{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-01-12","aktenzeichen":"VIII ZR 19/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 89 b Zur Substantiierung der Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Vertrags- händlers entsprechend § 89 b HGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 19/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. Januar 2000\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nHGB § 89 b\n\nZur Substantiierung der Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Vertrags-\n\nhändlers entsprechend § 89 b HGB.\n\nBGH, Urteil vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Januar 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 7. September 1998 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB,\n\nden die Beklagte aufrechnungsweise gegen die Kaufpreisforderung der Kläge-\n\nrin für erworbene Software und in Höhe des überschießenden Betrages im\n\nWege der Widerklage geltend macht.\n\nDie Beklagte vertrieb als erste und bis 1986 einzige Vertragshändlerin\n\nauf dem deutschen Markt die Software-Produkte A. der A. Inc./USA, zu-\n\nletzt auf Grund eines im März 1992 mit der Klägerin abgeschlossenen \"Distri-\n\nbutorenvertrages”. Danach war die Beklagte berechtigt, Software-Programme\n\naus der A. -Produktlinie von der Klägerin zu erwerben und an autorisierte\n\nHändler, nicht autorisierte Händler (Wiederverkäufer) und Endkunden im eige-\n\nnen Namen und auf eigene Rechnung zu veräußern, wobei ihr je nach Produkt\n\nRabatte zwischen 20 % und 60 % auf den Einkaufspreis gewährt wurden; wei-\n\nter war sie berechtigt, Händler anzuwerben, zu schulen und zur Autorisierung\n\ndurch die Klägerin vorzuschlagen. Die Verpflichtungen gegenüber der Klägerin\n\nbestanden unter anderem in der aktiven Verkaufsförderung, näher geregelten\n\nServiceleistungen und der Information über die Geschäftsabschlüsse, welche\n\ndie Klägerin mittels umfassender Einsichtsrechte überprüfen konnte. Entschä-\n\ndigungsansprüche der Beklagten bei Vertragsauflösung waren ausgeschlos-\n\nsen.\n\nDie Klägerin kündigte den \"Distributorenvertrag\" zum 31. Januar 1993.\n\nEine beabsichtigte Neugestaltung der Vertragsbeziehungen scheiterte. Statt\n\ndessen schloß die Klägerin mit der G. GmbH, an der die Beklagte\n\nzu 60 % beteiligt war, eine als \"A. -Vertrag\" bezeichnete Vereinbarung, welche\n\ndieser den Verkauf von A. -Produkten an autorisierte Händler und Endkun-\n\nden gestattete und, im Vergleich zu dem \"Distributorenvertrag\" mit der Beklag-\n\nten, niedrigere Rabatte vorsah. Mit Schreiben vom 29. April 1993 machte die\n\nBeklagte gegenüber der Klägerin einen Ausgleichsanspruch als Vertrags-\n\nhändler geltend.\n\nDas Landgericht hat der zuletzt auf 2.231.853,91 DM gerichteten Kauf-\n\npreisklage der Klägerin in Höhe von 1.879.351,12 DM stattgegeben, die Auf-\n\nrechnung der Beklagten mit dem Ausgleichsanspruch als unbegründet erachtet\n\nund ihre Widerklage abgewiesen, weil die Beklagte nicht verpflichtet gewesen\n\nsei, der Klägerin den Kundenstamm zu übertragen. Die Berufung der Beklag-\n\nten, mit der sie sich allein gegen die Aberkennung der Aufrechnungsforderung\n\nund gegen die Abweisung ihrer Widerklage auf zuletzt 8.056.634 DM wendet,\n\nblieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt,\n\nverfolgt die Beklagte ihren Ausgleichsanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDas Rechtsmittel sei nicht begründet. Ein Ausgleichsanspruch der Be-\n\nklagten entsprechend § 89 b HGB sei nicht schlüssig dargetan. Der Anspruch\n\nbestehe zwar dem Grunde nach. Die Beklagte habe aber trotz Auflagen nicht\n\ndargetan, daß der Klägerin aus der Geschäftsbeziehung mit von ihr geworbe-\n\nnen neuen Kunden nach Beendigung des Vertrags erhebliche Vorteile verblie-\n\nben seien; jedenfalls lasse sich deren Umfang nicht bestimmen.\n\nII. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1. Allerdings lassen die Ausführungen der Vorinstanz zum Grund des\n\nGegenanspruchs Rechtsfehler nicht erkennen. Die von der Revisionserwide-\n\nrung erhobenen Gegenrügen greifen nicht durch.\n\na) Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,\n\nwonach § 89 b HGB entsprechende Anwendung findet, wenn zum einen das\n\nRechtsverhältnis zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller oder Liefe-\n\nranten derart ausgestaltet ist, daß es sich nicht in einer bloßen Verkäufer-\n\nKäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Vertragshändler so in die Absatzor-\n\nganisation des Herstellers oder Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in\n\nerheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfül-\n\nlen hat, und er zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten bei\n\nVertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß dieser sich die\n\nVorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann\n\n(BGH, Urteile vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93, WM 1994, 548 =\n\nNJW 1994, 657 unter II 3 a und vom 17.April 1996 – VIII ZR 5/95, WM 1996,\n\n1555 = NJW 1996 , 2159 unter II 1 m.w.Nachw.).\n\naa) Die einem Handelsvertreter vergleichbare Eingliederung der Be-\n\nklagten in die Absatzorganisation der Klägerin hat das Berufungsgericht in\n\nrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Bestimmungen des “Distributo-\n\nrenvertrages” entnommen. Danach war die Beklagte auf ein bestimmtes Ver-\n\ntragsgebiet festgelegt sowie insbesondere verpflichtet, den Vertrieb durch\n\nWerbung, Teilnahme an Messen und ähnlichem zu fördern, den Geschäftsbe-\n\ntrieb in bestimmter Weise zu gestalten, Serviceleistungen zu erbringen, der\n\nKlägerin regelmäßig über die Geschäftsentwicklung und alle Abschlüsse zu\n\nberichten und ihr Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren. Dem hat\n\ndie Revisionserwiderung nichts Erhebliches entgegenzusetzen.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der “Distributorenver-\n\ntrag” keine ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten zur Überlassung des\n\nKundenstammes enthält. Es hat jedoch zutreffend darauf abgestellt, daß inso-\n\nweit eine Verpflichtung zur laufenden Unterrichtung des Herstellers oder Liefe-\n\nranten über Namen und Adressen der Kunden während der Vertragszeit ge-\n\nnügt (BGHZ 135, 14, 17 m.w.Nachw.), wie sie hier der Beklagten durch die re-\n\ngelmäßige Berichtspflicht über alle Geschäftsabschlüsse vertraglich auferlegt\n\nwar. Ferner hat das Berufungsgericht zu Recht auf die vertragliche Verpflich-\n\ntung der Beklagten hingewiesen, die von ihr geworbenen Händler der Klägerin\n\nzur Autorisierung vorzuschlagen und alle Endkunden anzuhalten, eine Lizenz-\n\nkarte ausgefüllt und unterschrieben an die Klägerin zu übersenden. Zu folgen\n\nist auch der Auffassung des Berufungsgerichts, es komme in diesem Zusam-\n\nmenhang nicht darauf an, welchen Zweck der Hersteller oder Lieferant mit der\n\nvertraglich begründeten Verpflichtung zur Offenbarung verfolge (BGH, Urteil\n\nvom 1. Dezember 1993 aaO unter II 3 b) und ob die Übermittlung der Kunden-\n\ndaten lückenlos sei (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1993 – VIII ZR 172/92,\n\nWM 1994, 243 unter II 1 b cc).\n\nb) Nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, das Vertragshändlerverhältnis zwischen den Parteien sei beendet und\n\nder Ausgleichsanspruch sei dem Grunde nach nicht ausgeschlossen.\n\nDie Klägerin hat den mit der Beklagten geschlossenen \"Distributoren-\n\nvertrag\" gekündigt. Der mit der Vertragsbeendigung entstandene Anspruch ist\n\nnicht durch den Abschluß der als \"A. -Vertrag\" bezeichneten Vereinbarung mit\n\nder G. GmbH gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 3 HGB ausgeschlossen.\n\nNach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch nicht, wenn aufgrund einer Ver-\n\neinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter\n\nanstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt. Wegen der\n\nBeendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklag-\n\nten infolge der Kündigung scheidet aber ein nachfolgender Eintritt der\n\nG. GmbH anstelle der Beklagten in dieses Vertragsverhältnis\n\nschon begriffsnotwendig aus. Darüber hinaus ist die tatrichterliche Würdigung,\n\ndaß \n\nder\n\n\"A. -Vertrag\" bereits wegen seiner von dem \"Distributorenvertrag\" abweichen-\n\nden Bestimmungen keine Fortsetzung dieses Vertragsverhältnisses durch ei-\n\nnen Dritten, vielmehr die Neubegründung einer anders gearteten Vertragsbe-\n\nziehung darstellt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn nicht gar\n\nnaheliegend, und damit für das Revisionsgericht bindend.\n\n2. Rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnen indessen die Erwä-\n\ngungen des Berufungsgerichts, mit denen es der Beklagten den Ausgleichsan-\n\nspruch aberkannt hat. Das Berufungsgericht hat die Forderung mit der Begrün-\n\ndung verneint, die Beklagte habe nicht dargelegt, daß der Klägerin aus den\n\nGeschäftsbeziehungen mit ihren Kunden nach Beendigung des Vertrags er-\n\nhebliche Vorteile verblieben seien; jedenfalls lasse sich deren Umfang nicht\n\nbestimmen. Damit hat es die an das Vorbringen der Beklagten zu stellenden\n\nAnforderungen überspannt (§ 286 ZPO).\n\nNach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind der Berech-\n\nnung des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers grundsätzlich die inner-\n\nhalb des letzten Jahres auf den Listenpreis gewährten Rabatte zugrunde zu\n\nlegen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, WM 1996, 1558 unter B I\n\n1); davon ist jedoch nur der Teil zu berücksichtigen, den der Vertragshändler\n\nfür Umsätze mit von ihm neu geworbenen Stammkunden erhalten hat, weil nur\n\nmit diesen Kunden eine Geschäftsverbindung im Sinne von § 89 b Abs. 1\n\nSatz 1 Nr. 1 HGB besteht (BGH, Urteil vom 26. April 1999 - VIII ZR 354/97,\n\nWM 1999, 1471 unter II 2 b, zur Veröffentlichung in BGHZ 141, 248 bestimmt).\n\na) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Vortrag der\n\nBeklagten, 80 % der Kunden seien als Stammkunden anzusehen, der Aufforde-\n\nrung im Auflagen- und Beweisbeschluß vom 30. September 1996, die Stamm-\n\nkunden anzugeben, nicht genügt. Denn die Beklagte hat durch die Vorlage der\n\nAnlage B 122 zwar den Gesamtumsatz mit den Artikeln der Klägerin, aufge-\n\ngliedert nach autorisierten Händlern, Wiederverkäufern und Endkunden, vor-\n\ngetragen. Sie hat aber nicht behauptet, daß es sich bei allen in dieser Anlage\n\naufgeführten Kunden um Mehrfachkunden gehandelt habe, also solche Kun-\n\nden, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbe-\n\nstellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unter-\n\nnehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (vgl\n\nBGH, Urteil vom 6. August 1997 – VIII ZR 150/96, WM 1998, 31 = NJW 1998,\n\n66 unter B I 1 a). Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen\n\nVerfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet\n\n(§ 565 a ZPO).\n\nIndessen war der vom Berufungsgericht erwartete konkrete Vortrag, wel-\n\nche der einzelnen Kunden als Mehrfachkunden anzusehen seien, nicht erfor-\n\nderlich. Die im Berufungsurteil wiedergegebene Behauptung der Beklagten,\n\ndaß 80 % der Kunden Stammkunden seien, ist ausreichend. Eine Partei genügt\n\nihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem\n\nRechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in\n\nihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. In welchem Maße sie ihr Vor-\n\nbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß,\n\nhängt vom Einzelfall ab (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999\n\n- VIII ZR 232/98 unter II 3 a, noch nicht veröffentlicht; Urteil vom 21. Januar\n\n1999 - VII ZR 398/97, WM 1999, 1178 unter II 2 a m.w.Nachw.). Zu berück-\n\nsichtigen ist insbesondere, inwieweit der Vortrag der Gegenseite Anlaß zu ei-\n\nner weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (BGH,\n\nUrteil vom 15. Februar 1990 - III ZR 87/88, VersR 1990, 656 unter II 2 a =\n\nBGHR ZPO § 138 Abs. 1, Darlegungslast 1; Urteil vom 21.Januar 1999 aaO\n\nunter II 2 b, jeweils m.w.Nachw.). Hier hat die Klägerin die Behauptung der Be-\n\nklagten zum Anteil der Stammkunden nicht einmal bestritten, sondern vielmehr\n\nselbst aufgegriffen und ausgeführt, die von der Beklagten eingereichte Auf-\n\nstellung der Umsätze umfasse sämtliche Umsätze und nicht nur solche mit\n\n“Stammkunden, die die Beklagte ...mit 80 % angegeben” habe. Angesichts\n\ndessen hat die Beklagte mit ihrem Vorbringen ihrer Darlegungslast genügt.\n\nb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht aus-\n\nreichend vorgetragen, welche Kunden sie für die Klägerin geworben habe, ist\n\nebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nDie Beklagte hat behauptet, daß sie als Vertragshändlerin der \"ersten\n\nStunde\", die auch schon \n\nfür die Muttergesellschaft der Klägerin, die\n\nA. Inc./USA, tätig gewesen sei, alle von ihr in der Aufstellung B 122 aufge-\n\nführten Kunden neu geworben habe. Diese Behauptung hat die Klägerin nicht\n\nsubstantiiert bestritten. Sie hat unter Vorlage der Anlage K 90 lediglich vorge-\n\ntragen, daß (nur) einige autorisierte Händler der Beklagten - also nicht einmal\n\nKunden aus allen Kundengruppen - auch bei anderen Distributoren eingekauft\n\nhätten. Dies enthält jedoch nicht die konkrete Behauptung, daß diese Händler\n\nbereits vor den Käufen bei der Beklagten von anderen Unternehmen ihre Arti-\n\nkel bezogen haben, was aber für ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ge-\n\nwesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1999 aaO unter II 3 a aa).\n\nZwar kann ein solches von dem Prozeßgegner nur gefordert werden,\n\nwenn dem Behauptenden eine weitere Substantiierung nicht möglich oder nicht\n\nzumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und\n\nes ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGHZ 86, 23, 29; 100, 190,\n\n195 f; BGH, Urteil vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714\n\nunter II 2 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 –\n\n VIII ZR 14/98, WM 1999, 1034 unter II 2 b aa m.w.Nachw.). Dies ist\n\nanzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr\n\nvorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der\n\nmaßgebenden Tatsachen besitzt (BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR\n\n159/89, WM 1990, 1844 unter III 2; BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 aaO), was\n\nunter III 2; BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 aaO), was insbesondere dort der\n\nFall \n\nist, wo \n\ndas materielle Recht \n\ndas Nichtvorliegen \n\nvon\n\nTatsachen zur Anspruchsvoraussetzung erhebt oder sonst nach den Gege-\n\nbenheiten im konkreten Rechtsstreit das Nichtvorliegen eines Umstands be-\n\nwiesen werden muß (BGH, Urteil vom 29. April 1999 - II ZR 331/97, WM 1999,\n\n1585 unter II 1). So aber ist es hier. Der Beklagten ist es bei der Vielzahl der\n\nKunden und Geschäftsvorgänge (über 20.000) kaum möglich und damit nicht\n\nzumutbar, den Nachweis zu führen, daß alle von ihr aufgeführten Kunden erst-\n\nmals bei ihr und nicht bei einem anderen Distributor oder autorisierten Händler\n\neingekauft haben. Dagegen ist die Klägerin ohne weiteres in der Lage anzuge-\n\nben, welcher Kunde die Artikel zuerst bei einem anderen Distributor/Händler\n\nbezogen hat. Auf Grund ihrer umfassenden Unterrichtung über den Vertrieb der\n\nProdukte in Deutschland kann sie den Wechsel der Kunden von einem Distri-\n\nbutor/Händler \n\nzu \n\neinem \n\nanderen \n\nanhand \n\nder \n\nEinkaufsda-\n\nten/Lizensierungsdaten feststellen. Damit liegt dieser Umstand im Wahrneh-\n\nmungsbereich der Klägerin, weshalb ihr nähere Angaben möglich und auch\n\nzumutbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1999 aaO unter II 3 a aa).\n\nIII. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1\n\nZPO). Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat mangels\n\nEntscheidungsreife verwehrt (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Sache bedarf weite-\n\nrer Sachaufklärung; sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen\n\n(§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit - gegebenenfalls nach ergänzendem Sach-\n\nvortrag der Parteien - die erforderlichen Feststellungen getroffen werden kön-\n\nnen.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß das Oberlan-\n\ndesgericht gegebenenfalls die Anwendung des § 287 Abs.2 ZPO zugunsten\n\nder Beklagten zu erwägen haben wird. Diese Vorschrift findet nach der gefe-\n\nstigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Ausgleichsanspruch\n\ngemäß § 89 b HGB Anwendung (vgl. nur BGHZ 34, 310, 320; 59, 125, 130;\n\nBGH, Urteil vom 6. August 1997 - VIII ZR 92/96, WM 1998, 25 unter B I 2 c aa).\n\nSteht der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach\n\nfest und bedarf es lediglich der Ausfüllung der Höhe, darf von der Zubilligung\n\neines Ausgleichsanspruchs grundsätzlich nicht schon deshalb abgesehen wer-\n\nden, weil es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung des ge-\n\nsamten Unternehmervorteils (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) und des damit\n\neinhergehenden Verlustes des Vertragshändlers (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n\nHGB) nach § 287 ZPO fehlt. Auch wenn der Sachverhalt nicht in vollem Um-\n\nfang erschöpft wird, ist vielmehr zu prüfen, in welchem Umfang dieser eine hin-\n\nreichende Grundlage für eine Schätzung wenigstens eines in jedem Fall gege-\n\nbenen Mindestausgleichsanspruchs bietet (vgl. für einen Schadensersatzan-\n\nspruch BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - X ZR 65/92, WM 1994, 758 = NJW\n\n1994, 663 unter II 2 c bb m. weit. Nachw.). Im Rahmen des § 287 ZPO kann\n\nvon dem Anspruchsberechtigten eine Substantiierung der anspruchsbegrün-\n\ndenden Tatsachen nicht in gleicher Weise gefordert werden wie hinsichtlich\n\nanderer tatsächlicher Fragen. Dann aber darf der Klage nicht wegen eines lük-\n\nkenhaften Vortrags der Beklagten zur Höhe des zur Aufrechnung gestellten\n\nAusgleichsanspruchs stattgegeben und die Widerklage abgewiesen werden,\n\nsolange greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden sind (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 24. September 1986 - IVa ZR 236/84, WM 1986, 1477 unter III 1\n\nm.w.Nachw.; Urteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 66/88, NJW 1989, 2539 unter II 1\n\n= BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Mindestschaden 4). Solche Anhaltspunkte könnten\n\nhier mit dem unstreitigen Bruttoeinkaufsumsatz, den vertraglich festliegenden\n\nRabatten und dem Stammkundenanteil, der Rückschlüsse auf den Stammkun-\n\ndenumsatzanteil zulassen dürfte (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1997 aaO\n\nunter B I 2 d), vorliegen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers\n\nDr. Wolst","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-12/viii-zr-19-99","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-12/viii-zr-19-99","retrieved":"2026-07-10 10:54:54.935477+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-12/viii-zr-19-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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