{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-01-12","aktenzeichen":"IV ZR 85/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 85/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. Januar 2000\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Römer, Terno, Seiffert und die\n\nRichterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar\n\n2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts\n\nZweibrücken vom 31. März 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten die\n\nfür den Fall der Berufsunfähigkeit vertraglich zugesagten Leistungen ab\n\n1. November 1992 bis längstens 30. September 2008 beanspruchen\n\nkann.\n\nDer Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1985 eine dynamische\n\nLebensversicherung unter Einschluß einer Berufsunfähigkeits-Zusatz-\n\nversicherung. Nach § 20 der \"Ergänzenden Bestimmungen betreffend die\n\nZusatzversicherung für Berufsunfähigkeit\" (im folgenden B-BUZ) liegt\n\nBerufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körper-\n\nverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, ganz oder\n\nteilweise außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Erwerbstätig-\n\nkeit auszuüben, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fä-\n\nhigkeiten angemessen ist. Bei teilweiser Berufsunfähigkeit werden die\n\nvertraglich für den Fall vollständiger Berufsunfähigkeit versprochenen\n\nLeistungen in einer Höhe gewährt, die dem Grad der Berufsunfähigkeit\n\nentspricht; bei Berufsunfähigkeit unter 25% besteht kein Leistungsan-\n\nspruch, bei einer solchen von mindestens 75% werden die vollen Lei-\n\nstungen erbracht (§ 20 (2) B-BUZ). Ab 1. April 1992 ergab sich nach\n\ndem Vertrag als volle Berufsunfähigkeitsrente ein Betrag von monatlich\n\n1.097,17 DM.\n\nDer Kläger war seit dem Jahre 1965 bis Ende Januar 1989 als\n\nObermonteur im Sprinklermontagenbereich tätig; er übte Vorgesetzten-\n\nfunktionen aus. Nach einem Bandscheibenvorfall im Jahre 1985 und er-\n\nneuten Erkrankungen in den Jahren 1988 und 1989 gab er seine Tätig-\n\nkeit als Obermonteur zum 31. Januar 1989 auf. Bereits seit 1987 hatte\n\nder Kläger unter seinem Namen eine Videothek als Gewerbebetrieb an-\n\ngemeldet.\n\nDer Kläger hat behauptet, er sei ab Februar 1989 zu mehr als 75%\n\nberufsunfähig. Wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei er\n\nseit diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit als Ober-\n\nmonteur weiterhin auszuüben. Die Videothek sei zwar auf seinen Namen\n\nangemeldet, tatsächlich aber von seiner Ehefrau betrieben worden. Nach\n\nAufgabe seiner Tätigkeit als Obermonteur habe er in dem Geschäft ge-\n\nlegentlich ausgeholfen.\n\nDie Beklagte verweigert Leistungen. Sie ist der Auffassung, bedin-\n\ngungsgemäße Berufsunfähigkeit liege nicht vor, weil der Kläger gesund-\n\nheitlich in der Lage sei, einer Tätigkeit als Videothekar nachzugehen.\n\nMit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung rück-\n\nständiger Rente (30.720,76 DM), auf Beitragsrückzahlung (9.215,30 DM)\n\n- beides für die Zeit vom 1. November 1992 bis 28. Februar 1995 – und\n\nauf Zahlung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente von monatlich\n\n1.097,17 DM ab 1. März 1995 in Anspruch genommen. Das Landgericht\n\nhat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.\n\nMit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des land-\n\ngerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\n1. Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe den Eintritt\n\nbedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht bewiesen. Zwar sei zwi-\n\nschen den Parteien nicht mehr streitig, daß der Kläger den bis zum\n\n31. Januar 1989 ausgeübten Beruf eines Obermonteurs nicht mehr aus-\n\nüben könne. Es sei aber nicht festzustellen, daß dies auch tatsächlich\n\nder vom Kläger zuletzt ausgeübte Beruf gewesen sei. Der Kläger be-\n\nstreite nicht, Inhaber einer Videothek gewesen zu sein. Er habe sich zu-\n\ndem gegenüber den ihn untersuchenden Ärzten in einer Weise geäußert,\n\ndie jene übereinstimmend dahin verstanden hätten, der Beruf eines Vi-\n\ndeothekars sei vom Kläger zuletzt ausgeübt worden. Die sich daraus und\n\naus dem weiteren Vorbringen des Klägers ergebenden Zweifel, welche\n\nTätigkeit der Kläger zuletzt ausgeübt habe, seien auch durch die Be-\n\nweisaufnahme nicht widerlegt worden. Daß der Kläger auch im Beruf ei-\n\nnes Inhabers einer Videothek gesundheitsbedingt nicht tätig werden\n\nkönne, sei gleichfalls nicht festzustellen.\n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n2. a) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß der\n\nvom Kläger behauptete Zeitpunkt des Eintritts von Berufsunfähigkeit zu-\n\ngleich den maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung abgibt, ob der\n\nKläger zu einem bedingungsgemäß erheblichen Ausmaß nicht mehr in\n\nder Lage war, seinem zuletzt ausgeübten Beruf oder einer anderen Tä-\n\ntigkeit im Sinne des § 20 B-BUZ nachzugehen. Der Kläger hat behaup-\n\ntet, er sei ab Februar 1989 zu mehr als 75% berufsunfähig. Demgemäß\n\nkam es zunächst darauf an festzustellen, ob der Kläger in dem von ihm\n\nbehaupteten Ausmaß die Fähigkeit verloren hatte, seine bis zu diesem\n\nZeitpunkt ausgeübte Tätigkeit weiterhin wahrzunehmen. Das gilt unbe-\n\nschadet des Umstandes, daß der Kläger Leistungen der Beklagten erst\n\nab einem späteren Zeitpunkt beansprucht hat.\n\nBis zum 31. Januar 1989 - also bis zu dem hier maßgeblichen\n\nZeitpunkt – war der Kläger unstreitig vollschichtig als Obermonteur tätig.\n\nSoweit das Berufungsgericht gleichwohl nicht festzustellen vermag, daß\n\ndies die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit gewesen sei, hat es den\n\nmaßgeblichen Stichtag nicht ausreichend in den Blick genommen. Denn\n\nseine Erwägungen dazu, daß der Kläger als Videothekar tätig geworden\n\nsei, stützen sich in der Hauptsache auf den Zeitraum nach der Aufgabe\n\nseiner beruflichen Tätigkeit als Obermonteur.\n\nb) Der Umstand, daß der Kläger schon vor 1989 Inhaber einer Vi-\n\ndeothek gewesen ist, sagt über eine Tätigkeit des Klägers im Rahmen\n\ndes Betriebs der Videothek vor Aufgabe der Beschäftigung als Ober-\n\nmonteur ebensowenig aus wie die Tatsache, daß der Kläger Zahlung ei-\n\nner Berufsunfähigkeitsrente erst ab November 1992 begehrt hat. Glei-\n\nches gilt für den Umstand, daß sich die Einkünfte aus dem Gewerbebe-\n\ntrieb erst ab 1989 gesteigert haben. Deuten schon diese Erwägungen\n\ndes Berufungsgerichts eher darauf hin, daß es vom Kläger ab Februar\n\n1989 ausgeübte Tätigkeiten - namentlich die eines Videothekars – im\n\nBlick hatte, so gilt das umso mehr, soweit es auf Angaben des Klägers\n\nabstellt, die dieser gegenüber Ärzten gemacht haben soll, die ihn aus\n\nAnlaß von Rentenanträgen untersucht haben. Denn aus den Berichten\n\nder Ärzte, in denen Angaben des Klägers referiert werden, ist - worauf\n\ndas Berufungsgericht denn auch selbst abstellen will – nur zu entneh-\n\nmen, daß der Kläger seit 1989, also nach der Aufgabe des Monteurbe-\n\nrufs, als Videothekar tätig geworden ist. Die vom Berufungsgericht vor-\n\ngenommene Würdigung der Beweisaufnahme ergibt kein anderes Bild.\n\nDie von ihm gewürdigten Zeugenaussagen betreffen teilweise nur den\n\nZeitraum nach 1989; dagegen betrachtet das Berufungsgericht die Aus-\n\nsage eines Zeugen gerade deshalb als unmaßgeblich, weil sie sich auf\n\neinen Zeitraum bezieht, in dem der Kläger noch als Obermonteur tätig\n\nwar.\n\nc) Das Berufungsgericht hat deshalb schon die Frage, ob der Klä-\n\nger seiner vor Eintritt der behaupteten Berufsunfähigkeit ausgeübten\n\nTätigkeit gesundheitsbedingt nicht weiter nachgehen konnte, nicht\n\nrechtsfehlerfrei verneint. Denn insoweit kam es auf etwaige Tätigkeiten\n\ndes Klägers als Videothekar nach dem 31. Januar 1989 und die Fähig-\n\nkeit, diese auszuüben, nicht an. Wenn deshalb davon auszugehen ist,\n\ndaß der Kläger vor Februar 1989 nur - oder jedenfalls in einem sein Be-\n\nrufsleben bestimmenden Ausmaß - als Obermonteur tätig war, ist für die\n\nBeantwortung der Frage allein auf diese Tätigkeit abzustellen. Daß der\n\nKläger diese aber gesundheitsbedingt zu 75% nicht mehr ausüben kann,\n\nhat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten.\n\n3. Zu Versicherungsleistungen berechtigende Berufsunfähigkeit\n\nliegt aber nicht bereits dann vor, wenn der Versicherte nicht mehr in der\n\nLage ist, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit in dem bedingungsgemäß\n\nvorausgesetzten Umfange nachzugehen, hinzu kommen muß gemäß\n\n§ 20 B-BUZ vielmehr, daß der Versicherte auch keine andere Erwerbstä-\n\ntigkeit ausüben kann, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen\n\nund Fähigkeiten angemessen ist. Ob im vorliegenden Falle diese weitere\n\nVoraussetzung erfüllt ist, hat das Berufungsgericht – seinem Ausgangs-\n\npunkt folgend – nicht geprüft. Es hat zwar nicht festzustellen vermocht,\n\ndaß der Kläger den Beruf eines Videothekars nicht ausüben könne, in-\n\nsoweit aber diesen Beruf als den zuletzt ausgeübten eingeordnet und\n\nschon deshalb die Prüfung der Voraussetzungen einer Verweisung auf\n\neine solche Tätigkeit unterlassen. Zur Prüfung einer Verweisbarkeit des\n\nKlägers auf die Tätigkeit als Videothekar ist deshalb zu bemerken:\n\na) Die Beweislast für den Eintritt von Berufsunfähigkeit und damit\n\nauch dafür, daß auch eine andere Erwerbstätigkeit im Sinne des\n\n§ 20 B-BUZ nicht in einem Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfange\n\nausgeübt werden kann, trifft den Versicherungsnehmer. Diesen Negativ-\n\nbeweis kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur dann ord-\n\nnungsgemäß antreten, wenn der – branchenerfahrene – Versicherer den\n\nvon ihm beanspruchten Vergleichsberuf bezüglich der ihn prägenden\n\nMerkmale näher konkretisiert (Senatsurteil vom 29. Juni 1994 – IV ZR\n\n120/93 – VersR 1994, 1095 unter 2 b). Denn nur dann kann der Versi-\n\ncherungsnehmer das Bestreiten von Berufsunfähigkeit durch den Versi-\n\ncherer mit substantiierten Beweisangeboten bekämpfen. Der Umfang der\n\nDarlegungslast des Versicherers zu den prägenden Merkmalen des Ver-\n\ngleichsberufs hängt also nicht zuletzt davon ab, was der Versicherer\n\nbeim Versicherungsnehmer insoweit an Kenntnissen voraussetzen darf.\n\nÜbt der Versicherungsnehmer eine vom Versicherer als Vergleichsberuf\n\nin Anspruch genommene Tätigkeit schon tatsächlich aus, hat er – und\n\nnicht sein Versicherer – Kenntnis davon, welche Anforderungen diese im\n\neinzelnen an ihn stellt. In einem solchen Falle genügt es daher nicht,\n\nwenn der Versicherungsnehmer die Vergleichbarkeit der anderen Tätig-\n\nkeit nur summarisch bestreitet, vielmehr obliegt es ihm von Anfang an\n\nvorzutragen – und erforderlichenfalls zu beweisen -, daß und warum er\n\ndiese Tätigkeit nicht ausüben kann oder warum sie sonst den bedin-\n\ngungsgemäßen Anforderungen an eine Vergleichstätigkeit nicht genügt\n\n(Senatsurteil vom 30. November 1994 – IV ZR 300/93 – VersR 1995, 159\n\nunter 3).\n\nb) Im vorliegenden Falle hat der Kläger zwar bestritten, nach Auf-\n\ngabe seiner Tätigkeit als Obermonteur die in der auf seinen Namen an-\n\ngemeldeten Videothek anfallenden Tätigkeiten vollständig übernommen\n\nzu haben. Er hat aber eingeräumt, in der von seiner Ehefrau geführten\n\nVideothek neben seinen Kindern gelegentlich – bis höchstens zwei\n\nStunden täglich – ausgeholfen zu haben. Unter diesen Umständen ist\n\ndavon auszugehen, daß der Kläger Kenntnis von den prägenden Merk-\n\nmalen der ihm von der Beklagten angesonnenen Tätigkeit als Videothe-\n\nkar hatte. Denn die Videothek wurde – selbst wenn der Kläger darin ab\n\nFebruar 1989 auch nur aushilfsweise mitgearbeitet haben sollte – als\n\nFamilienbetrieb geführt; die dort hauptsächlich tätige Ehefrau wurde so-\n\nwohl von ihren Kindern als auch vom Kläger unterstützt. Schon das legt\n\nes nahe, daß jedes Familienmitglied auch um die in der Videothek an-\n\nfallenden Arbeiten wußte; daß dies aber insbesondere für den Kläger\n\ngilt, folgt weiter daraus, daß er sich durch seine zeitweise Mitarbeit auch\n\nein eigenes Bild von den Tätigkeitsfeldern beim Betrieb einer Videothek\n\nmachen konnte. Deshalb oblag es im vorliegenden Falle von vornherein\n\ndem Kläger vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, daß er die\n\nTätigkeit als Videothekar gesundheitsbedingt nicht zu mehr als 25%\n\nausüben kann oder daß und warum sie sonst den Anforderungen an ei-\n\nnen Vergleichsberuf im Sinne des § 20 B-BUZ nicht entspricht.\n\nc) Dieser Vortragslast hat der Kläger bislang nicht genügt. Er hat\n\nsich vielmehr auf die Beschreibung von Aushilfstätigkeiten beschränkt.\n\nIndessen erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch\n\ndeshalb nicht als im Ergebnis zutreffend. Denn das Berufungsgericht hat\n\nes – wie die Revision mit Recht erinnert – jedenfalls an einem Hinweis\n\n(§ 139 ZPO) darauf fehlen lassen, wie weit die Darlegungs- und Be-\n\nweislast des Klägers hinsichtlich einer Tätigkeit als Videothekar als\n\nmögliche Verweisungstätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 B-BUZ reichte.\n\nDas gilt umso mehr, als noch das Landgericht auf der Grundlage des\n\nbisherigen Vortrags des Klägers eine Verweisung auf die Tätigkeit als\n\nVideothekar abgelehnt, der Kläger deshalb zu ergänzendem Vortrag zu-\n\nnächst also keine Veranlassung hatte.\n\nd) Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Kläger Gelegenheit,\n\nseinen Vortrag zu einer Verweisung auf eine Tätigkeit als Videothekar\n\nnachzuholen. Auf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht sodann zu\n\nbeurteilen haben, ob sich der Kläger auf diese Tätigkeit als eine andere\n\nErwerbstätigkeit im Sinne des § 20 B-BUZ verweisen lassen muß.\n\nDr. Schmitz Römer Terno\n\n Seiffert Ambrosius","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-12/iv-zr-85-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-12/iv-zr-85-99","retrieved":"2026-07-10 10:54:37.721290+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-12/iv-zr-85-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. Zivilsenat","date":"2000-01-12","dockets":["IV ZR 85/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 12.01.2000 – IV ZR 85/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-12/iv-zr-85-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts\n\nZweibrücken vom 31. März 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"VersR 2000, 349","basis":"cited_by_decisions","votes":8}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:54:37.721290+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}