mit einer noch zu errichtenden Woh-\n\nneinheit. Die Verkäuferin behielt sich das Recht vor, von diesem Vertrag bis\n\nzum 13. Juli 1992 ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Dieses Recht\n\nübte sie fristgemäß mit Schreiben an den Zedenten und dessen Ehefrau aus.\n\nZuvor hatte der Zedent zu Händen des Beklagten eine Zahlung von\n\n150.000 DM geleistet, deren Zweck und Empfänger unter den Parteien streitig\n\nsind. Nach dem Scheitern des Kaufvertrages nahm der Zedent zunächst die\n\nG. GmbH auf Rückzahlung in Anspruch und erwirkte gegen sie ein rechtskräfti-\n\nges Versäumnisurteil. Von der 1994 in Konkurs geratenen GmbH sind Zahlun-\n\ngen jedoch nicht zu erlangen.\n\nDer Kläger verlangt nunmehr kraft abgetretenen Rechts Zahlung von\n\ndem Beklagten und trägt dazu vor: Der Zedent habe den Betrag von\n\n150.000 DM auf Verlangen des Beklagten an diesen selbst geleistet, damit der\n\nBeklagte einen bestandskräftigen Kaufvertrag herbeiführe. Da dies nicht ge-\n\nlungen sei, sei der Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet.\n\nDer Beklagte bestreitet, daß die Zahlung für ihn persönlich bestimmt\n\ngewesen sei, und behauptet, es habe sich um eine Anzahlung auf den Kauf-\n\npreis gehandelt, die der Verkäuferin zugeflossen sei.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verur-\n\nteilt; das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision ver-\n\nfolgt der Kläger seinen Anspruch gegen den Beklagten weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist begründet.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht erblickt in der vom Kläger behaupteten Absprache\n\nzwischen dem Zedenten und dem Beklagten, aufgrund deren die unstreitige\n\nZahlung der 150.000 DM erbracht worden sein soll, einen Maklervertrag oder\n\neinen Vertrag eigener Art, der auf das Ziel gerichtet war, \"den Bestand des\n\nKaufvertrages zu vermitteln\". Diese Betrachtungsweise ist im rechtlichen An-\n\nsatz nicht zu beanstanden.\n\n2.\n\nMit prozeßleitender Verfügung vom 29. April 1998 hatte das Berufungs-\n\ngericht dem Kläger aufgegeben, zum Rechtsgrund der Zahlung und dessen\n\netwaigem Wegfall näher vorzutragen. Dieser Auflage war der Kläger mit\n\nSchriftsatz vom 15. Mai 1998 wie folgt nachgekommen: Nach Auskunft des Be-\n\nklagten sei die betreffende Immobilie bereits an einen anderen Interessenten\n\n\"verkauft\" gewesen; eine notarielle Beurkundung mit jenem Interessenten habe\n\njedoch noch nicht stattgefunden. Deshalb habe der Beklagte dem Zedenten\n\nerklärt, daß er ihm dieses konkrete Haus verschaffen könne, wenn er das\n\nstreitbefangene \"Handgeld\" in bar persönlich erhalte. Hieraus hat das Beru-\n\nfungsgericht gefolgert, der Beklagte habe es nicht übernommen, einen Rücktritt\n\nder GmbH schlechthin, also aus welchen Gründen immer er ausgeübt werden\n\nmöge, zu verhindern. Die Erklärung des Beklagten sei objektiv vielmehr dahin-\n\ngehend auszulegen, daß er einen wegen des \"Verkaufs\" an den Dritten erfol-\n\ngenden Rücktritt der GmbH zu verhindern versprochen habe. Daß aber die\n\nGmbH im Hinblick auf den \"Verkauf\" an den Dritten, also um das Grundstück\n\nungehindert diesem übertragen zu können, zurückgetreten sei, habe der Klä-\n\nger nicht behauptet. Damit fehle es an der Behauptung, daß der Beklagte die\n\nversprochene Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht und die Ver-\n\ngütung deshalb nicht verdient habe.\n\nHiergegen wendet sich die Revision des Klägers mit Recht.\n\n3.\n\nDer Kläger hatte im Berufungsrechtzug durchgängig vorgetragen, der\n\nBeklagte habe erklärt, den Käufern (Ehepaar Dr. G.) das Eigentum an der Im-\n\nmobilie nur dann verschaffen zu können, wenn die Zahlung an ihn geleistet\n\nwerde, da der Erwerb aufgrund des zugunsten des Verkäufers im Kaufvertrag\n\nvereinbarten Rücktrittsrechts noch nicht gesichert gewesen sei. Dieser Sach-\n\nvortrag war nicht nur in der Berufungserwiderung vom 28. April 1998 enthalten,\n\nsondern wurde sinngemäß auch in dem auf die Auflage des Berufungsgerichts\n\neingereichten Schriftsatz vom 15. Mai 1998 wiederholt, in dem der Kläger noch\n\neinmal ausdrücklich klarstellte, der Zedent habe den Beklagten persönlich mit\n\ndem streitbefangenen Betrag honorieren wollen, wenn er den Abschluß eines\n\nbestandskräftigen Kaufvertrages herbeiführe. Unter diesen Umständen ent-\n\nbehrt die Annahme des Berufungsgerichts, die Zahlung habe lediglich dazu\n\ndienen sollen, den anderweitigen Verkauf der Immobilie an einen Dritten zu\n\nverhindern, einer hinreichenden Grundlage. Der Hinweis auf den anderweitigen\n\nVerkaufsinteressenten sollte nur erläutern, wieso überhaupt die Gefahr be-\n\nstand, daß das Rücktrittsrecht ausgeübt werde. Keineswegs aber sollte damit\n\ngesagt werden, daß der Beklagte die bezahlten 150.000 DM \"ohne jedes Wenn\n\nund Aber\" sollte behalten dürfen, wenn das Rücktrittsrecht aus sonstigen, nicht\n\nauf der anderweitigen Veräußerung beruhenden Gründen ausgeübt wurde.\n\n4.\n\nAuf die vorliegende Fallkonstellation sind - gleichgültig, ob man die vom\n\nKläger behauptete Vereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Beklagten\n\nals einen Maklervertrag oder als einen maklervertragsähnlichen Vertrag eige-\n\nner Art ansieht - die Grundsätze anwendbar, die in der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs zu der Frage entwickelt worden sind, wie sich ein im\n\nHauptvertrag vereinbartes Rücktrittsrecht auf den Provisionsanspruch des\n\nMaklers auswirkt.\n\na) Hier hatte sich die Verkäuferin im Hauptvertrag ein zeitlich befristetes,\n\naber sonst an keine Voraussetzung gebundenes Rücktrittsrecht ausbedungen.\n\nIn einem solchen Fall entsteht die Provisionspflicht erst dann, wenn die Frist\n\nabgelaufen ist, ohne daß die rücktrittsberechtigte Partei ihr Recht ausgeübt\n\nhat. Diese Ausnahme wird durch die Überlegung gerechtfertigt, daß in einem\n\nsolchen Fall eine echte vertragliche Bindung erst in dem Zeitpunkt begründet\n\nwird, in dem der Rücktrittsberechtigte sein Rücktrittsrecht nicht mehr ausüben\n\nkann. Dieser Fall ist deshalb ebenso zu behandeln wie der, in dem ein Vertrag\n\nunter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wird (§ 652 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB; Senatsurteil vom 20. Februar 1997 - III ZR 81/91 = NJW 1997,\n\n1583 m.w.N.).\n\nb) Dies bedeutete, daß die nach der Behauptung des Klägers an den\n\nBeklagten geleistete Provision erst dann endgültig verdient gewesen wäre,\n\nwenn der Rücktritt nicht ausgeübt worden wäre. Da die Verkäuferin hier den\n\nRücktritt aber doch ausgeübt hatte, ist der Beklagte - auch ohne besondere\n\nAbsprache - aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zur\n\nRückzahlung der erhaltenen Leistung verpflichtet.\n\nc) Einer persönlichen Inanspruchnahme des Beklagten steht auch nicht\n\nentgegen, daß der Zedent bereits gegen die Verkäuferin ein rechtskräftiges\n\nVersäumnisurteil auf Rückzahlung erwirkt hat. Die Rechtskraft jenes Urteils\n\nwirkt nicht zugunsten oder zu Lasten des jetzigen Beklagten. Auch ein\n\nschutzwürdiges Vertrauen dahin, nicht persönlich in Anspruch genommen zu\n\nwerden, wurde durch den Ausgang jenes Verfahrens für den Beklagten nicht\n\nbegründet.\n\n5.\n\nIm Ergebnis ist festzustellen, daß der Kläger einen Bereicherungsan-\n\nspruch schlüssig vorgetragen hat. Es kommt somit darauf an, ob der Sachvor-\n\ntrag des Klägers zutrifft und sich beweisen läßt oder ob die Leistung als An-\n\nzahlung auf den Kaufpreis an die Verkäuferin (die später in Konkurs gefallene\n\nGmbH) erbracht worden ist. Insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklä-\n\nrung.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/iii-zr-294-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/iii-zr-294-98","retrieved":"2026-07-10 10:51:49.387534+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-13/iii-zr-294-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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